am , gebo am > geb„ am 9 geb. Rechtsanwalt Prof*Dr hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, 2)roKoE.Meyer, Hanebeclc, Pi** Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. 3)ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und üntscheidung, auch Uber die Kosten der Revision> an das Berufungsgericht zurückverwiesen« dessen Erben die Beklagten Viktoria und Mathilde H^pP sind, fuhr am 21« Dezember 1950 gegen 9 >45 Uhr in einem von ihm gelenkten Personenkraftwagen mit dem Landwirt Franz Bp|^ PPP - Ehemann der Klägerin Maria BppppP und Vater der übrigen Kläger - von Angelbeck nach Löningen» Auf der Brücke über die Hase durchbrach der Wagen das Geländer und stürzte in den Fluß« Beide Insassen fanden dabei den Tod. Die Straße - eine 6 m breite Landstraße 2» Ordnung -und die 3,50 m breite Behelfsbrücke waren vereist,, Etwa 20 m vor der Brücke waren in beiden Fahrtrichtungen Schilder mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km aufgestellt» Dezember 1950 bis 4- Januar 1967 in Höhe von monatlich 100 DM und für die Zeit vom 5. 4. die Kläger zu 2 - 6 für die Zeit vom 21 , Dezember 19SObis zur Vollendung des 18, Lebensjahres eine Rente von je 1000 IM jährlich ebenfalls abzüglich der von der Landesversichcrungsanstalt als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe auch nicht gebremst» Das Oberlandesgerieht hat folgendes Urteil ei'lassens Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 8. 4* hie Beklagten haben als Gesamtschuldner den Klägern zu 2 - 6 eine Geldrente vom 21* Dezember 1950 bis zur Vollendung des 18. Es führt hierbei die Aussage' des Landwirts an, der ausgesagt hat, der Wagen sei beim Auffahren auf die Brücke so langsam gefahren, daß man zu Paß nebenher habe geben können, und so langsam, wie wenn er geschoben würde. Bas Berufungsgericht unterstellt also, daß die Aussage des Kpp) richtig, Br. IXppP also nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die Brücke aufgefahren ist. Baß Br. Hpp| auf der Landstraße zu schnell gefahren ist, war nicht ursächlich für den Unfall, wenn der Wagen beim Auffahren auf die Brücke nur noch Schrittgeschwindigkeit hatte. Den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es die oben erwähnten Ausführungen nur als Eventualbegründung gewählt hat, sich in erster Linie aber die Feststellungen des Landgerichts zu eigen machen, also ebenso wie das Landgericht feststellen wollte, daß Br. noch auf der Brücke gebremst und hierdurch zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Soweit das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die Rente der litwe Maria zeitlich bis zu ihrer Wiederverheirstung zu begrenzen, sind seine Ausführungen ) rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich damit der Ansicht des Landgerichts anschließen wollte, daß eine Witwe ihren Anspruch auf eine Rente nur insoweit behält, als sie in ihrer neuen Ehe eine geringere Versorgung erhält.
/ V 089 ZR 181/5? .*•*—■«* *•»*• ~*~ -rntmrn ! r k ü n d e t ;m 11 o Juli 1958 omaöker, Justizengesteliter Is Urkundsbcamber Icier Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit straße#, 1, der Witwe Viktoria 2o der Frau Mathilde IR StraSe • Beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen 1, die verwitwete Frau Maria über ? ? geb. am , gebo am > geb„ am 9 geb. am , gebo am in 2, Franzei 3c Margret 4o Werner B 5o Ursula Bi 6- Elisabeth Bi sämtlich in und gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevoIlmächtigter? Rechtsanwalt Prof*Dr hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, 2)roKoE.Meyer, Hanebeclc, Pi** Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Juli 1958 aufgehoben* 3)ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und üntscheidung, auch Uber die Kosten der Revision> an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen - 2 / Tatbestand « Der Assistenzarzt Dr. Richard H^Hp? dessen Erben die Beklagten Viktoria und Mathilde H^pP sind, fuhr am 21« Dezember 1950 gegen 9 >45 Uhr in einem von ihm gelenkten Personenkraftwagen mit dem Landwirt Franz Bp|^ PPP - Ehemann der Klägerin Maria BppppP und Vater der übrigen Kläger - von Angelbeck nach Löningen» Auf der Brücke über die Hase durchbrach der Wagen das Geländer und stürzte in den Fluß« Beide Insassen fanden dabei den Tod. Die Straße - eine 6 m breite Landstraße 2» Ordnung -und die 3,50 m breite Behelfsbrücke waren vereist,, Etwa 20 m vor der Brücke waren in beiden Fahrtrichtungen Schilder mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km aufgestellt» Die .Kläger haben behauptet, Dr. HpppP sei zu schnell gefahren und habe auf der vereisten Fahrbahn gebremst. Sie haben von seinen Erben Schadensersatz verlangt. 1» die Klägerin Maria B^pppp 983>04 DM, 2. die Kläger als Gesamtgläubiger 206 DM, 3<> die Klägerin Maria Ippppp eine Rente für die Zeii vom 21. Dezember 1950 bis 4- Januar 1967 in Höhe von monatlich 100 DM und für die Zeit vom 5. Januar 1967 bis 31# März 1995 in Höhe von monatlich 150 DM, jeweils abzüglich der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten oder zu zahlenden Renten, 4. die Kläger zu 2 - 6 für die Zeit vom 21 , Dezember 19SObis zur Vollendung des 18, Lebensjahres eine Rente von je 1000 IM jährlich ebenfalls abzüglich der von der Landesversichcrungsanstalt als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe auch nicht gebremst» Das Landgericht hat in einem Teilund Orundurteil den unter 1. angeführten Zahlungsanspruch der Klägerin übrigen Zahlungsanspruch Nr» 1 sowie die Rentenansprüche sämtlicher Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? den Klageantrag Nr. 3 mat der Einschränkung ? daß die Rente bei Wiederverheiratung der Witwe erlischt. Das Oberlandesgerieht hat folgendes Urteil ei'lassens Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 8. Februar 1957 verkündete Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert und neu gefaßt; 1o Die Klägerin zu 1 wird mit dem Schadensersatzanspruch des Klageantrages 1 in Höhe von 234 DM abgewiesen. 0 gezahlten oder zu zahlenden Renten Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vorgetragen? Dr. H sei auf der Brücke kaum schneller Maria B in Hohe von 234 DM abgewiesen und den 2. Der weitergehende Schadenersatzanspruch der r Klägerin zu 1 ist de© Grunde nach gerechtfertigt, 3v hie Beklagten haben als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1 vom 21. Dezember 1950 bis zu dem 15* Oktober 1983? längstens bis zu ihrem Tode eine Geldrente zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind* 4* hie Beklagten haben als Gesamtschuldner den Klägern zu 2 - 6 eine Geldrente vom 21* Dezember 1950 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zu dem Tode, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind« 5* Die Kosten des BerufungsVerfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, 6* Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar* Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage* hie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen* Entsche idungsgründe% <> •i j i i ,j ».• S }' * J f < f' * Ein Kraftfahrer muß auf vereisten Straßen besondere Vorsicht walten lassen* Er muß, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und, wenn es erforderlich wird.j ohne Gefahr bremsen kann* Daß hr. R, diese seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, hält das Berufungsgericht für bewiesen* Seine Ausführungen, mit denen es das Ergebnis der Beweisaufnahme würdigt, geben Jedoch Anlaß zu rechtlichen Bedenken* Wie das Berufungsgericht feststellt, ist Br« Hpp| auf der Landstraße mit wesentlich mehr als 40 km/st, also mit einer Geschwindigkeit gefahren, die für die Glattte der Straße zu hoch war« Bas Berufungsgericht nimmt im weiteren an, Br. Hpp sei mit erheblich geringerer Geschwindigkeit auf die Brücke aufgefahren. Es führt hierbei die Aussage' des Landwirts an, der ausgesagt hat, der Wagen sei beim Auffahren auf die Brücke so langsam gefahren, daß man zu Paß nebenher habe geben können, und so langsam, wie wenn er geschoben würde. Ber Zeuge hat nicht bemerkt, daß der Wagen irgendwie' geschleudert hat, und hat erklärt, der Wagen sei, als er an ihm vorbeigefahren sei, noch etv/a 7 bis 8 u weitergerollt. Bas Berufungsgericht bezweifelt die Richtigkeit dieser Zeugenaussage und bezweifelt vor allem, daß Br. nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die Bracke aufgefahren ist. Es läßt dies jedoch auf sich beruhen und meint, hierauf komme es nicht*an, weil bewiesen sei, daß Br. EpJP 10 m vor der Brücke und noch beim Auffahren auf die Brücke gebremst habe. Bas Berufungsgericht unterstellt also, daß die Aussage des Kpp) richtig, Br. IXppP also nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die Brücke aufgefahren ist. Geht man hiervon aus, so fehlt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, an der nötigen Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, Br. Hl habe sich Verkehrstechnisch falsch verhalten und dadurch den Unfall herbeigeführt. Baß Br. Hpp| auf der Landstraße zu schnell gefahren ist, war nicht ursächlich für den Unfall, wenn der Wagen beim Auffahren auf die Brücke nur noch Schrittgeschwindigkeit hatte. Aber auch das vom /'</ Berufungsgericht iestgesteilte Bremsen vor und bei dem Auffahren auf die Brücke kann nicht die Ursache des Unfalls gewesen sein, wenn der Wagen auf der Brücke so langsam gefahren ist, als wenn er geschoben würde und wenn er bei und nach der Vorbeifahrt an dem kurz; vor der Brücke stehenden Zeugen nicht geschleudert hat, sondern noch 7 bis 8 m weitergerollt ist. Daher vermag die Begründung des Berufurgsurteils das Ergebnis, au dem das Berufungsgericht gelangt ist, nicht au tragen. Den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es die oben erwähnten Ausführungen nur als Eventualbegründung gewählt hat, sich in erster Linie aber die Feststellungen des Landgerichts zu eigen machen, also ebenso wie das Landgericht feststellen wollte, daß Br. noch auf der Brücke gebremst und hierdurch zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts läßt Zweifel offen und gibt daher Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das hat zur Folge, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht versuchen müssen, genauere Feststellungen über den Unfallverlauf zu treffen, und insbesondere entscheiden müssen, ob und inwieweit die Aussage des Landwirts Glauben verdient. Da die Zeugen im jetzigen Rechtsstreit bisher nicht vernommen worden sind, wird es sich empfehlen, sie an Ort und Stelle zu hören. Soweit das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die Rente der litwe Maria zeitlich bis zu ihrer ~ 7 - Wiederverheirstung zu begrenzen, sind seine Ausführungen ) rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich damit der Ansicht des Landgerichts anschließen wollte, daß eine Witwe ihren Anspruch auf eine Rente nur insoweit behält, als sie in ihrer neuen Ehe eine geringere Versorgung erhält. Zudem kommt eine solche Begrenzung der Rente im Urteils-Spruch auch nur in Betracht, wenn eine Heirat der Witwe in Aufsicht steht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28« Januar 1958 - VIII ZR 420/56 - BAR 1958, 102 Nr. 51 = VRS 14, 264 Nr. 92). Bundesrichter Dr.Kleinewefers Br. Karl E.Meyer und H. Meyer sind beurlaubt, ■ i ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Br. K B. Meyer Hanebeck Br. Bode