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BGH · VI ZR 180/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 180/81

Rechtsanwälte Dr. WM und fl|H, Zweibrücken Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2): Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Für die Beeinträchtigung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit durch den Vollzug des Haftbefehls steht dem Kläger ohnehin kein Ersatzanspruch zu.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 239 StGB § 847 BGB
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterZPOKlägerZweibrücken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 180/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Walter zur Zeit in
9
der Justizvollzugsanstalt Straße $,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Wilhelm K o WMHBstraße
2. das Land Rheinland-Pfalz ,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pf alz, NflHHH a.d.We®3traße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
 des Beklagten zu 1) II.Instanz:
Rechtsanwälte Dr. WM und fl|H, Zweibrücken
 Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2):
Rechtsanwalt Prof.Dr
2
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 1981 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Es kann schon fraglich sein, ob das mehr durch Täuschung als durch Gewalt geprägte Verhalten der Beklagten überhaupt als Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) anzusehen ist. Jedenfalls ist es von nur geringen Auswirkungen, so daß es aus Billigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt erscheint, eine Entschädigung in Geld
 
nach § 847 BGB zuzuerkennen. Für die Beeinträchtigung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit durch den Vollzug des Haftbefehls steht dem Kläger ohnehin kein Ersatzanspruch zu.
Dr. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann