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BGH · VI ZR 181/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 181/59

Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Bitte der Ruhrknappschaft ab und schloß mit am 10* Mai 1957 einen Abfindungsvergleich des Inhalts, daß sich gegen Zahlung eines Betrages von Die Klägerin ist auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 21. Rentenleiotungen an Bfl^^ insoweit zu erstatten, als die Invalidität oder Berufsunfähigkeit des Baues in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17» September 1955 steht» Zur Begründung hat sie vorgetragon, daß bei BflH) mit einer Verschlechterung seines Zustandes und demzufolge mit einer weiteren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus der Rentenversicherung gerechnet werden müsse* Sie vertritt die Ansicht, BflBP habe nicht wirksam auf zukünftige Schadensersatzansprüche verzichten können, soweit ein Forderungsübergang auf den Versicherungsträger in Betracht komme * Der Beklagte müsse sich die Kenntnis von dem Forderungsübergang entgegenhalten lassen, zu demal seine Versicherungsgesellschaft auf die Sachund Rechtslage hingewiesen v/orden sei* Der ablehnende Rentenbescheid vom Februar 1957 habo sich nur auf den damals bestehenden Zustand bezogen, er öchlioße zukünftige Rentenzahlungen bei Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht aus* Mai 1957 auch für die Klägerin bindend sei, weil etwaige künftige Ansprüche erst nach Eintritt der Invalidität und Stellung des Antrags auf Gewährung einer Invalidenrente auf sie Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die künftigen gesetzlichen Rentenleistungen an insoweit zu erstatten, als dessen Invalidität oder Berufsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17. Ferner hat er geltend gemacht, daß eine Erstattung der Sozialleistungen des Versicherungsträgers allenfalls nur insoweit in Betracht komme, als BMP infolge des Unfalls einen eigenen Schaden* durch Verdienstausfall erlitten habe« Das komme in dem Urteil des Landgerichts nicht zu dem Ausdruck« Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsintereese der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO aus zutreffenden Gründen bejaht * Es ist aber der Auffassung, der Klägerin könnten in Zukunft keine Rückgriffsansprüche aus § 1542 RVO, § 105 RKG gegen den Beklagten zustehen, weil StfBP durch Abschluß des Abfindungsvergleichs über seine Schadenoersatzansprüche wirksam verfügt habe* Zwar sei die Forderung des BlBP auf Ersatz des Erwerbsschadens zunächst auf die rentenleiotende Sozialversicherung dem Grunde nach übergegangen o Die Forderung sei aber wieder an zurückgefallen, als dieser nicht mehr erwerbsun- Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Unfallgeschädigter, der zwar noch nicht alsbald nach dem Unfall Invalide ist, aber auf Grund der ünfallfolgen mit dem Eintritt einer rentenfähigon Erwerbs- oder Berufsbeschränkung mit Wahrscheinlichkeit rechnen muß, über zukünftige Forderungen auf Ersatz des Erwerbsschadens verfügen und damit dem Rentenversicherungströger Rück-griffsrechte gegen den Schädiger abschneiden kann „I Die Auffassung liegt nicht fern, daß jedenfalls solche Ab-findungsvergleichc mit dem Schädiger gegenüber dem Ren- Einer Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch nicht, denn im vorliegenden Palle waren die Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsschadens zweifellos schon mit dem Unfall auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weil bereits durch den Unfall In- Solange eine ernstliche Ungewißheit besteht, welchem Gläubiger spätere Schadensrenten in einer bestimmten Höhe zufalien, ist der Geschädigte zugunsten des Ver-sicherungsträgers in der Verfügung über Forderungen auf künftige Schadensrenten beschränkt* Er soll - das ist der Sinn des § 1542 RVO - das Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers nicht durch Vorausverfügung über seine Ansprüche beeinträchtigen können. Grad der Erwerbsminderung (§§ 1246, 1247 RVQ) erreichte Für den Zeitraum, in dem erkkeine Rente aus der Rentenversicherung erhält, ist zwar für einen Forderungsübergang kein Raum, da dem Schadensersatzanspruch keine zeitlich kongruente Versicherungsleistung entspricht» Besteht aber nach der Art des ünfallschadens, wie im vorliegenden Falle angesichts der HirnSchädigung des Verletzten, die Möglichkeit, daß in Zukunft eine Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit wieder die Rentenverpflichtung der Sozialversicherung ein-tritt, so bleibt die d<r« Sozialversicherung zugute kommende Verfügungsbeschränkung hinsichtlich künftiger Schadensrenten bestehen» Sie schützende Wirkung des "Forderungsübergangs dem Grunde nach" überdauert also diese Zeit» Zwar ist der Geschädigte frei, über Rentcn-anoprüche zu verfügen, für den eine Verpflichtung der Sozial vor Sicherung zur Leistungsgewährung entfällt«. Der Geschädigte darf aber nicht deshalb, weil die Rentenleistungen der Versioherung aufhören, voraussehbare Rückgriffsansprüche der Sozialversicherung durch eine Verfügung über zukünftige Schadensersatzansprüche vereiteln o Die gegenteilig© Auffassung v/ürde den durch die Vorschrift des § 1542 RVO und verwandte Bestimmungen geschützten Interessen der Sozialversicherung nicht gerecht» Nach dieser Auffassung würde schon eine vor-* übergehende Minderung des Grades der ErwerbsbeSchränkung beim Versicherten dio Gefahr auslösen, daß die Sozialversicherung in Zukunft unfallbedingte Versicherungaleistungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gewähren muß» Damit wäre die billige Aüsgleichsregelung in dem Ver^ält*r nie von Schädiger, Geschädigtem und Versicherungsträger, wie sie durch § 1542 RVO erreicht werden soll, in unangemessener Weise eingeschränkt« Der Hin?/eis des Beklagten, die Träger der Rentenversicherung könnten bei Richtig- Allerdings ist zuzugeben, daß der Abschluß von Ab-findungsvergleichen erschwert wird, wenn man die Verfügungsrechte des Geschädigten über seine Schadensersatzansprüche schon deswegen beschränkt, weil eine zur Wiedergewährung von Versicherungsleistungen führende Steigerung des Invaliditätsgrades möglich ist« Die Interessenlage des Sozialversichqrungsträgers erfordert es jedoch,. Im vorliegenden Palle war die Haftpflichtversicherung, die den Beklagten bei der Regelung der Haftpflicht-ansprücho vertrat, vor dem Vorgleichsabschluß ausdrücklich auf die Besorgnis hingewiessn worden, daß der verletzte BMP später wieder stärker arbeitsbehindert werden könne und dann Ansprüche gegen die Rentenversicherung haben werde. Aus dem Bescheid der Knappschaft, der dem Bfl^ Anfang 1957 wogen Unterschreitung des In-validität3grade3 von 50# eine Rentengewährung absprach, ergab sich nichts für die Befugnis des B0|^, auch über zukünftige Schadensersatzansprüche mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung zu verfügeno Der auf die Rechtslage hingev/iesene Haftpflichtversicheror der Beklagten konnte auch nicht darauf vertrauen, daß allein seine eigene rechtliche Beurteilung Über die freie Verfügungsbefugnis des richtig sei« Indem er aich trotz Belehrung über die offenkundigen Bedenken hinwegsetzte, handelte er auf eigenes Risiko und verwirkte er den Schutz des § 407 BGB. regelung des Recht3 der Rentenversicherung der Arbeiter vom 25» Februar 1957 im Sinne einer Systemänderung und ^ daher in einer gegenüber dom Beklagten unbeachtlichen Weise erweitert worden, soitrifft das nicht zu (vgl.

Zitierte Normen: § 1299 BWHVO § 407 BGB
SozialversicherungGrundRVOkünftigRentenversicherungzukünftigKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
KVO § 1542
Ist jemand durch einen Unfall zunächst berufeunfähig geworden, so ist er in der Verfügung über Ersatzansprüche wegen künftigen Erwerbsschadens auch dann beschränkt. Wenn vorübergehend der für den Bezug einer Rente erf order liehe Qrad der Erwerbs- oder Berufsbehinderung nicht ge-• geben, aber mit künftiger Hentenversorgung durch die Rentenversicherung zu rechnen ist«
BffB* Ort. v. 12. Juli I960— VI ZR 181/59 - OIÖ Hamm
LG Dortmund
VI ZB 181/59
Verkündet , am 12o Juli I960 Kriogl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	WMBI	in	MHp,
 vertreten durch die. Geschäft^führupg^^i.eee^vertrQtdu durchiden Ersten Direktor SchflBP-lflHB? ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtlgter: Rechtsanwalt flHBI -
gegen
 den Metzgermeister Karl	in
&e>eg m/m.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels-sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5«» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 5» Oktober 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Maurer Heinz BCP fuhr am 17. September 1955 in DflHBI mit seinem Kraftrade auf den von dem Kraftfahrer KufHB» gelenkten Lieferwagen des Beklagten auf. Er erlitt eine Gehirnverletzung und mehrere Knochenbrüche. Die Ruhrknappschaft zahlte ihm in der Zeit vom 21. Mai biB zu dem 31* Dezember 1956 die Knappschaftsvoll-rento in Höhe von 105 DM monatlich. Weitere Zahlungen lehnte sie mit einem Schreiben vom 2$. Februar 1957 mit Rücksicht darauf ab, daß inzwischen eine Besserung im Sinne der Herabsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Die Ruhrknappschaft wies die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die.die bisherigen Rentenleistungen erstattet hatte, in Schreiben vom 14* März und 3. Mai 1957 darauf hin, daß angesichts der Unfallfolgen noch mit zukünftigen an	zu	lei-
stenden Renten gerechnet werden müsse, sie bat die Ve*'-sicherung, auf die Einrede der Verjährung gegenüber Rückgriffsansprüchen aus zukünftigen Rentenleistungen zu verzichten. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Bitte der Ruhrknappschaft ab und schloß mit am 10* Mai 1957 einen Abfindungsvergleich des Inhalts, daß sich	gegen	Zahlung	eines	Betrages von
11.000 DM für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgefunden erklärte.
Die Klägerin ist auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 21. Mai 1957 anstelle der Ruhrknappschaft für die Gewährung von Rentenleistungen an BflBi zuständig geworden. Sic hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die zukünftigen
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Rentenleiotungen an Bfl^^ insoweit zu erstatten, als die Invalidität oder Berufsunfähigkeit des Baues in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17» September 1955 steht» Zur Begründung hat sie vorgetragon, daß bei BflH) mit einer Verschlechterung seines Zustandes und demzufolge mit einer weiteren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus der Rentenversicherung gerechnet werden müsse* Sie vertritt die Ansicht, BflBP habe nicht wirksam auf zukünftige Schadensersatzansprüche verzichten können, soweit ein Forderungsübergang auf den Versicherungsträger in Betracht komme *
Der Beklagte müsse sich die Kenntnis von dem Forderungsübergang entgegenhalten lassen, zu demal seine Versicherungsgesellschaft auf die Sachund Rechtslage hingewiesen v/orden sei* Der ablehnende Rentenbescheid vom Februar 1957 habo sich nur auf den damals bestehenden Zustand bezogen, er öchlioße zukünftige Rentenzahlungen bei Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht aus*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt vertreten, daß es für die Klage schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle* Bei ler fortschreitenden Besserung des Gesundheitszustandes des BMBl sei es ganz unwahrscheinlich, daß dieser jemals wieder rentenberechtigt werde. Auch werde BflBI künftig kein.eigener Schaden mehr entstehen, weil er sich mit der Abfindungssumme ein Geschäft eingerichtet habe und nunmehr ein seinen Verdienst bei weitem übersteigendes Einkommen erziele. Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, daß der Abfindungsvergleich vom 10. Mai 1957 auch für die Klägerin bindend sei, weil etwaige künftige Ansprüche erst nach Eintritt der Invalidität und Stellung des Antrags auf Gewährung einer Invalidenrente auf sie

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übergingen. Y/eiter sei zu berücksichtigen, daß durch das Neuregelungsgesetz über die Arbeiterrentenversicherung die Leistungspflicht der Klägerin erweitert worden sei. Die Ruhrknappschaft habe aber noch nach der am 23» Februar 1957 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes dem Bp|^ die Rentenberechtigung aberkannt, daher habe die Haftpflichtversicherung davon ausgehen dürfen, daß weitere Rentenverpflichtungen der Sozialversicherung an Bflp nicht in Betracht kämen»
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die künftigen gesetzlichen Rentenleistungen an	insoweit zu erstatten, als
 dessen Invalidität oder Berufsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17. September 1955 steht*
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte seinen grundsätzlichen Standpunkt aufrecht erhalten und außerdem geltend gemacht, er habe den Kraftfahrer HuflU) sorgfältig ausgewählt und überwacht, so daß eine Deliktshaftung au8scheidc. Ferner hat er geltend gemacht, daß eine Erstattung der Sozialleistungen des Versicherungsträgers allenfalls nur insoweit in Betracht komme, als BMP infolge des Unfalls einen eigenen Schaden* durch Verdienstausfall erlitten habe« Das komme in dem Urteil des Landgerichts nicht zu dem Ausdruck«
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß im Tenor dieses Urteils zwischen die Worte "insoweit” und "zu erstatten" die Worte eingefügt
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v/erdon: !,im Rahmen des gesetzlichen Foräerungsübergangs". Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuwoisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsintereese der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO aus zutreffenden Gründen bejaht * Es ist aber der Auffassung, der Klägerin könnten in Zukunft keine Rückgriffsansprüche aus § 1542 RVO, § 105 RKG gegen den Beklagten zustehen, weil StfBP durch Abschluß des Abfindungsvergleichs über seine Schadenoersatzansprüche wirksam verfügt habe* Zwar sei die Forderung des BlBP auf Ersatz des Erwerbsschadens zunächst auf die rentenleiotende Sozialversicherung dem Grunde nach übergegangen o Die Forderung sei aber wieder an	zurückgefallen,	als	dieser nicht mehr erwerbsun-
fähig gewesen sei und daher keine Rentenansprüche gegen die Sozialversicherung mehr gehabt habe*
Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Unfallgeschädigter, der zwar noch nicht alsbald nach dem Unfall Invalide ist, aber auf Grund der ünfallfolgen mit dem Eintritt einer rentenfähigon Erwerbs- oder Berufsbeschränkung mit Wahrscheinlichkeit rechnen muß, über zukünftige Forderungen auf Ersatz des Erwerbsschadens verfügen und damit dem Rentenversicherungströger Rück-griffsrechte gegen den Schädiger abschneiden kann „I Die Auffassung liegt nicht fern, daß jedenfalls solche Ab-findungsvergleichc mit dem Schädiger gegenüber dem Ren-
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tenversicherungsträger wirkungslos sind, in denen gerade mit Rücksicht auf den vorausbedachten Pall einer unfallbedingten wesentlichen Erwerbabeschränkung oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten die Höhe des Abfindungsbetrages festgesetzt und damit offenkundig ein späteres Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers beeinträchtigt wird. Einer Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch nicht, denn im vorliegenden Palle waren die Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsschadens zweifellos schon mit dem Unfall auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weil	bereits	durch den Unfall In-
valide und gegenüber der Knappschaft rentenberechtigt geworden war. In welchem Umfang die Schadensersatzansprüche vom Forderungsübergäng erfaßt werden, steht häufig zunächst noch nicht fest. Dieser Umfang ist von der Höhe der Versicherungsleistung abhängig, die sov/ohl wegen der Rentenanpassung an die allgemeinen Wirtschafts-Verhältnisse (§§ 1255» 1272 RVO) wie wegen der Veränderung der Erwerbbbeschränkung des Geschädigten (§ 1253 RVO) erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann»
Solange eine ernstliche Ungewißheit besteht, welchem Gläubiger spätere Schadensrenten in einer bestimmten Höhe zufalien, ist der Geschädigte zugunsten des Ver-sicherungsträgers in der Verfügung über Forderungen auf künftige Schadensrenten beschränkt* Er soll - das ist der Sinn des § 1542 RVO - das Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers nicht durch Vorausverfügung über seine Ansprüche beeinträchtigen können.
Wegen der gleichen Rechtslage muß die entsprechende Rechtsfolge dann Platz greifen, wenn der zunächst invalide gewordene Geschädigte in der Folgezeit zwar noch einen konkreten Verdienstausfall erleidet, aber infolge Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr den für die Zuerkennung einer Versicherungsrente erforderlichen

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Grad der Erwerbsminderung (§§ 1246, 1247 RVQ) erreichte Für den Zeitraum, in dem erkkeine Rente aus der Rentenversicherung erhält, ist zwar für einen Forderungsübergang kein Raum, da dem Schadensersatzanspruch keine zeitlich kongruente Versicherungsleistung entspricht» Besteht aber nach der Art des ünfallschadens, wie im vorliegenden Falle angesichts der HirnSchädigung des Verletzten, die Möglichkeit, daß in Zukunft eine Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit wieder die Rentenverpflichtung der Sozialversicherung ein-tritt, so bleibt die d<r« Sozialversicherung zugute kommende Verfügungsbeschränkung hinsichtlich künftiger Schadensrenten bestehen» Sie schützende Wirkung des "Forderungsübergangs dem Grunde nach" überdauert also diese Zeit» Zwar ist der Geschädigte frei, über Rentcn-anoprüche zu verfügen, für den eine Verpflichtung der Sozial vor Sicherung zur Leistungsgewährung entfällt«.
Der Geschädigte darf aber nicht deshalb, weil die Rentenleistungen der Versioherung aufhören, voraussehbare Rückgriffsansprüche der Sozialversicherung durch eine Verfügung über zukünftige Schadensersatzansprüche vereiteln o Die gegenteilig© Auffassung v/ürde den durch die Vorschrift des § 1542 RVO und verwandte Bestimmungen geschützten Interessen der Sozialversicherung nicht gerecht» Nach dieser Auffassung würde schon eine vor-* übergehende Minderung des Grades der ErwerbsbeSchränkung beim Versicherten dio Gefahr auslösen, daß die Sozialversicherung in Zukunft unfallbedingte Versicherungaleistungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gewähren muß» Damit wäre die billige Aüsgleichsregelung in dem Ver^ält*r nie von Schädiger, Geschädigtem und Versicherungsträger, wie sie durch § 1542 RVO erreicht werden soll, in unangemessener Weise eingeschränkt« Der Hin?/eis des Beklagten, die Träger der Rentenversicherung könnten bei Richtig-
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keit Beines Standpunktes durch Wahrnehmung der ihnen im § 1299 HVO gewährten Aufrechnungsbefugnis einer finanziellen Einbuße entgehen, greift nicht durch. Denn wenn man in der Beurteilung der Rechtslage der Ansicht des Beklagten folgt, 30 stand die Schadensersatzforderung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dem Geschädigten und nicht dem Sozialversicherungsträger zu, wie es § 1299 RVO voraussetzt.
Allerdings ist zuzugeben, daß der Abschluß von Ab-findungsvergleichen erschwert wird, wenn man die Verfügungsrechte des Geschädigten über seine Schadensersatzansprüche schon deswegen beschränkt, weil eine zur Wiedergewährung von Versicherungsleistungen führende Steigerung des Invaliditätsgrades möglich ist« Die Interessenlage des Sozialversichqrungsträgers erfordert es jedoch,. daß er an solchen, seine finanziellen Belange berührenden Vergleichen beteiligt wird« Jedenfalls geht es nicht an, dem Schädiger und dem Geschädigten die Befugnis einzuräumen, ohne Berücksichtung der erkennbaren Interessen des Sozialversicherungsträgers eine Schadensregelung dahin vorzunehmen, daß spätere Rückgriffsforderungen des Sozialversicherungsträgers abge3chnitten werden0
Im vorliegenden Palle war die Haftpflichtversicherung, die den Beklagten bei der Regelung der Haftpflicht-ansprücho vertrat, vor dem Vorgleichsabschluß ausdrücklich auf die Besorgnis hingewiessn worden, daß der verletzte BMP später wieder stärker arbeitsbehindert werden könne und dann Ansprüche gegen die Rentenversicherung haben werde. Die Haftpflichtversicherung d©3 Beklagten kannte also die Umstände, die der Verfügungsbefugnis des BMP* im Wege standen, so daß ein Schutz des Beklagten auf Grund
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des § 407 BGB ausscheidot. Aus dem Bescheid der Knappschaft, der dem Bfl^ Anfang 1957 wogen Unterschreitung des In-validität3grade3 von 50# eine Rentengewährung absprach, ergab sich nichts für die Befugnis des B0|^, auch über zukünftige Schadensersatzansprüche mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung zu verfügeno Der auf die Rechtslage hingev/iesene Haftpflichtversicheror der Beklagten konnte auch nicht darauf vertrauen, daß allein seine eigene rechtliche Beurteilung Über die freie Verfügungsbefugnis des
 richtig sei« Indem er aich trotz Belehrung über die offenkundigen Bedenken hinwegsetzte, handelte er auf eigenes Risiko und verwirkte er den Schutz des § 407 BGB.
V/enn der Beklagte schließlich meint, die Leiotungspflicht der Klägerin gegenüber	sei durch das Gesetz zur Neu-
regelung des Recht3 der Rentenversicherung der Arbeiter vom 25» Februar 1957 im Sinne einer Systemänderung und ^ daher in einer gegenüber dom Beklagten unbeachtlichen Weise erweitert worden, soitrifft das nicht zu (vgl. Urteil des erkennenden Senats VI ZR 122/59 vom 12. Juli I960); im übrigen war die gesetzliche Rentenänderung bereits vor Abschluß des Vergleichs bekanntgegeben worden und in Wirkung getreten«
Nach alledem ist dem Standpunkt des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten, vorausgesetzt, daß die Frage der Haftung des Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht worden ist. Das Oberlandesgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Stellung genommen. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug zur Haftungsfrage nur die Anwendung des § 851 BGB beanstandet.
Er hat sich bei dem* erst im zweiten Rechtszug vorgetragenen Entlastungsvorbringen zwar nur auf seine eigene Partei-vernchmung bezogen. Da die Erörterung der Haftungsfrage aber nicht abgeschnitten werden soll, erschien es erfor-
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derlich, die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiseno Erweist sich der Feststelluhgsanspruch der Klägerin nach erneuter Prüfung als begründet, sowwird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin die Fassung ihres Feststellungsantrages im Revisionsrechtszug geändert hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Engels	Hahebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauß
 Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt und ortsabwesend.
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