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BGH · vi ZR 181/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 181/63

Im Jahre 1962 setzte der Erstkläger im "Stern" für die Rückgabe der von imbekannten Tätern aus der Volkacher Wallfahrtskirche "Maria im Weingarten" gestohlenen "Madonna im Rosenkranz" von Tilman Riemenschneider öffentlich eine Belohnung in Höhe von 100,000 DM aus. Es gelang dem Erstkläger, Verbindung mit den Tätern aufzunehmen und gegen Zahlung des lösegcldes das gestohlene Kunstwerk wieder herbeizuschaffen. Notar, erhob eine Strafanzeige gegen den Erstkläger mit der Begründung, dieser habe sich durch sein Verhalten der Begünstigung und der Hehlerei schuldig gemacht. Das Oberlandesgericht in Bamberg verwarf den Antrag des Beklagten auf eine gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil der Beklagte durch die behauptete Straftat nicht im Sinne des § 172 StPO verletzt worden sei. Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe seine Anzeige Presseorganen zur Verfügung gestellt und diese veranlaßt, sich in großer Aufmachung mit dem ehrkränkenden und Es sei damit zu rechnen, daß der Beklagte, der nach wie vor auf seiner unhaltbaren Rechtsansicht beharre, den auch die Zweitklägerin treffenden Vorwurf weiter verbreiten werde, so daß ein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Unterlassungsverbot bestehe. Der Beklagte habe sodann das bei vielen Lesern hervorgerufene Vorctellungsbild über die Kläger dadurch richtig zu stellen, daß er die Öffentlichkeit über die Vorgänge zutreffend informiere und vor allem den negativen Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgebe. 1, dem Beklagten bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen zu untersagen, gegen den Efstkläger öffentlich in Aufmachung und Stil der in der "Rheinischen Post" vom 15. Februar 1963 ersichtlichen Weise in themengleichen Veröffentlichungen zu wiederholen, daß der Erstkläger sich durch Aussetzung einer Belohnung für die Kirchendiebe der Madonna von Volkach der strafbaren Handlung der Begünstigung und/oder Hehlerei schuldig gemacht habe, gegeben worden, die Diebe haben von Chefredakteur Henri das Lösegold erhalten und die Madonna von Volkach ist ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben. __der vorstehenden Handlungen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wegen Begünstigung und Hehlerei erstattet, weil nach meiner Rechtsansicht Chefredakteur Henri sich durch diese Handlungen einer Begünstigung und Hehlerei schuldig gemacht hatte, und habe auch der Presse gegenüber gleichlautende Erklärungen abgegeben. Nachdem schon eine Reihe prominenter Juristen der Bundesrepublik, wie Bundestagsvice-präsident und früherer Bundesjustizminister Dr. Thomas Dehler, Bundesrichter Claus Seibert, Generalstaatsanwalt Dr, Fritz Bauer, Frankfurt und Oberstaatsanwalt Dr. Hopf, Schweinfurt, Öffentlich erklärt hatten, daß meine Rechtsansicht falsch war, ist das auf meinen Antrag gegen Chefredakteur Henri von dar Staats- Der Strafsenat des OLG Bamberg hat meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorstehenden Bescheid durch Beschluß vom 3« April 1963 zurück-gewiesen.” Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es müsse ihm freistehen, seine Ansichten über eine Aktion öffentlich zu äußern, die auf Publizitätswirkung abgestellt gewesen sei und zu deren kritischer Würdigung aller Anlaß bestanden habe. Für ein Unterlassungsurteil fehle schon deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil spätestens mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg die Erörterung abgeschlossen sei, ob eine strafbare Handlung Vorgelegen habe. Angesichts der öffentlichen Bedeutung der Angelegenheit war bei der gebotenen Interessenabwägung auch eine scharfe, dem Ruf und den gewerblichen Interessen der Klägerin nachteilige Kritik, die die Präge der strafrechtlichen Zulässigkeit der Aktion aufrollte, durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt. Den Klägern mußte bei ihrem Schritt von vornherein klar sein, daß die Rück-schaffung des Kunstwerkes durch Zählung einer hohen Geldsumme an die Diebe in der Öffentlichkeit nicht nur Zustimmung finden, sondern auch scharfe Ablehnung auslösen würde. Bin gegenüber den Klägern unzulässiger Übergriff läge nur dann vor, wenn der Beklagte nach Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens den Vorwurf einer kriminellen Verfehlung ohne sachlichen Anlaß weiter aufstellen und verbreiten würde (vgl. Der Beklagte hat Jseino falschen Behauptungen aufgestellt, er hat auch nicht durch die Art seiner Kritik in der Öffentlichkeit ein falsches Bild über den tatsächlichen Ablauf des Vorgangs hervorgerufen. Im übrigen ist die Öffentlichkeit nach der Feststellung des Landgerichts durch die Presse bereits darüber aufgeklärt worden, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Erstkläger eingestellt wurde.

Zitierte Normen: § 172 StPO § 195 StGB Art. 5 GG § 97 ZPO
SternErstklägerAktionÖffentlichkeitöffentlichKlägerfalsch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BGB §§ 823 Ah, Bd, G; 1004; GG Art. 5
Zur Frage der Rechtfertigung eines öffentlich erhobenen Vorwurfs strafbarer Handlung durch Wahrnehmung berechtigter
 Interessen.
(Proisaussetzung zur-Rückschaffung eines gestohlenen Kunstwerks) .
BGH, Urt. v. 17. November 1964.- vi ZR 181/63 -
LG Hamburg
 yi_ZR_J8j/63
Verkündet am 17. November 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
,	Presse-
1 . des Chefredakteurs Henri N haus,
2. des Verlags HenriN^^^fc GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer,	Fresschaus,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frof. Dr.
Dr,
 gegen
den Rochtsanwalt und Notar Joachim b^Ü^str. 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Ffrctzschner
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Verlag der Zweitklägerin erscheint die Wochenzeitschrift "Dor Stern". Der Erstkläger ist Mitgesellschaftcr und Chefredakteur der Zv/eitklägerin. Im Jahre 1962 setzte der Erstkläger im "Stern" für die Rückgabe der von imbekannten Tätern aus der Volkacher Wallfahrtskirche "Maria im Weingarten" gestohlenen "Madonna im Rosenkranz" von Tilman Riemenschneider öffentlich eine Belohnung in Höhe von 100,000 DM aus. Es gelang dem Erstkläger, Verbindung mit den Tätern aufzunehmen und gegen Zahlung des lösegcldes das gestohlene Kunstwerk wieder herbeizuschaffen. Er wurde zu dem Ehrenbürger von Volkach ernannt.
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und. Notar, erhob eine Strafanzeige gegen den Erstkläger mit der Begründung, dieser habe sich durch sein Verhalten der Begünstigung und der Hehlerei schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft in Schweinfurt stellte das Verfahren ein. Die Beschwerde des Beklagten beim General Staat sanv/alt blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht in Bamberg verwarf den Antrag des Beklagten auf eine gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil der Beklagte durch die behauptete Straftat nicht im Sinne des § 172 StPO verletzt worden sei. Die Aktion des Erstklägers zur Wiederbeschaffung des gestohlenen Kunstwerkes fand in der Öffentlichkeit starke Beachtung. Auch die Strafanzeige des Beklagten war Gegenstand zahlreicher Presseveröffentlichungen. Die Kläger selbst machten sie zu dem Inhalt eines Artikels im "Stern".
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe seine Anzeige Presseorganen zur Verfügung gestellt und diese veranlaßt, sich in großer Aufmachung mit dem ehrkränkenden und
 
ihrer gewerblichen Tätigkeit abträglichen Vorwurf zu befassen. Er habe auch sonst den erhobenen Vorv/urf öffentlich verbreitet. Hierdurch sei in einem Teil der Öffentlichkeit der unrichtige Eindruck erweckt worden, der Erstkläger habe sich einer kriminellen Verfehlung schuldig gemacht. Es sei damit zu rechnen, daß der Beklagte, der nach wie vor auf seiner unhaltbaren Rechtsansicht beharre, den auch die Zweitklägerin treffenden Vorwurf weiter verbreiten werde, so daß ein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Unterlassungsverbot bestehe. Der Beklagte habe sodann das bei vielen Lesern hervorgerufene Vorctellungsbild über die Kläger dadurch richtig zu stellen, daß er die Öffentlichkeit über die Vorgänge zutreffend informiere und vor allem den negativen Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgebe.
Die Kläger haben beantragt,
1,	dem Beklagten bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen zu untersagen, gegen den Efstkläger öffentlich in Aufmachung und Stil der in der "Rheinischen Post" vom 15. November 1962, 12. Dezember 1962 und 6. Februar 1963 ersichtlichen Weise in themengleichen Veröffentlichungen zu wiederholen, daß der Erstkläger sich durch Aussetzung einer Belohnung für die Kirchendiebe der Madonna von Volkach der strafbaren Handlung der Begünstigung und/oder Hehlerei schuldig gemacht habe,
2.	den Beklagten zu verurteilen, ohne Zusätze und Weglassungen und ohne vorangehende oder anschließende eigene Erklärung nachstehende Erklärung abzugeben:
"a) Chefredakteur Henri	hat	1962 im "Stern"
eine Belohnung von 100.000 DM für Rückgabe der
 
von Kirchendieben gestohlenen Madonna von Volkach von Tilnan Riemenschneider ausgesetzt«
b)	Die Madonna von Volkach ist von den Dieben zurück-
gegeben worden, die Diebe haben von Chefredakteur Henri	das	Lösegold erhalten und die
 Madonna von Volkach ist ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben.
c)	Ich habe gegen Chefredakteur Henri	wegen
__der vorstehenden Handlungen eine Strafanzeige
 bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wegen Begünstigung und Hehlerei erstattet, weil nach meiner Rechtsansicht Chefredakteur Henri sich durch diese Handlungen einer Begünstigung und Hehlerei schuldig gemacht hatte, und habe auch der Presse gegenüber gleichlautende Erklärungen abgegeben.
d)	Meine Beschuldigungen kann ich nicht aufrecht erhalten. Nachdem schon eine Reihe prominenter Juristen der Bundesrepublik, wie Bundestagsvice-präsident und früherer Bundesjustizminister Dr. Thomas Dehler, Bundesrichter Claus Seibert, Generalstaatsanwalt Dr, Fritz Bauer, Frankfurt
 und Oberstaatsanwalt Dr. Hopf, Schweinfurt, Öffentlich erklärt hatten, daß meine Rechtsansicht falsch war, ist das auf meinen Antrag gegen Chefredakteur Henri	von	dar Staats-
anwaltschaft Schweinfurt eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Verfügung von Staatsanwalt Vincenz M^0^ eingestellt. Meine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist durch
 
Bescheid des Generalstaatsanwalts Bamberg vom 23. Februar 1963 zurückgewiesen. Der Strafsenat des OLG Bamberg hat meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorstehenden Bescheid durch Beschluß vom 3« April 1963 zurück-gewiesen.”
3. diese Erklärung mit der Überschrift: "Chefredakteur Henri	falsch	beschuldigt"	und	der	Unterschrift "Hechtsanwalt und Notar J.	'
in den Zeitungen und Zeitschriften "Rheinische Post", "Neue Ruhr-Zeitung" und "Neue Rhein-Zeitung" und "Stern" in der nächsten der Urteilsverkündung 1. Instanz folgenden für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe auf seine Kosten zu veröffentlichen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, seine Rechtsauffassung über das Verhalten des Erstklägers öffentlich verbreitet zu haben. Die Kläger selbst seien es, die seine Strafanzeige und seine Rechtsansichten zu dem Gegenständ einer öffentlichen Diskussion in ihrem eigenen Verlagserzeugnis gemacht hätten. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es müsse ihm freistehen, seine Ansichten über eine Aktion öffentlich zu äußern, die auf Publizitätswirkung abgestellt gewesen sei und zu deren kritischer Würdigung aller Anlaß bestanden habe. Für ein Unterlassungsurteil fehle schon deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil spätestens mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg die Erörterung abgeschlossen sei, ob eine strafbare Handlung Vorgelegen habe.
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Zu einer öffentlichen Richtigstellung habe er keinen Anlaß, weil er nichts Falsches berichtet habe. Soweit es sich um seine Rechtsansichten handele, gehe es nicht an, ihn mit gerichtlichen Zwang zu einer Revision seiner Überzeugungen zu veranlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger verfolgen mit der Sprungrevision die Klageanträge weiter. Der Beklagte hat in die Sprungrevision eingewilligt und um ihre Zurückweisung-gebeten.
Entscheidungsgründe:
1. Die Aktion des "Stern" zur Wiederbeschaffung des gestohlenen Kunstwerkes hatte naturgemäß und beabsichtigt erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt. Es lag nur nahe, daß die Frage gestellt und öffentlich diskutiert wurde, ob zur Erreichung des erwünschten Zweckes die öffentliche Preisaussetzung rechtlich zulässig war, die den Dieben die bessere Aussicht für die wirtschaftliche Ausnutzung der Tat bot. Schon weil die Auffassung vertretbar ist, daß durch solche Preisaussetzungen kriminelle Elemente zu ähnlichen Taten ermuntert werden können, handelt es sich um eine Frage des allgemeinen Wohls, die jeden Bürger angeht. Zweifellos war der Beklagte berechtigt, Strafanzeige gegen den Erstkläger zu stellen und die Staatsanwaltschaft um die Nachprüfung der Aktion unter dem Gesichtspunkt der §§ 257 ff StGB zu bitten (§ 195 StGB), Ebenso durfte der Beklagte gegenüber der Presse und dem
 Bürgermeister von	die	Ansicht	vertreten, daß das
 Bccht das von den Klägern eingeschlagene Verfahren mißbilligt. Angesichts der öffentlichen Bedeutung der Angelegenheit war bei der gebotenen Interessenabwägung auch eine scharfe, dem Ruf und den gewerblichen Interessen der Klägerin nachteilige Kritik, die die Präge der strafrechtlichen Zulässigkeit der Aktion aufrollte, durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt. Den Klägern mußte bei ihrem Schritt von vornherein klar sein, daß die Rück-schaffung des Kunstwerkes durch Zählung einer hohen Geldsumme an die Diebe in der Öffentlichkeit nicht nur Zustimmung finden, sondern auch scharfe Ablehnung auslösen würde. Dieser Kritik der Öffentlichkeit müssen sie sich in der Auseinander octzung stellen. Bei der Würdigung der Polemik des Beklagten fällt weiter ins Gewicht, daß in dem Einstel-lungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bamberg ausgeführt worden ist, der objektive Tatbestand der sachlichen Begünstigung sei gegeben gewesen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß die Äußerungen des Beklagten die Grenze des bei einer Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten rechtlich Zulässigen ihnen gegenüber überschritten haben.
Dem Beklagten kann auch nicht verwehrt werden, in Zukunft seine Rechtsansicht in einer sachlichen Diskussion des Problems zu vertreten. Wie das Landgericht mit Recht ausführt, schützt Art. 5 GG nicht nur die Äußerung der richtigen, sondern auch die der falschen und nicht haltbaren Meinung. Bin gegenüber den Klägern unzulässiger Übergriff läge nur dann vor, wenn der Beklagte nach Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens den Vorwurf einer kriminellen Verfehlung ohne sachlichen Anlaß weiter aufstellen und verbreiten würde (vgl. LM BGB § 1004 Nr. 54 a). Die Peststellungen geben nichts dafür her, daß Besorgnisse
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etwa in der Richtung bestehen, der Beklagte werde aus gehässiger Gesinnung oder in Kränkungsabsicht auf den Vorwurf zurückkommen,,
Der Untorlassungsanspruch ist daher mit Recht als unbegründet abgewiesen worden.
2. Erst recht ist der Beklagte nicht zu einem öffentlichen Y/iderruf oder zu einer öffentlichen Richtigstellung verpflichtet. Der Beklagte hat Jseino falschen Behauptungen aufgestellt, er hat auch nicht durch die Art seiner Kritik in der Öffentlichkeit ein falsches Bild über den tatsächlichen Ablauf des Vorgangs hervorgerufen. Vielmehr hat er nur seine Meinung über die rechtliche Würdigung einer Aktion geäußert, die der Öffentlichkeit nach der Tatsachensei-tc bekannt war. Zum Öffentlichen Abrücken von seiner Mei-, nung kann der Beklagte aber selbst dann nicht gezwungen werden, wenn diese Meinung unhaltbar ist. Ebenfalls läßt sich aus keinem Rechtsgrund eine Pflicht des Beklagten begründen, die Ansichten anderer Juristen über die rechtliche Beurteilung der Aktion des Erstklägers öffentlich bekannt zu geben. Im übrigen ist die Öffentlichkeit nach der Feststellung des Landgerichts durch die Presse bereits darüber aufgeklärt worden, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Erstkläger eingestellt wurde.
 
3. Die Sprungrevision der Kläger- war daher mit der Kostchfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels
 Hanebeck
Dr. Hauß
 Meyer
Dr. Pfretzschner