Die Klägerin hat wegen des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes von der Beklagten Schadensersatz verlangt und mit der .\j Klage Zahlung eines Teilbetrages von 5 000 DM begehrt» Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ' zurückgewiesen« Demgegenüber hat allerdings^ die Revision darauf hingewiesen, dass alle Unfälle durch, Hinausstürzen von Reisenden aus einem fahrenden Zuge, die * sich hätten aufklären lassen, auf schweres Verschulden des Verunglückten, Alkoholeinwirkung oder Einwirkung Dritter zurückzuführen gewesen seien* Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Revisionsrechtszug neu vorgetragene tat* sächliche Behauptung, die schon aus diesem Grunde von dem er-,! Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, das zwar auch in den nach dem Reschshaftplichtgesetz zu beurteilenden Fällen Tatbestände für denkbar gehalten hat, in welchen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar sein können (RG JW 1931, 865 Nr 10), jedoch bei der Beurteilung in den Einzelheiten des Hergangs ungeklärter Unfälle durch Hinausstürzen von Reisenden aus fahrenden Zügen stets die Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis abgelehnt hat (RG JW 1932, 2066 Nr 4; RG EgerEntsch 58, 378; vgl auch KG VAE 1942, 175 Nr 200), selbst in einem Fall, in dem der Reisende angetrunken war und feststand, dass die fragliche Tür auf der letzten Haltestation vor dem Unfall ordnungsmässig verschlossen worden war (RG EgerEntsch 56, 92). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, geht daher in allen Fällen, in denen der Hergang eines solchen Unfalls, wie er hier vorliegt, ungeklärt geblieben ist, diese Unklarheit zu lasten des beweispflichtigen Eisenbahnunternehmers, ohne dass zu dessen Gunsten die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zur Anwendung gebracht werden könnten» 5. Muss es somit auch in einem Fall, wie er hjec zur Entscheidung steht, dabei sein Bewenden haben, dass der Betriebsunternehmer für das Verschulden des Verunglückten voll beweispflichtig ist und sich auf die Grundsätze des Anscheins-beweises nicht berufen kann, so hiesse es doch die Anforderungen an»seine Beweispflicht Uberspannen, wenn verlangt werden würde, dass der Betriebsunternehmer den unmittelbaren Beweis für die Tatsachen zu erbringen hat, die ein solches | Verschulden zwingend ergehen, sondern es muss auch genügen, wj Tatsachen bewiesen werden, die unmittelbar einen Schluss auf I ein Verhalten des Verunglückten, das ein Verschulden enthält,J mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglichen, J dass er zur-Bildung einer entsprechenden richterlichen Über- j Zeugung ausreicht (vgl EG JW 1908, 495 Nr 35; 1909, 735 Nr *1 41; 1931, 865 Nr 10; RG EgerEntsch 25, 76; Staks VAE 1942, ;1 Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Anwen- I dung von Erfahrungssätzen auf einen typischen Sachverhalt, 1 sondern um die richtige Beurteilung der besonderen Umstände I des konkreten Einzelfalles* Daraus folgt, dass die hier er- I örterte Frage allein die Beweiswürdigung betrifft und mit der Anwendung' der Grundsätze Uber den Beweis des ersten Anscheins nichts zu tun hat, denn die richtige Wertung der Beweisanzeichen (Indizien) im besonderen Fall ist lediglich eine Frage der Beweiswürdigung (vgl dazu RG VAE 1940, 77 Nr 152; RGZ 157, 83 /§§7)p Wenn diese nun auch grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters ist, so ist doch dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nach der Richtung gestattet, ob dem Berufungs] gericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ob es insbeson- J dere die Grundlagen für die Beweiswürdigung vollständig und j ohne Rechtsverstoss ermittelt und diese in rechtlich einwand-^i freier Weise berücksichtigt hat und ob die von dem Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse keine Verstösse gegen Erfahrungssätze oder Denkge- ; setze enthalten* \ (e a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Verunglückte vor dem Sturz aus dem Zuge sein Bedürfnis verrichtet habe« Aus dieser Tatsache sei aber, so meint das Berufungsgericht, nicht der Schluss zu ziehen, dass der Verunglückte zu diesem Zwecke die Ausgangstür geöffnet habe, vielmehr könne er auch den Abort benutzt haben, der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Gx<HHB| unverschlossen gewesen sei« Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten durch Benennung des Oberkellners iMBials Zeugen angebotenen Beweis dafür übergangen habe, dass die Tür zu dem Abort im Speisewagen verschlossen gewesen und erst nach dem Unfall geöffnet worden sei* Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde das Berufungsgericht diesem Beweisantrag nicht entsprochen hat» Es ist auf ihn überhaupt nicht eingegangen; offenbar hat es ihn übersehen« b) Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es die unter Beweis gestellte Tatsache als wesentlich angesehen« Das ist rechtlich nicht zu beanstan den« War der Abort verschlossen, so scheidet die Möglichkeit aus, dass der Verunglückte ihn zur Befriedigung seines Bedürfnisses benutzt hat« Da ersichtlich eine Verunreinigung des Ganges oder des Vorraumes durch den Verunglückten nicht erfolgt ist, würde in der Tat, falls der Abort verschlossen gewesen sein sollte, nur die Annahme übrig bleiben, dass der Verunglückte sein Bedürfnis nicht innerhalb des Wagens, sondern nach draussen verrichtet hat« Dieser Umstand könnte aber wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, einen wichtigen Anhalt für das Vorliegen eines Verschuldens des Getöteten ergeben« Ein solches Verfahren würde den Grundsatz verletzen, dass für wesentliche Behauptungen angetretene Beweise zu erschöpfen sind* Ebensowenig würde sich die Übergehung des Beweisantrags mit der Erwägung rechtfertigen lassen, dass das Berufungsgericht dem Zeugen EBBE ohnehintaonen Glauben schenken würde, weil es seiner Aussage insoweit nicht gefolgt sei, als er bekundet hat, die Türen des Speisewagens seien bei der Abfahrt in Augsburg ordnungsmässig geschlossen gewesen und in dem Seitengang habe zur Zeit des Unfalls eine elektrische Birne gebrannt. Schliesslich hätte das Berufungsgericht auch nicht deshalb von der Vernehmung des Zeugen IWlHPüber die neu in sein Wissen gestellte Tatsache absehen dürfen, weil der Zdtigf.bereits in dem anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht vernommen worden war* Der Beweisantritt ging dahin, dass der Zeuge über ein neues Beweisthema, Über das er noch nicht d) Die Übergehung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen BMfeftüber die Erage, ob der Abort zur Zeit des Unfalls verschlossen gewesen ist, stellt sich daher als ein Verfahrensverstoss dar» Nach der Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruht» Dieser Verfahrensverstoss zwingt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da die Sache noch weiterer Aufklärung bedarf, zu ihrer Zurückver-weisung an das Berufungsgericht» e) Die weiteren gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können dagegen keinen Erfolg haben» Die auf Grund der festgestellten Tat-Sachen von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich, sie verstossen auch nicht gegen Erfahrungs Sätze und sind daher für den erkennenden Senat bindend»
VI ZR 181/53 Verkündet am 7. Juli 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2354 033 Im Namen des. Volkes . In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, direkiion in vertreten durch die Bundesbahn- Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Witwe Anneliese läBstr. m ln MI Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Meyer, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannti Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, mit dem Sitz in Augsburg, dessen Formel den Parteien anstelle der Verkündung am 25. April 1953 zugestellt worden ist, aufgehoben* .Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1920 geborene Ehemann der Klägerin, Fritz nahm als Mitglied der Ligamannschaft des VfL Neckarau am 14« Januar 1951 an einem Fussballspiel in München teil® Nach dem Spiel aßen die Mannschaften im Löwenbräukeller Abendbrot, zu dem Essen wurde Bier, auch Starkbier, getrunken. Anschliessend gingen die Mitglieder des VfL Neckarau gemeinsam zu dem Hauptbahnhof und traten die Rückfahrt nach Mannheim mit einem Fernschnellzug der beklagten Deutschen Bundesbahn an. Während der Fahrt begaben sich der Ehemann der Klägerin und andere Mitglieder des VfL Neckarau in den Speisewagen, einen umgebauten ehemaligen Rheingold-Expresswagen, der als erster Wagen unmittelbar hinter der Lokomotive lief* Für den Aufenthalt der Gäste war der Mittelteil des Wagens eingerichtet, Von diesem Raum führte nach vorn in der damaligen Fahrtrichtung gesehen auf der linken Seite ein etwa 3 1/2 m langer Seitengang zu dem Vorraum des Wagens, an dessen Seiten sieh die in der Fahrtrichtung/Wfnenden Ausgangstüren befanden, Der Seitengang war von dem Speiseraum durch eine mit einer Mattglasscheibe versehene Pendeltür abgetrennt; auch zwischen dem Seitengang und dem Vorraum befand sich eine Pendeltür, Der Seitengang und der Vorraum waren unbeleuchtet, obwohl an der Decke des Seitenganges zwei Fassungen und an d,er Decke des Vorraums eine Fassung für die Aufnahme je einer elektrischen Birne vorhanden waren. Der Ehemann der Klägerin bestellte sich im Spösewagen ein kleines Bier und trank dieses etwa zur Hälfte aus. Einige Minuten, bevor der von Augs- . bürg bis Ulm ohne Halt durchfahrende und gegen 21,30 Uhr in Ulm eintreffende Zug diesen Bahnhof erreichte, verliees der Ehemann der Klägerin seinen Platz mit dem Bemerken, dass er den Ab.ort auf suchen wolle. Er ging duroh die Pendeltür in den Seitengang, an dem unmittelbar hinter der Türe der Abort "Ff" '« * v”S--y- u lag, stürzte kurze Zeit später aus dem Zuge und wurde am 15. Januar 1951 gegen 0-50 Uhr in der Nähe des Bahnhofs Nersingen, Kreis Neu-Ulm tot aufgefunden« Die Leiche lag in Fahrtrichtung des Zuges gesehen links neben dem von dem Zug benutzten Gleis« Die Blutalkoholuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,33 *Voo. Bei der Leichenöffnung am 15. Januar 1951 wurde als Todesursache eine Zertrümmerung des Schädels festgestellt» Die Harnblase des Toten war völlig leer« Die Klägerin hat wegen des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes von der Beklagten Schadensersatz verlangt und mit der .\j Klage Zahlung eines Teilbetrages von 5 000 DM begehrt» Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ' zurückgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklag-t te ihren Antrag auf Klageabweisung weiter« Entscheidungsgründe t 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, rdäss^der Ehemann der Klägerin bei dem Betrieb der Eisenba^hige^^t^t. worden ist und höhere Gewalt ausscheidet, wird von der Revision nicht angegriffen. Er lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen« * 2« Dagegen bekämpft die Revision die Annahme des Beru- VI fungsgerieht, die Beklagte habe, den Nachweis eines eigenen Verschuldens des Getöteten, das gemäss § 1 HaftpflG, § 254 BGB zu dem Wegfall oder doch jedenfalls zur Minderung der Er- * 4 - m w> £ satzpflicht der Beklagten fuhren könnt* (vgl BGHZ 2, 355), nicht erbracht> 3* Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführtj Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins seien zu Gunsten der Beklagten hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht einmal den Beweis dafür habe erbringen können, dass die Tür bei der Abfahrt des Zuges aus Augsburg tatsächlich geschlossen gewesen sei* Bas Vorbringen der Beklagten habe sich in der Suche nach möglichen Ursachen des Unfalls erschöpft« Für ihre Annahme, dass der Getötete die Ausgangstür geöffnet und durch die geöffnete Tür sein Bedürfnis verrichtet habe, fehle jeder Anhalt* Der Getötete könne hierzu auch den Abort benutzt haben* Die Umstände liessen auch nicht erkennen, dass der Unfall auf Alkoholgenuss zurückzuführen sei* Der ermittelte Blutalkohoigehalt sei nicht so hoch, dass deshalb zwingend ein für den Unfall ursächliches unvernünftiges Verhalten des Getöteten angenommen werden müsse* Es sei jedenfalls nicht erwiesen, dass der Getötete unter einer merkbaren Alkoholeinwirkung gestanden habe* Auch aus der Tatsache, dass der Getötete durch den dunklen Seitengang den Vorraum an der Stirnseite des Speisewagens aufgesucht habe, sei ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht zu entnehmen* Wenn der Vorraum des Speisewagens den Reisenden nicht hätte zugänglich sein sollen, so hätte das durch geeignete Massnahmen verhindert werden müssen und können« Worauf der Unfall in Wahrheit zurückzuführen sei und ob dazu ein Verschulden des Getöteten beigetragen habe, sei ungeklärt geblieben; diese Unklarheit gehe zu lasten der beweispflichtigen Beklagten* 4« Soweit die Revision diese Ausführungen mit der Rüge angreift, das Berufungsgericht habe die Grundsätze däs An- TtgWUlf. *7"^ \ * * * ' V- 4 * ' . 5 - Scheinsbeweises verkannt, kann ihr kein Erfolg beschieden sein* Wie die Revision selbst hervorhebt, beruhen die Beweisregeln des ersten Anscheins auf der Erfahrung, dass typische. Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem eisten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 /57; BGH VRS 4-, 260 /262/; 94-)* Ihre Anwendung setzt mithin einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen solchen Tatbe-. stand, bei dem eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und bei dem ' ' i angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des| Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17* Aufl § 282 Anm IV 7a mit nachweisen)» Entgegen der Ansicht der Revision kann aber ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Hinausstürzen eines Fahr-] gastes aus einem fahrenden Zuge im allgemeinen auf schweres eigenes Verschulden des Verunglückten zurückzuführen sei, insbesondere auf unerlaubtes öffnen der Wagentüre während der ] Fahrt, nicht anerkannt werden* Vielmehr besteht nach der Erfahrung des Lebens in derartigen Fällen gemeinhin durchaus die Möglichkeit, dass ein eigenes Verschulden des Verunglück-;! ten an seinem Unfall ausscheidet. Demgegenüber hat allerdings^ die Revision darauf hingewiesen, dass alle Unfälle durch, Hinausstürzen von Reisenden aus einem fahrenden Zuge, die * sich hätten aufklären lassen, auf schweres Verschulden des Verunglückten, Alkoholeinwirkung oder Einwirkung Dritter zurückzuführen gewesen seien* Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Revisionsrechtszug neu vorgetragene tat* sächliche Behauptung, die schon aus diesem Grunde von dem er-,! kennenden Senat nicht berücksichtigt werden kann und daher nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht werden darf* Im übrigen geht aus diesem Vorbringen der Beklagten nur her- , vor, dass es mannigfache Ursachen für einen Stürz aus einem '.V» ^ “!~y. If'*> ‘ 5» Sfv?* ' V & fahrenden Zug gibt und nicht alle notwendig ein Verschulden des Verunglückten einschliessen. Die Berufung der Revision auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises kann deshalb keinen Erfolg haben» Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, das zwar auch in den nach dem Reschshaftplichtgesetz zu beurteilenden Fällen Tatbestände für denkbar gehalten hat, in welchen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar sein können (RG JW 1931, 865 Nr 10), jedoch bei der Beurteilung in den Einzelheiten des Hergangs ungeklärter Unfälle durch Hinausstürzen von Reisenden aus fahrenden Zügen stets die Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis abgelehnt hat (RG JW 1932, 2066 Nr 4; RG EgerEntsch 58, 378; vgl auch KG VAE 1942, 175 Nr 200), selbst in einem Fall, in dem der Reisende angetrunken war und feststand, dass die fragliche Tür auf der letzten Haltestation vor dem Unfall ordnungsmässig verschlossen worden war (RG EgerEntsch 56, 92). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, geht daher in allen Fällen, in denen der Hergang eines solchen Unfalls, wie er hier vorliegt, ungeklärt geblieben ist, diese Unklarheit zu lasten des beweispflichtigen Eisenbahnunternehmers, ohne dass zu dessen Gunsten die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zur Anwendung gebracht werden könnten» 5. Muss es somit auch in einem Fall, wie er hjec zur Entscheidung steht, dabei sein Bewenden haben, dass der Betriebsunternehmer für das Verschulden des Verunglückten voll beweispflichtig ist und sich auf die Grundsätze des Anscheins-beweises nicht berufen kann, so hiesse es doch die Anforderungen an»seine Beweispflicht Uberspannen, wenn verlangt werden würde, dass der Betriebsunternehmer den unmittelbaren Beweis für die Tatsachen zu erbringen hat, die ein solches | Verschulden zwingend ergehen, sondern es muss auch genügen, wj Tatsachen bewiesen werden, die unmittelbar einen Schluss auf I ein Verhalten des Verunglückten, das ein Verschulden enthält,J mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglichen, J dass er zur-Bildung einer entsprechenden richterlichen Über- j Zeugung ausreicht (vgl EG JW 1908, 495 Nr 35; 1909, 735 Nr *1 41; 1931, 865 Nr 10; RG EgerEntsch 25, 76; Staks VAE 1942, ;1 221 /?237). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Anwen- I dung von Erfahrungssätzen auf einen typischen Sachverhalt, 1 sondern um die richtige Beurteilung der besonderen Umstände I des konkreten Einzelfalles* Daraus folgt, dass die hier er- I örterte Frage allein die Beweiswürdigung betrifft und mit der Anwendung' der Grundsätze Uber den Beweis des ersten Anscheins nichts zu tun hat, denn die richtige Wertung der Beweisanzeichen (Indizien) im besonderen Fall ist lediglich eine Frage der Beweiswürdigung (vgl dazu RG VAE 1940, 77 Nr 152; RGZ 157, 83 /§§7)p Wenn diese nun auch grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters ist, so ist doch dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nach der Richtung gestattet, ob dem Berufungs] gericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ob es insbeson- J dere die Grundlagen für die Beweiswürdigung vollständig und j ohne Rechtsverstoss ermittelt und diese in rechtlich einwand-^i freier Weise berücksichtigt hat und ob die von dem Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse keine Verstösse gegen Erfahrungssätze oder Denkge- ; setze enthalten* \ Ein solcher Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt hier in der Übergehung eines Beweisantrages der Beklagter?, wie die Revision mit Recht geltend macht« (e a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Verunglückte vor dem Sturz aus dem Zuge sein Bedürfnis verrichtet habe« Aus dieser Tatsache sei aber, so meint das Berufungsgericht, nicht der Schluss zu ziehen, dass der Verunglückte zu diesem Zwecke die Ausgangstür geöffnet habe, vielmehr könne er auch den Abort benutzt haben, der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Gx<HHB| unverschlossen gewesen sei« Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten durch Benennung des Oberkellners iMBials Zeugen angebotenen Beweis dafür übergangen habe, dass die Tür zu dem Abort im Speisewagen verschlossen gewesen und erst nach dem Unfall geöffnet worden sei* Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde das Berufungsgericht diesem Beweisantrag nicht entsprochen hat» Es ist auf ihn überhaupt nicht eingegangen; offenbar hat es ihn übersehen« b) Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es die unter Beweis gestellte Tatsache als wesentlich angesehen« Das ist rechtlich nicht zu beanstan den« War der Abort verschlossen, so scheidet die Möglichkeit aus, dass der Verunglückte ihn zur Befriedigung seines Bedürfnisses benutzt hat« Da ersichtlich eine Verunreinigung des Ganges oder des Vorraumes durch den Verunglückten nicht erfolgt ist, würde in der Tat, falls der Abort verschlossen gewesen sein sollte, nur die Annahme übrig bleiben, dass der Verunglückte sein Bedürfnis nicht innerhalb des Wagens, sondern nach draussen verrichtet hat« Dieser Umstand könnte aber wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, einen wichtigen Anhalt für das Vorliegen eines Verschuldens des Getöteten ergeben« c) Das Berufungsgericht wäre nicht berechtigt gewesen, von der Erhebung des angebotenen Beweises deshalb abzusehen, weil der Zeuge bereits das Gegenteil ausgesagt hatte und das Berufungsgericht von der Richtigkeit seiner Bekundung in diesem Punkt überzeugt war. Ein solches Verfahren würde den Grundsatz verletzen, dass für wesentliche Behauptungen angetretene Beweise zu erschöpfen sind* Ebensowenig würde sich die Übergehung des Beweisantrags mit der Erwägung rechtfertigen lassen, dass das Berufungsgericht dem Zeugen EBBE ohnehintaonen Glauben schenken würde, weil es seiner Aussage insoweit nicht gefolgt sei, als er bekundet hat, die Türen des Speisewagens seien bei der Abfahrt in Augsburg ordnungsmässig geschlossen gewesen und in dem Seitengang habe zur Zeit des Unfalls eine elektrische Birne gebrannt. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen nicht zu dem Ausdruck gebracht, dass es ihn in allen Punkten für völlig unglaubwürdig gehalten habe. Es hat lediglich bestimmte Bekundungen des Zeugen als inhaltlich unrichtig angesehen. Daraus ergibt**sich noch nicht, dass das Berufungsgericht dem Zeugen auch im übrigen jede Glaubwürdigkeit hat absprechen wollen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen PMBbmit der Begründung zulässig gewesen wäre, dass er völlig unglaubwürdig sei, denn das Urteil des Berufungsgericht ergibt keine Stütze dafür, dass das Berufungsgericht den Zeugen für völlig unglaubwürdig gehalten hat. Schliesslich hätte das Berufungsgericht auch nicht deshalb von der Vernehmung des Zeugen IWlHPüber die neu in sein Wissen gestellte Tatsache absehen dürfen, weil der Zdtigf. bereits in dem anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht vernommen worden war* Der Beweisantritt ging dahin, dass der Zeuge über ein neues Beweisthema, Über das er noch nicht •f* gehört worden war, erstmalig vernommen werden sollte» Es handelte sich also nicht um einen Fall der wiederholten Vernehmung eines Zeugen, die im Ermessen des Gerichts liegt (vgl Baumbach-Iauterbach ZK) 22p Aufl § 398 Anm 2 B mit Nachweis}» d) Die Übergehung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen BMfeftüber die Erage, ob der Abort zur Zeit des Unfalls verschlossen gewesen ist, stellt sich daher als ein Verfahrensverstoss dar» Nach der Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruht» Dieser Verfahrensverstoss zwingt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da die Sache noch weiterer Aufklärung bedarf, zu ihrer Zurückver-weisung an das Berufungsgericht» e) Die weiteren gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können dagegen keinen Erfolg haben» Die auf Grund der festgestellten Tat-Sachen von dem Berufungsgericht gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich, sie verstossen auch nicht gegen Erfahrungs Sätze und sind daher für den erkennenden Senat bindend» Im übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, das Vorbringen in ihrer Revisionsbegründung, insbesondere die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geäusserten Bedenken, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen» * * Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht Vorbehalten worden* Meiß Dr.Bode Dr* Gel haar DraHauß DroKoE*Meyer