September 1961 unter der Bedingung, daß die Klägerin die Berufung zurüclcnehrae und das Urteil rechtskräftig werde, sich dazu verpflichtet hatte, an Bernhard einen Betrag von 300 DM sowie vom 1. Die im Jahre 1892 geborene Klägerin ist seit 1957 verwitwet» Ihr Ehemann hatte eine Heuerstollö bewirt-Gehaftet, die nach Deinem Tode aufgegeben wurde» Die Klägerin lebte seitdem mit ihrem unverheirateten Sohn Johannes ZflHHM zusammen in einer Mietwohnung in Harpendorf; dort wurden noch zwei Scheffelsaat Pachtland bewirtschaftet .und eine Kuh, Schweine und Hühner gehalten,, Die Klägerin hat vorgebracht, ihr Sohn habe aus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und aus zusätzlicher Aushilfe bei Landwirten soviel verdient, daß sich die Einkünfte einschließlich der Einnahmen aus der eigenen Landwirtschaft auf monatlich mehr als 400 DM netto belaufen hätten; diesen Betrag habe er fast ausschließlich für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung gestellt» Vereinbarungsgemäß sei er zu ihrer alleinigen Unterhaltung verpflichtet gewesen; ihre anderen fünf Kinder seien wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu Unterhaltsleistungen auch nicht in der Lage» Seit dem Unfalltode ihres Sohnes erhält die Klägerin PÜrsorgeunterotÜtzung oder Sozialhilfe» Der Beklagte hat bestritten, daß der Sohn Johannes kraft Gesetzes allein für den Unterhalt der Klägerin habe aufkommen müssen; neben ihm seien zu demindest noch seine Brüder Bernhard und Willi zu Untcrhaltsleiotungen in der Dago und verpflichtet gewesen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes Johannes wäre auch, so hat der Beklagte weiter vorgebracht, nur für eine beschränkte Zeit infrage gekommen; er sei verlobt gewesen, würde spätestens I960 oder 1961 geheiratet hoben und hätte dann an die Klägerin keinen Unterhalt mehr leisten können. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der tödliche Unfall des Sohnes der Klägerin auf ein In Abwägung der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens und des eigenen Verschuldens des Verunglückten hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, die den Beklagten nach § 7 StVG treffende Schadenshaftung auf 4/5 der Schäden zu bemessen. Allerdings ist richtig, daß die erste Berührung des Kraftwagens mit dem Bahrrad vor dem Beginn der Kratzspur stattgefunden haben muß, die das beim Anstoß umge-riseene und von dem Kraftwagen überrollte Bahrrad dann neben der Bremsspur des Kraftwagens auf der Fahrbahn hinterlasscn hat. Nach den Urteils-ausführungen liegt die Anotoßstelltc nicht genau fest; spät esteno bei der Kratzepur, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, sei das Fahrrad vom Kraftwagen erfaßt worden, doch: könne,der Anstoß auch- schon vorher geschehen sein. Das Berufungsgericht hat sich daher nicht etwa auf die Prüfung beschränkt, wie groß der Seitenabstand des Radfahrers zu dem rechten Pahrbahn-rand im Bereich der Kratzepur gewesen ist, sondern hat diese Prüfung auch auf den vor der Kratzspur liegenden Raun erstreckt. Weiter hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Außenkante des Wagens einen Uborstand von 20 cm über der Bremsspur hatte und das Hinterrad de3 Fahrrades sich boim Anstoß im Umkreis des Kraftwagens befunden haben muß. Das Berufungsgericht hat fcctgcotcllt, daß von den sechs Kindern der Klägerin nur die drei Söhne Willdi, Bernhard und Johannes zu Unterhaltsleistungon in der Lage gewesen sind. Juli 1961 durch Unfall uns Loben gekommen ist, hat bis 2U seinem Tode durch Erstattung von Fürsorgoleistungcn, die der Klägerin gewährt wurden, monatlich 23 DH zu ihrem Unterhalt beigetrogen; mehr konnte er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auch nicht für den Unterhalt der Klägerin bcreitstcllen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 137 DM ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dieser Betrag, zunücK$t jedenfalls, je zur Hälfte zu lasten der beiden Brüder Bernhard und Johannes gegangen sei; mangels gegenteiliger Darlegungen der Klägerin sei davon ouszugohen, daß Bernhard, der von 1959 bi3 1965-,-ansteigend monatlich rund 360 DM bis 500 DM netto.verdient und dessen Ehefrau ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, nicht außerstande gewesen sei, für den Unterhalt der Klägerin monatlich 68,50 DM auf zubringen«, Auch Johannes zmm würde einen gleichen Betrag für die Klägerin hoben erübrigen können. Dies sei aber nur bis 2ur Mitte des Jahres 1961 der Pall gewesen; dann hätte er nämlich, wie noch den Beweis er gobnio anzunehmen sei, die Zeugin Kr^p geheiratet und neben dem Unterhalt für sich und seine Panilie nicht auch noch Leistungen für die Klägerin erbringen können. monatlich 315 DM gehabt; die Einkünfte auo der Landwirt-cchaft müßten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit außer Betracht bleiben, da sie von der Klägerin vereinnahmt worden seien und nicht festgestellt werden könne, daß sie ihrem Sohn Johannes als Betriebsinhaber zugestanden hätten» Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach eine gesetzlichem Unterhaltspflicht des Verunglückten nur in Höhe von monatlich 68,50 DM und nur für die Zeit von 21 Monaten nach dem Unfall für gegeben gehalten und den vom Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschaden somit auf 4/5 von 1*438,50 DM » 1.150,80 DM festgestellt. mit § 13 StVG- könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß neben dem Verunglückten Johannes auch andere Söhne der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen seien» Die Schadenshaftung des Beklagten geht nicht über 4/5 der Beträge hinaus, die Johannes Z^^^^^kraft Gesetzes für den Unterhalt der Klägerin aufzubringen verpflichtet gewesen wäre. Denn die Schadenshaftung des Beklagten bezieht sich nur auf den Verlust solcher Unterhaltsansprüche, die der Klägerin gegen ihren Sohn kraft Gesetzes zugestanden hätten* Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie sie es gewesen wäre, wenn sie unter Führung der Hauswirtschaft mit ihrem Sohn Johannes weiter zusammengelebt und mit seiner Hilfe den landwirtschaftlichen Betrieb fortgesetzt hätte. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin insoweit keinen Schadensersatz fordern, als ihr durch den Üod ihres Sohnes dessen Dienste in der von ihr betriebenen Landwirtschaft entgangen sind. dor rcchtobcdenkenfroien Ansicht des Berufungsgerichts der Sohn zur Leistung solcher Dienste gesetzlich nicht verpflichtet war, lag eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden außerhalb der durch das Straßenverkehrs-gesotz gezogenen Grenzen* Für die Annahme der Revision, daß der Beklagte auch aufgrund unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) schadenoei’oatzpflichtig gev/orden sei, fehlt cs an jeder tatsächlichen Grundlage« Rcchtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht demnach allein darauf abgeoteilt, ob und inwieweit Johannes auo ooinem Arbeits- verdienst zu Unterhaltöleistungen an die Klägerin in der läge gewesen wäre* Wenn es zu der Auffassung gelangt ist, daß er Mitte 1961 geheiratet hätte und dann neben den vorrangigen Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und der zu erwartenden Kinder (§ 1609 BGB) der Klägerin keinen Unterhalt mehr hatte gewähren können, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, so ist diese auf tatrichtorlichem Gebiet liegende Beurteilung auo Rechtogründcn nicht zu beanstanden« Daß nach der Eheschließung die Ehefrau des Johannes Zumwolde ihren Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Berufstätigkeit bestritten hatte, ist ein neues unsubstantiiertes tatsächliches Vorbringen, mit dem die Revision in diesem Rechtozuge nicht gehört werden kann«
BUNDESGERICHTSHOF 2036 ( o IM NAMEN DES VOLKES vi zr 180/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9„ Juni 1967 Krlegl, JustizhauptSekretär ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dei^/^twe Bernhardine Gemeinde 9 Klägerin, Berufungshelclagten,Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauern Josef als Erben des am 21. verstorbenen Bauern Georg Gemeinde S 9 Beklagten, Berufungskläger, Berufungo-beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ o 2 Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidentcn Dr. Engels und der Bundesrichter Haneheck, Dr. Bode. Dr. Hauß und Dr. Hüßgenc für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Ferienziviloenats des Oberland esgerichts in Oldenburg vom 25* August 1965 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 25* September 1959 wurde der damals 35 £ahre alte Bauhilfsarbeiter Johannes ein Sohn der Klägerin, bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er noch am gleichen Tage starb. Er war nach 01.00 Uhr nachts mit einem Fahrrad auf der Bundesstraße 214 von Richtung Holdorf gefahren und auf einem zwischen zwei Kurven liegenden Straßenstück von einem in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen angcfahren worden, dessen Halter der Bauer Georg K4HHHB war und der von dem Studenten Reinhard seinem Sohn, gelenkt wurde. Die Klägerin hat Georg HflHB^auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Verlust ihrer Un- terhaltsansprüche gegen den verunglückten Sohn entstanden ist. 21. Juni 1965 verstorben. Die Klägerin richtet ihre Ansprüche nunmehr gegen den jetzigen Beklagten als alleinigen Erben. hoher Geschwindigkeit in die scharfe Linkskurve eingefahren und infolgedessen am Ausgang der Kurve so weit nach rechts hinausgetragen worden, daß er an ihrem scharf rechts fahrenden Sohn nicht mehr habe vorbeikommen können. Wegen des Unfalls hat ein Strafverfahren gegen Reinhard geschwebt. Durch Urteil des Jugendschöffenge- richts Vechta wurde er freigesprochen. Gegen das Urteil legten die Staatsanwaltschaft und die Klägerin als Nebenklägerin Berufung ein, nahmen die Rechtsmittel,jedoch zurück, nachdem Georg 4HP gegenüber der durch ihren Sohn Bernhard vertretenen Klägerin in einem nota- riell beurkundeten Vertrage vom 12. September 1961 unter der Bedingung, daß die Klägerin die Berufung zurüclcnehrae und das Urteil rechtskräftig werde, sich dazu verpflichtet hatte, an Bernhard einen Betrag von 300 DM sowie vom 1. Oktober 1960 ab auf Lebenszeit der Klägerin eine monatliche Rente von 65 DM zu zahlen und auch die der Klägerin im Strafverfahren erwachsenen Kosten zu tragen. Von dieser Rente führt Bernhard äie Klägerin nach deren Behauptung monatlich 50 DM ab. Georg K| ist im Laufe des Rechtsstreits am Sie hat behauptet, Reinhard K sei mit zu / -' K* Die im Jahre 1892 geborene Klägerin ist seit 1957 verwitwet» Ihr Ehemann hatte eine Heuerstollö bewirt-Gehaftet, die nach Deinem Tode aufgegeben wurde» Die Klägerin lebte seitdem mit ihrem unverheirateten Sohn Johannes ZflHHM zusammen in einer Mietwohnung in Harpendorf; dort wurden noch zwei Scheffelsaat Pachtland bewirtschaftet .und eine Kuh, Schweine und Hühner gehalten,, Die Klägerin hat vorgebracht, ihr Sohn habe aus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und aus zusätzlicher Aushilfe bei Landwirten soviel verdient, daß sich die Einkünfte einschließlich der Einnahmen aus der eigenen Landwirtschaft auf monatlich mehr als 400 DM netto belaufen hätten; diesen Betrag habe er fast ausschließlich für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung gestellt» Vereinbarungsgemäß sei er zu ihrer alleinigen Unterhaltung verpflichtet gewesen; ihre anderen fünf Kinder seien wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu Unterhaltsleistungen auch nicht in der Lage» Seit dem Unfalltode ihres Sohnes erhält die Klägerin PÜrsorgeunterotÜtzung oder Sozialhilfe» Mit der KlUgc hat die Klägerin Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente von monatlich 110 DM vom 26» September 1959 an beansprucht. Der Beklagte Georg Knälmann hat beantragt, die Klage abzuv/eisen» Br hat behauptet, den Sohn der Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, weil er entgegen der Darstellung der Klägerin nicht scharf rechts sondern fast auf der Fahrbahnmitte gefahren sei und unmittelbar vor dem herannahenden Kraftwagen auch noch einen Schlenker nach links gemacht habe. Der Beklagte hat bestritten, daß der Sohn Johannes kraft Gesetzes allein für den Unterhalt der Klägerin habe aufkommen müssen; neben ihm seien zu demindest noch seine Brüder Bernhard und Willi zu Untcrhaltsleiotungen in der Dago und verpflichtet gewesen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes Johannes wäre auch, so hat der Beklagte weiter vorgebracht, nur für eine beschränkte Zeit infrage gekommen; er sei verlobt gewesen, würde spätestens I960 oder 1961 geheiratet hoben und hätte dann an die Klägerin keinen Unterhalt mehr leisten können. Dos Bandgericht hat den Beklagten verurteilt, _~n die Klägerin 5»327,58 DH zu zahlen, und die Klage äm übrigen abgewiesen. B£io Oberiondosgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert; unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.150,80 DM zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr volles Klagebegehren gegen den jetzigen Beklagten weiter. Dieser hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bnt s chei dungsaründ e: Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der tödliche Unfall des Sohnes der Klägerin auf ein 6 tO , j Verschulden sowohl des Reinhard als auch dos Verunglückten seihst zurückzuführen ist. Der Sohn der Klägerin sei auf der nur 4,70 na breiten asphaltierten Fahrbahn der Bundesstraße mindestens 1,40 m vom rechten Fahrbandrand entfernt gefahrene Dieser Seitenabstand sei zu groß gewesen, zu demal sich rechts von der asphaltierten Fahrbahn ein 1,9 m breiter gepflasteter Seitenstreifen befunden habe, an dem ein Radfahrer ohne Gefahr habe entlang fahren können. Auf der kurvenreichen und verhältnismäßig schmalen Straße habe der Sohn . der Klägerin mit dem plötzlichen Herankommen eines Kraftwagens von hinten rechnen müssen, dem im Falle von Gegenverkehr ein weiteres Ausweichen nach links nicht möglich gewesen wäre« Bei seiner Fahrweise habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Reinhard ^^hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit der von ihm eingehaltcnen Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/st entweder zu schnell gefahren ist oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. In Abwägung der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens und des eigenen Verschuldens des Verunglückten hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, die den Beklagten nach § 7 StVG treffende Schadenshaftung auf 4/5 der Schäden zu bemessen. Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Verunglückten ein Mitverschulden an seinem Unfall beigemessen worden ist. Sie meint, es könne nicht zutreffen, daß er 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren sei; das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Streitstoff außer Betracht gelassen. Die Rüge der Revision ist unbegründet. Allerdings ist richtig, daß die erste Berührung des Kraftwagens mit dem Bahrrad vor dem Beginn der Kratzspur stattgefunden haben muß, die das beim Anstoß umge-riseene und von dem Kraftwagen überrollte Bahrrad dann neben der Bremsspur des Kraftwagens auf der Fahrbahn hinterlasscn hat. Doch spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte. Nach den Urteils-ausführungen liegt die Anotoßstelltc nicht genau fest; spät esteno bei der Kratzepur, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, sei das Fahrrad vom Kraftwagen erfaßt worden, doch: könne,der Anstoß auch- schon vorher geschehen sein. Das Berufungsgericht hat sich daher nicht etwa auf die Prüfung beschränkt, wie groß der Seitenabstand des Radfahrers zu dem rechten Pahrbahn-rand im Bereich der Kratzepur gewesen ist, sondern hat diese Prüfung auch auf den vor der Kratzspur liegenden Raun erstreckt. Erkenntnisquolle ist ihm hierbei die 39»45 m lange Bremsspur des Kraftwagens gewesen, die mit fast einem Drittel ihrer Dange bereits vor der Kratzspur lag und so verlief, daß sie an ihrem Beginn 2,1 m und an ihrem Ende 1,14 ra von der rechten Fahrbahn-kanto entfernt war. Weiter hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Außenkante des Wagens einen Uborstand von 20 cm über der Bremsspur hatte und das Hinterrad de3 Fahrrades sich boim Anstoß im Umkreis des Kraftwagens befunden haben muß. Aufgrund dieser Merkmale hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Radfahrer im Augenblick des Anstosses mindestens 1,40 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt gefahren ist, wenn der Anstoß in Höhe der Kratzspur stattgefunden haben sollte, daß dieser Seitenabstand aber noch größer gewesen ist, wenn der Kraftwagen den Radfahrer schon vorher erfaßt L 8 tJ hat. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint zwar, eine Beziehung zwischen Bremsspur und Seitenabstand des Radfahrers mit der Erwägung ausschalten zu können, daß der Kraftwagen das Fahrrad möglicherweise sogar noch ein Stück vor Beginn der Bremsspur erfaßt, die Kratzspur aber erst nach Durchfahren einer weiteren Strecke verursacht habe; das beim Anstoß zertrümmerte Hinterrad dos Fahrrades könne zunächst am Kraftwagen hängen geblieben und das Vorderrad hochgeschleudert oder noch einige Meter v/citorgolaufen sein. Eine derartige Annahme brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht in Betracht zu ziehen; in Rechtsstreit sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dio für einen solchen - technisch überdies fragwürdigen - Verlauf hätten sprechen können; die Klägerin hatte auch selbst nicht behauptet, daß das Fahrrad am Kraftwagen hängengeblieben und erst später abgeworfen und überrollt worden sei» Es ist hiernach eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß der Verunglückte auf seinem Fahrrad mindestens 1,40 mi wonr rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren ist. Wie dem Zusammenhang der TJrteilsfeststollungen zu entnehmen ist, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn sich der Verunglückte bei seiner Fahrt weiter rechts gehalten hätte. Danach ist dem Berufungsgericht aber darin beisutreten, daß er durch seine Fahrweise seinenUnfall fahrlässig mitverursacht hat. Auch die Schadensverteilung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. 2. Bei der Würdigung der Schadensersatzansprüche, die der Klägerin gegen den Beklagten im Rahmen der fest-gelegten Haftungsquote nach § 10 Abs. 2 StVG wegen des Verlustes ihrer gesetzlichen Unterhalt sansprüche gegen.' den verunglückten Sohn Johannes entstanden sind, ist. das Berufungsgericht unangefochten davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Bestreitung ihres ungedeckten an-meooenen lebensbedarfs monatlich 160 DM benötigte. Das Berufungsgericht hat fcctgcotcllt, daß von den sechs Kindern der Klägerin nur die drei Söhne Willdi, Bernhard und Johannes zu Unterhaltsleistungon in der Lage gewesen sind. Y/illi ZflHHB, dor am 23. Juli 1961 durch Unfall uns Loben gekommen ist, hat bis 2U seinem Tode durch Erstattung von Fürsorgoleistungcn, die der Klägerin gewährt wurden, monatlich 23 DH zu ihrem Unterhalt beigetrogen; mehr konnte er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auch nicht für den Unterhalt der Klägerin bcreitstcllen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 137 DM ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dieser Betrag, zunücK$t jedenfalls, je zur Hälfte zu lasten der beiden Brüder Bernhard und Johannes gegangen sei; mangels gegenteiliger Darlegungen der Klägerin sei davon ouszugohen, daß Bernhard, der von 1959 bi3 1965-,-ansteigend monatlich rund 360 DM bis 500 DM netto.verdient und dessen Ehefrau ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, nicht außerstande gewesen sei, für den Unterhalt der Klägerin monatlich 68,50 DM auf zubringen«, Auch Johannes zmm würde einen gleichen Betrag für die Klägerin hoben erübrigen können. Dies sei aber nur bis 2ur Mitte des Jahres 1961 der Pall gewesen; dann hätte er nämlich, wie noch den Beweis er gobnio anzunehmen sei, die Zeugin Kr^p geheiratet und neben dem Unterhalt für sich und seine Panilie nicht auch noch Leistungen für die Klägerin erbringen können. Ers-habe 1959 nur ein Nettoeinkommen von 10 - /0 »j monatlich 315 DM gehabt; die Einkünfte auo der Landwirt-cchaft müßten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit außer Betracht bleiben, da sie von der Klägerin vereinnahmt worden seien und nicht festgestellt werden könne, daß sie ihrem Sohn Johannes als Betriebsinhaber zugestanden hätten» Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach eine gesetzlichem Unterhaltspflicht des Verunglückten nur in Höhe von monatlich 68,50 DM und nur für die Zeit von 21 Monaten nach dem Unfall für gegeben gehalten und den vom Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschaden somit auf 4/5 von 1*438,50 DM » 1.150,80 DM festgestellt. Auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht hält ihr die Revision entgegen, nach §§ 844 Abs» 2, 843 Abs. 4 BOB i»Verb. mit § 13 StVG- könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß neben dem Verunglückten Johannes auch andere Söhne der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen seien» Die Schadenshaftung des Beklagten geht nicht über 4/5 der Beträge hinaus, die Johannes Z^^^^^kraft Gesetzes für den Unterhalt der Klägerin aufzubringen verpflichtet gewesen wäre. Eine Unterhaltspflicht traf ihn aber nicht allein und nicht für den vollen Unterhalt der Klägerin. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hafteten der Klägerin vielmehr alle ihre sechs Kinder ohne Gesamtschuldncrschaft antcilsmäßig nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, soweit nicht das eine oder andere Kind wegen mangelnder Leistungo- 11 fähigkcit nach § 1603 BOB aus dem Krcio der Verpflichteten ausschied und der Anteil der verbleibenden Kinder* isieh nach § 1607 BOB entsprechend erhöhte (vgl. BGB BGRIC 10./11. Aufl. § 1606 Arm. 3; § 1607 Anno 5)» Y/ärcn alle Kinder der Klägerin leistungsfähig gewesen, so hätte der Sohn Johannes ebenso wie jedes seiner Geschwister überhaupt nur für 1/6 des Unterhaltsbedarfo der Klägerin aufzukommen brauchen. Yfonn sich durch Loiotungcunfähigkeit einiger Geschwister die Unterhaltsverpflichtung, die ihn und seinen Bruder Bernhard traf, anteilsmäßig erhöhte, so blieben die gesetzlichen Unterhaltsanoprüche der Klägerin gegenüber jedem von ihnen zugleich auf den erhöhten Betrag begrenzt. Im Bahmen dieser Begrenzung bestand daher auch nur die 4/5-Schadenchaftung des Beklagten. Bür eine Anwendbarkeit der von der Revision angezogenen Bestimmungen ist kein Raum. Irrig ist weiter die Meinung der Revision, daß es Sache des Beklagtengev/coen sei, das Bestehen von Unter-haltcverpfliehtungen von Geschwistern des Verunglückten gegenüber der Klägerin darzutun. Hach der gesetzlichen Regelung war von der anteiligen Unterhaltspflicht aller Kinder auszugehen. Bei einer über die anteilmäßige Verpflichtung hinausgehenden Unterhaltoklage gegen ihren Sohn Johannes hatte es der Klägerin daher obgelegen, die Lcistungsunfähigkeit ihrer anderen Kinder darsulcgen und zu beweisen (RGZ 57, 60, 76; BGB-RGRK § Anm 7). Bas muß auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten gelten. Beweispflxchtig war daher nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Stellte sich die Frage, ob sieh die Unterhaltspflicht des Sohnes Johannes wegen mangelnden Leistungsvermögens auch seines Bruders Bernhard noch erweiterte, so war es demzufolge nicht Sache des Beklagten, 12 pj »j dessen Leistungsfähigkeit zu beweisen, sondern umgekehrt Saehe der Klägerin, den Beweis für seine Leistungsun-fähigkeit zu führen0 Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht richtig verfahren« Damit erledigen sich auch die Einwendungen, mit denen die Revision geltend macht, daß hei der geringen Höhe der Beträge, deren Zahlung die Klägerin vom Beklagten verlange, außer Betracht bleiben müsse, v/as die Klägerin von ihren anderen Kindern für ihren Unterhalt beanspruchen könne und erhalte* Diese Erwägungen der Revision entbehren der rechtlichen Grundlage* .Das gleiche gilt für die Rügen, mit denen die Revision darauf zurückkommt, daß sich Johannes seinen Geschwistern gegenüber verpflichtet habe und gewillt gewesen sei, für die Klägerin lebenslänglich zu sorgen* Denn die Schadenshaftung des Beklagten bezieht sich nur auf den Verlust solcher Unterhaltsansprüche, die der Klägerin gegen ihren Sohn kraft Gesetzes zugestanden hätten* Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie sie es gewesen wäre, wenn sie unter Führung der Hauswirtschaft mit ihrem Sohn Johannes weiter zusammengelebt und mit seiner Hilfe den landwirtschaftlichen Betrieb fortgesetzt hätte. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin insoweit keinen Schadensersatz fordern, als ihr durch den Üod ihres Sohnes dessen Dienste in der von ihr betriebenen Landwirtschaft entgangen sind. Abgesehen davon, daß nach 13 - dor rcchtobcdenkenfroien Ansicht des Berufungsgerichts der Sohn zur Leistung solcher Dienste gesetzlich nicht verpflichtet war, lag eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden außerhalb der durch das Straßenverkehrs-gesotz gezogenen Grenzen* Für die Annahme der Revision, daß der Beklagte auch aufgrund unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) schadenoei’oatzpflichtig gev/orden sei, fehlt cs an jeder tatsächlichen Grundlage« Rcchtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht demnach allein darauf abgeoteilt, ob und inwieweit Johannes auo ooinem Arbeits- verdienst zu Unterhaltöleistungen an die Klägerin in der läge gewesen wäre* Wenn es zu der Auffassung gelangt ist, daß er Mitte 1961 geheiratet hätte und dann neben den vorrangigen Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und der zu erwartenden Kinder (§ 1609 BGB) der Klägerin keinen Unterhalt mehr hatte gewähren können, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, so ist diese auf tatrichtorlichem Gebiet liegende Beurteilung auo Rechtogründcn nicht zu beanstanden« Daß nach der Eheschließung die Ehefrau des Johannes Zumwolde ihren Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Berufstätigkeit bestritten hatte, ist ein neues unsubstantiiertes tatsächliches Vorbringen, mit dem die Revision in diesem Rechtozuge nicht gehört werden kann« H - n>0 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet surückgewiesen werden * Engels Hanebeck Dra Bode Dr o Hauß Dr. Rüßgens