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BGH · VI ZR 180/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 180/67

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o November 1968 unter Mitwirkung dos Senatopräsidcntcn Dr0 Engels und der Bundesrichter Hancbeckj Dr0 Bode«, Dr0 Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt? Soweit das Urteil aufgehoben wurde«, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Die Klägerin wurde am 4« Februar 1934$ als sie auf fahrtsrecht der Klägerin nicht beachtet« Die Klägerin war«, als ihr Pahrrad mit Hilfsmotor von links angefahren wurde 0 zu Pall gekommen und hatte dabei Prellungen am Kopf und Körper sowie eine Gehirnerschütterung erlittene Sic konnte sich alsbald nach dem Unfall das polizeiliche Kennzeichen des Personenkraftwagens sowie den Namen des Pahrers notieren und zu Puß die Praxis des Arztes Dr» in der H* wurde am 10o Juni 1954 in das Städtische Krankenhaus aufgenommen* aber schon am 12» Juni 1954 in das landeskrankenhaus DoflHB~A^B^^B eingewie-sen5 weil sic Vcrwirrtheits- und Dämmerzustände hatte und sich aggressiv verhielt» Dort blieb sie bis zu dem 2» August 1954o An diesem Tage vrardo sie wegen einer Besserung ihres Zustandes entlassen» landesmedizinalrat Dr» B0P erstattete am 8» Dezember 1954 für die Berufsge-nosscnschaft ein Gutachten» Darin kommt er zu dem Ergebnis 9 daß bei der Klägerin ein akuter Erregungs- und Verwirrtheitszustand Vorgelegen hat* dessen ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall aber unwahrscheinlich sei» Dio Klägerin hat behauptet z Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden, auch die Fehlgeburt und die geistigen Erkrankungen«, seien ausschließlich auf den Unfall zurückzuführeno In ihrer Familie seien keine Fälle von Geisteskrankheiten aufgetreten» Sie sei vor dem Unfall gesund und lebenslustig gewesen, danach habe sich ihr Wesen vollständig veränderte Hit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 5 000 DM und Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung von 2 012 , 85 DM an die Stadt Do^H^ - Be zirksfür sorge verband - verlangt» Ferner hat sie beantragt, den Beklagten SchflIB zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes - mindestens jedoch 5 000 DM - zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien«, ihr allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar der Beklagte SchflBp unbeschränkt und die beklagte Firma Hein« rieh DedH^ & Oo» bis zu dem Betrage von 23 000 DM» Io Dao Berufungsgericht hat festgestellt«, daß die Klägerin bei ihrem Unfall eine Prellung der rechten Sprunggelenko«, einen kleinen Bluterguß am rechten Kniegelenk, eine Prellung der Halswirbelsäule, eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine geringe Weichteilschwellung in der Mitte des Hinterkopfes erlitten hat» Es hält für bewiesen, daß die Klägerin infolge des Unfalls drei Monate vollständig arbeitsunfähig, für weitere drei Monate um 50 % Bowie für ein weiteres Jahr um 20 # in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war und daß die Polgen des Unfalls seitdem restlos ab-geklungen sind» Die Fehlgeburt der Klägerin aus dem Jahr 1954 und die Psychose, unter denen sie zu leiden hatte, sind nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht durch den Unfall verursacht oder auch nur mitverursacht worden» Das Berufungsgericht hat die Zahlung des Haftpflicht-Versicherers der Beklagten in erster Linie auf die gegen beide Beklagten bestehenden Ansprüche verrechnet und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin nur noch ein gegen den Beklagten SchflBP gerichteter Anspruch aus § 847 BOB (Schmerzensgeld) in Höhe von 1 397,21 DM zustehe«, IIo lo Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Psychosen der Klägerin nicht unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen seien«, beltrauma erlitten hat« Das Berufungsgericht hat vielmehr s vor allem auf Grund des Obergutachtens, die Überzeugung gewonnen,, daß die Psychosen der Klägerin in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen,. sind von Dr« GuflBp Bedenken gegen das Obergutachten zu der Frage der traumatischen Halswirbelschädigung geltend gemacht worden« Zu diesen Bedenken hat sich der Obergutachter Dr« auf Anordnung des Berufungsgerichts in einem Nachtragsgutachten ausführlich geäußert« Hiernach ist die Klägerin auf ihre frühere AnregungDr« GufH^ als sachverständigen Zeugen zu vernehmen«> nicht mehr zurück-gekommen« Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 9o Januar 1967 zwar eine Reihe anderer Beweise angeboten-, ihren Pas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen9 daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle hatte«, wie es im Krankheitsbericht ihres Hausarztes Pr« bestätigt wird* Pann war es aber entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich«, die hierfür benannten Zeugen zu vernehmeno Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet 5 Beweis über die behaupteten späteren Ohn-machtcfälle der Klägerin zu erheben«, denn insoweit haben sich nach dem überzeugenden Obergutachten des PrQ ReflHl keine Anhaltspunkte dafür ergeben«, daß etwaige Ohnmachtsfälle 5 die die Klägerin später erlitten haben will«, mit ihrem Unfall in Zusammenhang zu bringen sind» 2o Per Revision ist zuzugeben«, daß die Beklagten für die Psychosen und den heutigen Zustand der Klägerin verantwortlich wären«, wenn dieser Zustand auf die Pehlgeburt vom 20« März 1954 und diese wiederum auf den Unfall der Klägerin zurückzuführen wäre<> Hierzu hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen«, ob zwischen den Fehlgeburten der Klägerin und ihren Psychosen ein ursächlicher Zusammenhang besteht 0 Es hat diese Frage offengelassen9 weil es schon nicht für erwiesen hält«, daß das Absterben der Frucht durch den Unfall der Klägerin verursacht oder auch nur mitverursacht worden ist» Es ist dieser Meinung nicht gefolgt und hat sich dabei unter anderem auf den Sachverständigen Er«, HcflB gestützt, der in seinem Gutachten im Gegensatz zu Dr«, Schrf^^ die Auffassung vertritt, daß die zweite Fehlgeburt der Klägerin nicht durch den Unfall verursacht oder mitverursacht worden sei» der Anspruch sei auf den Bezirksfürsorgeverband der Stadt Do^^HB Übergele it et und der Betrag deshalb antragsgemäß für Rechnung der Klägerin an das Sozialamt der Stadt DoBHH zu zahlen» Dem kann nicht beigetreten werden» Die Klägerin hat das Schmerzensgeld in erster Linie für sich selbst begehrt und ausdrücklich nur hilfsweise beantragt? daß das Schmerzensgeld für ihre Rechnung an das Sozialamt der Stadt DoBHB gezahlt wird (vgl» den Tatbestand des Berufungsurteils Seite 13 unter II 2)» Mit ihrem Schriftsatz von 9» Januar 1967» der diesen Antrag enthält? zu Unrecht angenommen0 Aus dem oben angeführten Schreiben der Stadt Dofl^BP ergibt sich» daß sie die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) in Höhe ihrer Aufwendungen für die Klägerin auf den Bezirksfürsorgeverband übergeloitet hat und insoweit in die Rechtsposition der Klägerin oingetreton ist«, Nach § 21 a RFV kann der Fürsorgovorband, der auf Grund der Verordnung über die Fürs or gopf licht einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, aber nur solche Rechtsansprüche des Hilfsbedürftigen gegen den Schädiger auf sich Überleiten, die auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs gerichtet sindo Das trifft bei einem Schmerzensgeldanspruch nicht zu, denn er soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen gewähren, nicht aber dazu dienen, den Lebensbedarf des Berechtigten zu docken0 Daher ist dieser Anspruch bei der Klägerin verblieben0

SchmerzensgeldUnfallGrundBerufungsgerichtGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V i(-
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 180/67
>!■ HU wnmw —
URTEIL
Verkündet am
3o Dezember 1968 Kriegl«,
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Mas sage schv/ester Cläre S 3}ofllB9	Straße
<>
Prozeßbevollmächtigter s
Klägerin«, Berufungskläger in«, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger in j,
Rechtsanwalt Br«
gegen
 lo
den Betriebsingenieur Albert Do^BHP» v0-dV-TflB-Straße
 Sch
9
2o
die Firma Heinrich D e
DoflHBn	S.o
& COo 5
Beklagte „ Berufungsbeklagte«, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte <>
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Br
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o November 1968 unter Mitwirkung dos Senatopräsidcntcn Dr0 Engels und der Bundesrichter Hancbeckj Dr0 Bode«, Dr0 Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weotf o) vom 30«, Januar 1967 insoweit aufgehoben 0 als zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden ist«
Soweit das Urteil aufgehoben wurde«, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Die Klägerin wurde am 4« Februar 1934$ als sie auf
 fahrtsrecht der Klägerin nicht beachtet«
Die Parteien sind sich einig darüber«, daß die Beklagten verpflichtet sind,, den Schaden der Klägerin aus denn Unfall zu ersetzen9 und zwar der Fahrer SchflB)
Von Rechts wegen
 Tatbestand? *
— fi ■jrmi nwnvjiwwiann
 ihrem Fahrrad mit Hilfsmotor die R	Straße	in
 Do|HI9 befuhr«, von dem Beklagten	t dem Per-
sonenkraftwagen der beklagten Firma Heinrich DeflBU & Co« angefahren und verletzt« SchflB hatte das Vor-
nach Deliktsrecht und die Firma Heinrich D
 
zu demindest nach dem Straßenver3cehrsgesetz (§ 7)o Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um das Ausmaß der Unfallfolgen und die Höhe des zu ersetzenden Schadens»
Die Klägerin war«, als ihr Pahrrad mit Hilfsmotor von links angefahren wurde 0 zu Pall gekommen und hatte dabei Prellungen am Kopf und Körper sowie eine Gehirnerschütterung erlittene Sic konnte sich alsbald nach dem Unfall das polizeiliche Kennzeichen des Personenkraftwagens sowie den Namen des Pahrers notieren und zu Puß die Praxis des Arztes Dr»	in	der H*
flB-K^^-Straße auf suchen» Da der Arzt nicht anwesend war3 begab sie sich in ihre Wohnung«, die ebenfalls in der Nähe der Unfallstclle liegt» Dr»	suchte
 sie alsbald in ihrer Wohnung auf und wies sie in die Chirurgische Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Do^BB ein» Nach dem Krankenbericht war die Klägerin vom 4o bi3 27<> Pebruar 1954 bettlägerig» Sie wurde am 27 o Pebruar 1954 in dio Behandlung ihres Hausarztes entlassen» Dr» WBHI^^ erstattete als behandelnder Hausarzt am 25» März 1954 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege einen Krankenbericht» Danach hat die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 27 • Pebruar 1954 noch über starke Kopfschmerzen und Schwindelan-fälle geklagt» Am 20» März 1954 nahm der Prauenarzt Dr» SchrBB in Do^BI^ bei ihr wegen einer Pehlge-burt eine Gebärmutterausschabung vor«, nachdem er aus dem gleichen Grunde schon am 6» Juni 1953 eine Ausschabung durchgeführt hatte»
Im Mai 1954 machte sich bei der Klägerin eine depressive Verstimmung mit Selbstmordabsichten und eine immer stärker werdende Schlaflosigkeit bemerkbar» Sie
T
- A -
wurde am 10o Juni 1954 in das Städtische Krankenhaus
 aufgenommen* aber schon am 12» Juni 1954 in das landeskrankenhaus DoflHB~A^B^^B eingewie-sen5 weil sic Vcrwirrtheits- und Dämmerzustände hatte und sich aggressiv verhielt» Dort blieb sie bis zu dem 2» August 1954o An diesem Tage vrardo sie wegen einer Besserung ihres Zustandes entlassen» landesmedizinalrat Dr» B0P erstattete am 8» Dezember 1954 für die Berufsge-nosscnschaft ein Gutachten» Darin kommt er zu dem Ergebnis 9 daß bei der Klägerin ein akuter Erregungs- und Verwirrtheitszustand Vorgelegen hat* dessen ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall aber unwahrscheinlich sei»
Am 16» Dezember 1954 begab sich die Klägerin zu einem Erholungsaufenthalt in das Sanatorium ■■■IB in liflHiBHP (Schwdd) ° Dort trat wie-derum ein Vorwirrtheits- und Erregungszustand mit aggressivem Verhalten auf» Deswegen wurde sie am 19» Januar 1955 in die UniversitUtsnervenklinik in Tüd|^p oingelicfort und dort bis 23o Mai 1955 stationär behandelt» In ihren Gutachten vom 29« Mai 1955 für die Berufsgcnossenschaft und vom 7<> September 1955 für die V^BBB-Vcrsicherungs-AG in D^BBHB kam die Universitätsklinik in TtifllHB zu dem Ergebnis 9 daß die bei der Klägerin beobachtete Geistesstörung eine endogene Psychose von charakteristisch katatonem Gepräge gewesen sei und daß diese Geistesstörung mit dem Unfall der Klägerin in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe»
Im Herbst 1955 versuchte die Klägerin* die staatlich geprüfte Krankenschwester ist und eine besondere Ausbildung als Masseuse durchgemacht hat9 wieder in ihrer eigenen Praxis zu arbeiten» Das mißlang jedoch wegen ihres Krankheitszustandes» Ihr Zustand besserte sich auch in der Folgezeit nicht»
 
Dio Klägerin hat behauptet z Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden, auch die Fehlgeburt und die geistigen Erkrankungen«, seien ausschließlich auf den Unfall zurückzuführeno In ihrer Familie seien keine Fälle von Geisteskrankheiten aufgetreten» Sie sei vor dem Unfall gesund und lebenslustig gewesen, danach habe sich ihr Wesen vollständig veränderte
 Hit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 5 000 DM und Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung von 2 012 , 85 DM an die Stadt Do^H^ - Be zirksfür sorge verband - verlangt» Ferner hat sie beantragt, den Beklagten SchflIB zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes - mindestens jedoch 5 000 DM - zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien«, ihr allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar der Beklagte SchflBp unbeschränkt und die beklagte Firma Hein« rieh DedH^ & Oo» bis zu dem Betrage von 23 000 DM»
Die Beklagten haben gebeten., die Klage abzuweisen»
Sie haben erwidert % Die Klägerin habe bei dem Unfall nur Körperprellungen und eine Gehirnerschütterung erlitten» Deren Folgen seien längst abgeklungen» Die übrigen Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurück-zuführen»
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 217 * 37 DM und den Beklagten Schm verurteilt, an die Klägerin weitere 900 DM als Schmerzensgeld zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Be-
 
Hi
 klagten dao Urteil des Landgerichts geändert» 33s hat den Beklagten SchfllP verurteilt, an das Sozialamt der Stadt DoflHI^ für Rechnung der Klägerin 1 397? 21 DM zu zahlen«, Im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre vollen Klageanträge weiter, soweit ihnen nicht schon stattgegeben wurde» Die Beklagten beantragen«, die Revision zurückzuweisen»
Bntscheidungs^ründe s
Io Dao Berufungsgericht hat festgestellt«, daß die Klägerin bei ihrem Unfall eine Prellung der rechten Sprunggelenko«, einen kleinen Bluterguß am rechten Kniegelenk, eine Prellung der Halswirbelsäule, eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine geringe Weichteilschwellung in der Mitte des Hinterkopfes erlitten hat» Es hält für bewiesen, daß die Klägerin infolge des Unfalls drei Monate vollständig arbeitsunfähig, für weitere drei Monate um 50 % Bowie für ein weiteres Jahr um 20 # in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war und daß die Polgen des Unfalls seitdem restlos ab-geklungen sind» Die Fehlgeburt der Klägerin aus dem Jahr 1954 und die Psychose, unter denen sie zu leiden hatte, sind nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht durch den Unfall verursacht oder auch nur mitverursacht worden»
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Schaden der Klägerin wie folgt errechnet?
 
Vcrdicnstausfall 1 600 DM abzüglich der von der Berufsgcnosscnschaft ge-
zahlten 579,42 DM	=	1	020,58	DM
Schmerzensgeld	1	500,00	M
Sachschaden	268,30	11
Aufwendungen für Putzhilfe	208,33	11
abzüglich Zahlung	dos Haftpflicht-	^	997,21	DM
Versicherers der Beklagten in Höhe
 von	1	600,00	«
1 397,21 DM
Das Berufungsgericht hat die Zahlung des Haftpflicht-Versicherers der Beklagten in erster Linie auf die gegen beide Beklagten bestehenden Ansprüche verrechnet und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin nur noch ein gegen den Beklagten SchflBP gerichteter Anspruch aus § 847 BOB (Schmerzensgeld) in Höhe von 1 397,21 DM zustehe«,
IIo lo Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Psychosen der Klägerin nicht unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen seien«,
Das Berufungsgericht hat bei Entscheidung dieser Präge neben dem sonstigen Beweisergebnis die zahlreichen ärztlichen Gutachten und das Obergutachten verwertet, das Dr0 ReflHH)? Chefarzt des Landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzte in Keflp-fHB (GflU) im zweiten Rechtszug im Auftrag des Berufungsgerichts erstattet hat» Es hält auf Grund dieses Materials nicht für erwiesen, daß die Klägerin bei ihrem Unfall eine über eine leichte Gehirnerschütterung hinausgehende Schädigung des Gehirns oder ein Halswir-
 
beltrauma erlitten hat« Das Berufungsgericht hat vielmehr s vor allem auf Grund des Obergutachtens, die Überzeugung gewonnen,, daß die Psychosen der Klägerin in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen,. Seine eingehende Würdigung der Gutachten und des sonstigen Beweisergebnisses gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken«
Zu Unrecht rügt die Revision^ das Berufungsgericht habe den Arzt Dr« Gu^lB als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen« Die Klägerin hatte in ihrer Berufungsbegründung vom 6« Juni 1961 hinsichtlich der Unfallfolgcn die Einholung eines Obergutachtens beantragt und hinzugefügt:, daß dabei die gutachtliche Äußerung des Dr«med« GuflHB zu berücksichtigen sei und dieser - zu demal er die Klägerin seit 1954 ärztlich behandelt und betreut habe - als sachverständiger Zeuge gehört werden möge« Diesem Antrag hat das Berufungsgericht insoweit stattgegeben., als es die Einholung eines Obergutachtens angeordnet und dem Obergutachter auf gegeben hat., bei der Erstattung seines Gutachtens die bereits vorliegenden Gutachten., also auch das Gutachten des Dr« UufHB9 zu berücksichtigen« Als das Obergutachten vorlag,, das Dr« HeflB nach dreiwöchiger stationärer Beobachtung und Untersuchung der Klägerin erstattet hat., sind von Dr« GuflBp Bedenken gegen das Obergutachten zu der Frage der traumatischen Halswirbelschädigung geltend gemacht worden« Zu diesen Bedenken hat sich der Obergutachter Dr«	auf
 Anordnung des Berufungsgerichts in einem Nachtragsgutachten ausführlich geäußert« Hiernach ist die Klägerin auf ihre frühere AnregungDr« GufH^ als sachverständigen Zeugen zu vernehmen«> nicht mehr zurück-gekommen« Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 9o Januar 1967 zwar eine Reihe anderer Beweise angeboten-, ihren
 
5 1/2 Jahre zurückliegenden Antrag auf Vernehmung des Pr» GulHB aber nicht mehr wiederholte Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen P daß der frühere Antrag überholt seio Jedenfalls ist kein Verfahrensvorstoß darin zu sehen 9 daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat«, Pr» Gu^Hi auch noch mündlich zu hören o
Pas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen9 daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle hatte«, wie es im Krankheitsbericht ihres Hausarztes Pr«	bestätigt	wird*
Pann war es aber entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich«, die hierfür benannten Zeugen zu vernehmeno
 Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet 5 Beweis über die behaupteten späteren Ohn-machtcfälle der Klägerin zu erheben«, denn insoweit haben sich nach dem überzeugenden Obergutachten des PrQ ReflHl keine Anhaltspunkte dafür ergeben«, daß etwaige Ohnmachtsfälle 5 die die Klägerin später erlitten haben will«, mit ihrem Unfall in Zusammenhang zu bringen sind»
2o Per Revision ist zuzugeben«, daß die Beklagten für die Psychosen und den heutigen Zustand der Klägerin verantwortlich wären«, wenn dieser Zustand auf die Pehlgeburt vom 20« März 1954 und diese wiederum auf den Unfall der Klägerin zurückzuführen wäre<> Hierzu hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen«, ob zwischen den Fehlgeburten der Klägerin und ihren Psychosen ein ursächlicher Zusammenhang besteht 0 Es hat diese Frage offengelassen9 weil es schon nicht für erwiesen hält«, daß das Absterben der Frucht durch den Unfall der Klägerin verursacht oder auch nur mitverursacht worden ist»
 
Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen * daß der Frauenarzt Dr«, SchzflHP, der die Klägerin bei der Fehlgeburt behandelt hat, der Ansicht ist* die Störung der jungen Schwangerschaft müsse mit an Sicherheit grenzender V/ahrschcinlichkeit mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden«. Es ist dieser Meinung nicht gefolgt und hat sich dabei unter anderem auf den Sachverständigen Er«, HcflB gestützt, der in seinem Gutachten im Gegensatz zu Dr«, Schrf^^ die Auffassung vertritt, daß die zweite Fehlgeburt der Klägerin nicht durch den Unfall verursacht oder mitverursacht worden sei»
Dieser Entscheidung steht, wie die Revision mit Recht rügt, das Bedenken entgegen, ob das Berufungsgericht genügend Sachkunde besitzt, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, welche der einander widersprechenden gutachtlichen Äußerungen den Vorzug verdiente Allerdings braucht der Richter beim Aufeinandertreffen gegensätzlicher Meinungen nicht stets ein Obergutachten einzuholeno Das wird sich vor allem dann erübrigen, wenn die vorliegenden Gutachten ihn instand-setzen, sich die erforderliche Sachkunde selbst zu erarbeiten und sich eine eigene Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder der anderen Meinung zu bilden«, Hier besteht aber die Besonderheit, daß sich das Berufungsgericht in einer Frage, die hauptsächlich das Fachgebiet der Gynäkologie berührt, in Widerspruch zu der Äußerung des Facharztes (Frauenarzt Dr«, SchrflK) setzt und einem Arzt (Dr«, ReH^) folgt, der als Chefarzt eines Krankenhauses für Hirn-, Rückenmark-und Eervenverletzte kein Gynäkologe ist«. Es ist nicht auszuschließen, daß einem in der Frauenheilkunde tätigen Arzt, vor allem einer Universitätsklinik für Gynäkologie, auf Grund ihrer Spezialkenntnisse und ihrer Erfahrungen auf diesem Gebiet größere Sachkunde und
 
bessere Erkcnntnisqucllen zur Verfügung stehen» Daher ist co in einem Palle ? wie er hier gegeben ist? angebracht und geboten9 einen Gynäkologen als Obergutachter zu hören und auf diese Weise die bestehenden Er-kenntnismöglichkoiten aus zuschöpf en»
III o Die Revision beanstandet auch mit Recht ? daß das Berufungsgericht den Betrag von 1 397 »21 DM nicht der Klägerin selbst zugeoprochon? sondern den Beklagten Sch^BP verurteilt hat? diesen als Schmerzensgeld geschuldeten Betrag für Rechnung der Klägerin an das Sozialamt der Stadt DoBiH) zu za^len“
Das Berufungsgericht meint? der Anspruch sei auf den Bezirksfürsorgeverband der Stadt Do^^HB Übergele it et und der Betrag deshalb antragsgemäß für Rechnung der Klägerin an das Sozialamt der Stadt DoBHH zu zahlen» Dem kann nicht beigetreten werden» Die Klägerin hat das Schmerzensgeld in erster Linie für sich selbst begehrt und ausdrücklich nur hilfsweise beantragt? daß das Schmerzensgeld für ihre Rechnung an das Sozialamt der Stadt DoBHB gezahlt wird (vgl» den Tatbestand des Berufungsurteils Seite 13 unter II 2)» Mit ihrem Schriftsatz von 9» Januar 1967» der diesen Antrag enthält? hat sie zugleich eine Ablichtung des_ die Überleitung behandelnden Schreibens des Sozialamts der Stadt DoBBV vom 8« April 1964 vorgelegt und die Ansicht vertreten? der Schmerzensgeldanspruch sei nicht auf das Sozialamt übergeleitet worden? sondern stehe ihr selbst zu» Hiernach hing die Frage? an wen der Betrag von 1 397 »21 DM zu zahlen war? allein davon ab? ob die Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt der Stadt DoBHB sich auch auf das Schmerzensgeld erstreckte«, Das aber hat das Berufungsgericht
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zu Unrecht angenommen0 Aus dem oben angeführten Schreiben der Stadt Dofl^BP ergibt sich» daß sie die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) in Höhe ihrer Aufwendungen für die Klägerin auf den Bezirksfürsorgeverband übergeloitet hat und insoweit in die Rechtsposition der Klägerin oingetreton ist«, Nach § 21 a RFV kann der Fürsorgovorband, der auf Grund der Verordnung über die Fürs or gopf licht einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, aber nur solche Rechtsansprüche des Hilfsbedürftigen gegen den Schädiger auf sich Überleiten, die auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs gerichtet sindo Das trifft bei einem Schmerzensgeldanspruch nicht zu, denn er soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen gewähren, nicht aber dazu dienen, den Lebensbedarf des Berechtigten zu docken0 Daher ist dieser Anspruch bei der Klägerin verblieben0
 
IVo Hiernach v/ar das Berufungsurtoil vor allem auf Grund der oben (unter II) erörterten Verfahrensrüge der Klägerin aufzuhebeno Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind;, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuvcruoi sen o
Engels
 Hanebeck
Br® Bode
 Br0 Nüßgens
 Sonnabend