V/ird der Verletzte gelegentlich der Behandlung einer ihm schuldhaft beigebrachten, nicht tetanusverdächtigen Wunde aktiv geißipft, um gegen Wundstarrkrampf bei künftigen Verletzungen immunisiert zu werden, so ist ein Impf schaden dem Verletzer nicht zuzurechnen (im Anschluß an BGHZ 25, 86) „ zwölf Tage später vorgenommenen Tetanol-Injektionen seien erfolgt und auch angezeigt gewesen, um der Entwicklung eines Wundstarrkrampfs aus der erlittenen Verletzung vorzubeugeno Sein Leiden sei auf eine Allergie entweder gegen den Impfstoff oder gegen Fremdkörper zurückzuführen, die beim Unfall in die Wunde eingedrungen seien; ein etwa 1 mm großer. Er hat Zahlung von 6.288,80 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihn sowohl von allen Erstattungsansprüchen der zuständigen Sozialbehörde aus Anlaß seiner Erkrankung freistellen müssen als auch ihm selbst allen künftigen, unfallbedingten Schaden zu ersetzen haben. Bei dem .festgestellten Sachverhalt ist es zwar nicht zweifelhaft, daß eine durchgehende Ursachenreihe von der unerlaubten Handlung des Zweitbeklagten bis zu dem schließ&tchen schädlichen Erfolg führt, phne die erlittene Verletzung wäre der Kläger nicht dem Arzt.Br. ScjpflHPsen» zur Behandlung vorgestellt worden; dieser hätte keine Möglichkeit gehabt, die Schutzimpfung vorzunehmen bzw. In diesem Zusammenhang hat es das Berufungsgericht auch mit Recht als unerheblich angesehen, ob Br. SchJJ^sen» die prophylaktische Injektion von letanol nur gelegentlich seiner Konsultation wegen der UnfallVerletzung verordnet hat, nicht zu deren Behandlung. Bas Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHZ 3, 261 gestützt, nach welcher der Schädiger für fehlerhafte Eingriffe Britter als adäquate Unfallfolgen haftet, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. Weiter hat das Berufungsgericht auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 25, 86 herangezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß keine adäquate ünfallfolge vorliegt, wenn der Unfallverletzte an einem ärztlichen Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen worden ist. Das Oberlandesgericht hält den gegebenen Pall für nicht vergleichbar, weil selbst bei kleinen Wunden letanusge-fahr bestehen könne, so daß die Verletzung des Klägers generell geeignet gewesen sei, zu einer Tetanus-Impfung - sei es in der passiven, aktiven oder kombinierten Form - zu führen. Ist eine Wunde tetanusver-aächtig und injiziert der Arzt deshalb Tetanus-Serum zur alsbaldigen, passiven Immunisierung des Patienten, so erfolgt der Eingriff zur Behandlung der UnfallverletzungP Treten Schädigungen durch das Serum oder einen Kunstfehler des Arztes auf, so sind sie dem Verletzer nach den in BUHE 3, 261 aufgesteilten Grundsätzen zuzurechneno Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch dex-Anteil der Wunden ist, die zu einer passiven Impfung Anlaß geben, und in wieviel Fällen danach erfahrungsgemäß mit Komplikationen zu rechnen ist. Dagegen kommt es auf den letzteren Maßstab von vornherein nicht an, wenn der Unfall lediglich den äußeren Anlaß und die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen oder ihm mit seiner zu unterstellenden Zustimmung (wie in dem Operationsfalle BGHZ 25, 86) unterworfen zu werden. Dagegen läßt es sich aus diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen, dem Schädiger Gefahren aufzubürden, die nicht schon der konkreten Ablauf von selbst mit sich gebracht hat, sondern die ohne unfall-bedingten Bezug rein äußerlich und zusätzlich daran angeknüpft worden sind. die nicht tetanusverdächtige Wunde des Klägers mit Einwilligung von dessen Mutter zu dem Anlaß genommen hätte, eine Schutzimpfung im Hinblick auf künftige, möglicherweise nicht so harmlose Verletzungen vorzunehmen. Der allein hieraus entstandene Schaden wäre aus den dargelegteh Gründen dem Zweitbeklagten nicht anzulasten, obwohl es ohne den Unfall nicht zu den Tetanol-Injektionen gekommen wäre und die ärztlichen Forderungen zunehmend dahin gehen, daß unverdächtige Verletzungen als Gelegenheit zu einer freiwilligen Schutzimpfung benutzt werden sollten, so daß insoweit nicht einmal von einem ganz ungewöhnlichen Verlauf gesprochen werden könnte. Daß es anders ist, wenn ein vom Unfall unabhängiges Leiden deshalb angegangen wird, weil sonst die Heilung der unfallver-letzung erschwert oder in Frage gestellt wäre, hat oer erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 25* 86 ebenfalls schon ausge-sprochen. In solchem Falle ist die Behandlung n^ch durch die Unfallfolgen geboten; daß sie zugleich auf einen zusätzlichen Gesundheitsgewinn für den Verletzten gerichtet ist, stellt sie noch nicht außerhalb d©3 zurechenbaren Zusammenhangs» Vergleichbar wäre es, wenn die Tetanol-Injektionen beim Kläger den Zweck gehabt hätten,.der Entwicklung eines Wundstarrkrampfs sowohl aus der akuten Wunde wie aus künftigen Verletzungen vorzubeugen« Der erstere Zweck ließ sich dagegen mit den Injektionen nach der Überzeugung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht mehr erreichen» Es führt aus, daß Dr. Schg^^sen. Sein Eingreifen hätte, ob vorwerfbar oder nicht, einen Schaden bewirkt, der dem Zweitb©klagten nach der Rechtsprechung, die das Berufungsgericht zutreffend herangezogen hat, zugerechnet werden «näßte. mit den Injektionen (fehlsam) den Zweck verfolgt hat, einer befürchteten Infektion der akuten Wunde entgegenzuwirken, oder ob er den Anlaß lediglich aus ärztlicher Fürsorge für den Kläger benutzt hat, ihn gegen Tetanus im Falle künftiger Verletzungen zu immunisieren«, Dem Urteil laßt sich insoweit eine eindeutige, tatsächliche Feststellung nicht mit Sicherheit entnehmen. Das Berufungsgericht bedurfte ihrer auch nicht unbedingt, weil es zu dem - freilich abzulehnenden - Ergebnis gelangt ist, daß der Zweitbeklagte in jedem; Falle für die Schädigung des Klägers eintreten müsse. vermöchten« Es verbleibt dabei auch mit der nochmaligen Bemerkung, es sei hier anzunehraen, daß lediglich Gründe der Prophylaxe maßgebend gewesen seien, unter der ersichtlich allein die Vorbeugung gegen die Gefahren künftiger Verletzungen verstanden wird« Indessen kann eine ’‘Annahme” in dem gegebenen Zusammenhang nicht ohne weiteres einer Feststellung gleichgesetzt werden; sie kann auch die Bedeutung haben, daß mit ihr die Erörterung des für wahrscheinlicher erachteten Palles eingeleitet werden sollte« Bärin bestärkt der Umstand, daß das Berufungsgericht sich auch für den anderen Fall ausgesprochen hat, daß Br« SchflHl sen. Soweit die Revision gerügt hat, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden fohlsam auf Grund eines Anscheinsbeweises festgestellt worden sei, ist noch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht in dieser Frage gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung zu befinden hat«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 823, Aa, C, Kc 2204 055 V/ird der Verletzte gelegentlich der Behandlung einer ihm schuldhaft beigebrachten, nicht tetanusverdächtigen Wunde aktiv geißipft, um gegen Wundstarrkrampf bei künftigen Verletzungen immunisiert zu werden, so ist ein Impf schaden dem Verletzer nicht zuzurechnen (im Anschluß an BGHZ 25, 86) „ BGH, ürt* vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - OLG Hamburg LG Hamburg VI ZK 181/62 V erkundet am 12o Februar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter d .Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2« des Mitinhabers eines Beerdigungsinstituts Hans S des Hans jun., beide in H( Beklagten, Berufungsbeklagten und zu 2»J Revisionsklägers, sen» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den minderjährigen HoIger ScH|^ geh« am gesetzlich vertreten durch seine Mutter Luise S HflHÜBM B 1946, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br« K« 3). Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeridhts zu Hamburg vom 21« Mai 1962 insoweit, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar I960 stattgegeben hat, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben „ Bie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der damals zwölfjährige Zweitbeklagte spielte im Mai 1956 mit mehreren Kindern, darunter dem damals noch nicht zehnjährigen Kläger, auf dem Grundstück Dormienstraße 9 in Hamburg-Blankenese» Bei der Suche nach einem verschlagenen Federball fand er eine Patronenhülse«» Er bearbeitete sie mit einem Hammer und einem Nagel, während der Kläger zusaho Es kam zu einer Explosion, die beide Kinder leicht verletzte; der Kläger trug eine pber-flächliche Wunde an der Stirn davon» Seine Mutter stellte ihn noch am Unfalli&ge dem Arzt Dr* SchSH®jurlü vor, der keine Maßq nahmen gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) traf* Der am 16» Mai 1956 aufgesuchte Arzt Dr» Schd^sen» injizierte dem K|äger dagegen mit Zustimmung seiner Mutter 0,4 ccm Tetanol, das zur aktiven Immunisierung dient* Auf seinen Vorschlag wurde dem Kläger ferner am 24* Mai 1956 in einem Kinderheim in Bad Oldesloe, in das er inzwischen aufgenommen worden war, eine zweite Injektion von 0,5 ccm desselben Mittels durch den Heimarzt Dr» verab- reicht» Der Kläger, der sich schon am folgenden Tag nicht wohl fühlte, litt vom 26* Mai 1956 ab unter erheblichen Beschwerden wie Übelkeit und Fieber, Schmerzen in den Beinen, Schwellungen der Fußgelenke und Verschlechterung des Allgemeinbefindens» Am 4» Juni 1956 wurde er unter der Differentialdiagnose ‘’Schwere allergische Reaktion nach Tetanolimpfung ? Sepsis ? Polyarthritis in das Krankenhaus Hamburg-Altona eingeliefert * Dort wurde die Diagnose einer Subsepsis allergica Wisaler gestellt» Das Leiden mündeschließlich trotz vielfältiger Behandlung in einen chronischen Gelenkrheumatismus* In der Üniversitäts-Kinderklinik Hamburg-Eppendorf, die den Kläger am 26. September 1958 aufnahm, ergab der Befund Versteifungen an den Gelenken der Arme, Finger und Beine, hochgradigen Muskelschwund, schlechten Ernährungs- zustand sowie eine erhebliche Verbindung des Kalkgehalts der Knochen, Von dieser ist die Wirbelsäule des Klägers so stark betroffen, daß er Gehund Stehversuche nur mit größter Vorsicht unter Benutzung eines Stützapparates unternehmen kann, JSs ist bisher nicht gelungen, seine Gesundheit wiederherzustellen. Der Kläger hat die Beklagten - den Erstbeklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht - auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Unfall habe sich am 12. Mai 1956 ereignet; die vier bzw. zwölf Tage später vorgenommenen Tetanol-Injektionen seien erfolgt und auch angezeigt gewesen, um der Entwicklung eines Wundstarrkrampfs aus der erlittenen Verletzung vorzubeugeno Sein Leiden sei auf eine Allergie entweder gegen den Impfstoff oder gegen Fremdkörper zurückzuführen, die beim Unfall in die Wunde eingedrungen seien; ein etwa 1 mm großer. Meta 11« splitter sei noch am 26. Februar 1957 operativ entfernt worden. In jedem Fall, so hat der Kläger ausgeführt, sei die Haftung der Beklagten gegeben. Er hat Zahlung von 6.288,80 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihn sowohl von allen Erstattungsansprüchen der zuständigen Sozialbehörde aus Anlaß seiner Erkrankung freistellen müssen als auch ihm selbst allen künftigen, unfallbedingten Schaden zu ersetzen haben. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger ein hälftiges MitVerschülden eingeräumt und seine Anträge entsprechend beschränkt» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben bestritten, daß der Zweitbeklägte zur ünfallzeit die erforderliche Einsicht besessen und der Erstbeklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt habe.-Besonders haben sie sich gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der geringfügige Verletzung des Klägers und seinem Leiden gewandt« Sie haben behauptet, der Unfall habe sich öchoii am 5» Mai 1956 ereignet; die erst am 12. und 24. Mai vorgenommenen Injektionen seien ff weder bestimmt noch geeignet gewesen, einem Wundstarrkrampf infolge der erlittenen Verletzung vorzubeugen. Das ergebe sich schon daraus, daß die Inkubationszeit des Tetanus-Bazillus kürzer sei als die Zeitspanne, nach welcher sich bei der aktiven Impfung mit Tetanol die Abwehrstoffe im Körper des Patienten bilden« Bei akuten Verletzungen helfe nur die sofort wirksame, passive Impfung mit den Abwehrstoffen selbst (Tetanus-Serum)« Der Kläger könne mithin nur gelegentlich der Wundbehandlung prophylaktisch im Hinblick auf mögliche künftige Verletzungen - etwa im Kinderheim - geimpft worden sein« Für einen hierbei erlittenen Impfschaden seien sie, die Beklagten, nicht haftbar. Im übrigen sei die "Subaepsis allergica Wissler“ eine so seltene und unerforschte Krankheit, daß sich über ihre Uz'sachen nichts Verlässliches feststellen lasse und schon deshalb ihre Zurechnung als Unfallfolge nicht zu rechtfertigen sei* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Das Oberlandesgericht hat gegen den Zweitbeklagten nach den eingeschränkten Anträgen des Klägers erkannt, wobei es den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat; hinsichtlich des Erstbeklagten ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, wendet sich der Zweitbeklagte gegen seine Verurteilung« Entseheidungsgründes Die Revision mußte Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten für die dem Kläger zugefügte Stirnwunde bejaht. In dem jetzigen beiden des Klägers hat es eine mittelbare Polge dieser Verletzung erblickt, für die der Zweitbeklagte eintreten müsse. Es hat nach sachverständiger Beratung die Überzeugung gewonnen, daß die Erkrankung durch eine allergische Reaktion auf die zweimalige Injektion von Tetanol hervorgerufen worden ist. Der Tat- riehter geht davon aus, daß diese Impfungen nicht zur Wundbehandlung, sondern lediglich aus Gründen der Prophylaxe - vorsorglich im Hinblick auf spätere Verletzungen - erfolgt sind. Auch für diesen Pall hat das Berufungsgericht das Leiden des Klägers als Unfallfolge nicht nur im Sinne der ursächlichen Verknüpfung, sondern auch der wertenden rechtlichen Zuordnung angesehen.» Bern kann nicht beigetreten werden., Bei dem .festgestellten Sachverhalt ist es zwar nicht zweifelhaft, daß eine durchgehende Ursachenreihe von der unerlaubten Handlung des Zweitbeklagten bis zu dem schließ&tchen schädlichen Erfolg führt, phne die erlittene Verletzung wäre der Kläger nicht dem Arzt.Br. ScjpflHPsen» zur Behandlung vorgestellt worden; dieser hätte keine Möglichkeit gehabt, die Schutzimpfung vorzunehmen bzw. zu veranlassen, und die Allergie des Klägers gegen den Impfstoff hätte sich nicht ausgev/irkt. In diesem Zusammenhang hat es das Berufungsgericht auch mit Recht als unerheblich angesehen, ob Br. SchJJ^sen» die prophylaktische Injektion von letanol nur gelegentlich seiner Konsultation wegen der UnfallVerletzung verordnet hat, nicht zu deren Behandlung. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, daß die Bejahung dieser Frage bei der wertenden Betrachtung der Ursachenreihe dazu führen müßte, die Zurechenbarkeit des ImpfSchadens zu verneinen. Bas Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHZ 3, 261 gestützt, nach welcher der Schädiger für fehlerhafte Eingriffe Britter als adäquate Unfallfolgen haftet, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist. (Bie dort angenommene Ausnahme für den Fall, daß der Eingriff von einem Unbefugten und in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird, kommt hier nicht in Betracht.) Weiter hat das Berufungsgericht auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 25, 86 herangezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß keine adäquate ünfallfolge vorliegt, wenn der Unfallverletzte an einem ärztlichen Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen worden ist. Das Oberlandesgericht hält den gegebenen Pall für nicht vergleichbar, weil selbst bei kleinen Wunden letanusge-fahr bestehen könne, so daß die Verletzung des Klägers generell geeignet gewesen sei, zu einer Tetanus-Impfung - sei es in der passiven, aktiven oder kombinierten Form - zu führen. Bei.angezeigter passiver Impfung sei dem Arzt seine Entschließung durch die Hegeln der ältlichen Kirnst sogar vor ge schrieben. Eine Te-tanol-Injektion sei daher häufiger und liege der vom Schädiger gesetzten Ursache näher als etwa ein ärztlicher Kunstfehler, dessen Folgen nach der Rechtsprechung noch als adäquat anzusehen seien. Diese Erwägungen verdecken das Problem. Der Fall der passiven oder auch kombinierten Impfung ist auszuscheiden. Er liegt weder vor, noch bietet er die in Rede stehende rechtliche Schwierigkeit. Ist eine Wunde tetanusver-aächtig und injiziert der Arzt deshalb Tetanus-Serum zur alsbaldigen, passiven Immunisierung des Patienten, so erfolgt der Eingriff zur Behandlung der UnfallverletzungP Treten Schädigungen durch das Serum oder einen Kunstfehler des Arztes auf, so sind sie dem Verletzer nach den in BUHE 3, 261 aufgesteilten Grundsätzen zuzurechneno Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch dex-Anteil der Wunden ist, die zu einer passiven Impfung Anlaß geben, und in wieviel Fällen danach erfahrungsgemäß mit Komplikationen zu rechnen ist. Impft der Arzt dagegen - etwa den Empfehlungen der Ge-sundheitsbehörden folgend - bei nicht tetanusverdächtigen V/unden aktiv, um den Patienten gegen die Gefahr des Wund- Starrkrampfs bei etwaigen künftigen Verletzungen zu immunisieren, so liegt es wie in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Pall BGHZ 25, 86. Der Eingriff ist seiner Art und seinem Ziel nkch nicht auf die Behandlung der ünfallverletzung gerichtet, sondern dient der Vorbeugung unfallfremder gesundheitlicher Nachteile. Durch ihn wird ein neues, unfsllunabhängiges Hisiko eingeführt, das der "optimale Beobachter" im Sinne von BGHZ 3, 261 als außerhalb des weiten Gefahrenfeldes liegend ansehen müßte, kuf das der Verletzte wider seinen 'Willen durch den Unfall verbracht worden ist. Was dem Verletzten auf diesem Beide nach aller menschlichen Erfahrung zustoßen kann, ist dem Schädiger freilich zuzurechnen; so insbesondere auch ein ärztlicher Kunstfehler. Insoweit genügt es, daß sich "die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat". Dagegen kommt es auf den letzteren Maßstab von vornherein nicht an, wenn der Unfall lediglich den äußeren Anlaß und die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen oder ihm mit seiner zu unterstellenden Zustimmung (wie in dem Operationsfalle BGHZ 25, 86) unterworfen zu werden. Denn es entspricht zwar dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes, dem Verletzten Ausgleich auch hinsichtlich eines ungewöhnlichen und unglücklichen Verlaufs zu gewähren, weil er ihm ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht äusgesetzt worden väre. Dagegen läßt es sich aus diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen, dem Schädiger Gefahren aufzubürden, die nicht schon der konkreten Ablauf von selbst mit sich gebracht hat, sondern die ohne unfall-bedingten Bezug rein äußerlich und zusätzlich daran angeknüpft worden sind. Ob diese Anknüpfung verständig ist und wie häufig sie ex'folgt, ist nicht entscheidend. So wird etwa ein Verletzter, bei dem ein durch den Unfall zerstörter Zahn zu ersetzen ist, oft und vernünftigerweise in den Vorschlag willigen, bei dieser Gelegenheit auch unfallunabhängig erkrankte Zähne sanieren zu lassen. Ergeben sich hierbei Komplikationen, so läßt sich daraus kein Anspruch gegen den Schädiger herleiten, selbst wenn feststeht, daß sich der Verletzte ohne den Unfall überhaupt keiner Zahnbehandlung unterzogen hätte. Der vorliegende Fall läge ebenso, wenn Dr. SchfBft sen. die nicht tetanusverdächtige Wunde des Klägers mit Einwilligung von dessen Mutter zu dem Anlaß genommen hätte, eine Schutzimpfung im Hinblick auf künftige, möglicherweise nicht so harmlose Verletzungen vorzunehmen. Der allein hieraus entstandene Schaden wäre aus den dargelegteh Gründen dem Zweitbeklagten nicht anzulasten, obwohl es ohne den Unfall nicht zu den Tetanol-Injektionen gekommen wäre und die ärztlichen Forderungen zunehmend dahin gehen, daß unverdächtige Verletzungen als Gelegenheit zu einer freiwilligen Schutzimpfung benutzt werden sollten, so daß insoweit nicht einmal von einem ganz ungewöhnlichen Verlauf gesprochen werden könnte. Daß es anders ist, wenn ein vom Unfall unabhängiges Leiden deshalb angegangen wird, weil sonst die Heilung der unfallver-letzung erschwert oder in Frage gestellt wäre, hat oer erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 25* 86 ebenfalls schon ausge-sprochen. In solchem Falle ist die Behandlung n^ch durch die Unfallfolgen geboten; daß sie zugleich auf einen zusätzlichen Gesundheitsgewinn für den Verletzten gerichtet ist, stellt sie noch nicht außerhalb d©3 zurechenbaren Zusammenhangs» Vergleichbar wäre es, wenn die Tetanol-Injektionen beim Kläger den Zweck gehabt hätten,.der Entwicklung eines Wundstarrkrampfs sowohl aus der akuten Wunde wie aus künftigen Verletzungen vorzubeugen« Dem letzteren Ziel dient die aktive Impfung schon ihrem Wesentlich stets. Der erstere Zweck ließ sich dagegen mit den Injektionen nach der Überzeugung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht mehr erreichen» Es führt aus, daß Dr. Schg^^sen. fehlerhaft gehandelt hätte, wenn er tatsächlich in solcher Absicht zu Tetanol gegriffen haben sollte. In diesem lalle, so legt das Berufungsgericht weiter dar, müßte der ur- sächliche Zusammenhang (im Rechtssinne)zwisehen der Verletzung und dem Schaden allerdings schon deshalb bejaht werden, weil der unterlaufene ärztliche Ktynstfehler nicht gegen alle anerkannten Regeln verstoßen und damit nicht jenseits aller Lebenserfahrung gelegen hätte. Dieser Ansicht ist zuzustimmen» Der Kunstfehier des behandelnden Arztes hätte zwar nicht darin bestanden, daß er durch die Wahl eines insoweit wirkungslosen Mittels die Entwicklung eines Wundstarrkrampfs aus der akuten Verletzung nicht verhindert hätte* denn hieran ist der Kläger nicht erkrankt. Wohl aber hätte Dr. ScifHB sen. durch die unnötige Gabe eines zu dem Behandlungszweck - Bekämpfung einer akuten Infektion - nicht angezeigten Mittels die allergische Re- . aktion des Klägers ausgelöst, zu der es sonst nicht gekommen, wäre. Ob hierin ein Verschulden des Arztes gefunden werden könnte bleibt dahingestellt. Sein Eingreifen hätte, ob vorwerfbar oder nicht, einen Schaden bewirkt, der dem Zweitb©klagten nach der Rechtsprechung, die das Berufungsgericht zutreffend herangezogen hat, zugerechnet werden «näßte. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob Dr. Sch^^V sen. mit den Injektionen (fehlsam) den Zweck verfolgt hat, einer befürchteten Infektion der akuten Wunde entgegenzuwirken, oder ob er den Anlaß lediglich aus ärztlicher Fürsorge für den Kläger benutzt hat, ihn gegen Tetanus im Falle künftiger Verletzungen zu immunisieren«, Dem Urteil laßt sich insoweit eine eindeutige, tatsächliche Feststellung nicht mit Sicherheit entnehmen. Das Berufungsgericht bedurfte ihrer auch nicht unbedingt, weil es zu dem - freilich abzulehnenden - Ergebnis gelangt ist, daß der Zweitbeklagte in jedem; Falle für die Schädigung des Klägers eintreten müsse. Schon deshalb verbietet es sich, die auf eine tatsächliche Überzeugung hindeut enden Wendungen im Sinne einer gewollten, das Revisionsgericht bindenden Feststellung zu verstehen. Das Berufungsgericht legt zwar dar, daß die Impfungen "offenbar” nur prophylaktisch erfolgt seien., und führt dafür Umstände an, die eine solche Ansicht sehr wohl zu stützen vermöchten« Es verbleibt dabei auch mit der nochmaligen Bemerkung, es sei hier anzunehraen, daß lediglich Gründe der Prophylaxe maßgebend gewesen seien, unter der ersichtlich allein die Vorbeugung gegen die Gefahren künftiger Verletzungen verstanden wird« Indessen kann eine ’‘Annahme” in dem gegebenen Zusammenhang nicht ohne weiteres einer Feststellung gleichgesetzt werden; sie kann auch die Bedeutung haben, daß mit ihr die Erörterung des für wahrscheinlicher erachteten Palles eingeleitet werden sollte« Bärin bestärkt der Umstand, daß das Berufungsgericht sich auch für den anderen Fall ausgesprochen hat, daß Br« SchflHl sen. "tatsächlich” zur Bekämpfung einer akuten letanusgefahr geimpft haben sollte« Es ist denkbar, daß das Berufungsgericht damit eine zwar als entfernt, aber doch nicht als ausgeschlossen angesehene Möglichkeit hat erfassen wollen« Bio Revision kann deshalb nur dazu führen, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Bieses wird, seiner tatrichterlichen Aufgabe entsprechend, die fehlende Feststdllung zu treffen und demgemäß zu entscheiden haben. Soweit die Revision gerügt hat, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden fohlsam auf Grund eines Anscheinsbeweises festgestellt worden sei, ist noch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht in dieser Frage gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung zu befinden hat« \ Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.» Engels Dr0 K* E« Meyer \ Hanebeck Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner