Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, daß der Kläger den Y/agen des Zeugen FflBHfcgestreift habe und infolgedessen nach link3 in die Fahrbahn des Beklagten geraten sei, scheidet nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus» Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich dazu nicht nur, daß der Kläger den Volkswagen in etwa 1 m Abstand gekreuzt habe; der Zeuge, der es selbst am besten wissen müsse, habe auch ausdrücklich betont, daß sein Wagen keinerlei Beschädigungen auf-gewieson habe; die insoweit abweichenden Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung halte er für ein Mißverständnis des vernehmenden Polizeibeamten» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, beide Fahrer hätten, indem sie unter Verstoß gegen § 8 Abs» 2 StVO in unmittelbarer Nähe der Mittellinie gefahren seien, den Unfall in gleichem Maße verschuldet» Jede Partei habe daher die Hälfte dos Schadens zu tragen» Seite stattgefunden, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen entscheiden dürfen„ Das Berufungsgericht hat die Frage verneint* im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen und den Umstand, daß die Scherben jedenfalls unmittelbar an der Mittellinie gelegen hätten«, Eine weitere Aufklärung hält es nicht für möglich„ Diese Auffassung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen und gibt keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt» Die Revision meint, der Beklagte habe - auch wenn man von dön tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts ausgoho - durch sein Pahren unmittelbar an der Mittellinie nicht gegen das Gebot des § 8 StVO, auf der rechten Straßenseite rechts zu fahren, verstoßen, weil er sich vor dem Überholen durch Heranfahren an die Straßenmitte einen Überblick über die Verkehrslöge vor sich habe verschaffen müssen0. fungsgcricht macht ihm bei dieser Sachlage mit Recht zu dem Vorwurf, er habe den Überholvorgang eingeleitet und sei an die Straßenmitte herangefahren, ohne rechtzeitig geprüft zu haben, ob er den Gegenverkehr nicht gefährde» Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wenigstens in gleichem Maße verkehrswidrig gehandelt und zur Entstehung des Unfalls beigetragen wie der Kläger, wäre bei dem festgestellten Unfallhergang rechtlich nicht zu beanstanden» Die Urteilsgründe rechtfertigen im übrigen, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht den Erlaß einer Vorabentscheidung nach § 304 ZPO hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls» Hach feststehender Rechtsprechung setzt der Erlaß eines Grundurteils voraus, daß der Klagean-opruch mit hoher Vfahrscheinlichkeit wenigstens in einer gewissen Höhe besteht» Werden, wie hier, nicht nur verschiedene Schadensposton, sondern mehrere Ansprüche geltend gemacht, so darf ein Urteil nach § 304 ZPO über alle Ansprüche nur ergehen, wenn für das Bestehen eines jeden Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind (vgl» Urteile des erkennenden Senats von 7 o Juli 1959 - VI ZR 165/58 - VersR 1959, 857; v» 4» November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr» 16)» Das Berufungsgericht hat, obwohl der Beklagte den Standpunkt vertrat, daß dem Kläger im Hinblick auf sein Mitverschulden und das Quotonvorrecht der Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nicht mehr verbleibe, zu dieser Frage keine Ausführungen gemacht» Der Stundenlohn des Klägers würde nach seinem eigenen Vorbringen in dem fraglichen Zeitraum zunächst 1,60 DM, sodann 1,66 DM betragen haben, wogegen die an ihn gezahlten Sozialrcnton zwischen 273,50 DM und 294,50 DM lagen» Es erscheint zweifelhaft, ob bei dem geringen Stundenlohn - auch unter teilweisor Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten Auslösung von 7,15 DM arbeitstäglich -diesem ein Verdienstausfall in mehr als der doppelten Höhe seiner Sozialrenten entstanden ist, ihjn also ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes verbleibt» Der erkennende Senat vermag diese Frage nicht zu entscheiden«, Das Urteil mußte daher auch wegen Verstoßes gegen § 304 ZPO aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen Y/erden, sov/eit der Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt v/or-den isto
2170 079 VI^ZR. 182/61 Verkündet am 18o September 1962 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in BflBm bo Kl des Heizungsmonteuro Paul H Haus Nr o0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* - gegen in den Arbeiter Willi Josef Jl straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 180 September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinev/efero, Br« Bode, Br0 Hauß, Heinrich Meyer und Br0 Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13* Juni 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Am I» Juni 1955 gegen 7.30 Uhr fuhr der Kläger mit dem Motorrad, seines Vaters (NSU 247 ccm) auf der Bundesstraße 49 9 von Cochem kommend, in Richtung Klotten. Am Ortseingang von Klotten kam ihm der Beklagte auf seinem Motorrad (Triumpf 246 ccm) entgegen« Er fuhr hinter einem Volkswagen her» In Höhe der Einmündung der Kornstraße stießen beide Motorräder in voller Fahrt zusammen. Die Fahrer erlitten schwere Verletzungen, die Motorräder wurden beschädigt« Am Unfalltage wurden oberhalb der Unfallstelle Straßenarbeiten ausgeführto An der Unfallstelle selbst war der linke Teil der insgesamt 5»85 m breiten Fahrbahn - in der Fahrtrichtung des Klägers - auf einer Breite von 2/3 vollständig fer-tiggestollt. Das restliche Drittel war mit einer Splittschicht abgedeckt, es fehlte noch die obere Teerdecke. Dieses Drittel lag infolgedessen 2-3 cm tiefer als der übrige Teil der Fahrbahn, die in ihrer ganzen Breite für den Verkehr freigegeben war o Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschäden in Höhe von 16.707,60 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sei. Er hat vor-gotragon, der Beklagte sei bei dem Versuch, den vor ihm fahrenden Volkswagen mit großer Geschwindigkeit zu überholen, in seine Fahrbahn geraten und dort mit ihm zusammengestoßen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat jedes eigene Verschulden in Abrede gestellt. Über das Zustandekom- men des Unfalls hat er verschiedene, voneinander abweichende Darstellungen gegeben und betont, der Kläger habe durch seine verkehrswidrige Fahrweise den Unfall verschuldet; er sei insbesondere zu weit nach links gefahrene Zumindest treffe ihn ein überwiegendes Mitverschulden» Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und fostgestellt, daß der Beklagte auch die zukünftigen Unfallschäden zur Hälfte zu ersetzen hat«, Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Der Kläger erstrebte die volle Zuerkennung seiner Ansprüche» Der Beklagte hat das Urteil angegriffen, soweit den Ansprüchen des Klägers zu- mehr als einem Viertel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes entsprochen worden ist» Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgev/ie-son» Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrecht ozug gestellten Anträge weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Bntscheidungsgründes 1») Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Unfall sich am Mittelstreifen der Fahrbahn ereignet hat, und zwar in der Y/oise, daß beide Motorradfahrer zusammenstiessen, als jeder von ihnen in unmittelbarer Nähe des Mittelstreifens fuhr. Es schließt dies in der Hauptsache aus den Aussagen der beiden Insassen des Volkswagens, des Fahrers und der Frau nach deren Angaben der Kläger nahe der Mittellinie A.' auf seiner Fahrbahn gefahren sei, sowie aus der Lage der Glasscherben, die sich unmittelbar neben dem Mittelstreifen befunden hätten» Dabei unterstellt es zugunsten des Beklagten, daß die weitaus meisten Scherben auf seiner Fahrbahnseite gelegen hätten» Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, daß der Kläger den Y/agen des Zeugen FflBHfcgestreift habe und infolgedessen nach link3 in die Fahrbahn des Beklagten geraten sei, scheidet nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus» Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich dazu nicht nur, daß der Kläger den Volkswagen in etwa 1 m Abstand gekreuzt habe; der Zeuge, der es selbst am besten wissen müsse, habe auch ausdrücklich betont, daß sein Wagen keinerlei Beschädigungen auf-gewieson habe; die insoweit abweichenden Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung halte er für ein Mißverständnis des vernehmenden Polizeibeamten» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, beide Fahrer hätten, indem sie unter Verstoß gegen § 8 Abs» 2 StVO in unmittelbarer Nähe der Mittellinie gefahren seien, den Unfall in gleichem Maße verschuldet» Jede Partei habe daher die Hälfte dos Schadens zu tragen» 2») Die Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind zu dem üPeil gerechtfertigt» a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habo die Frage, ob aus der Lage der weitaus meisten Glasscherben auf der Fahrbahnseite des Beklagten geschlossen werden müsse, der Unfall habe auf dieser Fahrbahn- Seite stattgefunden, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen entscheiden dürfen„ Das Berufungsgericht hat die Frage verneint* im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen und den Umstand, daß die Scherben jedenfalls unmittelbar an der Mittellinie gelegen hätten«, Eine weitere Aufklärung hält es nicht für möglich„ Diese Auffassung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen und gibt keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt» b) Dagegen kann der Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe auf Grund unzureichender Yftirdigung der Aussagen des Zeugen Pasker eine Berührung seines Volkswagens durch den Kläger und demzufolge ein Abkommen des Motorrades auf die Fahrbahnseite des Beklagten verneint, der Erfolg nicht versagt werden,, Gegen die Richtigkeit der Aussage PflHPs im vorliegenden Rechtsstreits sein Wagon habe keinerlei Beschädigungen aufgewiesen, die in seiner polizeilichen Vernehmung niedergelegten gegenteiligen Aussagen beruhten nach seiner Annahme auf einem Mißverständnis dos Polizeibeamten, spricht seine beeidigte Aussage bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren, in der er die Aussage vor der Polizei als richtig bestätigt und die Schäden an seinem Personenwagen sogar der Höhe nach - wenn auch auf nur 2,80 DM - beziffert« In dem Unfallbericht Bl* 1 und 2 der Strafakten sind ebenfalls verschiedene Schäden am Volkswagen hinten links festgestellt«, Die Zeugin G^Hphat vor den Landgericht bekundet, sie habe einen Ruck im Volkswagen verspürt, sich darauf umgedreht und gesehen, wie die soeben zusammengestoßenen Motorräder wie Hj|^gegeneinander hochgingen«, Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsge- 4 rieht diese Umstände, die es in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnt, außer Betracht gelassen hat, bei ihrer Berücksichtigung aber zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre» Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Vornahme weiterer tatsächlicher Erörterungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen» 3») Sollte aber das Berufungsgericht nach erneuter Würdigung in tatsächlicher Hinsicht zu demselben Ergebnis gelangen, so ist seine Auffassung, den Beklagten treffe ein erhebliches unfallursächliches Verschulden, rechtlich nicht zu beanstanden,, Die Revision meint, der Beklagte habe - auch wenn man von dön tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts ausgoho - durch sein Pahren unmittelbar an der Mittellinie nicht gegen das Gebot des § 8 StVO, auf der rechten Straßenseite rechts zu fahren, verstoßen, weil er sich vor dem Überholen durch Heranfahren an die Straßenmitte einen Überblick über die Verkehrslöge vor sich habe verschaffen müssen0. Dem kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte war allerdings verpflichtet, vor dem Überholen gewissenhaft zu prüfen, ob er sein Vorhaben ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführen konnte (vgl» BGH Urteil vom 12„4<»1956 - 4 StR 56/56 - VRS 11, 436)» Er mußte jedoch diese Prüfung in hinreichendem Abstand von dem Volkswagen, den er überholen wollte, vornehmen, damit er einen entgegenkommenden Kraftfahrer - und dieser ihn - rechtzeitig wahrnehmen konnte» Nach der Feststellung dos Beiuifungsgerichts geschah aber der Zusammenstoß entweder in Höhe des hinteren Tolles des Volkswagens oder unmittelbar hinter diesem; der Beklagte hatte im Augenblick des Unfalls bereits zu dem Überholen angesetzt» Das Beru- fungsgcricht macht ihm bei dieser Sachlage mit Recht zu dem Vorwurf, er habe den Überholvorgang eingeleitet und sei an die Straßenmitte herangefahren, ohne rechtzeitig geprüft zu haben, ob er den Gegenverkehr nicht gefährde» Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wenigstens in gleichem Maße verkehrswidrig gehandelt und zur Entstehung des Unfalls beigetragen wie der Kläger, wäre bei dem festgestellten Unfallhergang rechtlich nicht zu beanstanden» 4«.) Die Urteilsgründe rechtfertigen im übrigen, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht den Erlaß einer Vorabentscheidung nach § 304 ZPO hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls» Hach feststehender Rechtsprechung setzt der Erlaß eines Grundurteils voraus, daß der Klagean-opruch mit hoher Vfahrscheinlichkeit wenigstens in einer gewissen Höhe besteht» Werden, wie hier, nicht nur verschiedene Schadensposton, sondern mehrere Ansprüche geltend gemacht, so darf ein Urteil nach § 304 ZPO über alle Ansprüche nur ergehen, wenn für das Bestehen eines jeden Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind (vgl» Urteile des erkennenden Senats von 7 o Juli 1959 - VI ZR 165/58 - VersR 1959, 857; v» 4» November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr» 16)» Das Berufungsgericht hat, obwohl der Beklagte den Standpunkt vertrat, daß dem Kläger im Hinblick auf sein Mitverschulden und das Quotonvorrecht der Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nicht mehr verbleibe, zu dieser Frage keine Ausführungen gemacht» Der Stundenlohn des Klägers würde nach seinem eigenen Vorbringen in dem fraglichen Zeitraum zunächst 1,60 DM, sodann 1,66 DM betragen haben, wogegen die an ihn gezahlten Sozialrcnton zwischen 273,50 DM und 294,50 DM lagen» Es erscheint zweifelhaft, ob bei dem geringen Stundenlohn - auch unter teilweisor Berücksichtigung der - 8 an den Kläger gezahlten Auslösung von 7,15 DM arbeitstäglich -diesem ein Verdienstausfall in mehr als der doppelten Höhe seiner Sozialrenten entstanden ist, ihjn also ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes verbleibt» Der erkennende Senat vermag diese Frage nicht zu entscheiden«, Das Urteil mußte daher auch wegen Verstoßes gegen § 304 ZPO aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen Y/erden, sov/eit der Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt v/or-den isto 5 ■) Das Berufungsgericht wird endlich den Rechtsübergang nach § 1542 RVO prüfen und, soweit ein solcher in Betracht kommt, dies in Urteilsspruch zu dem Ausdruck bringen müssen, Dr, Kleinewefers Dr, Bode Dr, Hauß Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner