ZPO § 286 Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführors, der bei Windböen und Schneeglätte die Herrschaft über den Wagen verliert. Der schwerverletzte Kläger macht den Beklagten für den Unfall verantwortlich* Er hat vorgetragen, die vom Beklagten nach seiner eigenen ’ngabe gefahrene Geschwindigkeit von 65 kiv'st sei im Hinblick auf den sehr starken böigen Wind, der zur Unfallzeit/geherrscht habe, und den Zustand der Fahrbahn, die mit Schneematsch bedeckt gewesen sei, erheblich zu hoch gewesen. Auch bei dieser Fahrt sei er sehr schnell gefahren und habe Spaß gehabt, den durch die Böen ins Schleudern geratenen Wagen v/ieder abzufangen. April bis zu dem 51* Oktober 1962 geltend gemacht und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet sei. Sein Versuch, das Fahrzeug wieder in die Fahrtrichtung zu bekommen, sei mißlungen, lie Geschwindigkeit von 65 km/st sei nicht zu hoch gewesen; der Lesumer Schnellweg sei mit einer rauhen Betondecke versehen und die Fahrbahn nur teilweise mit Schnee bedeckt gewesen. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten auf Grund der §§ 823$ 847 BGB mit der Begründung bejaht, er habe fahrlässig seine Fahrweise nicht den zur Unfallzeit herrschenden besonderen Witterungs- und Straßenverhältnissen angepaßt. 1. Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund einer Auskunft des Wetteramts Bremen festgestellt: Am Unfalltage waren von etwa 15*00 Uhr bis nach Mitternacht im Bremer Raum bei knapp über 0 Grad liegenden Temperaturen Niederschläge als - zeitweise gefrierender - Regen und Schnee nieder gegangen. lie nach Stärke und Richtung erheblich schwankenden Windverhältnisse wirkten sich auf dem Lesumer Schnellweg deshalb verstärkt aus, weil dieser in Fahrtrichtung des Beklagten abfällt und in das Gelände einschneidet, wodurch eine düsenartige V/irkung eintreten kann. Der VW-Kombiwagen, der nach Ansicht des Berufungsgerichts seitlich anfallenden Winden eine besondere Angriffsfläche bietet, wurde hinter der Brtickendurchfahrt durch einen Windstoß zur Seite gedrückt und geriet in den Schneematsch, wodurch der Beklagte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Es liegt ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem zunächst die Lebenserfahrung dafür spricht, daß den Beklagten, der von der eigenen Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, ein Verschulden trifft (vgl. Zwar waren besondere Windverhältnisse damit gegeben, daß nach der Auskunft des Wetteramtes Bremen vom 19« Oktober 1963 die Böen “mit nicht vorhersehbarer Stärke und aus unvermuteter Richtung“ einfallen konnten und ihre Gewalt durch die Eigenart des Unfallgeländes vergrößert wurde, ohne daß zur Unfallzeit allerdings die Wetterverhältnisse der etwa 24 Stunden später hereinbrechenden Naturkatastrophe herrschten, .emit ist aber kein Sachverhalt erwiesen, der auch bei_ Beobachtung der vom Berufungsgericht vermißten Sorgfalt des Beklagten zu dem Unfall führen konnte, also keine gleichwertige Möglichkeit eines atypischen /erlaufs, wie die Revision meint. Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der Beklagte die Einwirkung der unberechenbaren Windverhältnisse nach der erkennbaren Entwicklung der Wetterläge unter Berücksichtigung der ihm nicht unbekannten örtlichen Begebenheiten in Rechnung stellen konnte und mußte. Die Windlage und der Straßenzustand konnten nach nnahrne des Berufungsgerichts ^r^im^Zusammenwirken mit fahrlässig fehlerhaftem Verhalten des Beklagten zu dem Unfall führen, sei es, daß dieser unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Bas Berufungsgericht hat das Verschulden des Beklagten gerade darin gesehen, daß er seine Fahrweise nicht auf diese ber sonderen ihm erkennbaren Wind- und Straßenverhältnisse eingerichtet hat, wozu er bei den ungev/öhnlichen Verhältnissen in besonderem Maße im Hinblick auf seine geringe, nur zwei Monate alte Fahrpraxis gehalten war. Daß dem Beklagten die Entwicklung der Wetterlage erkennbar war, begründet das Berufungsgericht in möglicher Y/ürdi-gung damit, er habe den auffrischenden vmd bei dem Halten kurz vor dem Unfall in Vegesack und a.n der Tankstelle sowie während der Fahrt erkennen können, uf Grund seines Y/issens um die örtlichen Begebenheiten mußte er auch die aus ihnen erwachsenden zusätzlichen Gefahren in Rechnung stellen. Damit herrschten bereits bei Beginn der gemeinsamen Fahrt, den die Revision auf etwa 22.?»0 Uhr ansetzt, Windverhältnisse, die den Beklagten zu dem vom Berufungsgericht geforderten Verhalten verplichteten. ~er Radfahrer B^^, auf den sich die Revision beruft, hat gerade für den Zeitraum vor der unfall-ursächlichen Böe bekundet, es habe ein "ziemlicher Wind" geherrscht, es seien auch einzelne starke Böen eingefallen; hinter der Fußgängerunterführung sei der Y/ind noch stärker gewesen^* dort habe er nochmals eine starke Böe bemerkt. 5* Im übrigen haben die Windverhältnisse nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur im Zusammenwirken mit dem für den Beklagten ohne weiteres erkennbaren Straßenzustand zu dem Unfallgeschehen geführt. Der Beklagte hatte sich in erster Instanz auf das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für sein Vorbringen berufen, bei dem vom Wetteramt Bremen festgestellten, in Stärke und Dichtung schwankenden Wind und angesichts der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe sich eine Lage ergeben, mit der ein noch so versierter, vorsichtiger und Umsichtiger^Fahrer einfach nicht fertig geworden wäre, auch wenn er mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als der Beklagte gefahren wäre, /ergeblich beanstandet die Revision die Niohterhebung dieses Beweises. Im übrigen hat das Berufungsgericht von einer Begutachtung ohne Verfahrensfehler mit der Begründung abgesehen, daß die hierzu erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht feststehen und auch nicht aufzuklären sind. 7. Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf BGHZ 34, 355 (3*>3), Ansprüche des Klägers seien jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er bei gefahrgeneigter Tätigkeit vom Beklagten allenfalls leicht fahrlässig geschädigt worden sei und er von dem ebenfalls jugendlichen Kraftfahrer, dem er sich anvertraut habe, nicht die ausgereiften Erfahrungen eines älteren, vielfach erprobten Kraftfahrzeuglenkers verlangen könne. BGHZ 34 aaO) trifft deshalb nicht zu, weil nach dem Vorbringen der Parteien ein in diesem Sinne schuldhaftes Ver-halten des Klägers nicht ersichtlich ist.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein 2069 055 4 ZPO § 286 Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführors, der bei Windböen und Schneeglätte die Herrschaft über den Wagen verliert. BGH, TJrt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 182/64 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VI ZR 182/64- URTEIL Verkündet am 11. Januar 1966 Kriegl, Justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gärtnergehilfen Heinz B ), An der AflP 0. in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Heiko P Strafte 0, I, A( Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und ‘r. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Mai 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Am 15* Februar 1962 verabredeten die damals beide 19 Jahre alten Parteien, mit dem VW-Transportkraftwagen des Vaters des Beklagten von Bremen-Vegesack nach Bremen zu fahren. Der Beklagte, der etwa 2 Monate vorher die Fahrerlaubnis erhalten h tte, lenkte den Wagen in P.ichtung Ihl-pohler Kreis über den abfallenden Lesumer Schnellweg, auf dem die Geschwindigkeit auf 70 km/st beschränkt ist. Gegen 22.30 Uhr geriet der Wagen nach lurchfahren einer Fußgängerbrücke kurz vor der Kreuzung Am Heidbergstift auf die zur Unf8llzeit nicht befahrene linke Seite der Fahrbahn. Er stieß gegen den Maäfc einer Straßenlarape und ein Verkehrsschild, schleuderte dann unter Drehung um die eigene Achse auf eine Verkehrsinsel und kam dort zu dem Stehen. lie Parteien wurden mit der abgerissenen rechten Vordertür und den Vordersitzen des Wagens auf den Gehweg geschleudert. Der schwerverletzte Kläger macht den Beklagten für den Unfall verantwortlich* Er hat vorgetragen, die vom Beklagten nach seiner eigenen ’ngabe gefahrene Geschwindigkeit von 65 kiv'st sei im Hinblick auf den sehr starken böigen Wind, der zur Unfallzeit/geherrscht habe, und den Zustand der Fahrbahn, die mit Schneematsch bedeckt gewesen sei, erheblich zu hoch gewesen. Im übrigen müsse der Beklagte schneller gefahren sein. Denn sein Tachometer habe wegen Wellenbruchs nicht angezeigt. Schon vor der Unglücksfahrt sei der Beklagte mit Manfred zusammen nach Schwanewede gefahren. Auch bei dieser Fahrt sei er sehr schnell gefahren und habe Spaß gehabt, den durch die Böen ins Schleudern geratenen Wagen v/ieder abzufangen. Von dieser leichtfertigen Fahrweise habe F^|Kopfschmerzen und Angst oekommen und deshalb gebeten, ihn nach Hause zu fahren. Bei einem Besuch im Krankenhaus habe der Bekl gte zugegeben, bei der Unglücksf8hrt sei er wieder gefahren, was ”in der Kiste drin gewesen sei." Der Kläger hat Sachschäden in Höhe von 501 DM und Verdienstausfall in Höhe von 1 176 IM für die Zeit vom 1. April bis zu dem 51* Oktober 1962 geltend gemacht und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet sei. Hierzu hat er vorgetragen: Sein Verdienstausfall beruhe darauf - was der Beklagte im einzelnen nicht bestritten hat -, daß er wegen der Unfallverletzungen seine Postschaffnerprüfung nicht wie vorgesehen am 1. April 1962 abgelegt und daher über diesen Zeitpunkt hinaus noch das niedrigere Gehalt eines Postanwärters bezogen habe. Wegen der verschiedenen Knochen- brüche habe er mehrere Operationen über sich ergehen ' lassen müssen. Hierdurch sei aber weder seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt noch sein Gesundheitszustand entschiidend gebessert worden. Sein rechtes Schienenbein, aus dem man Khochenstücke für andere vorletzte Stellen entnommen habe, sei infolge der dadurch eingetretenen Schwächung gebrochen. Der rechte Oberarm sei auch nach der letzten Operation a.m 8. Oktober 1963 noch nicht ausgeheilt. Wenn sich die gesundheitliche Entwicklung auch noch nicht endgültig überblicken lasse, stehe doch schon jetzt fest, daß er auf Lebenszeit um mehr als 30 # in seiner Arbeitsfähigkeit behindert sein v/erde. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Ile unfallbedingten schweren Körperschäden des Klägers hat er nicht in Abrede gestellt. Er hat aber geltend gemacht, der Unfall beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern allein auf den nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnissen. Ter Wagen sei kurz vor dem Unfall für ihn völlig unerwartet von einer VindbÖ erfaßt worden, die durch die Geländegestaltung vor der Unfallstelle düsenartig verstärkt worden sei. Hierdurch sei der Wögen nach links von der Fahrbahn gedrängt worden. Sein Versuch, das Fahrzeug wieder in die Fahrtrichtung zu bekommen, sei mißlungen, lie Geschwindigkeit von 65 km/st sei nicht zu hoch gewesen; der Lesumer Schnellweg sei mit einer rauhen Betondecke versehen und die Fahrbahn nur teilweise mit Schnee bedeckt gewesen. Auf der Fahrt nach Schwanewede sei der V/agen nicht durch Wind-oöen ins Schleudern geraten. Es sei auch keineswegs stark böig gewesen, es habe nur ein sich auffrischender Wind geherrscht. Sein Tachometer habe am Unfalltage angezeigt. Weder Ponsch noch er hätten die vom Kläger behaupteten Äußerungen gemacht. \ ^ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. *uf die \ Berufung des Klägers hat das Oberiondesgericht den bezifferten Anspruch und das Schmerzensgeldbegchfeen-t^dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, .er Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten auf Grund der §§ 823$ 847 BGB mit der Begründung bejaht, er habe fahrlässig seine Fahrweise nicht den zur Unfallzeit herrschenden besonderen Witterungs- und Straßenverhältnissen angepaßt. 1. Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund einer Auskunft des Wetteramts Bremen festgestellt: Am Unfalltage waren von etwa 15*00 Uhr bis nach Mitternacht im Bremer Raum bei knapp über 0 Grad liegenden Temperaturen Niederschläge als - zeitweise gefrierender - Regen und Schnee nieder gegangen. Im Bereich des Lesumer Schnellweges war 10-15 Minuten vor dem Unfall leichter Schnee gefallen, der in der Mitte der Fahrbahnen größtenteils zerfahren, zwischen ihnen und an den Rändern liegengeblieben war. Die Windstärke hatte in den r bendstunden ständig zuge-nommon. Bis zur Unfallzeit hatte der Wind im Mittel eine Geschwindigkeit von 40 km/st (Beaufortstufe 6) erreicht, die in Zwischenböen zwischen 22.00 und 23*00 Uhr bis 60 km/st (Stufe 7) anstieg und nach unten bis knapp 30 kw/st zurückpendelte. Somit verdoppelte sie sich binnen kurzer Zeit, was einer Vervierfachung des Staudrucks entspricht. Mit diesem Auffrischen des Windes vornehmlich aus südwestlicher Richtung begann die Wetterlage, die im Verlauf des 16. und in der Nacht auf den 17» Februar 1962 zu der Katastrophen-Sturm-flut führte. lie nach Stärke und Richtung erheblich schwankenden Windverhältnisse wirkten sich auf dem Lesumer Schnellweg deshalb verstärkt aus, weil dieser in Fahrtrichtung des Beklagten abfällt und in das Gelände einschneidet, wodurch eine düsenartige V/irkung eintreten kann. Der VW-Kombiwagen, der nach Ansicht des Berufungsgerichts seitlich anfallenden Winden eine besondere Angriffsfläche bietet, wurde hinter der Brtickendurchfahrt durch einen Windstoß zur Seite gedrückt und geriet in den Schneematsch, wodurch der Beklagte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. 2. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet. Es liegt ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem zunächst die Lebenserfahrung dafür spricht, daß den Beklagten, der von der eigenen Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, ein Verschulden trifft (vgl. BGH Urteil vom 24- September 1957 - VI ZR 266/56 - VersR 1957, 733; Urteil vom 19* Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523; vgl. auch Urteil vom 7. Oktober I960 - VI ZR 160/59 - M § 8 StVO Nr. 9). Der Unfallverlouf drängt den Schluß auf, daß der Beklagte seine Fahrweise nicht den erkennbaren Wind- und Straßenver-hältnissen angepaßt hat, indem er entweder beim Passieren der Brückendurchfahrt nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um derartigen voraussehbaren Einwirkungen rechtzeitig und reaktionsschnell zu begegnen, oder aber mit 60-65 kiq/st zu Schnell gefahren ist, um derartigen Einwirkungen mit Erfolg begegnen zu können. 3. Ohne Erfolg zieht die Revision den angenommenen ersten Anschein unter Hinv/eis auf die ungev/öhnlichen Wetterverhältnisse in Zweifel und hält ihn jedenfalls für erschüttert. Zwar waren besondere Windverhältnisse damit gegeben, daß nach der Auskunft des Wetteramtes Bremen vom 19« Oktober 1963 die Böen “mit nicht vorhersehbarer Stärke und aus unvermuteter Richtung“ einfallen konnten und ihre Gewalt durch die Eigenart des Unfallgeländes vergrößert wurde, ohne daß zur Unfallzeit allerdings die Wetterverhältnisse der etwa 24 Stunden später hereinbrechenden Naturkatastrophe herrschten, .emit ist aber kein Sachverhalt erwiesen, der auch bei_ Beobachtung der vom Berufungsgericht vermißten Sorgfalt des Beklagten zu dem Unfall führen konnte, also keine gleichwertige Möglichkeit eines atypischen /erlaufs, wie die Revision meint. Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der Beklagte die Einwirkung der unberechenbaren Windverhältnisse nach der erkennbaren Entwicklung der Wetterläge unter Berücksichtigung der ihm nicht unbekannten örtlichen Begebenheiten in Rechnung stellen konnte und mußte. Die Windlage und der Straßenzustand konnten nach nnahrne des Berufungsgerichts ^r^im^Zusammenwirken mit fahrlässig fehlerhaftem Verhalten des Beklagten zu dem Unfall führen, sei es, daß dieser unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Bas Berufungsgericht hat das Verschulden des Beklagten gerade darin gesehen, daß er seine Fahrweise nicht auf diese ber sonderen ihm erkennbaren Wind- und Straßenverhältnisse eingerichtet hat, wozu er bei den ungev/öhnlichen Verhältnissen in besonderem Maße im Hinblick auf seine geringe, nur zwei Monate alte Fahrpraxis gehalten war. 8 4* Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten seien die Windverhältnisse erkennbar gewesen. Daß dem Beklagten die Entwicklung der Wetterlage erkennbar war, begründet das Berufungsgericht in möglicher Y/ürdi-gung damit, er habe den auffrischenden vmd bei dem Halten kurz vor dem Unfall in Vegesack und a.n der Tankstelle sowie während der Fahrt erkennen können, uf Grund seines Y/issens um die örtlichen Begebenheiten mußte er auch die aus ihnen erwachsenden zusätzlichen Gefahren in Rechnung stellen. Abgesehen hiervon hatte er zu beachten, daß erfahrungsgemäß bei einer Brückendurchfahrt besonders starke und gefährliche Luftströmungen auftreten. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung die zeitlichen Verhältnisse nicht außer acht gelassen. Nach der Auskunft des vetteramtes Bremen hatte der Wind bis 19 *.00 Uhr allerdings nur eine mittlere Geschwindigkeit von 24 km/st. Er erreichte aber nach diesem Zeitpunkt bis kurz vor 22.00 Uhr eine Geschwindigkeit von 40 km/st i®.Mittel; er schwankte zwischen 30 km/st und - in den Spitzcnböeri tdri :der Zeit von 22 00 bis 23*00 Uhr - knapp 60 km/st. Damit herrschten bereits bei Beginn der gemeinsamen Fahrt, den die Revision auf etwa 22.?»0 Uhr ansetzt, Windverhältnisse, die den Beklagten zu dem vom Berufungsgericht geforderten Verhalten verplichteten. ~er Radfahrer B^^, auf den sich die Revision beruft, hat gerade für den Zeitraum vor der unfall-ursächlichen Böe bekundet, es habe ein "ziemlicher Wind" geherrscht, es seien auch einzelne starke Böen eingefallen; hinter der Fußgängerunterführung sei der Y/ind noch stärker gewesen^* dort habe er nochmals eine starke Böe bemerkt. 5* Im übrigen haben die Windverhältnisse nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur im Zusammenwirken mit dem für den Beklagten ohne weiteres erkennbaren Straßenzustand zu dem Unfallgeschehen geführt. In diesem Zusammenhang v/endet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsurteils, es habe "Schneeglätte" geherrscht. Es mag dahinstehen, ob der festgestellte Straßenzustand mit diesem Ausdruck,den auch die polizeiliche Unfallanzeige verwendet, zutreffend bezeichnet ist. Ersichtlich meint das Berufungsgericht, die Straßenoberfläche sei, nicht zuletzt durch Schnee, "schlüpfrig" gewesen, was einen Kraftfahrzeugführer zu erhöhter Sorgfalt gezwungen habe. Zum Zustand auf den Fahrspuren besagt es nur, hier sei der Schnee "zerfahren" gewesen. Tie Unfallursächlichkeit des gefährdenden Straßenzustandes hat es darin gesehen, daß der durch den Wind zur Seite gedrückte Kraftwagen außerhalb seiner Fahrspur in den Schneematsch geraten ist. 6. Der Beklagte hatte sich in erster Instanz auf das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für sein Vorbringen berufen, bei dem vom Wetteramt Bremen festgestellten, in Stärke und Dichtung schwankenden Wind und angesichts der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle habe sich eine Lage ergeben, mit der ein noch so versierter, vorsichtiger und Umsichtiger^Fahrer einfach nicht fertig geworden wäre, auch wenn er mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als der Beklagte gefahren wäre, /ergeblich beanstandet die Revision die Niohterhebung dieses Beweises. Das Berufungsgericht hat § 286 ZPO schon deshalb nicht verletzt, weil der Beklagte diesen Beweis nur in einem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz angeboten, diesen Beweisontritt im Berufungsverfahren aber nicht wiederholt hat. laß er in zv/eiter Instanz allgemein auf sein Vorbringen im ersten Lechtszug Bezug nahm, zwang das Berufungsgericht nicht zur Erhebung dieses Bev/eises (vgl. BGHZ 35, 103» 106/107). 10 - / Im übrigen hat das Berufungsgericht von einer Begutachtung ohne Verfahrensfehler mit der Begründung abgesehen, daß die hierzu erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht feststehen und auch nicht aufzuklären sind. Die an der Unfallstelle tatsächlich zur uswirkung gelangten Windkräfte und der genaue Fahrbahnzustand an der Stelle, an der das Kraftfahrzeug vom Windstoß erfaßt wurde, lassen sich nicht bestimmen. Windböon, wie sie zur 'uswirkung gekommen sind, stellen nach der Auskunft des Wetteramtes räumlich eng begrenzte Erscheinungen dar und werden daher nur sum geringen Teil von dem weitmaschigen Netz der Registriergeräte erfaßt. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch nicht von Amts wegen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 144 ZPO) gehalten. 7. Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf BGHZ 34, 355 (3*>3), Ansprüche des Klägers seien jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er bei gefahrgeneigter Tätigkeit vom Beklagten allenfalls leicht fahrlässig geschädigt worden sei und er von dem ebenfalls jugendlichen Kraftfahrer, dem er sich anvertraut habe, nicht die ausgereiften Erfahrungen eines älteren, vielfach erprobten Kraftfahrzeuglenkers verlangen könne. Dem ersten Gesichtspunkt steht entgegen, daß ein so weit reichender Rechtssatz nicht anzuerkennen ist (vgl. BGHZ 43, 72, 76). lie zweite, nach § 254 BGB zu beurteilende Erwägung (vgl. BGHZ 34 aaO) trifft deshalb nicht zu, weil nach dem Vorbringen der Parteien ein in diesem Sinne schuldhaftes Ver-halten des Klägers nicht ersichtlich ist. Daß er mit einer leichtsinnigen, seinem Fahrvermögen nicht angepaßten Fahrweise des Beklagten rechnen mußte, ist nicht vorgetragen worden 11 8. Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr. Hauß ’. Meyer Dr. Nüßgens