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BGH · VI ZR 180/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 180/63

1. Deliktische Schadensersatzansprüche können sich, wenn das Delikt im Geltungsbereich sowohl eines fremdstaatlichen Rechts als auch des deutschen Rechts begangen worden ist, auf jedes der beiden Rechte stützen. Die Lieferungen der Klägerin erfolgten jeweils auf Grund von "Orders", Bestellungen auf Formularschreiben der Im£p, die diese der Klägerin mit Begleitschreiben übermittelte und die Klägerin der schriftlich bestätigte» Die Orderbögen enthielten die Angaben über Art und Menge, Kaufpreis und Lieferungsart der gewünschten Waren, vermerkten an einer im Vordruck vorgesehenen Stelle als "Buyer/Orderer" namentlich be-zeichnete Personen und wiesen außer der Unterschrift der auch deren Unterschrift auf.Auf dem Begleitschreiben beanspruchte die Im^p ^-2,5 des Kaufpreises als "commission" für sich. cincr Y/ochselklage vor, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, veranlaßte ein Strafverfahren wegen Betruges gegen den Beklagten und die Mitgesellschafter der das in zweiter Instanz zu einem Freispruch führte, erwirkte eine. Gemäß § 926 ZPO hat die Klägerin im Dezember I960 gegen den Beklagten mit dem Verlangen nach Zahlung von 100.000 DM nebst Prozeßzinsen Klage zur Hauptsache erhoben. Sie hat im Beruf ungsverfahren mehrere vom Beklagten als Direktor der Im^^ Unterzeichnete Orderbögon vorgelegt und behauptet, die Personen, die als Buyer/Orderor in ihnen genannt worden seien, hätten die beigefügten Unterschriften auf den Orderbögen weder geleistet noch die in den Bögen bestellten Waren bekommen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere entgegnet, die sei nicht Kommissionärin oder Agentin, sondern selbst Käuferin der von der Klägerin gelieferten Waren gewesen. Die Lieferung der bestellten Waren sei auch nicht unter Eigentumsvorbehalt erfolgt; an einer dahingehenden Vereinbarung, die überdies nach iranischem Recht unzulässig gewesen wäre, habe es gefehlt; alle Waren- und Verschiffungspapiere sei« als Inkasso-Dokumente an die Im^^ begeben worden, auf die mit der Besitzerlangung das Eigentum an der verschifften Ware übergegangen sei. Allerdings seien Aufträge erteilt worden, bei denen andere Personen unterzeichnet hätten-als die angegebenen Endabnehmer; hierüber sei die Klägerin aber unterrichtet gewesen; sämtliche Geschäfte seien unter maßgeblicher Mitwirkung des Beauftragten der Klägerin Dr. in Teheran zustande gekommen. klagte hat bestritten, Über die von der Klägerin gelieferten Waren verfügt oder Forderungen aus dem Weiterverkauf solcher Waran eingezogen zu haben; das Guthaben bei der R^U^^p-Bank sei sein eigenes Vermögen und stamme keineswegs aus Geldern der Rach Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Beklagte weiter geltend gemacht, daß er in erster Linie die Einrede der Verjährung erhebe. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte die von der Klägerin gelieferten Materialien an sich gebracht und sich so einen der Vermögenseinbuße der Klägerin entsprechenden Vermögenozuwachs verschafft habe, hat die Klägerin hilfsweise ihren Klageanspruch auf § 852 Abs. 2 BGB gestützt. 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Fartoivernehmung des Beklagten festgestellt, daß bei den Ordern Nr. 778 von 2. abnehmer keinen Wert gelegt habe, hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht geglaubte Dem eigenen früheren Frozoßvortrag dos Beklagten und den Zeugenaussagen des ehemaligen Abteilungsleiters F^BV der Klägerin hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Klägerin die Angabe bestimmter Endabnehmer verlangte, um sicherzugehen, daß die Ware bereits verkauft war, wenn sie an die Im^^ zur Auslieferung kam. Ob ein unmittelbarer Verkauf der Klägerin an die als Buyer/Orderer bezeichneten Fersonen stattfand und die Im^^ nur Kommisaionärin oder Agentin war oder ob die Im^^ selbst die bestellten Waren von der Klägerin kaufte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin der Im^P keine Waren geliefert hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß die als Buyer/Orderer bezeichneten Fersonen als Käufer nicht in Betracht kamen. Bei seiner Unterschriftsleistung ist ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts klar gewesen, daß die Angaben auf den Orderbögen über dio Buyer/Orderer nicht richtig waren. Er hat die Klägerin daher getäuscht und ist, wenn er auf Anweisung des Generaldirektors T^^^^ gehandelt haben sollte, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu demindest Mittäter der Täuschungshandlung gewesen, dio dor Klägerin gegenüber begangen worden ist. Die Täuschungen haben es nach den Feststellungen des Berufungsgerichte bewirkt, daß die Klägerin die bestellten Waren aus Deutschland an die lm^0 geliefert und hierdurch einen Schaden in Höhe der Rechnungsbeträge erlitten hat. 2. Auf der Grundlage dieses unangefochten festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin, einen deliktischen Anspruch im Sinne des internationalen Privatrechts, nach deutschem Recht beurteilt. Wie das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 826 BGB für begründet gehalten hat, so ist auch das Oberlandesgericht in Würdigung des festgestollten Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß sich der Beklagte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen gegenüber der Klägerin in der dargelegten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht hat. Mai 1956 ersehen hat, ist der Klägerin spätestens an diesem Tage der Schaden und die Person des Schädigers - des Beklagten - bekannt gewesen. 3» Mit Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei diesem negativen Ergebnis seiner'Prüfungdes Klageanspruchs nach den Maßstäben des deutschen Rechts nicht der Drage nachgegangen 1st, ob der Schadensersatzansprueh der Klägerin nicht nach iranischein Recht begründet ist» Das Berufungsgericht hat deutsches Recht für anwendbar gehalten, weil in seinem Geltungsbereich, nämlich in Düsseldorf, der Deiiktsschaden eingetreten sei» Es trifft zu, daß nach der in der deutschen Rechtsprechung herrschenden Auffassung als Begehungsort neTsen dem Tatort1 auch der Ort des Schadenseln-tritts gilt (RGZ 23, 305, 306; 54, 198, 205; Urt„ des erkennenden Senats vom 4. Gericht - von der hier nicht eingreifenden Ausnahme des Artikels 12 EGBGB abgesehen - dieses dem Verletzten günstigere Recht anzuwenden (RG JW 1903, 63; RG Recht 1925 Nr. 1274; RGZ 138, 243, 246; BGB RGRK aaO; Kegel bei Soergol/Siebert aaO Art. 12 EGBGB TZ 1; Kegel, Internationales Ist dem deutschen Richter das fremdstaatliche Recht nicht bekannt, so hat er, wenn er den Klageanspruch nicht schon nach deutschem Recht für begründet hält, das fremde Recht im Rahmen des Möglichen von Amts wegen zu ermitteln, wobei er die Mithilfe der Partei in Anspruch nehmen und sie zu Nachweisen auffordern darf.Per Verstoß gegen diese durch § 293 ZPO begründete Pflicht ist eine Gesetzesvorletzung im Sinne der §§ 549» 559 ZPO (vgl. c) Pas Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das ihr günstigere doütsche Rocht für den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu wählen. Wenn die Klägerin die Ansicht vertreten hat, daß deutsches Recht anwendbar und ihr Klageanspruch nach deutschem Recht begründet sei, so hat sie doch betont, daß auch iranisches Recht zu diesem Ergebnis führe (Schriftsatz vom 1. So 4» vom 9« April 1963 So 4)» Wie das Berufungsgericht'zu der Annahme gelangt ist, daß der Klägerin da3 deutsche Recht günstiger sei als das iranische Recht, ist nicht ersichtlich; iranisches Recht hat es überhaupt nicht herangezogen, eine vergleichende Würdigung nicht angestellt„ 4» Die Revision hat sich noch mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO gegen die Urtcilsv/ürdigung gewandt, die das Berufungsgericht dem Klageanspruch unter dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrund des § 852 Aba. 2 BGB hat zuteil werden lassen. Unter Hinweis darauf, daß nach dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt die nur Agentin und nicht selbst Käuferin der von der Klägerin gelieferten Waren gewesen und die Klägerin auf Grund Eigentumsvorbehalts mangels Bezahlung der gelieferten Waren deren Eigentümerin geblieben sei, hat die Revision weiter zur Prüfung gestellt, ob der Klageanspruch nicht auch au3 Eigentumsverletzung sowie - nach deutschem Recht - aus einer vom Beklagten neben der Xm^| persönlich zu vertretenden culpa in contrahendo begründet ist.

Zitierte Normen: § 12 EGBGB § 926 ZPO § 852 BGB § 825 EG § 12 EGBGB § 293 ZPO
BGBRechtDüsseldorfBerufungsgerichtZPOKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: Veröffentlichung:
nein
 nein
ja
 Art. 7 ff EGBGB (Deutsches Internationales Privatrecht)
ZPO § 293
1.	Deliktische Schadensersatzansprüche können sich, wenn das Delikt im Geltungsbereich sowohl eines fremdstaatlichen Rechts als auch des deutschen Rechts begangen worden ist, auf jedes der beiden Rechte stützen.
2.	Bei Verschiedenheit der in den beiden Rechtsordnungen getroffenen Regelung ist - außer im Palle des Art. 12 EGBGB -das dem Verletzten günstigere Recht anzuwenden.
3.	Der Richter hat das etwa anzuwendende fremdstaatliche Recht von Amts wegen zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VI_ZR_189/62
Verkündet an 23. Juni 1964 Kriegl, Juatizobersekretär ala Urkundabeamter der Geschäftsateile
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,	B^H)straße^,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Abdol-Hossein straße
 Beklagter, Berufungskläger und Revisiönsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeek, 3)r. Hauß,
 Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Mai 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungagericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lieferte seit 1954- in größerem Umfang Stahl-und Walzwerkserzeugnisse an die Firma	Import-Export	Co
 Ltd" in Teheran, - im folgenden "Im^^" genannt» Der Beklagte war bei dieser Firma Unterschriftsbevollmächtigter des Generaldirektors	und	seit	dem	16» August 1955 Gesellschafter
 und Direktor»
Die Lieferungen der Klägerin erfolgten jeweils auf Grund von "Orders", Bestellungen auf Formularschreiben der Im£p, die diese der Klägerin mit Begleitschreiben übermittelte und die Klägerin der	schriftlich	bestätigte» Die Orderbögen
 enthielten die Angaben über Art und Menge, Kaufpreis und Lieferungsart der gewünschten Waren, vermerkten an einer im Vordruck vorgesehenen Stelle als "Buyer/Orderer" namentlich be-zeichnete Personen und wiesen außer der Unterschrift der auch deren Unterschrift auf. Auf dem Begleitschreiben beanspruchte die Im^p ^-2,5 des Kaufpreises als "commission" für sich. Die Klägerin erhielt von der Im^^ für die Waren 90-Tagc-Wechsel in Höhe des Kaufpreises.
Im Jahre 1955 gerieten die Zahlungen der	ins	Stocken.
Am 25. September 1955 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Vertreter der Im|^ zur Abrede einer Stundung bis zu dem 15« Januar 1956. Alle vorher fälligen Y/echsel wurden bis zu diesem Tage prolongiert. Zahlungen blieben aus. Im April 1956 gab die Klägerin 103 Wechsel über insgesamt 819°661,21 US-Dollar zu Protest.
Die Klägerin ging darauf in Teheran gegen die	mit
3-
cincr Y/ochselklage vor, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, veranlaßte ein Strafverfahren wegen Betruges gegen den Beklagten und die Mitgesellschafter der	das
 in zweiter Instanz zu einem Freispruch führte, erwirkte eine. Beschlagnahme von Vermögenswerten der Im^^ und erreichte oo, daß ihr die Im£P gegen Freigabe beschlagnahmter Objekte 40 Millionen Rials zahlte» Noch immer steht aber ein Betrag offen, den die Klägerin auf etwa 1 Million DM beziffert»
Mitte Dezember 1958 schied der Beklagte aus der aus» Seit dem 15» Februar 1959 befindet sich die	in
 Liquidation»
Der Beklagte besitzt bei der B^^HH^-Banlc AG in D0H^-
ein Bankkonto, das auf Grund zweier von der Klägerin erwirkter Arrestbefehlo des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1956 (13 G 622/56) und des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1956 (16 Q 20/56) wegen eines Schadensersatzanspruchos von insgesamt 100.000 DM aus unerlaubter Handlung zugunsten der Klägerin gepfändet worden ist»
Gemäß § 926 ZPO hat die Klägerin im Dezember I960 gegen den Beklagten mit dem Verlangen nach Zahlung von 100.000 DM nebst Prozeßzinsen Klage zur Hauptsache erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Kaufverträge über die gelieferten Yfaren seien mit den in den Orderbögen als Buyer/ Orderer bezeichneten Personen abgeschlossen werden; die Imf/ß habe lediglich eine Art Agententätigkeit ausgeübt und für die von ihr vermittelten Geschäfte eine Provision bekommen; die von ihr ausgestellten Wechsel seien nur sicherheitshalber gegeben worden. Den Lieferungen hätten die allgemeinen Geschäfts-
 
bedingungen der Klägerin zugrunde gelegen,nach denen sie sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten habe» Die	sei vertraglich verpflich-
tet gewesen, die gelieferten Waren an die in den Orderbögen bezeichneten Käufer weiter zu geben, den Kaufpreis einzuziehen und an die Klägerin abzuführen. Diesen Abmachungen habe die zuwidergehandelt <> Der Beklagte sei vom Beginn der Geschäftsverbindung an für die	als	deren	Direktor tätig
 geworden. Über die von der Klägerin gelieferten Waren habe der Beklagte auch allein verfügt. Er habe den von den Endabnehmern eingezogenen Kaufpreis sich selbst zugeeignet oder die Ware zu eigenem Nutzen anderv/eitig veräußert und die erlangten Gelder privaten Konten, so auch seinem Konto bei der Bank in Dzugeführt. Anders lasse sich das Entstehen eines Verlustes von 2,5 Millionen DM gar nicht erklären.
Weiter hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe fingierte Order ausgefertigt. Sie hat im Beruf ungsverfahren mehrere vom Beklagten als Direktor der Im^^ Unterzeichnete Orderbögon vorgelegt und behauptet, die Personen, die als Buyer/Orderor in ihnen genannt worden seien, hätten die beigefügten Unterschriften auf den Orderbögen weder geleistet noch die in den Bögen bestellten Waren bekommen. Auf die entsprechenden Lieferungen habo sie - auch bei der später herbeigeführten Teilleistung der Im^^ - nichts erhalten.
Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere entgegnet, die	sei	nicht	Kommissionärin oder Agentin,
 sondern selbst Käuferin der von der Klägerin gelieferten Waren gewesen. Rechtsbeziehungen seien nur zwischen der Klägerin und der Im^P, nicht aber zwischen der Klägerin und den als Buyer/ Ordcrer in den Auftragsbögen aufgeführten Personen zustande'
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gekommen. Die Imd^ habe von der Klägerin auch niemals Provision erhalten, vielmehr sei stet3 ein fester Kaufpreis vereinbart worden, auf den die Klägerin jeweils einen Rabatt oingc-räumt habe; nur so sei die Bezeichnung "commission" 2u verstehen. Die Lieferung der bestellten Waren sei auch nicht unter Eigentumsvorbehalt erfolgt; an einer dahingehenden Vereinbarung, die überdies nach iranischem Recht unzulässig gewesen wäre, habe es gefehlt; alle Waren- und Verschiffungspapiere sei« als Inkasso-Dokumente an die Im^^ begeben worden, auf die mit der Besitzerlangung das Eigentum an der verschifften Ware übergegangen sei. Die Angabe bestimmter Personen in der Rubrik "Buyer/Orderer" habe eine Forderung der Klägerin erfüllt; die Klägerin habe sichergehen wollen, daß über die Ware bei Auslieferung bereits seitens der Im£P verfügt"gewesen sei, um sS ein« zusätzliche Sicherung für die Bezahlung des Kaufpreises durch die	zu	haben;	jene	Angabe	habe	nur die Mitteilung des
 vollzogenen Weiterverkaufs der Ware an den Endabnehmer bedeutet. Allerdings seien Aufträge erteilt worden, bei denen andere Personen unterzeichnet hätten-als die angegebenen Endabnehmer; hierüber sei die Klägerin aber unterrichtet gewesen; sämtliche Geschäfte seien unter maßgeblicher Mitwirkung des Beauftragten der Klägerin Dr.	in	Teheran	zustande gekommen. Der Be-
klagte hat bestritten, Über die von der Klägerin gelieferten Waren verfügt oder Forderungen aus dem Weiterverkauf solcher Waran eingezogen zu haben; das Guthaben bei der R^U^^p-Bank sei sein eigenes Vermögen und stamme keineswegs aus Geldern der
 Rach Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Beklagte weiter geltend gemacht, daß er in erster Linie die Einrede der Verjährung erhebe.
 
Die Klägerin hat hierauf erwidert, die Erhebung der Einrede verstoße gegen Treu und Glauben, da der Beklagte die gegen ihn ausgebrachten Arreste jahrelang widerspruchslos hingcnommcn und durch sein Verhalten zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er cs auf einen Prozeß vor einem deutschen Gericht nicht ankommon lassen werde. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte die von der Klägerin gelieferten Materialien an sich gebracht und sich so einen der Vermögenseinbuße der Klägerin entsprechenden Vermögenozuwachs verschafft habe, hat die Klägerin hilfsweise ihren Klageanspruch auf § 852 Abs. 2 BGB gestützt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandes-gcricht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Fartoivernehmung des Beklagten festgestellt, daß bei den Ordern Nr. 778 von 2. April 1955, Nr. 785 vom 23» April 1955» Nr. 794 vom 9» Juni 1955 und Nr. 795 vom 9. Juni 1955 die in den Orderbögen als Buyer/Orderer aufgeführten Personen die Orderbögon in Wahrheit nicht unterzeichnet haben und die Angaben über den Buyer/Orderer den Tatsachen nicht entsprachen. Daß die Klägerin die Unrichtigkeit gekannt oder daß sie auf die Angabe der End-
 
abnehmer keinen Wert gelegt habe, hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht geglaubte Dem eigenen früheren Frozoßvortrag dos Beklagten und den Zeugenaussagen des ehemaligen Abteilungsleiters F^BV der Klägerin hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Klägerin die Angabe bestimmter Endabnehmer verlangte, um sicherzugehen, daß die Ware bereits verkauft war, wenn sie an die Im^^ zur Auslieferung kam. Ob ein unmittelbarer Verkauf der Klägerin an die als Buyer/Orderer bezeichneten Fersonen stattfand und die Im^^ nur Kommisaionärin oder Agentin war oder ob die Im^^ selbst die bestellten Waren von der Klägerin kaufte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. In jedem Fall sei, so hat das Berufungsgericht betont, die Im-j^L zur wahrheitsgemäßen Angabe des Abnehmers verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin der Im^P keine Waren geliefert hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß die als Buyer/Orderer bezeichneten Fersonen als Käufer nicht in Betracht kamen. Unstreitig sind die hier in Rede stehenden Orderbögen für die Im^^vom Beklagten unterzeichnet worden. Er hat als Direktor unterschrieben, wenn er damals auch noch nicht Direktor war. Bei seiner Unterschriftsleistung ist ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts klar gewesen, daß die Angaben auf den Orderbögen über dio Buyer/Orderer nicht richtig waren. Er hat die Klägerin daher getäuscht und ist, wenn er auf Anweisung des Generaldirektors T^^^^ gehandelt haben sollte, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu demindest Mittäter der Täuschungshandlung gewesen, dio dor Klägerin gegenüber begangen worden ist. Die Täuschungen haben es nach den Feststellungen des Berufungsgerichte bewirkt, daß die Klägerin die bestellten Waren aus Deutschland an die lm^0 geliefert und hierdurch einen Schaden in Höhe der Rechnungsbeträge erlitten hat. Er stellt sich bei der Warenlieferung auf die Order
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Kr.	778	auf	8.874,57	US-Dollar
 Nr.	785	auf	23.446,97	US-Dollar
 Nr.	794	auf	3.745,42	US-Dollar
 Nr.	795	auf	JLJSPjSI	US-Dollar und
 insgesamt
auf	39.857,89 US-Dollar ausschließlich Zinsen.
2. Auf der Grundlage dieses unangefochten festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin, einen deliktischen Anspruch im Sinne des internationalen Privatrechts, nach deutschem Recht beurteilt. Wie das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 826 BGB für begründet gehalten hat, so ist auch das Oberlandesgericht in Würdigung des festgestollten Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß sich der Beklagte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen gegenüber der Klägerin in der dargelegten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht hat. Es ist aber der Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt ist, und hat daher die Klage abgev/iesen. Wie das Berufungsgericht aus dem Arrestgesuch der Klägerin gegen den Beklagten vom 26. Mai 1956 ersehen hat, ist der Klägerin spätestens an diesem Tage der Schaden und die Person des Schädigers - des Beklagten - bekannt gewesen. Spätestens am 26. Mai 1956 sei daher, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die dreijährige Frist des § 852 Abs. 1 EGB in Lauf gekommen. Die Verjährung sei allerdings nach § 209 Abo. 2 Ziff. 5 BGB dadurch unterbrochen worden, daß die Klägerin, zuletzt am 7. Juni 1956, Arrestpfändungen in das Bankkonto des Beklagten bei der R^^m^P-Eank ausgebracht habe. Auch die neue Verjährungsfrist, die hiermit zu laufen begonnen habe, sei aber bei Einreichung und Zustellung der vorliegenden Klage im Dezember I960 verstrichen gewesen. Daß
 
'die Erhebung der■Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße und. eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, hat das Berufungsgericht, verneinto Bür das hilfsweise geltendge-machte Herausgabeverlangen nach § 852 Abs» 2 BGB fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an der schlüssigen Darlegung einer persönlichen Bereicherung des Beklagteno
3» Mit Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei diesem negativen Ergebnis seiner'Prüfungdes Klageanspruchs nach den Maßstäben des deutschen Rechts nicht der Drage nachgegangen 1st, ob der Schadensersatzansprueh der Klägerin nicht nach iranischein Recht begründet ist»
a)	Es ist ein auch im deutschen Recht anerkannter allgemeiner Grundsatz des internationalen Privatrechts, daß Deliktsstatut die lex loci delicti commissi ist; für Schadensersatz-ansprüche^ die auf unerlaubte Handlung gestützt werden, ist das; Recht des Ortes maßgebend,:an dem das Delikt begangen wurde«
Das Berufungsgericht hat deutsches Recht für anwendbar gehalten, weil in seinem Geltungsbereich, nämlich in Düsseldorf, der Deiiktsschaden eingetreten sei» Es trifft zu, daß nach der in der deutschen Rechtsprechung herrschenden Auffassung als Begehungsort neTsen dem Tatort1 auch der Ort des Schadenseln-tritts gilt (RGZ 23, 305, 306; 54, 198, 205; Urt„ des erkennenden Senats vom 4. Mai 1956 - VI ZR 138/54 - MdR 1957, 31, 32; Kegel bei Soergel-Siebert BGB 9» Aufl» Bdo V Art«- 12 EGBGB TZ.
1)„ Hur erscheint es, zu demal bei dem Pehlen näherer Darlegungen . Über die Vorgänge der Sehadensverv/irklichung,, sachlich richtiger, Düsseldorf als Tatort anzusehen, da der Beklagte hier die Klägerin mittels der Orderbögen getäuscht und sie zu den Exportdispositioncn über die'Yfären bestimmt hat, die hernach an die	'ausgeliefert	wurden	(vgl» hierzu RG JW 1903, 63;
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RG SeuffA» 62 Nr. 150; RG Recht 1925 Nr. 1274; BGB RGRK 11.
Auf1. Anm. 89 vor § 825; Staudinger/Raape BGB 9. Aufl. Art. 12 EG Anm. VI 2 S. 202 f; Raape Internationales Privatrecht 4- Aufl. S. 537; Bochmor in AcP Bd. 155 S. 181, 182; siehe jedoch auch Kogel aaO Art. 12 EG BGB TZ 6; Kegel Internationales Privatrecht 2. Aufl. S. 240). Allerdings war Düsseldorf nur weiterer Tatort neben Teheran, wo der Beklagte unmittelbar gehandelt hat. Hier hat er die Orderbögen ausgestellt und an die Klägerin abgesandt. Da das in Rede stehende Delikt also sowohl in Teheran im Geltungsbereich des iranischen Rechts als auch in Düsseldorf im deutschen Rechtsgebiet begangen worden ist, wird es auch von beiden Rechtsordnungen beherrscht. Infolgedessen kann sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch auf jedes der beiden Rechte stützen..
Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Doch hat es nicht die Folgerungen gezogen, die sich hieraus ergeben.
b)	Kommen in einem Falle der vorliegenden Art die Rechte verschiedener Staaten für die Beurteilung eines deliktischen Schadenseroatzanspruchs in Betracht, so liegt es dem Richter ob, bei der rechtlichen Stellungnahme zu dem Sachverhalt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wenigstens nach einem der Rechte begründet ist. Stellt das eine Recht strengere, das andere dagegen geringere Anforderungen und findet der Klageanspruch in dem letzteren Recht eine ausreichende Stütze, t soi. hat das:;. Gericht - von der hier nicht eingreifenden Ausnahme des Artikels 12 EGBGB abgesehen - dieses dem Verletzten günstigere Recht anzuwenden (RG JW 1903, 63; RG Recht 1925 Nr. 1274; RGZ 138, 243, 246; BGB RGRK aaO; Kegel bei Soergol/Siebert aaO Art. 12 EGBGB TZ 1; Kegel, Internationales
 
Privatrecht So 237» 241; Staudinger/Raape aaO S.205). Ist dem deutschen Richter das fremdstaatliche Recht nicht bekannt, so hat er, wenn er den Klageanspruch nicht schon nach deutschem Recht für begründet hält, das fremde Recht im Rahmen des Möglichen von Amts wegen zu ermitteln, wobei er die Mithilfe der Partei in Anspruch nehmen und sie zu Nachweisen auffordern darf. Per Verstoß gegen diese durch § 293 ZPO begründete Pflicht ist eine Gesetzesvorletzung im Sinne der §§ 549» 559 ZPO (vgl. RGZ 39, 371, 376; 126, 196, 202; RG JW 1912, 196; EG JW 1934, 835; BGH MdR 1957, 31, 33; BGH Urt. vom 24. November I960 - II ZR 9/60 - IM Nr. 2 zu § 293 ZPO * NJW 1961, 410; Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 293 Anm. III; Wieczorek ZPO § 293 Anm. P IV b; §549 Anm. B III c; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. § 293 Anm. 2; Riezler Internationales Zivilprozeßrecht S. 494; Polle, Bemerkungen' zu § 293 ZPO, in Festschrift für Nikioch S. 185, 188, 195).
c)	Pas Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das ihr günstigere doütsche Rocht für den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu wählen. Mit dieser Erwägung durfte sich das Berufungsgericht jedoch nicht der Notwendigkeit einer Nachprüfung nach iranischen Recht enthoben sehen. Paß die Klägerin ihren Ansjiruch der Beurteilung lediglich nach deutschem Recht unterstellt hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und kann dem aktenkundig gemachten Prozeßvortrag der Klägerin auch nicht - zu demindest nicht in zweifelsfreier Weise - entnommen werden. Wenn die Klägerin die Ansicht vertreten hat, daß deutsches Recht anwendbar und ihr Klageanspruch nach deutschem Recht begründet sei, so hat sie doch betont, daß auch iranisches Recht zu diesem Ergebnis führe (Schriftsatz vom 1. Februar 1961
12
So 4» vom 9« April 1963 So 4)» Wie das Berufungsgericht'zu der Annahme gelangt ist, daß der Klägerin da3 deutsche Recht günstiger sei als das iranische Recht, ist nicht ersichtlich; iranisches Recht hat es überhaupt nicht herangezogen, eine vergleichende Würdigung nicht angestellt„
d)	Bao Berufungsurteil ist hiernach rechtsfehlerhaft zustande gekommen» Soweit es dem Berufungsgericht bei der Ermittlung des einschlägigen iranischen Rechts an greifbaren Erkenntnisquellen gefehlt haben sollte, hätte es die Klägerin auffordern sollen, ihm dio fehlenden Nachweise zu liefern» V/ie die Revision vorträgt, würde die Klägerin alsdann das Gutachten des Prof. Dr. Ferid (Institut für Rechtsvergleichung an der Universität München) und die deutschen Übersetzungen iranischer Gosetzesvorschriften beigebracht haben, die im Revisionsverfahren vorgelegt worden sind»
Angesichts des Inhalts dieses Erkenntnismaterials erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht ohne den dargclegten Rechtsverstoß zu einer anderen Bitscheidung als der ausgesprochenen Klagabweisung gelangt wäre.
Das angefochteno Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
e)	Bie Sache war nach § 565 Abs. 4 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen, da zu prüfen bleibt, ob der Klage-anspruch nach iranischem Recht begründet ist» Bas Berufungsgericht wird also zu untersuchen haben, ob der Beklagte auch nach iranischem Recht der Klägerin gegenüber schadensersatz-pflichtig geworden ist und ob Inhalt und Auslegung der irani-
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sehen Verjährungsvorschriften die von der Klägerin vertretene und auf das Gutachten von Prof. Dr. Ferid gestützte Annahme rechtfertigen, daß für deliktische Schadensersatzansprüche der hier in Rede stehenden Art nach iranischem Recht eine 10-jähri-ge Verjährung gilt und ein Schadensersatzanopruch der Klägerin nach iranischem Recht daher nicht schon verjährt sein würde»
4» Die Revision hat sich noch mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO gegen die Urtcilsv/ürdigung gewandt, die das Berufungsgericht dem Klageanspruch unter dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrund des § 852 Aba. 2 BGB hat zuteil werden lassen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht die hierzu geäußerten Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen.
Unter Hinweis darauf, daß nach dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt die	nur Agentin und nicht selbst
 Käuferin der von der Klägerin gelieferten Waren gewesen und die Klägerin auf Grund Eigentumsvorbehalts mangels Bezahlung der gelieferten Waren deren Eigentümerin geblieben sei, hat die Revision weiter zur Prüfung gestellt, ob der Klageanspruch nicht auch au3 Eigentumsverletzung sowie - nach deutschem Recht - aus einer vom Beklagten neben der Xm^| persönlich zu vertretenden culpa in contrahendo begründet ist. Da das Berufungsgericht bisher offen gelassen hat und nur auf Grund weiterer tatrichterlichor Erörterungen und Feststellungen geklärt v/erden kann, wer der Klägerin als Käufer gegenüber gestanden hat und welche Bewandtnis es mit dem behaupteten Eigentumsvorbehalt gehabt hat, erscheint es unangebracht, im Revisionsverfahren vorweg auf rechtliche Fragen einzugehen, die sich in den angedeuteten Zusammenhang gegebenenfalls stellen könnten.
Auch insoweit muß die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Rechtstandpunktes in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht verwiesen bleiben»
5« Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben»
Engels	Hanebeck	Br,	Hauß
 Br, Pfretzschner
 Br. Küßgens