Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Am folgenden Tage stellte der Hausarzt eine Lähmung der Streckmuskulatur des rechten Oberschenkels fest und überwies den Kläger an einen niedergelassenen Nervenarzt. März 1966 verließ der Kläger - nach Darstellung der Beklagten entgegen ärztlichem Rat - die Nervenklinik und ließ sich von dem einweisenden Nervenarzt ambulant weiterbehandeln. Er hat zunächst geltend gemacht, das Hämatom sei bei Auftreten der Schmerzen von den Ärzten der Chirurgischen Klinik schuldhaft nicht erkannt und deshalb nicht durch alsbaldige Drainage beseitigt worden. Späterhin hat der Kläger die Haftung der Beklagten auch daraus hergeleitet, daß die Ärzte der Städtischen Nervenklinik versucht hätten, ihn mit einer unzulänglichen 1. Während das Landgericht davon ausging, daß eine schuldhaft versäumte Nachbehandlung während des Aufenthalts in der chirurgischen Klinik den Schaden verursacht habe, äußert das Berufungsgericht gegen eine solche Feststellung Bedenken und läßt die Frage schließlich offen. Es meint, eine Haftung der Beklagten ergebe sich jedenfalls daraus, daß die Ärzte der Städtischen Nervenklinik es schuldhaft unterlassen hätten, den Kläger darüber aufzuklären, daß durch die Unterbrechung der Behandlung eine Lähmung des rechten Beines eintreten könne. Es stellt fest, daß durch Fortführung der (stationären) Behandlung des Klägers entweder nach der konservativen Methode oder durch die von dem Chirurgen Dr. Voss vorgeschlagene Operation die Auch ein - von der Beklagten hilfsweise geltend gemachtes - mitwirkendes Verschulden des Klägers durch vorzeitiges Verlassen der Nervenklinik verneint das Berufungsgericht, weil er nicht darüber belehrt worden sei , daß dies zur Lähmung führen könne. Wollte das Berufungsgericht nunmehr die Entscheidung auf Vorwürfe gegen die Ärzte der Nerven-klinik stützen, die der Kläger erst in der Berufungserwiderung wenigstens in der Form erhöhen hatte, daß sie ihn nicht auf die Unerläßlichkeit eines chirurgischen Eingriffs hingewiesen hätten - (er hatte bisher die Auffassung vertreten, daß bei seiner Einweisung in die Nervenklinik eine Heilung schon nicht mehr möglich gewesen sei) - dann lag ein besonderer richterlicher Hinweis (§ 139 ZPO) immerhin nahe. b) Ob entsprechend den Verfahrensrügen der Revision schon die Unterlassung eines solchen Hinweises zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen würde, mag dahinstehen. Es kann auch offenbleiben, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, auch eine konservative Weiterbehandlung des Klägers würde zu seiner Heilung geführt haben, unzulässig über den das Verfahrensrecht beherrschenden Beibringungsgrundsatz hinweggesetzt hat. Jedenfalls nämlich können die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundelegt, der auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten Revisionsrüge nicht standhalten. Es setzt sich auch nicht mit der ausdrücklichen Behauptung des Klägers auseinander, daß die konservative neurologische Behandlung nach Verlassen der Klinik unter Aufsicht des niedergelassenen Nervenarztes vollwertig fortgesetzt worden sei; träfe dies zu, dann könnte jedenfalls der Verzicht auf Weiterbehandlung in der Nervenklinik nicht schadensursächlich geworden sein. 1. Sollte das Berufungsgericht bei der neuerlichen Entscheidung etwa auf Grund ergänzten Klage-Vorbringens und entsprechender Beweisergebnisse wieder dazu kommen, daß die Haftung der Beklagten auf mangelnde Aufklärung durch die Arzte der Neurologischen Klinik gestützt werden kann, dann wird es auch die Frage eines Mit Verschuldens des Klägers, der sich einem angesichts der fortbestehenden Lähmung nicht unverständlichen ärztlichen Rat widersetzt haben soll, neu prüfen müssen. März 1966 für noch erforderlich gehaltene befristete Weiterbehandlung, der er sich dann anschließend beim Facharzt unterzogen hat, auch ausgeschlagen hätte, wenn er darüber belehrt worden wäre, daß ihr Unterbleiben zur endgültigen Lähmung der Streckmuskulatur führen konnte. Labei wird die von den Gutachtern bisher nicht brauchbar beantwortete Frage im Mittelpunkt stehen, ob nicht ein gewissenhafter Stationsarzt in einer Chirurgischen Klinik schon auf Grund der vom Kläger geäußerten Klage mit einem der nach Bekundung der Sachverständigen nicht seltenen Hämatome hätte rechnen müssen, obwohl ein solches äußerlich nicht sichtbar war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Yi zr 190/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. April 1971 K r i e g 1 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Landeshauptstadt gesetzlich vertreten durch den Magistrat, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revi si onsklägeri n, Rechtsanwalt Dr. gegen den Arbeiter Alfred M (Rhei ngau), Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 her VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter hr. Bode, Prof.hr. Niißgens, hunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 27. März 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17. Januar 1966 wurde der Kläger in der Chirurgischen Klinik der beklagten Stadt wegen eines rechten Leistenbruch-Rezidivs operiert. Einige Tage nach der Operation traten Schmerzen auf, die von einem Hämatom (Bluterguß) in der Hervenscheide des Femoralis herrührten, her Stationsarzt hr. vermochte die Ursache der Schmerzen nicht festzustellen; sie bestanden noch bei der Entlassung des Klägers aus der Klinik am 29. Januar 1966. Am folgenden Tage stellte der Hausarzt eine Lähmung der Streckmuskulatur des rechten Oberschenkels fest und überwies den Kläger an einen niedergelassenen Nervenarzt. Dieser veranlaßte die Aufnahme des Klägers in die Neurologische Klinik der Beklagten, die am 10. Februar 1966 erfolgte. Dort führte eine konservative Behandlung zu dem Abklingen der Schmerzen und zu einer gewissen Besserung der Lähmungserschei-nungen. Die chirurgisch vorgeschlagene operative Freilegung des Nervs unterblieb. Am 3. März 1966 verließ der Kläger - nach Darstellung der Beklagten entgegen ärztlichem Rat - die Nervenklinik und ließ sich von dem einweisenden Nervenarzt ambulant weiterbehandeln. Ein weiterer Erfolg trat jedoch nicht ein, vielmehr wurde im Juni 1966 eine komplette Entartungsreaktion des nervus femoralis festgestellt. Eine Narbenrevision ergab eine Einengung des Nervs durch aufgrund des Hämatoms entstandene Narbenstränge. Die vorhandene Lähmung war nicht mehr zu beheben. Der Kläger gibt den Krankenhausärzten der Beklagten die Schuld an der unheilbaren Lähmung. Er hat zunächst geltend gemacht, das Hämatom sei bei Auftreten der Schmerzen von den Ärzten der Chirurgischen Klinik schuldhaft nicht erkannt und deshalb nicht durch alsbaldige Drainage beseitigt worden. Ende Januar bzw. Anfang Februar 1966 sei es dann für eine Verhütung des Dauerschadens schon zu spät gewesen. Übrigens habe während des Aufenthalts in der Nervenklinik der Operateur als chirurgischer Consiliarius ihm, dem Kläger, gegenüber den Vorschlag einer operativen Freilegung nicht gemacht. Späterhin hat der Kläger die Haftung der Beklagten auch daraus hergeleitet, daß die Ärzte der Städtischen Nervenklinik versucht hätten, ihn mit einer unzulänglichen - 4 / Behandlungsmethode zu heilen, statt daß der Chirurg Dr. Yoss auf eine Operation als die einzig mögliche Behandlung gedrungen habe. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. 1. Während das Landgericht davon ausging, daß eine schuldhaft versäumte Nachbehandlung während des Aufenthalts in der chirurgischen Klinik den Schaden verursacht habe, äußert das Berufungsgericht gegen eine solche Feststellung Bedenken und läßt die Frage schließlich offen. Es meint, eine Haftung der Beklagten ergebe sich jedenfalls daraus, daß die Ärzte der Städtischen Nervenklinik es schuldhaft unterlassen hätten, den Kläger darüber aufzuklären, daß durch die Unterbrechung der Behandlung eine Lähmung des rechten Beines eintreten könne. Es stellt fest, daß durch Fortführung der (stationären) Behandlung des Klägers entweder nach der konservativen Methode oder durch die von dem Chirurgen Dr. Voss vorgeschlagene Operation die Lähmung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Zu jener Zeit sei nämlich das Narbengewebe noch nicht derart erstarrt gewesen, daß es die völlige Leitungsunterbrechung des Nervs habe bewirken können. Auch ein - von der Beklagten hilfsweise geltend gemachtes - mitwirkendes Verschulden des Klägers durch vorzeitiges Verlassen der Nervenklinik verneint das Berufungsgericht, weil er nicht darüber belehrt worden sei , daß dies zur Lähmung führen könne. Die Ärzte der Nervenklinik hätten einen solchen Hinweis unterlassen, obgleich ihnen die Schmerzursache bekannt gewesen sei. Damit hätten sie als Erfüllungsgehilfen der Beklagten den zu Gunsten des Klägers von dex' Krankenkasse abgeschlossenen Behänd lungs vertrag verletzt. Die Beklagte hafte auch nach dem Recht der unerlaubten Handlungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Für den Chefarzt der Neurologischen Klinik müsse sie nach §§ 31, 89 BGB einstehen; für die dortige Stationsärztin aber habe sie einen Entlastungsbeweis nicht angetreten. 2. Das angefochtene Urteil hält mit dieser Begründung dem Angriff der Revision nicht stand. Es muß aufgehoben werden, weil es auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruhen kann. a) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger seine Ansprüche im ersten Rechtszuge ausschließlich auf Versäumnisse der Ärzte der 6 i rJ Chirurgischen Klinik gestützt hatte. Nur solche waren dort auch Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen; im zweiten Rechtszug hat eine solche nicht mehr stattgefunden. Wollte das Berufungsgericht nunmehr die Entscheidung auf Vorwürfe gegen die Ärzte der Nerven-klinik stützen, die der Kläger erst in der Berufungserwiderung wenigstens in der Form erhöhen hatte, daß sie ihn nicht auf die Unerläßlichkeit eines chirurgischen Eingriffs hingewiesen hätten - (er hatte bisher die Auffassung vertreten, daß bei seiner Einweisung in die Nervenklinik eine Heilung schon nicht mehr möglich gewesen sei) - dann lag ein besonderer richterlicher Hinweis (§ 139 ZPO) immerhin nahe. b) Ob entsprechend den Verfahrensrügen der Revision schon die Unterlassung eines solchen Hinweises zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen würde, mag dahinstehen. Es kann auch offenbleiben, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, auch eine konservative Weiterbehandlung des Klägers würde zu seiner Heilung geführt haben, unzulässig über den das Verfahrensrecht beherrschenden Beibringungsgrundsatz hinweggesetzt hat. Jedenfalls nämlich können die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundelegt, der auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten Revisionsrüge nicht standhalten. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Dauerschaden beim Kläger entweder durch konservative Behandlung in der Nervenklinik oder aber durch Operation hätte verhindert werden können. Dies mag immerhin dahin verstanden werden, daß jede der beiden Methoden eine Heilung erwarten ließ; denn andernfalls hätte der vom Berufungsgericht gegenüber den Ärzten der Nervenklinik erhobene Schuldvorwurf die zusätzliche Feststellung vorausgesetzt, daß einem sorgfältigen Arzt erkennbar war, welche der beiden Methoden eine hinreichende Erfolgsaussicht bot. Das Berufungsgericht, das selbst keine medizinischen Kenntnisse für sich in Anspruch nimmt (vgl. BU S. 14) und keinen weiteren S ach verständi gen-beweis erhoben hat, läßt aber nicht erkennen, worauf sich die seiner Feststellung zugrundegelegten medizinischen Urteile stützen. Es setzt sich auch nicht mit der ausdrücklichen Behauptung des Klägers auseinander, daß die konservative neurologische Behandlung nach Verlassen der Klinik unter Aufsicht des niedergelassenen Nervenarztes vollwertig fortgesetzt worden sei; träfe dies zu, dann könnte jedenfalls der Verzicht auf Weiterbehandlung in der Nervenklinik nicht schadensursächlich geworden sein. c) Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die weiteren Verfahrensrügen, die die Revision erhebt, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Vor allem kann offenbleiben, ob nicht schon die Beweisantritte der Berufung s be gründung das Berufungsgericht hinderten, ohne weitere Erhebungen eine Verletzung der Belehrungspflicht festzustellen. 8 rv ii. 1. Sollte das Berufungsgericht bei der neuerlichen Entscheidung etwa auf Grund ergänzten Klage-Vorbringens und entsprechender Beweisergebnisse wieder dazu kommen, daß die Haftung der Beklagten auf mangelnde Aufklärung durch die Arzte der Neurologischen Klinik gestützt werden kann, dann wird es auch die Frage eines Mit Verschuldens des Klägers, der sich einem angesichts der fortbestehenden Lähmung nicht unverständlichen ärztlichen Rat widersetzt haben soll, neu prüfen müssen. Hier könnte dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es etwa zu dem Ausdruck hätte bringen wollen, daß für ein mitwirkendes Verschulden des Patienten durch Nichtbefolgung ärztlichen Rats nur Raum sei, wenn die damit verbundene Aufklärung allen Anforderungen genügt. In solchem Falle entfiele eine Haftung des Kranken-hausträgers überhaupt. Andererseits wird bei der Würdigung auch zu prüfen sein, ob es der Lebenserfahrung entspricht, daß ein Patient die im Entlassungsbericht vom 3. März 1966 für noch erforderlich gehaltene befristete Weiterbehandlung, der er sich dann anschließend beim Facharzt unterzogen hat, auch ausgeschlagen hätte, wenn er darüber belehrt worden wäre, daß ihr Unterbleiben zur endgültigen Lähmung der Streckmuskulatur führen konnte. 2. Sollten dagegen die vom Berufungsgericht bisher allein herangezogenen Anspruchsgrund lagen zu keinem oder nicht zu vollem Erfolg der Klage führen, dann wird die Frage abschließend zu prüfen sein, ob nicht den Ärzten der Chirurgischen Klinik ein schadensursächliches Versäumnis zur Last fällt. Labei wird die von den Gutachtern bisher nicht brauchbar beantwortete Frage im Mittelpunkt stehen, ob nicht ein gewissenhafter Stationsarzt in einer Chirurgischen Klinik schon auf Grund der vom Kläger geäußerten Klage mit einem der nach Bekundung der Sachverständigen nicht seltenen Hämatome hätte rechnen müssen, obwohl ein solches äußerlich nicht sichtbar war. In diesem Zusammenhang wird auch nicht außer Betracht bleiben können, daß der Kläger schon mehrere ähnliche Operationen hinter sich hatte, so daß seinen Klagen über Wundschmerzen, die er als ungewöhnlich empfand, erhöhtes Gewicht zukam. Möglicherweise hätte sich damit für den Stationsarzt die Pflicht zu einer eingehenderen Funktionsprüfung ergeben, die geeignet gewesen wäre, zur Entdeckung der später vom Hausarzt alsbald fest-gesteilten Ausfallerscheinungen zu führen. 3. Schließlich wird das Berufungsgericht darauf hinzuwirken haben, daß das Feststellungsbegehren genauer auf das haftungs begründ ende Verhalten abgestellt wird (§ 139 ZPO). Soweit der Antrag auf die 10 - Nachbehandlung abgestellt ist, wäre klarzustellen, woicbe Nachbehandlung gemeint ist. Gegebenenfalls käme eine Passung in Betracht, die einem Hauptantrag den vom Landgericht bejahten, in einem Hilfsantrag dem vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsgrund entspräche. Pehle Br. Bode Nüßgens Dunz Scheffen