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BGH · VI ZK 180/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 180/61

- Prozeßbevo Rechtsanwalti hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzscbner Mit der Aufstellung des GerUsts hatte der Beklagte am 3« Oktober 1958 begonnen« Als er am Sonnabend, den 4« Oktober 1958 gegen Mittag die Arbeit einstellte, entfernte er die auf das GerUst hinauf führende Beiter, beließ jedoch auf dem zweiten Gerüstbelag etwa 20 bis 50 Ziegelsteine und eine Kalk-wanne« Gegen 16 Uhr nachmittags erschien auf dem Grundstück der Elektroobermonteur Gottfried ein Angestellter der CflHfl|m^~£lektroindu8trie AG und Ha^^fer die von dem Grundstückseigentümer den Auftrag erhalten hatte, die Installationsarbeiten an dem Garagengebäude auszuführen« bestieg das Gerüst« Beim Begehen des oberen Gerüstbelages brachen zwei Rüstbretter« HflB^ stürzte vom Gerüst und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er am nächsten Morgen verstarb« Der Beklagte hat die Gerüstleiter entfernt und dadurch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gerüst nicht betreten werden sollte. Daß am Wochenende, zur Zeit allgemeiner Arbeitsruhe, fremde Arbeiter, bei denen erfahrungsgemäß mit einem unvorsichtigen Verhalten während der Arbeit zu rechnen ist, das Gerüst zur Ausführung von Bauarbeiten benutzen würden«» damit brauchte der Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nicht zu rechnen« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe unter den gegebenen Umständen - anders als bei größeren Bauvorhaben» wo aus Gründen rationeller Arbeitsausführung ein Baugerüst von sämtlichen Bauhandwerkern benutzt werde -auch nicht mit einem Betreten des Baugerüsts durch andere Handwerker zu rechnen brauchen« Ob diese Auffassung richtig ist, kann dahinstehen« Der beklagte brauchte jedenfalls, wovon auch die Revision ausgeht, nur in Betracht zu ziehen, daß Bauhandwerksmeister, Architekten oder Ingenieure das Für jeden Baufachmann war es aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ohne weiteres erkennbar, daß der obere Gerüstbelag aus brüchigen, dazu viel zu schwach dimensionierten Schalbrettern bestand und zu dem Betreten durch Menschen völlig ungeeignet war. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine ” außer or dent lieh grobe Fahrlässigkeit” des Verunglückten, eines 49-jährigen Obermonteurs, darin erblickt, daß er diesen erkennbar gefährlichen Gerüstbelag betreten hat» Mit einem derart leichtfertigen Verhalten eines Fachmannes im Bauwesen brauchte aber der Beklagte nicht zu rechnen. Biese Regel kann aber im vorliegenden Falle, wo.der Beklagte unter den dargelegten besonderen Umständen mit dem Betreten des ohne weiteres als unzureichend erkennbaren Gerüstes durch allein hierfür in Betracht kommende Fachleute nicht zu rechnen brauchte, nicht zur Anwendung kommen. meint, ein Bauwerk i«S« der §§ 836, 837 BGB darstellt, so daß eine gesetzliche Vermutung für ein Verschulden des Beklagten sprechen würde, kann unentschieden bleiben; denn es kommt im vorliegenden Palle nicht auf die Beweislast an« An der oben-, dargelegten Beurteilung der Schuldfrage ändert sich nichts, wenn man davon ausgeht, daß die bestrittenen Behauptungen der Klägerin (das Hoftor sei nicht verschlossen gewesen; der Beklagte habe von dem Gerüst aus bereits Bauarbeiten ausgeführt) der Wahr zeit ent sprechen o Damit entfällt eine gesetzliche Schuldvermutung, da ein Verschulden des Beklagten nicht nur als unerwiesen, sondern als nicht gegeben zu erachten ist«

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Volltext der Entscheidung

2186 094
VI ZK 180/61
V erkundet
 am 8. Mai 1962
Krieg!, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik,
 gesetzlich vertreten durch den HauptgeschäftsfUhrer Direktor Dr» jur» Hermann
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 denBauunternehmer Erwin
P^^Bstraße iB
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.,
- Prozeßbevo
 Rechtsanwalti
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzscbner
fUr Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des IO» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10» Juni 1961 wird zurUckgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-* erlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte, der ein kleines Baugeschäft betreibt, errichtete im Herbst 1958 im Auftrag des Fleischermeisters
 bäude mit Unterstellräumen« Br stellte an der Frontwand des Gebäudes, dessen Höhe 5 m betragen sollte, ein Bockge-rüst auf, das reinen Gerüstbelag in einer Höhe von 1,50 m und Uber diesem, etwa 50 cm höher, einen zweiten Gerüstbe-lag hatte, der auf Stapeln von je zwei lose aufeinander gelegten Ziegelsplitt-Hohlblocksteinen auflag und aus 20 bis 22 mm starken und etwa 5-6 m langen Schalbrettern bestand«
Mit der Aufstellung des GerUsts hatte der Beklagte am 3« Oktober 1958 begonnen« Als er am Sonnabend, den 4« Oktober 1958 gegen Mittag die Arbeit einstellte, entfernte er die auf das GerUst hinauf führende Beiter, beließ jedoch auf dem zweiten Gerüstbelag etwa 20 bis 50 Ziegelsteine und eine Kalk-wanne«
Gegen 16 Uhr nachmittags erschien auf dem Grundstück der Elektroobermonteur Gottfried	ein Angestellter
 der CflHfl|m^~£lektroindu8trie AG	und	Ha^^fer	die
 von dem Grundstückseigentümer den Auftrag erhalten hatte, die Installationsarbeiten an dem Garagengebäude auszuführen« bestieg das Gerüst« Beim Begehen des oberen Gerüstbelages brachen zwei Rüstbretter« HflB^ stürzte vom Gerüst und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er am nächsten Morgen verstarb«
lauf dem umzäunten Hof seines Grundstücks in
 istraße
ein Garagenge-
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- 3
Die Klägerin hat an die Witwe des Verunglückten bis zinn 31« Juli I960 Versicherungsleistungen in Höhe von 5*061 ,97 DM erbracht« Sie verlangt mit Rücksicht auf ein angenommenes hälftiges Mitverschulden des Verunglückten Ersatz der Hälfte ihrer Zahlungen sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihre weiteren Versicherungs-leistungen bis zur Hälfte des Unfallschadens zu ersetzen« Sie hat vorgetragen, HflBVhabe das Gerüst betreten, um im Auftrag seiner Arbeitgeberin die leitungsführung für die elektrische Installation an der Baustelle auszu demessen und einzuzeichnen« Den Unfall habe der Beklagte fahrlässig verursacht, weil er zur Herstellung des oberen Gerüstbelages Bretter benutzt habe, die zu schwach und zudem morsch gewesen seien« Der Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß das Gerüst nicht von anderen Handwerkern benutzt werde« Es sei vielmehr allgemein üblich, daß das Gerüst von allen am Bau beteiligten Handwerkern betreten werde« Zumindest hätte der Beklagte ein Warnschild anbringen müssen«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden« Der Verunglückte sei nicht im Auftrag seiner Arbeitgeberin, sondern zur Verrichtung von Schwarzarbeiten an der Baustelle erschienen« Das Gerüst sei zur Unfallzeit noch nicht fertiggestellt gewesen, da es an Rüstzeug gefehlt habe« Für den zweiten Rüstbelag habe er erst am folgenden Montag die geeigneten Rüstbretter besorgen wollen» Die Kalkwanne habe er im Interesse der Arbeitserleichterung auf den zweiten
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Gerüstbelag gestellt. Er habe zudem nicht voraussehen können , daß HflIBl am arbeitsfreien Wochenende das Gerüst benutzen werde. Durch Beiseitelegen der Beiter habe er, der Beklagte, in der im Baugewerbe üblichen Weise kundgetan, daß das Gerüst nicht zu betreten sei. Die Baustelle habe sich zudem auf dem geschlossenen Hof des Grundstücks befunden. HflBhabe überaus leichtsinnig gehandelt. Als erfahrener Fachmann habe er auf den ersten Blick erkennen müssen, daß er die obere Gerüstläge ohne Gefahr für seine Person nicht betreten könne. Ein derart leichtfertiges Verhalten habe er, der Beklagte nicht voraussehen können.
Die Klägerin erwidert, das Gerüst sei bereits fertiggestellt gewesen, der Beklagte habe auf ihm bereits Mauer-ai'beiten ausgeführt. Die Zufahrt zu dem Hof sei nicht verschlossen gewesen. Die Klägerin bestreitet, daß Herold eine Schwarzarbeit habe ausführen wollen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Beklagte hat zwar durch die Errichtung eines mangelhaften Gerüsts, dessen zweiter Bretterbelag für die Be-
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lastung mit dem Gewicht eines Menschen unzureichend war, den Tod des Obermonteurs HflHV verursacht. Er brauchte jedoch, v/ie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, unter den gegebenen Umständen in der mangelhaften zweiten Gerüstläge keine Gefahrenquelle für Dritte zu erkennen«
Das nur 2 m hohe Gerüst befand sich auf einem umzäunten Hof und bildete daher keine Gefahr für die Allgemeinheit; dabei ist nicht ausschlaggebend, ob das Tor verschlossen war oder nicht. Der Beklagte hat die Gerüstleiter entfernt und dadurch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gerüst nicht betreten werden sollte. Daß am Wochenende, zur Zeit allgemeiner Arbeitsruhe, fremde Arbeiter, bei denen erfahrungsgemäß mit einem unvorsichtigen Verhalten während der Arbeit zu rechnen ist, das Gerüst zur Ausführung von Bauarbeiten benutzen würden«» damit brauchte der Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nicht zu rechnen«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe unter den gegebenen Umständen - anders als bei größeren Bauvorhaben» wo aus Gründen rationeller Arbeitsausführung ein Baugerüst von sämtlichen Bauhandwerkern benutzt werde -auch nicht mit einem Betreten des Baugerüsts durch andere Handwerker zu rechnen brauchen« Ob diese Auffassung richtig ist, kann dahinstehen« Der beklagte brauchte jedenfalls, wovon auch die Revision ausgeht, nur in Betracht zu ziehen, daß Bauhandwerksmeister, Architekten oder Ingenieure das
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Wochenende, an dem sie von der Xeitung ihrer übrigen Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen waren, dazu benutzten, seine Baustelle zu besichtigen, falls sie dort Arbeiten ausführen sollten.» Für jeden Baufachmann war es aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ohne weiteres erkennbar, daß der obere Gerüstbelag aus brüchigen, dazu viel zu schwach dimensionierten Schalbrettern bestand und zu dem Betreten durch Menschen völlig ungeeignet war. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine ” außer or dent lieh grobe Fahrlässigkeit” des Verunglückten, eines 49-jährigen Obermonteurs, darin erblickt, daß er diesen erkennbar gefährlichen Gerüstbelag betreten hat» Mit einem derart leichtfertigen Verhalten eines Fachmannes im Bauwesen brauchte aber der Beklagte nicht zu rechnen.
Der Beklagte hat durch die Erstellung des mangelhaften Gerüsts zwar gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. vom 26. Oktober 1955 -VI ZR 163/54 - VersR 1956, 31; vom 11. November 1958 -VI ZR 223/57 - VersR 1959» 290) in der Regel den Vorv/urf der Fahrlässigkeit begründet. Biese Regel kann aber im vorliegenden Falle, wo.der Beklagte unter den dargelegten besonderen Umständen mit dem Betreten des ohne weiteres als unzureichend erkennbaren Gerüstes durch allein hierfür in Betracht kommende Fachleute nicht zu rechnen brauchte, nicht zur Anwendung kommen. Bas Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht ein Verschulden des Beklagten verneint.
Ob die nur 2 m hohe Bockrüstung, wie die Revision
 
meint, ein Bauwerk i«S« der §§ 836, 837 BGB darstellt, so daß eine gesetzliche Vermutung für ein Verschulden des Beklagten sprechen würde, kann unentschieden bleiben; denn es kommt im vorliegenden Palle nicht auf die Beweislast an« An der oben-, dargelegten Beurteilung der Schuldfrage ändert sich nichts, wenn man davon ausgeht, daß die bestrittenen Behauptungen der Klägerin (das Hoftor sei nicht verschlossen gewesen; der Beklagte habe von dem Gerüst aus bereits Bauarbeiten ausgeführt) der Wahr zeit ent sprechen o Damit entfällt eine gesetzliche Schuldvermutung, da ein Verschulden des Beklagten nicht nur als unerwiesen, sondern als nicht gegeben zu erachten ist«
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr« Kleinewefers	Bundesrichter Hanebeck	Dr*	Hauß
 ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen«
Dr. Kleinewefers
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfretzschner
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