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BGH · VI ZB 182/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 182/57

Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte für mindestens zwei Drittel des Schadens aufzukommen habe und daß diese Forderung gemäß § 67 VVG auf sie über gegangen sei* Nach der ursprünglichen Ansicht der Klägerin ist der Schaden nicht nur dadurch im wesentlichen verursacht worden, daß es sich um einen unbeschrankten Bahnübergang gehandelt hat, sondern auch durch ein Versagen der Warnlichtanlage, die zudem auf Grund eines technisch unzureichenden und veralteten Über-wachungssystems nicht rechtzeitig und ausreichend unter Kontrolle gestanden habe* Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 6100 DM geltend gemacht« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Sie hat vorsorglich mit einer Schadensforderung von 3856,70 UM aufgerechnet, die ihr selbst aus dem Unfall entstanden sei»* Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und Anschluß beruf ung eingelegt, mit der sie ihren Anspruch auf 17464,66 UM = zwei Drittel ihres Schadens, erweitert •hat e Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ein fünftel, die Klägerin aber vier fünftel des Schadens tragen müßten. Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das rote Blinklicht der Warnanlage richtig gegeben worden ist und von dem Wahrer des Omnibusses hätte erkannt werden können* Es ist sodann-davon ausgegangen, daß das Überfahren der Warnanlage auf einem Verschulden des KraftWagenführers beruht« Gegen diese Darlegungen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Insoweit werden auch von beiden Parteien keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht ist bei der Schadensverteilung davon ausgegangen, daß die Gefahy des Bahnbetriebes gegen die des Omnibusses abzuwägen ist, es hat auch das Verschulden des Kraftwagenführers berücksichtigt« Auf Grund der Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der §§ 7* Das Berufungsgericht hat bei Würdigung der von der Beklagten zu vertretenden Umstände ausgeführt, die Betriebsgefahr der Bahn sei - bezogen auf einen an die Kreuzung herannahenden Omnibus - bei Warnlichtsicher ung des Straßeuübergangs nicht größer als bei Ob aber wirklich generell bei der Warnlichtanlage die Gefahr des Zusammenstoßes zwischen Kraftwagen (Omnibus) und Eisenbahn nicht größer ist als bei der Schrankensicherung, erscheint dem Senat auch unter Berück- Stellt man die Würdigung, wie es bei der.Abwägung er-* forderlich ist, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab, so ist jedenfalls festzustellen, daß das Warnlicht hier auf einen sonst vorsichtigen und zuverlässigen Fahrer nicht gewirkt hat, während es nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine die Fahrbahn spei*rende Schranke diesen Fahrer zu dem rechtzeitigen Halten veranlaßt hätte. sie von der Bahn nach den Haftungsgesetzen zu vertreten ist, bei der Abwägung mit einigem Gewicht im Sinne einer gesteigerten Betriebsgefahr einzusetzen„ Bas braucht natürlich nicht auszuschließen, daß die Haftung der Bahn im Binzelfall entfällt, wenn auf Seiten des Kraftfahrers und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr besonders erschwerende Umstände vorliegen., Bas Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Omnibusfahrers zutreffend einen groben und schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsregeln gesehen und dabei die konkreten Umstände, die bereits im landgerichtlichen Urteil im einzelnen festgestellt waren, ausreichend gewürdigte 3s ist auch nicht zu beanstanden, • daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß der Führer des Omnibusses, der als sehr vorsichtiger Fahrer bekannt ist, im übrigen immer ruhig und ausgeglichen, fuhr. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes, den hier der Fahrer des Omnibusses begangen hat und der in erster Linie ursächlich für den Zusammenstoß war, kann es nicht gebilligt werden, daß das Berufungsgericht aus der günstigen Würdigung der allgemeinen Fahrerqualitäten des Omnibusfahrers die Folgerung zieht, dessen Verschulden "nähere sich der allgemeinen Betriebsgefahr"* Davon kann rechtlich keine Rede-sein. Eine Verteilung des Schadens dahin, daß der Omnibusfahrer und Halter vier Fünftel zu tragen haben und die Beklagte mit einem Fünftel zu beteiligen ist, erschien dem Senat angemessen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FahrerOmnibusSchrankBerufungsgerichtBetriebsgefahrUmstandKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2338 067
VI ZB 182/57
Verkündet am 27. November 19 58 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des ft von W(
Straße
 Allgemeine Versicherungs AG in , vertreten durch den Vorstand Dr.H
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin, HeVisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 die DeutscheBundesbahn, direktion
 vertreten durch die Bisenbahn-
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Hevisionsbeklagte und Anschluß-revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter5 Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1958 unter Kitwirkung der Bundesrichter' Dr. Kleinewefers. Dr* K.B. Meyer, Dr. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
fUr Hecht erkannt?
Die Bevision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats ' in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* Juni 1957 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der HevisionsInstanz werden der Klägerin vier Fünftel, der Beklagten ein Fünftel auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 19« Juni 1991 wurde ein Omnibus der O^H^-Touren-GmbH in gegen 17*53 Uhr beim Kreuzen eines unbeschrankten Bahnübergangs bei Stühlingen von dem aus Weizen kommenden Personenzug P 1745 der Beklagten erfaßt und vollständig zertrümmert. Der Unfall führte zu dem Tode von sieben Personen,
14 weitere wurden verletzt* Die Klägerin hat vertragsgemäß der O^PBI-Touren-GmbH den Schaden am Omnibus ersetzt«
Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte für mindestens zwei Drittel des Schadens aufzukommen habe und daß diese Forderung gemäß § 67 VVG auf sie über gegangen sei* Nach der ursprünglichen Ansicht der Klägerin ist der Schaden nicht nur dadurch im wesentlichen verursacht worden, daß es sich um einen unbeschrankten Bahnübergang gehandelt hat, sondern auch durch ein Versagen der Warnlichtanlage, die zudem auf Grund eines technisch unzureichenden und veralteten Über-wachungssystems nicht rechtzeitig und ausreichend unter Kontrolle gestanden habe* Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 6100 DM geltend gemacht«
Die Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Sie hat behauptet, der Unfall sei allein durch die Unaufmerksamkeit des Omnibusfahrers N^p entstanden, der die deutlich sichtbare Blinklichtanlage, die vorherigen Warnbaken und auch den weithin erkennbaren Zug übersehen habe« Bin Bahnübergang,. der so gesichert sei, wie die Unfallstelle, bedeute, auch wenn er nicht beschrankt.sei, keine erhöhte Betriebsgefahr,
 Das Landgericht ist der Auffassung, die Beklagte müsse ein Viertel des der C^pJPp-Touren-GmbH entstandenen Schadete ersetzen. Da der eingeklagte Teilbetrag von 6100 DM
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innerhalb dieser Quote liege, hat es dem Klageantrag entsprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Sie hat vorsorglich mit einer Schadensforderung von 3856,70 UM aufgerechnet, die ihr selbst aus dem Unfall entstanden sei»*
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und Anschluß beruf ung eingelegt, mit der sie ihren Anspruch auf 17464,66 UM = zwei Drittel ihres Schadens, erweitert •hat e
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ein fünftel, die Klägerin aber vier fünftel des Schadens tragen müßten. Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten hat es nur teilweise anerkannt. Die Ansprüche der Klägerin sind der Höhe nach unstreitig. Daher hat das Berufungsgericht der Klägerin nur 3302,86 DM zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wendet sich mit der Revision, die Beklagte mit der Anschlnlfcevision gegen dieses Urteil. Die Klä~ . gerin erstrebt Verurteilung der Beklagten im Rahmen der Anschlußberufung, die Beklagte völlige Klageabweisung.
Beide Parteien erbitten die. Zurückweisung der gegenerischen Revision. •

Entsehe i dungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das rote Blinklicht der Warnanlage richtig gegeben worden ist und von dem Wahrer des Omnibusses hätte erkannt werden können*
Es hat der Entscheidung weiter zugrunde gelegt, daß die behaupteten Unzulänglichkeiten in der Fernkontrollanlagey selbst wenn sie Vorgelegen hätten, für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein würden. Es ist sodann-davon ausgegangen, daß das Überfahren der Warnanlage auf einem Verschulden des KraftWagenführers beruht« Gegen diese Darlegungen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Insoweit werden auch von beiden Parteien keine Rügen erhoben. Beide Streit-
taile wenden sich jedoch gegen die vom Berufungsgericht
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vorgenommenen Schadensverteilung.
Das Berufungsgericht ist bei der Schadensverteilung davon ausgegangen, daß die Gefahy des Bahnbetriebes gegen die des Omnibusses abzuwägen ist, es hat auch das Verschulden des Kraftwagenführers berücksichtigt« Auf Grund der Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der §§ 7*
17, 10 bis 13 KfG (heute StVG) in Verbindung mit § 1 SHpflG hat es der Klägerin vier fünftel des Schadens auferlegt. Zwischen den Parteien ist nur noch streitig, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt und ordnungs-r gemäß abgewogen worden sind. Das Berufungsgericht hat bei Würdigung der von der Beklagten zu vertretenden Umstände ausgeführt, die Betriebsgefahr der Bahn sei - bezogen auf einen an die Kreuzung herannahenden Omnibus - bei Warnlichtsicher ung des Straßeuübergangs nicht größer als bei
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Schrankensicherung* Nicht anders als beim Warnlicht wirke die geschlossene Schranke bei einem großen Omnibus im wesent liehen als psychisches Hindernis* Beachte der Fahrer die Schranke nicht, werde sie vom Kraftwagen durchbrochen werden und nicht hindern, daß dieser mit dem Zug Zusammenstöße„
Baß die Schranke nicht sicher als psychisches Hindernis wirke, ergebe sich aus den immer wiederkehrenden Fällen, in denen Schranken von Kraftfahrzeugen durchbrochen würden* Allerdings sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ein die Warnlichter nicht beachtender Fahrer doch durch die mitten im Wege befindliche Schranke zu dem Halten veranlaßt werde* Andererseits werde es aber auch Fahrer geben, die auf das Warnlicht besser ansprächen als auf die Schranke*
Die Klägerin bekämpft diese Auffassung' und vertritt den Standpunkt, daß die Schranke doch eine wesentlich wirksamere Sicherung des schienengleichen Bahnübergangs darstelle als die seitlich angebrachte-Warnlichtanlage* Nur ein Kraftfahrer, der überhaupt nicht auf die Fahrbahn achte, könne die Schranken überfahren, während das Übersehen des roten Wainilichts viel .eher vorkomme* Mit der Revision möchte die Klägerin erreichen, daß bei der Beklagten nicht nur die einfache, sondern die erhöhte Betriebsgefahr Berücksichtigung finde*
Nach Ansucht des Senats ist es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich, in einer umfassenden Würdigung die Vorzüge und Mängel der beiden Sicherungssysteme abzuwägen* Zuzugeben ist natürlich, daß kein Sicherungssystem die Gefahren des schienengleichen Bahnübergangs ganz abwenden kann. Ob aber wirklich generell bei der Warnlichtanlage die Gefahr des Zusammenstoßes zwischen Kraftwagen (Omnibus) und Eisenbahn nicht größer ist als bei der Schrankensicherung, erscheint dem Senat auch unter Berück-
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sichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts als fraglich. Stellt man die Würdigung, wie es bei der.Abwägung er-* forderlich ist, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab, so ist jedenfalls festzustellen, daß das Warnlicht hier auf einen sonst vorsichtigen und zuverlässigen Fahrer nicht gewirkt hat, während es nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine die Fahrbahn spei*rende Schranke diesen Fahrer
 zu dem rechtzeitigen Halten veranlaßt hätte. Angesichts der
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Gefährlichkeit solcher, wenn auch durch eine Warnlichtanlage gesicherten Übergänge, auf denen schnellfahrende Züge den laufenden Straßenverkehr kreuzen, ist es bei Zusammenstößen, wie dem vorliegenden, gerechtfertigt, die Bedeutung der für den Unfall ursächlichen Betriebsgefahr, wie. sie von der Bahn nach den Haftungsgesetzen zu vertreten ist, bei der Abwägung mit einigem Gewicht im Sinne einer gesteigerten Betriebsgefahr einzusetzen„ Bas braucht natürlich nicht auszuschließen, daß die Haftung der Bahn im Binzelfall entfällt, wenn auf Seiten des Kraftfahrers und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr besonders erschwerende Umstände vorliegen.,
Bas Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Omnibusfahrers zutreffend einen groben und schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsregeln gesehen und dabei die konkreten Umstände, die bereits im landgerichtlichen Urteil im einzelnen festgestellt waren, ausreichend gewürdigte 3s ist auch nicht zu beanstanden, • daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß der Führer des Omnibusses, der als sehr vorsichtiger Fahrer bekannt ist, im übrigen immer ruhig und ausgeglichen, fuhr. Stände nicht eine einmalige Verkehrswidrigkeit zur Erörterung, sondern hätte der Fahrer auch sonst dio Gebote der Verkehrsordnung und der Rücksichtnahme außer acht gelassen, so könnte diesem ütastand im Sinne einer Steigerung des Verschuldens Bedeutung zukommen. Ben
 auf die Person des Fahrers bezogenen Erwägungen subjektiver Zurechnung kommt aber im Rahmen der Abwägung nur eine begrenzte Bedeutung zu* In erster Linie ist auf die objektiven Umstände abzustellen, die zu dem Unfall geführt haben. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes, den hier der Fahrer des Omnibusses begangen hat und der in erster Linie ursächlich für den Zusammenstoß war, kann es nicht gebilligt werden, daß das Berufungsgericht aus der günstigen Würdigung der allgemeinen Fahrerqualitäten des Omnibusfahrers die Folgerung zieht, dessen Verschulden "nähere sich der allgemeinen Betriebsgefahr"* Davon kann rechtlich keine Rede-sein.
Die Beanstandungen, die aus rechtlichen Gesichtspunkten gegen einzelne Ausführungen der Urteilsgründe des Berufungsgerichts zu erheben sind*, nötigen jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Da die tatsächlichen Umstände, soweit sie überhaupt aufklärbar sind, feststehen, kann der Senat die Abwägung selbst vornehmen. Die von der Beklagten zu vertretende Gefahr ihres Betriebes fällt dabei zwar mit einigem Belang ins Gewicht. Ihr steht jedoch die weit stärkere Gefährdung gegenüber, die von dem Omnibus gesetzt worden ist, der infolge grober Verkehrswidrigkeit seines Fahrers trotz deutlich kenntlicher Sicherung auf die gefährdete Stelle einfuhr. Es kommt wei.ter hinzu, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geschwindigkeit des Omnibusses angesichts der gefährlichen Kreuzungsstelle, auf die durch Warnbaken aufmerksam gemacht war, selbst dann zu hoch gewesen wäre, wenn das rote
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Warnlicht nicht geleuchtet hätte. Eine Verteilung des Schadens dahin, daß der Omnibusfahrer und Halter vier Fünftel zu tragen haben und die Beklagte mit einem Fünftel zu beteiligen ist, erschien dem Senat angemessen. Im
iSrgebnis war daher die Abwägungsentscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen«.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO.
Bro ICLeinewefers	BH	Br. K.$. Meyer ist beurlaubt
 und daher verhindert zu unterschreiben«,
Br. Kleinewefers
 Br. Bode
 Br. Hauß
 Hcinr. Meyer