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BGH · VI ZR 181/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 181/67

Y/enn das Landgericht auf Grund eigener Ortskenntnis die Verkehrsgefährlichkeit einer Bodenstelle festgestellt hat, so kann das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung nicht allein auf Grund von Lichtbildern treffen, die die Unfallstellc nicht aus dem Blickpunkt des Verunglückten zeigen«, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Sie mußte einige Schnitter auf dem Traufpflaster gehen, das sich dort in einer Breite von 60 cm an der Hauswand entlangzieht. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei bei einem Tritt auf die Kante des Traufpflasters gestürzt. Mit der Klage hat sie von dem Beklagten 4 517,11 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe und Zahlungsmodus sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob es sich bei dem Traufpflaster mit seiner 4 bis 4,5 cm hohen scharfen Kante, an der die Klägerin verunglückt ist, um eine Gefahrenstelle handelt, die Schutzmaßnahmen des für die Verkehrssicherung verantwortlichen Beklagten erforderte. Bedenken bestehen aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß an der Unfallstelle keine nennenswerte Gefahr für den Fußgängerverkehr bestehe, weil die Kante mit ihrer Höhendifferenz von 4 bis 4,5 cm zu dem Gehweg bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht zu übersehen sei. Das Landgericht hat festgestellt, daß das Traufpflaster 60 cm in die Einfahrt vorspringt und bei einer Höhe von maximal 4 bis 4,5 cm für Fußgänger nur sehr schwer,und für Personen, die die Hausmeisterwohnung verlassen, praktisch überhaupt nicht zu erkennen ist. Der geringe Höhenunterschied zwischen dem Traufpflaster und der übrigen Einfahrt kann nach den Feststellungen des Landgerichts, anders als bei ausgesprochenen Gehsteigen, von Fußgängern nicht registriert werden. Das Landgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß hier eine Gefahrenquelle für Fußgänger bostehe, weil bei einer Höhe zwischen 3 und 4,5 cm Stürze an der Traufkante geradezu begünstigt würden, so daß die Klägerin diese bauliche Anlage mit Recht als Stolperstelle bezeichne. Angesichts dieser Feststellungen des mit der Örtlichkeit vertrauten Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht zur Bildung seines Urteils nicht mit Lichtbildern begnügen, die das Traufpflaster und seine Kante nicht aus dem Blickpunkt eines die Hausmeisterwohnung verlassenden Fußgängers zeigen. Dabei ist unstreitig, daß unmittelbar vor der Haustüre ein Kraftwagen stand, so daß die Klägerin sich seitlich wenden und einige Schritte auf dem Trauf-pflastcr dem Gebäude entlang gehen mußte. Gerade für diese Situation, auf die es hier entscheidend ankommt, hat das Landgericht festgestellt, daß die Kante praktisch überhaupt nicht zu erkennen ist. läge mußte das Berufungsgericht, wenn es Bedenken gegen die Beurteilung durch das Landgericht hatte, dem Anträge der Klägerin stattgeben und einen Augenschein anordnen» Die Gefährlichkeit einer Unfallstelle kann auch dadurch bestätigt werden, daß es dort schon häufiger zu Unfällen gekommen ist Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach für Straßenstellen ausgesprochen, die als Gefahrenstellen für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht kamen (Urteile des BGH vom 19. Entgegen dem Landgericht, nach dessen Ansicht diese große Anzahl von Stürzen die Gefährlichkeit der Unfallstelle unterstreicht, will das Berufungsgericht diesen Unfällen keine Bedeutung beimessen.Die Gründe, aus denen es zu dieser Meinung gekommen ist, können nicht in allem gebilligt werden.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
FeststellungcmUnfallBerufungsgerichtLandgerichtkantenFußgängerKlägerinTraufpflaster

Volltext der Entscheidung

2138 092
Nachschlagewerks ja
 Tjnif7-	nein
ZFO §§ 286 B, 144
Y/enn das Landgericht auf Grund eigener Ortskenntnis die Verkehrsgefährlichkeit einer Bodenstelle festgestellt hat, so kann das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung nicht allein auf Grund von Lichtbildern treffen, die die Unfallstellc nicht aus dem Blickpunkt des Verunglückten zeigen«,
BGH, Urt. v. 12. November 1968 - VI ZR 181/67 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zh_181/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12o November 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Zahnarztsehefrau Alexandra BadB^straße
 geh.
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern,
 gesetzlich vertreten, durch die Bezirksfinanzdirektion
 AddV’
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3. Februar 1965 kam die Klägerin gegen 17.30 Uhr beim Verlassen der Hausmeisterv/ohnung des Justizgebäudes in	zu Fall» Dabei erlitt sie einen komplizier-
ten Bruch des rechten Beines. Die Klägerin konnte über die zwei Treppenstufen^ die sich vor der Hausmeisterwohnung befinden, nicht ummittelbar auf den Gehweg herabtreten, weil dort ein Kraftwagen abgestellt war. Sie mußte einige Schnitter auf dem Traufpflaster gehen, das sich dort in einer Breite von 60 cm an der Hauswand entlangzieht. Das Traufpflaster besteht aus Zementplatten und fällt scharfkantig gegen den Gehweg ab. Die Kante ist 4 bis 4,5 cm hoch.
 
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei bei einem Tritt auf die Kante des Traufpflasters gestürzt. Das Traufpflaster hätte höhengleich zu dem anschließenden Gehweg angelegt werden oder der Höhenunterschied größer sein müssen, so daß er deutlich aufgefallen wäre. Der Höhenunterschied von nur 4 cm sei außerdem damals deshalb nicht zu erkennen gewesen, weil schon Dämmerung geherrscht habe und die Kante durch Schneematsch verdeckt gewesen sei. Am Übergang vom Traufpflaster hätten sich wiederholt Unfälle ereignet. Gleichwohl sei diese Gefahrenstelle nicht beseitigt worden.
Die Klägerin hat für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht, den wie unstreitig ist, die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf dem Hof des Justizgebäudes trifft. Mit der Klage hat sie von dem Beklagten 4 517,11 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe und Zahlungsmodus sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen v/eiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert; Das Traufpflaster diene der Ableitung des Überflächenwassers in die Regenwasserrinne„ Seine Anlage sei baulich nicht zu beanstanden. Die Platten des Traufpflasters seien am Unfalltag frei von Schnee und nicht glatt gewesen. Die Kante zu dem Gehweg habe man deutlich erkennen können. Der Unfall sei allein auf das unvorsichtige Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Sie habe damals umgeschaut und dem Zeugen Sch0|9 Kraftwagen vor der Türe zur Hausmeister-wohnung zugewinkt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Y/ieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob es sich bei dem Traufpflaster mit seiner 4 bis 4,5 cm hohen scharfen Kante, an der die Klägerin verunglückt ist, um eine Gefahrenstelle handelt, die Schutzmaßnahmen des für die Verkehrssicherung verantwortlichen Beklagten erforderte. Bei Prüfung dieser Präge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Gefahrenstelle eine Straßenstelle ist, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls nahelegt, weil der Verkehrsteilnehmer die Gefahr trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. das Urteil des BGH vom 27. Juni 1963 Ill ZR 71/62 - VersR 1963, 1150). Bedenken bestehen aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß an der Unfallstelle keine nennenswerte Gefahr für den Fußgängerverkehr bestehe, weil die Kante mit ihrer Höhendifferenz von 4 bis 4,5 cm zu dem Gehweg bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht zu übersehen sei.
2.	Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht diese Frage allein auf Grund der vorliegenden Lichtbilder der Unfallstelle beurteilt
 
hat, obwohl das Landgericht, das seinen Dienstsitz auf dein Grundstück des Beklagten hat und die örtlichen Verhältnisse kennt, zu gegenteiligen Feststellungen gekommen ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß das Traufpflaster 60 cm in die Einfahrt vorspringt und bei einer Höhe von maximal 4 bis 4,5 cm für Fußgänger nur sehr schwer,und für Personen, die die Hausmeisterwohnung verlassen, praktisch überhaupt nicht zu erkennen ist.
Der geringe Höhenunterschied zwischen dem Traufpflaster und der übrigen Einfahrt kann nach den Feststellungen des Landgerichts, anders als bei ausgesprochenen Gehsteigen, von Fußgängern nicht registriert werden. Das Landgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß hier eine Gefahrenquelle für Fußgänger bostehe, weil bei einer Höhe zwischen 3 und 4,5 cm Stürze an der Traufkante geradezu begünstigt würden, so daß die Klägerin diese bauliche Anlage mit Recht als Stolperstelle bezeichne.
Angesichts dieser Feststellungen des mit der Örtlichkeit vertrauten Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht zur Bildung seines Urteils nicht mit Lichtbildern begnügen, die das Traufpflaster und seine Kante nicht aus dem Blickpunkt eines die Hausmeisterwohnung verlassenden Fußgängers zeigen. Maßgebend ist, welches Bild sich der Klägerin bot, als sie aus dem Hause trat. Dabei ist unstreitig, daß unmittelbar vor der Haustüre ein Kraftwagen stand, so daß die Klägerin sich seitlich wenden und einige Schritte auf dem Trauf-pflastcr dem Gebäude entlang gehen mußte. Gerade für diese Situation, auf die es hier entscheidend ankommt, hat das Landgericht festgestellt, daß die Kante praktisch überhaupt nicht zu erkennen ist. Bei dieser Sach-
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läge mußte das Berufungsgericht, wenn es Bedenken gegen die Beurteilung durch das Landgericht hatte, dem Anträge der Klägerin stattgeben und einen Augenschein anordnen»
3.	Die Gefährlichkeit einer Unfallstelle kann auch dadurch bestätigt werden, daß es dort schon häufiger zu Unfällen gekommen ist Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach für Straßenstellen ausgesprochen, die als Gefahrenstellen für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht kamen (Urteile des BGH vom 19. Januar 1959 - III ZE 183/57 -VersR 1959» 354 = DAR 1959» 154 und vom 25. Mai 1961 - Ill ZR 121/60 - VersR 1961, 801 = VRS 21, 249). Das Gleiche muß aber gelten, wenn sich an einer bestimmten Stelle Unfälle von Fußgängern häufen.
In dieser Hinsicht ist festgestellt, daß sich der Hausmeister Schf^p im Jahre 1952 an der Kante des Traufpflasters den Fuß verstaucht hat, daß seine Ehefrau dort gestürzt ist und sich dabei einen Bluterguß am Fuß zugezogen hat, daß es in drei weiteren Fällen zu Stürzen von Fußgängern gekommen ist und daß schließlich Frau	im	Jahre	1966 an der Kante des Trauf-
Pflasters etwas gekippt ist und fast hingefallen wäre.
Entgegen dem Landgericht, nach dessen Ansicht diese große Anzahl von Stürzen die Gefährlichkeit der Unfallstelle unterstreicht, will das Berufungsgericht diesen Unfällen keine Bedeutung beimessen.Die Gründe, aus denen es zu dieser Meinung gekommen ist, können nicht in allem gebilligt werden. Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht darauf, daß drei Unfälle harmlos verlaufen seien. Dabei wird übersehen, daß die Fußgänger nach der Aussage der Frau Sch^P auch in diesen drei Fällen auf den Boden gefallen sind. Wenn sie sich dabei
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nicht verletzt haben, so schließt das nicht aus, daß es sich hier um eine besonders gefährliche Stelle handelte Daß die Fußgänger cs eilig hatten oder Gegenstände getragen haben, spricht ebenfalls nicht ohne weiteres gegen das Vorliegen einer Gefahrenstellen, Maßgebend ist, daß der Verkehrssicherungspflichtige die durchschnittliche Aufmerksamkeit und die durchschnittliche Vorsicht der Wegebenutzer berücksichtigen und dabei auch beachten muß, daß Fußgänger gelegentlich in Eile sind oder Gegenstände mit sich tragen.
Hiernach kann das Beruf-ungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Da eine weitere Beweiserhebung und eine erneute tatrichterliche Y/ürdigung des Verhandlungsstoffes erforderlich ist, v/ar die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisen (§ 565 Abs, 1 ZPO).
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Sonnabend	Dunz