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BGH · VI ZR 180/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 180/59

Die Kläger haben Schadensersatz von den Beklagten gefordert und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe die Kurve geschnitten und sei auf die Fahrbahn des Goliath-Wagens gekommen, ohne daß StflBIPin der kurzen Reaktionszeit den Zusammenstoß habe verhindern können. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und mit der Widerklage Schadensersatzansprüche gegen die Kläger zu 1) bis 10) als Erben des StflHB geltend gemacht. Sie haben behauptet, der infolge des Alkoholgenusseo fahrunsichere sex beim Befahren der Kurve so v/eit mit dem Goliath-Wagen nach links gekommen, daß er nur noch etwa 1 m vom äusseren Kurvenbogen entfernt gewesen sei und dem Beklagten zu 3) die Fahrbahn versperrt habe. Demgemäß sind Scha-densersatzansprüche der Kläger, soweit sie auf Ersatz von | Unterhaltsschaden und Beerdigungskosten gehen oder aus abgeleitetem Hecht des Erblassers StHB^ hergeleitet werden, dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt v/orden. Die übrigen Ansprüche der Beklagten sind dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag* die Klage abzuweisen* soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers zu 11) für Verdienstentgang und Kleiderschaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Die Kläger bitten darum, den Beklagten zu 3) des Rechtsmittels der Revision, soweit sie die Widerklage betrifft, für verlustig zu erklären. Das Berufungsgericht stellt aus der läge der Glassplitter, dem Drehpunkt der Fahrzeuge beim Zusammenprall und der nach seiner Auffassung gesicherten Spur des Goliath-Wagens fest, daß der Ort des Zusammenstoßes auf der rechten Fahrbahnseite des getöteten StflHBgewesen ist. Angesichts dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet und' ausgeführt, es liege ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem zugegeben werden, daß nicht immer der Ort des Zusammenstoßes nach der Lebenserfahrung zunächst auf ein Verschulden, des Fahrers hinweist, der die rechte Fahrbahn verlassen hat. Bei dem wechselnden Lauf des dynamischen Verkehrsgeschehens können sich, insbesondere bei Querbewegungen auf der Fahrbahn oder bei Beteiligung mehre- f rer Fahrzeuge durchaus Fallgestaltungen ergeben, in denen 1 eine Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins in dem oben dargelegten Sinne nicht gerechtfertigt ist. Auch in einem solchen Falle kann aus dem Verlassen der rechten Fahrbahn nach der Lebenserfahrung noch nicht auf ein Verschulden des Fahrers geschlossen werden, der seine Fahrbahnseite verlassen hat. September 1957 - VI ZR 266/56 - * VersR 1957, 733 und vom 19- Januar I960 - VI ZR 16/59 - « VersR I960, 523 entschieden, daß der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden eines Fahrers spricht, der hei glatter oder nasser Fahrbahn plötzlich von der rechten auf die linke Fahrbahnseite gerät. Klägers aufeinanderstießen, bietet sich nach der Lebenserfahrung als Erklärungsgrund für einen solchen typischen Unfallablauf die Annahme geradezu an, daß der Beklagte zu 5) infolge Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfaltspflichten seine Fahrbahnseite in der kurve verlassen hat, zu demal feststeht,, daß St^HBwen^8s^ens kurz vor dem Zusammenstoß rechts gefahren ist. Da die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts der erbetenen rechtlichen Kontrolle in allem standhält, ist der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend* Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein unfall-ursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) vorliegt, während auf Seiten des Stückle kein Verschulden, sondern nur die nicht ausgeräumte Betriebsgefahr des Goliath-Wagens zu vertreten ist. Soweit der Beklagte zu 3) die Revision zur Widerklage zurückgenommen hat, war er gemäß dem gestellten Antrag des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären (§ 566 in Verb, mit § 515 ZPO).

Zitierte Normen: § 846 BGB § 97 ZPO
GrundFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugKlägerkurvenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 ja
nein
2191 098
ZPO § 286 C; StVO § 8
Zum Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers» der in einer Kurve auf der für ihn linken Straßenseite mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt.
BGH, Urt. v. 7o Oktober I960 - VI ZR 180/59 - 016 Stuttgart
 Verkündet am 7» Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2.
5.
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1.
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3.
4o
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Ziffer 4-10 minderjährig, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu Ziff. 1),
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, zu 1 - 10 auch Wiederbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1 bis 10: Rechtsanwalt
-	Prozeßbevollmächtigter' zu 11:	Rechtsanwalt
 
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Ber Beklagte zu 3) ist des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgericht8 in Stuttgart vom 30. September 1959 verlustig, soweit sich die Revi sion auf die Widerklage bezieht. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten gesamtSchuldneriseh drei Siebentel, der Beklagte zu 3} weitere vier Siebentel.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
In der Nacht zu dem 1« August 1955 ereignete sich gegen 1.15 Uhr früh auf der kurvenreichen Madentalstraße (Soli-tude-Rennstrecke) ein schweres Verkehrsunglück. Der Mechaniker Hans	Vater	der	Kläger	zu	2)	bis 10), fuhr
 mit seinem Goliath-PKW auf der 8 m breiten Fahrbahn in Richtung Eltingen-Leonberg. Seine Ehefrau (Klägerin zu 1)), zwei Töchter (Klägerinnen zu 3) und 4) ) und der Kläger zu 11) saßen im Wagen. In einer unübersichtlichen Rechtskurve stieß der Goliath-PKW mit dem aus der Gegenrichtung kommenden, vom Beklagten zu 3) gesteuerten Opel Rekord^PKW zusammen, dessen Halter die Beklagten zu 1) und 2) waren und in dem die Fürsorgerin KrflHHPmitfuhr. Die Fahrzeuge, die mit abgeblendetem Licht gefahren waren, prallten mit ihren rechten Vorderseiten aufeinander. Alle Fahrzeuginsassen wurden verletzt, Hans	den	Tod.	Die Polizei stell-
te auf der in Richtung des Goliath-Wagens rechten Fahrbahnseite eine 3 - 4 m lange Brems- und Radierspur fest. Eine Spur des Opel-Wagens vermochte sie nicht zu sichern. Bei Hans S-tflBBl wurde ein Blutalkoholgehalt von 0,77 Promille ermittelt.
Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge wurde mit 55 - 70 km/st angegeben.
Die Kläger haben Schadensersatz von den Beklagten gefordert und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe die Kurve geschnitten und sei auf die Fahrbahn des Goliath-Wagens gekommen, ohne daß StflBIPin der kurzen Reaktionszeit den Zusammenstoß habe verhindern können.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und mit der Widerklage Schadensersatzansprüche gegen die Kläger zu 1) bis 10) als Erben des StflHB geltend gemacht. Sie haben behauptet, der infolge des Alkoholgenusseo fahrunsichere	sex	beim Befahren der Kurve so v/eit mit dem
 Goliath-Wagen nach links gekommen, daß er nur noch etwa 1 m vom äusseren Kurvenbogen entfernt gewesen sei und dem Beklagten zu 3) die Fahrbahn versperrt habe. Dieser habe darauf den Opel-Wagen abgebremst und nach links gesteuert, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Das sei aber nicht mehr i gelungen, da inzwischen der Goliath-Wagen zur gleichen Seite gelenkt worden sei. Der Zusammenstoß habe sich nicht auf der Fahrbahnseite des Goliath-Wagens ereignet. Die Spurenfeststellung der Polizei sei unzureichend und nicht zu verwerten.
Landgericht und Oberlandesgericht stehen auf dem Standpunkt, daß bei der Abwägung der Unfallursachen auf die Beklagten ein Anteil von 3/4, auf StflIHfeein Anteil von 1/4 entfalle. Ein Verschulden sei nur bei dem Beklagten zu 3), nicht aber bei StflHP festzustellen. Demgemäß sind Scha-densersatzansprüche der Kläger, soweit sie auf Ersatz von | Unterhaltsschaden und Beerdigungskosten gehen oder aus abgeleitetem Hecht des Erblassers StHB^ hergeleitet werden, dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt v/orden.
Die aus ihren eigenen Körperschäden hergeleiteten Ansprüche der Kläger sind im wesentlichen dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt worden. Entsprechend ist über die Festst ellungsanträge entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist auf die Grenzen des Straßenverkehr setzes beschränkt worden. Dem Forderungsübergang auf den
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Sozialversicherungsträger ist Rechnung getragen« Der Schmerzensgeldanspruch des Drittbeklagten ist abgewiesen worden.
Die übrigen Ansprüche der Beklagten sind dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt worden. Beide Vorinstanzen haben darüber hinausgehende Ansprüche der Parteien abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag* die Klage abzuweisen* soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers zu 11) für Verdienstentgang und Kleiderschaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
Der Beklagte zu 3) hat seine zunächst weitergehende Revision, mit der er seine Anträge der Widerklage verfolgte, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Kläger bitten darum, den Beklagten zu 3) des Rechtsmittels der Revision, soweit sie die Widerklage betrifft, für verlustig zu erklären. Im übrigen beantragen sie Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht stellt aus der läge der Glassplitter, dem Drehpunkt der Fahrzeuge beim Zusammenprall und der nach seiner Auffassung gesicherten Spur des Goliath-Wagens fest, daß der Ort des Zusammenstoßes auf der rechten Fahrbahnseite des getöteten StflHBgewesen ist. Angesichts dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet und' ausgeführt, es liege ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem
 
zunächst die Lebenserfahrung dafür spreche, daß den Fahrer, der - wie hier der Beklagte zu 3) - in der Kurve die eigene Fahrbahn verläßt und auf die Gegenfahrbahn gerät, ein Verschulden trifft. Der Revision mag. zugegeben werden, daß nicht immer der Ort des Zusammenstoßes nach der Lebenserfahrung zunächst auf ein Verschulden, des Fahrers hinweist, der die rechte Fahrbahn verlassen hat. Bei dem wechselnden Lauf des dynamischen Verkehrsgeschehens können sich, insbesondere bei Querbewegungen auf der Fahrbahn oder bei Beteiligung mehre- f rer Fahrzeuge durchaus Fallgestaltungen ergeben, in denen 1 eine Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins in dem oben dargelegten Sinne nicht gerechtfertigt ist. So lag es in dem vom Senat durch Urteil vom 24* Februar 1959 - VI ZR 62/58 - = VersR 1959» 465 entschiedenen Falle, in dem feststand, daß bei der Begegnung zweier Fahrzeuge auf schmaler Straße in einer Kurve das eine Fahrzeug über die Fahrbahnmitte gelangt war und dem entgegenkommenden Fahrzeug nur einen unzureichenden Raum übrig gelassen hatte« Bann lag es allerdings von vornherein nahe, daß-der entgegenkommende Fahrer, der seine Fahrbahn plötzlich blockiert sah, sein Fahrzeug zur Gegenfahrbahn lenkte. Ebenso waren in dem Falle des Sfnatsurteils vom 24« März 1959 - VI ZR 82/58 - = I VersR 1959, 519 besondere Verhältnisse insoweit gegeben, als davon ausgegangen werden mußte, der eine der beteiligten Kraftradfahrer habe durch eine plötzliche .Schrägbewegung von rechts nach links , in Höhe eines Seitenweges den Eindruck erweckt, er wolle in diesen Seitenweg abbiegen. Auch in einem solchen Falle kann aus dem Verlassen der rechten Fahrbahn nach der Lebenserfahrung noch nicht auf ein Verschulden des Fahrers geschlossen werden, der seine Fahrbahnseite verlassen hat. Andererseits hat der Senat in den Urteilen vom
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24. September 1957 - VI ZR 266/56 - * VersR 1957, 733 und vom 19- Januar I960 - VI ZR 16/59 - « VersR I960, 523 entschieden, daß der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden eines Fahrers spricht, der hei glatter oder nasser Fahrbahn plötzlich von der rechten auf die linke Fahrbahnseite gerät. Ebenfalls ist in dem Urteil des Senats vom 2. Februar 1955 - VI ZR 278/53 - VersR 1955, 189 die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins gebilligt,wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß von der rechten auf die linke Straßenseite fährt. Inj vorliegenden Falle, in dem zwei Fahrzeuge auf breiter Straße in einer unübersichtlichen Kurve auf der Seite des. Klägers aufeinanderstießen, bietet sich nach der Lebenserfahrung als Erklärungsgrund für einen solchen typischen Unfallablauf die Annahme geradezu an, daß der Beklagte zu 5) infolge Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfaltspflichten seine Fahrbahnseite in der kurve verlassen hat, zu demal feststeht,, daß St^HBwen^8s^ens kurz vor dem Zusammenstoß rechts gefahren ist. Biese Annahme wird noch dadurch unterstützt, daß nach den festgestellten örtlichen Besonderheiten für den'^^Br^t^göklagten die Entstehung eines optischen Fehleindrucks über die Fahrweise des Gegenfahrzeugs nahe lag und dieser Fehleindruek, der keine Entschuldigung bedeutet, immerhin eine nach Auffassung des Berufungsgerichts naheliegende Erklärung für die Fahrweise des Brittbeklagten in der Kurve bedeutet.
Ist aber die Anwendung der Grundsätze. des Beweises des ersten Anscheins rechtlich nicht zu beanstanden, so können die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung revisionsmässig nicht erschüttert werden. Wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen ohne Rechts-
 
irrtum ausführt, vermögen die Beklagten seihst für die Erklärung des Unfallgeschehens letztlich nur einer tatsächlichen Grundlage entbehrende Hypothesen aufstellen. Dabei hat sich das Berufungsgericht eingehend mit dem Beweisergebnis, insbesondere auch mit der Aussage der Zeugin Krfl^HHI auseinandergesetzt. Dadurch, daß die Revision jene Gesichtspunkte zusammenfaßt, die für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten sprechen könnten, kann sie die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht in Frage stellen. Da die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts der erbetenen rechtlichen Kontrolle in allem standhält, ist der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend* Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein unfall-ursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) vorliegt, während auf Seiten des Stückle kein Verschulden, sondern nur die nicht ausgeräumte Betriebsgefahr des Goliath-Wagens zu vertreten ist. Soweit eine Abwägung gemäß §T 17 StVO i.V. mit § 846 BGB erforderlich war, 1st diese nach zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Da auch im übrigen in der. Anwendung sachlichen Rechts kein Rechtsfehler ersichtlich war, mußte die Revision zurückgewiesen werden. Soweit der Beklagte zu 3) die Revision zur Widerklage zurückgenommen hat, war er gemäß dem gestellten Antrag des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären (§ 566 in Verb, mit § 515 ZPO).
 
:*Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 «> 100, 515 Abs. 3 ZPO.
i)r. Kleinewefers	Hr.K-E.Meyer
 Dro Hauß
H, Meyer
 Hanebeck