Rechtsanwälte Dr. WM und fl|H, Zweibrücken Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2): Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Für die Beeinträchtigung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit durch den Vollzug des Haftbefehls steht dem Kläger ohnehin kein Ersatzanspruch zu.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 180/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Walter zur Zeit in 9 der Justizvollzugsanstalt Straße $, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Wilhelm K o WMHBstraße 2. das Land Rheinland-Pfalz , gesetzlich vertreten durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pf alz, NflHHH a.d.We®3traße, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1) II.Instanz: Rechtsanwälte Dr. WM und fl|H, Zweibrücken Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2): Rechtsanwalt Prof.Dr 2 <r* Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 1981 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es kann schon fraglich sein, ob das mehr durch Täuschung als durch Gewalt geprägte Verhalten der Beklagten überhaupt als Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) anzusehen ist. Jedenfalls ist es von nur geringen Auswirkungen, so daß es aus Billigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt erscheint, eine Entschädigung in Geld nach § 847 BGB zuzuerkennen. Für die Beeinträchtigung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit durch den Vollzug des Haftbefehls steht dem Kläger ohnehin kein Ersatzanspruch zu. Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann