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BGH · VI ZR 180/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 180/73

Daran fehlt es, wenn bei einem Unfall nicht nur der Kläger verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden ist, so daß der Kläger, als später die Mutter stirbt, deren alleiniger Erbe wird. für die Zeit vom Unfalltag bis zu dem Ende der 100%igen und der 70%igen Erwerbsminderung (15. Ferner hat es das Schmerzensgeld von 5.000 DM auf 8.000 DM erhöht und dem Feststellungsbegehren des Klägers dahingehend stattgegeben: und daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 18.9.1967 allen weiteren auch zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 15.4.1963 zu ersetzen. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger Ansprüche aus eigenem Recht nach § 843 BGB oder aus ererbtem Recht seiner Mutter wegen des Todes ihres Sohnes Wilhelm nach § 845 in Verbindung mit der hier noch zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 1617 BGB aF (dem jetzigen § 1619 BGB) zustehen. Es meint, im Zeitpunkt des Unfalles sei für den Kläger infolge des Todes seines Bruders Wilhelm - sofern er nicht schon vorher jedenfalls als Mitbetriebsleiter tätig war - entweder die Möglichkeit entstanden, selbst als Betriebsleiter auf Groß D(^|^ tätig zu werden oder die Verpflichtung, als Haussohn seiner Mutter Betriebsleiterdienste auf Groß D^m leisten zu müssen. Davon durfte bei dem Sohn W., dem - wie das Berufungsgericht feststellt - praktisch der Hof übergeben war und von ihm geleitet wurde, keine Rede gewesen sein. 2. dem Kläger stehen jedoch diese Ansprüche aus eigenem Recht dem Grunde nach zu, da er durch den Unfall zunächst vollständig, später teilweise erwerbsunfähig geworden ist, wie die Sachverständigengutachten eindeutig ergeben haben und wie auch die Revision grundsätzlich nicht in Abrede stellt. a) Die Revision rügt vielmehr, dem Kläger stünden keine eigenen Ansprüche zu, weil er als Haussohn zu Dienstleistungen im mütterlichen Betrieb verpflichtet gewesen sei, denn nicht er, sondern die Mutter habe die Betriebsleitung innegehabt und nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - den Haushalt geführt. Zwar mag der vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Vortrag des Klägers, er habe nach Entlassung aus der Volksschule auf dem Hof in Groß gearbeitet, die landwirt- schaftliche Berufsschule besucht, alle Arbeiten verrichtet und den Hof im Frühjahr 1964, 24-jährig, von seinem Bruder Franz übernommen, als dieser in den schwiegerelterlichen Hof heiratete, während die zu 50% arbeitsunfähige Mutter nur den Haushalt geführt habe, nicht ohne Beweisaufnahme zur Grundlage der Entscheidving gemacht werden können. Diese auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Beurteilung der Verhältnisse hat das Berufungsgericht mit den letztwilligen Verfügungen der Mutter belegt, wonach in der Familie die Rollen zwischen Männern und Frauen noch auf herkömmliche bäuerliche Weise geteilt gewesen seien; den Söhnen seien die Höfe zugedacht, die Töchter seien mit Geld abgefunden worden; darum sei es dann auch das Nächstliegende gewesen, daß die Mutter des Klägers diesem die Betriebsleitung von Groß einräumte; jedenfalls hätte sie dem Kläger alle diejenigen Betriebsleiteraufgaben überlassen, die her-kömmlicherweise vom Manne erwartet werden. Damit meint das Berufungsgericht offensichtlich, daß dem Kläger nicht nur ein monatliches Taschengeld zustand, sondern daß er über die Erträgnisse der Höfe verfügte (vgl. Auch geht der Hinweis der Revision fehl, das Berufungsgericht dürfe die Glaubwürdigkeit einer Partei ebensowenig anders als das Landgericht würdigen wie diejenige eines Zeugen, ohne diesen selbst persönlich vernommen zu haben (s. Hier hat nämlich das Landgericht dem Kläger gleichfalls eine Rente aus eigenem Recht nach § 843 BGB zuerkannt. b) Die Revision meint, der Kläger müsse sich die Erbschaft des Hofes Groß “ der ursprünglich seinem Bruder Wilhelm zugedacht war und durch dessen tödlichen Unfall nun ihm zufiel - als Vorteil anrechnen lassen. Bei dieser Erwägung lehnt sich der Beklagte an die Rechtsprechung an, daß derjenige, der Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB wegen Verlust seines Rechtes auf Unterhalt geltend macht, sich dann, wenn ihm aufgrund desselben schädigenden Ereignisses, das diesen Ersatzanspruch auslöst, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zufällt, sich deren Erträgnisse als Vorteil anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325, 329)» soweit diese Erträgnisse auch schon zu Lebzeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht dienten (Senatsurt. Der Kläger hat nicht deshalb Schaden erlitten, weil ihm durch den Unfall im Jahre 1963 ein Unterhaltspflichtiger genommen worden war (§ 844 Abs. 2 BGB), sondern deshalb, weil er bei jenem Unfall verletzt worden war, so daß er in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war (§§ 842, 843 BGB). Diesem Nachteil kann nicht der Anfall des Hofes, den er im Jahre 1968 beim Tode seiner Mutter geerbt hat, als ein ausgleichungspflichtiger Vorteil gegenübergestellt werden. Daß bei dem Unfall nicht nur er verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden war, ist - rechtlich gesehen - nicht mehr als ein Zufall, der daher nicht den Grund für eine Vorteilsanrechnung abgeben kann. Als das Schadensereignis, das sowohl den Nachteil des Klägers wie auch seinen Vorteil verursacht haben müßte, darf lediglich die ihm, dem Kläger, zugefügte Verletzung in Betracht gezogen werden; diese aber hat ihm nicht, auch nicht etwa mittelbar über den Tod seines Bruders und den späteren Tod der Mutter, zugleich einen Vorteil gebracht. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen, daß es -wie es erforderlich gewesen wäre - einen konkreten Erwerbsausfall des Klägers zur Grundlage seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht hat. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers wurde aber eine solche Hilfskraft nicht eingestellt, vielmehr versieht nur der Pächter gelegentlich Hilfsdienste und zwar 1-2 Mal in der Woche, manchmal auch gamicht (s. Da der Senat angesichts des geschilderten Beweisergebnisses nicht in der Lage ist, selbst eine konkrete Schadensberechnung aufzu demachen, war die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuweisen. b) Bei dem allgemeinen Feststellungsausspruch, daß der Beklagte auch für weiteren Schaden haftet, hat es schon deshalb zu verbleiben, weil dieser Ausspruch nicht der Revision unterliegt. Dem Kläger ist aber, wie ausgeführt, nicht seine verminderte Arbeitskraft als solche zu ersetzen, sondern die durch sie verursachte Minderung des Ertrags seines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf die Revision war somit das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es dem Kläger Verdienstausfallschaden zuerkannt und seinem Feststellungsanspruch stattgegeben hat.

Zitierte Normen: § 845 BGB § 287 ZPO § 249 BGB § 323 ZPO
HofBGBErwerbsminderungUnfallMutterBerufungsgerichtKlägerBruderRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 249 Cb, 842, 843
Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, daß der Vorteil auf demselben Schadensereignis, das den Nachteil verursacht hat, beruht. Daran fehlt es, wenn bei einem Unfall nicht nur der Kläger verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden ist, so daß der Kläger, als später die Mutter stirbt, deren alleiniger Erbe wird.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 180/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Dezember 1975 Walz,
J usti zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Milchkaufmanns Theodor WflHi Str. •,
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Landwirt Josef
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1973 zu dem Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger eine Verdienstausfall-Rente zuerkannt und festgestellt hat, daß die Rente an die veränderten Lohnverhältnisse anzupassen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am flHlHHHi 1940 geborene Kläger ist am 15. April 1963 durch einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden. Dessen Haftung ist außer Streit. Der Kläger hat u.a. Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitten, ferner eine Quetschung im Bereich der rechten Lendengegend mit Nierenbeteiligung sowie Prellungen an beiden Ellbogengelenken und im rechten Kniegelenk. Er mußte stationär behandelt werden.
 
Der Kläger lebte seinerzeit bei seiner Mutter, die Eigentümerin der beiden Höfe Groß D|0^ (ca. 31 bis 61 ha groß) und Klein D(HB (38 ha groß) war.
Von der Hof stelle Klein	war	eine	Fläche	von
9	ha verpachtet. Beide Höfe wurden von dem Bruder des Klägers Wilhelm mit Hilfe des Klägers von Groß aus bewirtschaftet; ihre Mutter arbeitete im Rahmen des üblichen als Bauersfrau auf dem Hofe mit.
Der Bruder des Klägers Wilhelm wurde bei dem Unfall tödlich verletzt. Die Mutter des Klägers starb am
1968 und wurde vom Kläger allein beerbt. Ursprünglich hatte sie den Hof Groß Df|Hfc ihrem Sohn Wilhelm unter der Bedingung vermacht und praktisch übergeben,daß dieser einen ihm gehörenden Hof auf einen weiteren Bruder Franz übertrug. Den Hof Klein
 hatte sie dem Kläger zugedacht. Seit dem Unfall bewirtschaftet dieser beide Höfe.
Der Kläger hat Ansprüche aus ererbtem Recht seiner Mutter aus §§ 845, 1617 BGB und aus eigenem Recht aus §§ 842, 843 BGB geltend gemacht. Er hat die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nach den Kosten einer Hilfskraft mit monatlich 800 DM bemessen und entsprechend seiner mit der Zeit sich bessernden, zuletzt angeblich noch 25 % betragenden Erwerbsminderung Rentenbeträge nebst Zinsen eingeklagt. Ferner hat er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Unfall begehrt.
Das Landgericht hat dem Kläger gemäß der vom Sachverständigen geschätzten unfallbedingten Erwerbsminderung
 
für die Zeit vom Unfalltag bis zu dem Ende der 100%igen und der 70%igen Erwerbsminderung (15. Oktober 1963) monatlich 800 DM, für die Zeit seiner 50%igen und 40%igen Erwerbsminderung (16. Oktober 1963 bis 14. April 1964) monatlich 400 DM und für die Zeit seiner 30%igen und 25%igen Erwerbsminderung ab
15.	April 1964 monatlich 80 DM nebst 4# Zinsen seit Fälligkeit zuerkannt. Ferner hat es ihm ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der von beiden Parteien eingelegten Berufungen im übrigen die monatlichen Rentenzahlungen für die Zeit vom 15. November 1963 bis 14. April 1964 von 400 auf 300 DM ermäßigt und für die Zeit ab 15. April 1964 in Höhe von 265 DM zuerkannt. Ferner hat es das Schmerzensgeld von 5.000 DM auf 8.000 DM erhöht und dem Feststellungsbegehren des Klägers dahingehend stattgegeben:
Es wird festgestellt,
 daß die Rente ab 1.8.1971 jeweils dem Betrag nach oben oder unten anzupassen ist, der 25 % der Tarifbezüge eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers entspricht, der aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung und umfassenden Berufserfahrung unter eigener Verantwortung seine Arbeiten selbständig ausführt (Lohngruppe 7 a des Lohntarifvertrages zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Weser-Ems und der Gewerkschaft Gartenbau Land- und Forstwirtschaft nach den für die Eingruppierung am 5. August 1971 gültigen Maßstab), zuzüglich eines 20%igen Betriebsleiterzuschlags;
und daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 18.9.1967 allen weiteren auch zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 15.4.1963 zu ersetzen.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter, soweit ihnen nicht bereits stattgegeben worden ist.
Ent s ch e i dung s gründ e
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger Ansprüche aus eigenem Recht nach § 843 BGB oder aus ererbtem Recht seiner Mutter wegen des Todes ihres Sohnes Wilhelm nach § 845 in Verbindung mit der hier noch zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 1617 BGB aF (dem jetzigen § 1619 BGB) zustehen. Es meint, im Zeitpunkt des Unfalles sei für den Kläger infolge des Todes seines Bruders Wilhelm - sofern er nicht schon vorher jedenfalls als Mitbetriebsleiter tätig war - entweder die Möglichkeit entstanden, selbst als Betriebsleiter auf Groß D(^|^ tätig zu werden oder die Verpflichtung, als Haussohn seiner Mutter Betriebsleiterdienste auf Groß D^m leisten zu müssen. Die Mutter habe jedenfalls die Betriebsleitung nicht innegehabt.
I.
1.	Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht es dahingestellt sein läßt, welche der beiden Anspruchsgrundlagen hier eingreift. Ein von der Mutter ererbter Anspruch wegen des Todes des Wilhelm T. käme nur dann in Betracht, wenn dieser nach § 1617 BGB a.F. als Haussohn verpflichtet gewesen wäre, solange er dem mütterlichen Hausstand angehörte (der Vater war
 1957 verstorben) und von seiner Mutter unterhalten wurde, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise der Mutter auf dem Hof Dienste zu leisten. Davon durfte bei dem Sohn W., dem - wie das Berufungsgericht feststellt - praktisch der Hof übergeben war und von ihm geleitet wurde, keine Rede gewesen sein. Das Landgericht hat darum bereits Ansprüche der Mutter aus §§ 1617, 845 BGB verneint. Insoweit aber hatte der Kläger keine Berufung eingelegt, seine Rentenansprüche also nur noch auf eigene Rechte aus §§ 842, 843 BGB gestützt.
2.	dem Kläger stehen jedoch diese Ansprüche aus eigenem Recht dem Grunde nach zu, da er durch den Unfall zunächst vollständig, später teilweise erwerbsunfähig geworden ist, wie die Sachverständigengutachten eindeutig ergeben haben und wie auch die Revision grundsätzlich nicht in Abrede stellt.
a) Die Revision rügt vielmehr, dem Kläger stünden keine eigenen Ansprüche zu, weil er als Haussohn zu Dienstleistungen im mütterlichen Betrieb verpflichtet gewesen sei, denn nicht er, sondern die Mutter habe die Betriebsleitung innegehabt und nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - den Haushalt geführt. Das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers folgen dürfen.
Diese Rüge greift nicht durch. Zwar mag der vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Vortrag des Klägers, er habe nach Entlassung aus der Volksschule auf dem Hof in Groß	gearbeitet,	die landwirt-
 
schaftliche Berufsschule besucht, alle Arbeiten verrichtet und den Hof im Frühjahr 1964, 24-jährig, von seinem Bruder Franz übernommen, als dieser in den schwiegerelterlichen Hof heiratete, während die zu 50% arbeitsunfähige Mutter nur den Haushalt geführt habe, nicht ohne Beweisaufnahme zur Grundlage der Entscheidving gemacht werden können. Dies hat das Beruf vmgsge rieht jedoch auch nicht getan. Es hat vielmehr dargelegt, die Möglichkeit, daß die Mutter die Betriebsleitung des Hofes, die sie unstreitig bereits dem älteren Bruder Wilhelm überlassen gehabt hatte, nach dessen Tod wieder an sich gezogen hätte, anstatt sie dem erwachsenen Kläger, der zudem nunmehr diesen Hof übernehmen sollte, zu überlassen, liege so fern, daß sie außer Betracht bleiben könne. Diese auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Beurteilung der Verhältnisse hat das Berufungsgericht mit den letztwilligen Verfügungen der Mutter belegt, wonach in der Familie	die	Rollen	zwischen	Männern	und	Frauen
 noch auf herkömmliche bäuerliche Weise geteilt gewesen seien; den Söhnen seien die Höfe zugedacht, die Töchter seien mit Geld abgefunden worden; darum sei es dann auch das Nächstliegende gewesen, daß die Mutter des Klägers diesem die Betriebsleitung von Groß einräumte; jedenfalls hätte sie dem Kläger alle diejenigen Betriebsleiteraufgaben überlassen, die her-kömmlicherweise vom Manne erwartet werden. Damit meint das Berufungsgericht offensichtlich, daß dem Kläger nicht nur ein monatliches Taschengeld zustand, sondern daß er über die Erträgnisse der Höfe verfügte (vgl. Senatsurt. v. 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 =
VersR 1972, 301).
Diese Begründung ist fehlerfrei. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 25. März 1953 - II ZR 146/52 * LM ZPO § 286 C Nr. 11 geht fehl. Bei jener Entscheidung handelt es sich um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Auch geht der Hinweis der Revision fehl, das Berufungsgericht dürfe die Glaubwürdigkeit einer Partei ebensowenig anders als das Landgericht würdigen wie diejenige eines Zeugen, ohne diesen selbst persönlich vernommen zu haben (s. Urt. v. 1. Oktober 1964 -VII ZR 225/62 = LM ZPO § 398 Nr. 3; Senatsurt. v. 3. März 1970 - VI ZR 197/68 = VersR 1970, 619; st.Rspr.).
Hier hat nämlich das Landgericht dem Kläger gleichfalls eine Rente aus eigenem Recht nach § 843 BGB zuerkannt.
b) Die Revision meint, der Kläger müsse sich die Erbschaft des Hofes Groß	“	der ursprünglich
 seinem Bruder Wilhelm zugedacht war und durch dessen tödlichen Unfall nun ihm zufiel - als Vorteil anrechnen lassen. Bei dieser Erwägung lehnt sich der Beklagte an die Rechtsprechung an, daß derjenige, der Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB wegen Verlust seines Rechtes auf Unterhalt geltend macht, sich dann, wenn ihm aufgrund desselben schädigenden Ereignisses, das diesen Ersatzanspruch auslöst, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zufällt, sich deren Erträgnisse als Vorteil anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325, 329)» soweit diese Erträgnisse auch schon zu Lebzeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht dienten (Senatsurt. v. 19. März 1974 -VI ZR 19/73 * VersR 1974, 700, 702).
 
Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat nicht deshalb Schaden erlitten, weil ihm durch den Unfall im Jahre 1963 ein Unterhaltspflichtiger genommen worden war (§ 844 Abs. 2 BGB), sondern deshalb, weil er bei jenem Unfall verletzt worden war, so daß er in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war (§§ 842, 843 BGB). Diesem Nachteil kann nicht der Anfall des Hofes, den er im Jahre 1968 beim Tode seiner Mutter geerbt hat, als ein ausgleichungspflichtiger Vorteil gegenübergestellt werden. Es mag zwar sein, daß er deshalb (alleiniger) Erbe seiner Mutter geworden war, weil bei dem Unfall sein Bruder, der den Hof hätte erben sollen, ums Leben gekommen war. Dieser Umstand reicht aber zu einer Vorteilsanrechnung nicht aus. Daß bei dem Unfall nicht nur er verletzt, sondern auch sein Bruder getötet worden war, ist - rechtlich gesehen - nicht mehr als ein Zufall, der daher nicht den Grund für eine Vorteilsanrechnung abgeben kann. Als das Schadensereignis, das sowohl den Nachteil des Klägers wie auch seinen Vorteil verursacht haben müßte, darf lediglich die ihm, dem Kläger, zugefügte Verletzung in Betracht gezogen werden; diese aber hat ihm nicht, auch nicht etwa mittelbar über den Tod seines Bruders und den späteren Tod der Mutter, zugleich einen Vorteil gebracht. Daß sein Bruder bei demselben tatsächlichen Vorgang, der seine Verletzving verursacht hat, ums Leben gekommen ist und deshalb später als sein Miterbe ausschied, ist für den (adäquaten) Zusammenhang, den jede Vorteilsanrechnung als erste VorausSetzung verlangt, ohne Belang. Der Unfall hat zwei von einander verschiedene Rechtsgüter verletzt, nicht aber hat, was allein
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eine Vorteilsausgleichung auslösen könnte, ein und dasselbe Schadensereignis dem Verletzten sowohl einen Nachteil wie einen Vorteil gebracht. Noch viel weniger kann sich die Revision auf die Rechtsprechung berufen, daß die Anwendung des § 843 Abs, 4 BGB und des ihm zugrundeliegenden Rechtsgedankens bei Eintritt der Unterhaltspflicht eines Dritten infolge des Todes des zunächst Unterhaltspflichtigen dann ausscheidet, wenn die Zahlung des Unterhalts durch den Überlebenden aus derselben Quelle erfolgt, aus der der Unterhalt schon vorher geflossen ist (BGHZ 58, 14, 20 m.w.Nachw.).
3. Das Urteil war Jedoch aus folgenden Gründen insoweit aufzuheben, als es dem Kläger einen Verdienstausfallschaden zuspricht und seinem diesbezüglichen Feststellungsbegehren stattgibt,
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen, daß es -wie es erforderlich gewesen wäre - einen konkreten Erwerbsausfall des Klägers zur Grundlage seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht hat. Dies konnte es anhand des allein vorliegenden Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. nicht schätzen. Denn dieses Gutachten berechnet den Ausfall des Klägers aufgrund seiner abstrakt festgestellten Erwerbsminderung für eine qualifizierte Hilfskraft der Lohngruppe 7 a der LohntarifVerträge zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Weser-Ems und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft zuzüglich eines 209^igen
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Betriebsleiterzuschlages. Die Minderung der Arbeitskraft als solcher ist aber noch kein Schaden i.S. der §§ 249, 842 BGB (BGHZ 54, 45). Nach den eigenen Ausführungen des Klägers wurde aber eine solche Hilfskraft nicht eingestellt, vielmehr versieht nur der Pächter gelegentlich Hilfsdienste und zwar 1-2 Mal in der Woche, manchmal auch gamicht (s. Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 1970).
Da der Senat angesichts des geschilderten Beweisergebnisses nicht in der Lage ist, selbst eine konkrete Schadensberechnung aufzu demachen, war die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Dort wird der Kläger auch Gelegenheit haben, seine weiteren Rügen zur Schadensberechnung vorzutragen.
b) Bei dem allgemeinen Feststellungsausspruch, daß der Beklagte auch für weiteren Schaden haftet, hat es schon deshalb zu verbleiben, weil dieser Ausspruch nicht der Revision unterliegt. Denn der Beklagte hatte insoweit gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt.
Soweit indessen das Berufungsgericht weiterhin feststellt, daß die Rente wegen Erwerbsminderung in der im Tatbestand wiedergegebenen Weise dem jeweiligen Tariflohn eines näher beschriebenen landwirtschaftlichen Arbeitnehmers anzupassen sei, stehen dem schon die zu a) erläuterten sachlichen Bedenken entgegen. Erste Voraussetzung für einen solchen Ausspruch wäre, daß die betreffende Wertrelation überhaupt angemessen ist und bleibt (vgl. zu dem Verlangen einer "dynamischen”
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Schmerzensgeldrente Senatsurteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068 » NJW 1973, 1653). Dem Kläger ist aber, wie ausgeführt, nicht seine verminderte Arbeitskraft als solche zu ersetzen, sondern die durch sie verursachte Minderung des Ertrags seines landwirtschaftlichen Betriebs. Diese mag, je nach Sachlage, entweder ganz vermieden werden können oder aber auch den Aufwand für eine entsprechende Hilfskraft, etwa weil eine solche nicht erlangt werden kann, erheblich übersteigen. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Damit ist nicht zu prüfen, ob gegen den genannten Ausspruch auch Bedenken prozessualer Art, etwa im Zusammenhang mit § 323 ZPO (vgl. dazu auch BGHZ 34, 110, 119), bestehen könnten.
II.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zu. Es meint, bei der Bemessung ständen die schweren Dauerfolgen im Vordergrund, die der Unfall für den Kläger gehabt habe. Er habe eine irreversible Hirnverletzung erlitten, die ihn mit ständig wiederkehrenden starken Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen zeitweilig ans Bett fessele und in seiner beruflichen Entfaltung als Landwirt behindere. Hinzu komme eine 9-wöchige Krankenhausbehandlung. Auch sei zu berücksichtigen, daß den Beklagten ein Fehlverhalten beim Überholen belastet.
Diese Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen entgegen dem Vortrag der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen und waren daher zu bestätigen.
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III.
Auf die Revision war somit das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es dem Kläger Verdienstausfallschaden zuerkannt und seinem Feststellungsanspruch stattgegeben hat.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kullmann
 Richter Dr. Ankermann ist in Urlaub Dr. Weber