hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhsndlung vom 9« Oktober 1956 unter Mitwirkung der Burdesrichter Br« Kleinewefers, Br«Gelhaar, Hanebeck, Br« Eauß und Erbel für Recht erkaint: in dem sie ihre eheliche Wohnung hatten« Auf Grund einer Vereinbare lg der Parteien wurde das Grundstück zwecks Auseinandersetzung öffentlich versteigert« Die Versteigerungsbeiingungen enthielten die Verpflichtung der Parteien, das Anwesen spätestens 6 Wochen nach Zuschlagserteilung zu räumen« Im Termin vom 14«April 1954 blieb der Beklagte Meistbietender« Am 24« April 1954 verlautbarten die Parteien zu notariellem Protokoll die Auflassung des Grundstücks« In derselben Urkunde trafen die Parteien noch weitere Vereinbarungen, insbesondere wurde bestimmt, daß die Klägerin das Baus binnen 6 Wochen, vom 24« April 1954 an gerechnet, zu räumen habe. Als die Klägerin mit ihrem Sohn gegen 15*30 Uhr wieder auf dem Grundstück erschien, kam alsbald auch der Beklagte hinzu«jEr weigerte sich, den Sohn der Klägerin mit in das Haus! Die Kläger: n hat behauptet, sie habe in diesem Augenblick bereits auf der Türsehwelle gestanden und ihre Hände vor das Gesicht gehalten, um nicht durch die von dem Beklagten mit Gewalt zugeschlagene Tür verletzt zu werden. Die Klägerin, deren rechte Hand und Unterarm schwere Schnittverletzungen erlitten haben, verlangt vom Beklagten Schadensersatz« Sie hat mit der Klage Zahlung von 3 550 DM net st Zinsen, und zwar 2 250 DH zu dem Ersatz von Verdienstaus fall, 300 IM für Stärkungsmittel und 1 000 IM als Schmerzensgeld für die Zeit bis zu dem 31-Mai 19549 verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch den weiteren auf die Verletzung zurückzuführenden Schaden zu ersetzen habe« 2c) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht Anträgen der Klägerin auf Einholung einesjGutachtens von einem ärztlichen Sachverständigen über ihre Behauptung nicht entsprochen hat, es erscheine aujf Grund ihrer Verletzungen ausgeschlossen, daß sie mii der Faust auf die Glasscheibe losge- schlagen habe» |Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht keine Feststellung dahin getroffen hat, die Klägerin habe mit der Faust auf die Glasscheibe eingescljtlagen. mehr ersichtlich für möglich, daß die Klägerin den Schlag mit dem Handballen ausgeführt oder im Zeitpunkt der Verletzung die Hand nicht zur Faust geballt hat. Es hat nämlich ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Einholung des von der Klägerin beantragten ärztlichen Gutachtens deshalb nicht für erforderlich angesehen, weil es denkbar sei, daß die Klägerin den Schlag mit dem Handballen bei zurückgelegter Faust, ausgeführt und daher trotz geballter Faust die Streckseiten der Fingor nur geringfügig oder gar nicht verletzt habe. wird die Ablehnung des Beweisantrags von der oben angeführten weiteren'Erwägung des Berufungsgerichts getragen, gegen die die Revision sich nicht ausdrücklich gewandt hat. als Zeugen vernommenen Sohn der Klägerin, der ihre Angaben im wesentlichen bestätigt hat, hat das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht überzeugt, | weil die vom Beklagten benannten Zeugen Willi undj Inge 3MB bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht eine| ganz andere und die Klägerin belastende Schilderung dps Vorfalls gegeben haben. Wie die Revision selbst hervorhebt, hat jäas Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß dem Beklagten eng befreundet und Inge 1MB nach d|er Behauptung der Klägerin von JMI^P wirtschaftlich anhängig ist. In dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist vielmehr auf die Beweiserhebung durch das Landgericht i und den Schriftsatz der Klägerin vom 5o November 1954? Auch wenn zu Gunsten Beklagte verbot Eigenmacht mit der Klägerin unterstellt wird, daß der ene Eigenmacht begangen hat, und die Klägerin berechtigt gewesen ist, sich der verbotenen Gewalt zu erwehren und den ihr zustehen- •
to SR 182/55 «in*«» • «iiM>r' «MiiwHMr<apMK 2353 071 : Verkündet ami 9 o Oktober 1956 • Justizse-kr|etär als Urkunds-belamter der Geschäfts-stelle ! 1 Hamen des Volkes üt i der Frau Anna ü|> In dein Rechtsstreit in b« Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollm^chtigters Rechtsanwalt Br< I i I gegen den Sattlermeisber Jacob HflJHHHHHI in KflHHHBIBStr aße Beklagten, 'Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHU- hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhsndlung vom 9« Oktober 1956 unter Mitwirkung der Burdesrichter Br« Kleinewefers, Br«Gelhaar, Hanebeck, Br« Eauß und Erbel für Recht erkaint: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3 Stuttgift vom 12« Mai 1955 wird zurückgewiesen, B Le Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlägt Zivilsenats des Oberlandesgerichts Von Rechts wegen I i t J6 Tatbestands Pie Parteien waren seit 1939 miteinander verheiratet« Ihre Ehe wui'de am 10* Dezember 1953 rechtskräftig geschieden« Zu dom giltergemeinschaftliehen Vermögen der Parteien gehörte., das Anwesen KflHHHHBStraße fl), in dem sie ihre eheliche Wohnung hatten« Auf Grund einer Vereinbare lg der Parteien wurde das Grundstück zwecks Auseinandersetzung öffentlich versteigert« Die Versteigerungsbeiingungen enthielten die Verpflichtung der Parteien, das Anwesen spätestens 6 Wochen nach Zuschlagserteilung zu räumen« Im Termin vom 14«April 1954 blieb der Beklagte Meistbietender« Am 24« April 1954 verlautbarten die Parteien zu notariellem Protokoll die Auflassung des Grundstücks« In derselben Urkunde trafen die Parteien noch weitere Vereinbarungen, insbesondere wurde bestimmt, daß die Klägerin das Baus binnen 6 Wochen, vom 24« April 1954 an gerechnet, zu räumen habe. Die Klägerin woimte damals bereits nicht mehr in dem Hause, sondern hielt sich dort nur gelegentlich auf« Pie hatte noch Hachen in der früheren ehelichen Wohnung stehen und besaJl einen Schlüssel zur Haustür« Am selben !?age, dem 24« April 1954> begab sich die Klägerin gegen Mittag mit ihrem damals 20-jährigen Sohn aus ihrer früheren Ehe, der einen leeren Koffer bei sich trug, zu dem Hause, um dort Sachen abzuholen« Sie konnte jedoch nicht in das Haus hineingelangen, weil der Beklagte kurz zuvor die Haustür mit einem neuen Steckschloß versehen hatte, zu dem der Schlüssel, der Klägerin nicht paßte. An der Haustür hatte der Beklagte einen Zettel des Inhalts angebracht, daß Zutritt nach vorheriger Verständigung jederzeit gestattet sei« Die Klägerin wandte sich dalauf an die Polizei, der gegenüber sich • der Beklagte bejreit erklärte, auf sein Grundstück zu kommen, i Als die Klägerin mit ihrem Sohn gegen 15*30 Uhr wieder auf dem Grundstück erschien, kam alsbald auch der Beklagte hinzu«jEr weigerte sich, den Sohn der Klägerin mit in das Haus! hineinzulassen, während die Klägerin darauf bestand, daß ihr Sohn sie begleitete« Im Verlauf dieser Auseinandersetzung ging der Beklagte in das Haus hinein und warf die Türe zu« Die Kläger: n hat behauptet, sie habe in diesem Augenblick bereits auf der Türsehwelle gestanden und ihre Hände vor das Gesicht gehalten, um nicht durch die von dem Beklagten mit Gewalt zugeschlagene Tür verletzt zu werden. Dabei habe ihre rechte Hand eine Glasscheibe der Türe durchstoßen. Die Klägerin, deren rechte Hand und Unterarm schwere Schnittverletzungen erlitten haben, verlangt vom Beklagten Schadensersatz« Sie hat mit der Klage Zahlung von 3 550 DM net st Zinsen, und zwar 2 250 DH zu dem Ersatz von Verdienstaus fall, 300 IM für Stärkungsmittel und 1 000 IM als Schmerzensgeld für die Zeit bis zu dem 31-Mai 19549 verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch den weiteren auf die Verletzung zurückzuführenden Schaden zu ersetzen habe« Der Beklagt angegeben, die X e hat den Vorfall anders dargestellt und lägerin habe absichtlich die Glasscheibe eingeschlagen, rlachdem er bereits 2 Schritte von der Tür in das Hausinneie gemacht habe. D.:.o Das Landgeiicht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die| Berufung der Klägerin zurückgewiesen« i i i Mit der Rev te bittet, verfojL Lsion, um deren Zurückweisung der Beklag-gt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Rntscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet. 1.) Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dib Ansprüche der Klägerin sich nur auf die Vorschriften: über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff i * BGB) stützen lasjaen. Auch seinen Ausführungen über die Beweislast ist zix folgen. Wie die Revision nicht verkennt i ist die Klägerin; dafür beweispflichtig, daß der Beklagte sie widerrechtlich und schuldhaft körperlich verletzt hat. Bas Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme dahin ge würdigt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Barstei lung der Klägerin über den Uhfallhergang richtig sei. Sind aber die Behauptungen der Klägerin über den Hergang des Unfalls nicht erwiesen, so läßt sich nicht ausräumen, daß die Barstellung des Beklagten richtig ist oder daß sich jedenfalls die Auseinandersetzung der Parteien in einer Weise abgespielt hat,.die es verbietet, die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für die Verletzung der Klägerin oder sein Verschulden an dieser Verletzung zu bejahen. Bie Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins können hier zu Gunsten der Klägerin nicht eingreif en, da es sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt handelt und für die Anwendung von Erfahrungssätzen kein Raum ist. ijält also die von der Revision angegriffene Beweiswürdigujng des Berufungsgerichts einer rechtlichen Hachprüfung| stand, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. ! i Ot 2c) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht Anträgen der Klägerin auf Einholung einesjGutachtens von einem ärztlichen Sachverständigen über ihre Behauptung nicht entsprochen hat, es erscheine aujf Grund ihrer Verletzungen ausgeschlossen, daß sie mii der Faust auf die Glasscheibe losge- i schlagen habe» |Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht keine Feststellung dahin getroffen hat, die Klägerin habe mit der Faust auf die Glasscheibe eingescljtlagen. Das Berufungsgericht hält es viel- ! mehr ersichtlich für möglich, daß die Klägerin den Schlag mit dem Handballen ausgeführt oder im Zeitpunkt der Verletzung die Hand nicht zur Faust geballt hat. Es hat nämlich ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Einholung des von der Klägerin beantragten ärztlichen Gutachtens deshalb nicht für erforderlich angesehen, weil es denkbar sei, daß die Klägerin den Schlag mit dem Handballen bei zurückgelegter Faust, ausgeführt und daher trotz geballter Faust die Streckseiten der Fingor nur geringfügig oder gar nicht verletzt habe. Es hat außerdem in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, aus der Art der Verletzungen lasse sich kein zwingender Schluß auf die genaue Ursache der Verletzungen ziehen, denn es sei nicht ausgeschlossen, daß die bei dem Vorfall erregte Klägerin beim Herausziehen der Hand aus der Scheibe ungeschickte Bewegungen gemacht und sich erst hierbei die Verletzungen zugezogen habe« Es kann dallingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision, die s:Lch zu Unrecht auf das eine ganz andere Rechtsfrage betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1^54 - VI ZR 41/53 - (LM § 286 (E) ZPO Nr 6) beruft, gägen den ersten von dem Berufungsgericht j angeführten Grun<jl durchdringen müßten, denn jedenfalls i wird die Ablehnung des Beweisantrags von der oben angeführten weiteren'Erwägung des Berufungsgerichts getragen, gegen die die Revision sich nicht ausdrücklich gewandt hat. Es läljit keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht sich genügend eigene Sachkunde su-getraut hat, um jiie von ihm erwähnte Möglichkeit ohne Einholung eines ^Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. i 3o) Die Darstellung des TJnfallherganges durch den ! als Zeugen vernommenen Sohn der Klägerin, der ihre Angaben im wesentlichen bestätigt hat, hat das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht überzeugt, | weil die vom Beklagten benannten Zeugen Willi undj Inge 3MB bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht eine| ganz andere und die Klägerin belastende Schilderung dps Vorfalls gegeben haben. Entgegen der Ansicht der Revision läßt diese Beweiswürdigung sich aus Rechtsgründen nibht beanstanden. Wie die Revision selbst hervorhebt, hat jäas Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß dem Beklagten eng befreundet und Inge 1MB nach d|er Behauptung der Klägerin von JMI^P wirtschaftlich anhängig ist. Es hat also nicht außer acht gelassen, d|aß gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Bedenken bestehejn. Diese Bedenken ausführlich zu erörtern und dabei ajuf die von der Revision erwähnten Einzelheiten einzugehejn, die für die enge Verbindung zwischen MB und dem Beklagten sprechen, war das Berufungsgericht' nicht verpjflichtet • Es besteht auch keine Veranlas sung zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die von dem Zeugen bei seiner Vernehmung selbst erwähnte Hilfelei stung bei der Anbringung des Steckschlosses und des Zettels an der Haustür des Hauses der Parteien, das ganze Verhalten des Zeugen am Tage des Vorfalls, wie es sich aus der von derjKlägerin mitgeteilten Aussage des Zeugen i vom 11. Juni 19$4 vor dem Priedensgericht ergibt, und sein von der Klägerin geschildertes beleidigendes Auf- i treten gegenübet dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin i vor dem Priedensgericht bei der Beweiswürdigung außer Betracht gelassen hat. In dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist vielmehr auf die Beweiserhebung durch das Landgericht i und den Schriftsatz der Klägerin vom 5o November 1954? der die Einzelheiten über das Verhalten des Zeugen J enthält, ausdrücklich Bezug genommen worden. Es läßt schließlich auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht das Interesse der Zeugen JiflBI MV am Obsiegen des Beklagten nicht als größer angesehen hat als das Interesse des Sohnes der Klägerin am Obsiegen seiner Mutter,, 4.) Ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, dadurch verbotene Eigenmacht gegenüber der Klägerin begangen iat, daß er das Steckschloß an der Haustür anbrachte, der Klägerin den Zutritt in Begleitung ihres Sohnss verwehrte und die Türe zuwarf, kann dahingestellt bleiben» Es bedarf auch keiner Prüfung, ob die Klägerin, wie die Revision meint, zur Selbsthilfe gegenüber den Beklagten berechtigt gewesen ist. Auch wenn zu Gunsten Beklagte verbot Eigenmacht mit der Klägerin unterstellt wird, daß der ene Eigenmacht begangen hat, und die Klägerin berechtigt gewesen ist, sich der verbotenen Gewalt zu erwehren und den ihr zustehen- • den Mitbesitz gewaltsam zu ergreifen, könnte sie doch Ersatz des ihr i KörperSchadens nach den Vorsch infolge der Gewaltanwendung entstandenen nur dann verlangen, wenn der Beklagte riften über unerlaubte Handlungen scha- i I I i j i i densersatzpflichtig ist* Dies setzt aber den Nachweis der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den entstandenen Schaden und seines Verschuldens voraus, und dieser iBeweis ist nach der rechts irrtumsfreien und für den erkennenden Senat daher bindenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht von der Klägerin nicht geführt worden» i Die Revision kann daher keinen Erfolg haben und muß zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr. Selhaar Hanebeck Dr. Kleinewefers Dr Hauß Erbel \ I t I 4* « !