September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bodef.Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Auf die Revision' der Kläger wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 9o Juli 1958 aufgehoben* Sie leben mit ihrer Mutter im Haushalt der Großeltern, Nach der von den Eheleuten und der Mutter der Kläger Unterzeichneten Forderuhgsabtretung vom 19* September 1955 sind die Schadensersatzänsprüche an die Kläger abgetreten, "soweit sie abgetreten werden können, sonach ausgeschlossen «-oo Ansprüche aus § 843 BGB (besondere Bedürfnisse, und aus § 847 BGB (Schmerzensgeld), Pie Abtretung erfaßt hingegen insbesondere die Ansprüche auf Entschädigung wegen nicht mehr herzustellender Körper- und Gesundheitsbeschädigung September 1955 von den durch diese Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus § 843 BGB (besondere Bedürfnisse) die o., o Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten” gleichfalls an die Kläger abgetreten haben* Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung,, daß die Porderungsabtretung vom 19o September 1955 wegen des Zweckes» den die Eheleute S Eine stichhaltige Begründung für die Vo nähme der Abtretung hat es auch in der von den Klägern vorgelegten schriftlichen Erklärung der Eheleute Sdl^voni 25t g, tember 1955 nicht gesehen, daß die Abtretung einer vorweggenommenen Erbfolge entsprechend gemeinsamer testamentarischer Erbeinsetzung der Kläger habe dienen sollen, Ebenso wenig . Viel mehr hat das Berufungsgericht' die Überzeugung gewonnen, daß die Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ursprünglich nur bezweckte, die Kläger als arme Partei zur Führung des Rechtsstreits vorzuschieben* die Ansprüche durch sie im Armenrecht verfolgen zu lassen und das Kosteritisiko - zu dem Kostennachteil des Staates und der Prozessgegner - zu vermeiden oder zu verringern. Darin liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein gegen die guten Sitten verstoßender Rechtsmißbrauchv der die Abtretung nach § 138 BGB nichtig gemacht hat o erwogen hat, waren die geltend gemachten Klageansprüche such so zweifelhaft, daß selbst bei Anerkennung der Abtretung mit einem mindestens teilweisen Unterliegen der Kläger und dem Entstehen von erheblichen Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten hätte gerechnet werden müssen; rechtsirrtumsfrei hat es das Berufungsgericht daher als Verstoß gegen die guten Sitten auch befunden, daß das Handeln der Eheleute Sg^| und der Mutter der Kläger darauf hinauslief, die minderjährigen Kläger ohne jeden vernünftigen und billigenswerten Grund mit dem Risiko einer Kostenlast zu beladen, die sie noch dann beschwert haben würde, wenn sie erwachsen und erwerbsfähig geworden wären» Baß die Kläger, wie die Revision zu bedenken gibt, auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Großeltern deren zukünftigen Nachlaß zu erwarten haben, war bei der Unsicherheit des späteren Erwerbs und seines Umfangs zu ungewiß, als daß das Berufungsgericht hätte annehmen müs • sen,.das Kostenrisiko sei ~ zu demindest nach der Vorstellung der Beteiligten - hierdurch gedeckt .gewesen* V/enn der Rechtsstreit nach der Verweigerung des Armenrechts ohne diese Vergünstigung durchgeführt worden ist, so konnte dies nach der zutreffenden Barlegung des Berufungsgerichts an der Nichtig • keit der Abtretung vom 19° September 1955 äoch schon darum nichts ändern, weil ein.nichtiges Rechtsgeschäft auch danr; nichtig’ bleibt, wenn der Nichtigkeitsgrund später etwa weg- gegen ihn gerichteten Strafverfahren falsche Angaben gemacht habe* Das Berufungsgericht hat es als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gewertet, daß er mit diesem Vorbringen nicht schon in erster Instanz her--vorgetreten ist* Es hat das Vorbringen nach § 529 Abs* 2 Satz ; ZPO als verspätet zurüekgewiesen* Das wird von der Revision mit Recht bemängelt* Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob einer Partei im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die grobe Nachlässigkeit ihres Proseßbe • vollmächtigten angerechnet werden kann (verneinend Rosenberg. inwie fern die Erledigung des Rechtsstreits, wie das Berufungsgericht meint, verzögert worden wäre, wenn das verspätete Vorbringen berücksichtigt wurde* Das Gregenteil ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung das Vorbringen in den Kreis seiner Betrachtung einbezogen und sich in der Lage gesehen hat, unter seiner Mitberücksich-• tigung über die Berufung ohne Aufschub sachlich zu entschei -den* Eür eine Zurückweisung war daher kein Raum (BGH Lindenmaier 'Möhring Nr» 3 au § 4 PreisüberwVO)* Indessen hat das Berufungsgericht trotz der Zurückweisung, wenn auch unzulässigerweise (Stein/jonas ZPO 18* Aufi, § 5)9 III 1 d; Wieczorek ZPO § 529 C VI a), über das nachträgliche Vor • bringen sachlich doch mitbefunden* War das Verfahren des Be • l'iifungsgerichts auch fehlerhaft, so sind die Kläger hierdurch doch nicht beschwert (RG HRR 1933« 1894)o 1958 in Betrieb 1958, 843}<> Zutreffend hat es jedoch betont , daß die Beurteilung der Präge, ob ein Rechtsgeschäft mit den guten Sitten vereinbar und rechtswirksam ist, von einer Betrachtung der gesamten Umstände des Palles ausgehen mußo In der Gesamtschau ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abtretung vom 19* September 1955 nicht vorwiegend zu dem Zweck vorgenommen worden ist, dem Zedenten Scherff eine Zeugenstellung zu verschaffen, sondern daß wesentlich bestimmend gewesen *istf unter Erlangung des Armenrechts das Kostenrisiko für zweifelhafte Ansprüche auf die vermögenslosen Kläger und damit in der Hauptsache auf die Staatskasse und die Prozessgegner abzu-• wälzen« Auch bei Berücksichtigungdes nachträglich vorgebrachten Abtretungsgrundes hat das Berufungsgericht hiernach die Abtretung für nichtig gehalten.» Das Berufungsgericht hat esin erster Linie wieder als grob nachlässig und prozessverzögernd zurückgewiesen, daß die Kläger diese - erst mit Schriftsatz vom 7» Juli 1958 unmittelbar vor der Berufungsverhandlung vom 9* Juli •1958 mitgeteilte - weitere Abtretung nicht schon früher zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrags gemacht haben* Die Zurückweisung- war auch hier nicht zulässig* Da die Abtretung erst am.3* Juli 1958 stattgefunden hat, ist nicht verständlich, wie es den Xlägern als grobe Nachlässigkeit soll angerechnet werden können, die Tatsache der Abtretung nicht schön früher vof.^febrächt zu haben« Daß die Abtretung nicht früher vollzogen worden ist* kann nicht zur Begründung der Annahme eines nachlässig verspäteten Prozeßvortrages dienen, zu demal das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts der Abtretung vor allem von dem Willen der Eheleute abhing und nicht in der Macht der gesetzlichen Vertreterin der Kläger stand. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Sachlage bei der Abtretung vom 3.- Juli 1958 wesentlich anders gewesen ist als bei der vom 19c September •1955« Bei der früheren Abtretung hatte der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Körper- und Gesundheitssehaden in.vermeintlich beträchtlicher Höhe im Vordergrund gestanden Mit diesem Anspruch waren die Kläger inzwischen vom Landge• Der Anspruch auf Zahlung von 15oo DM für Pflegekosten fand seine rechtliche Grundlage, wie das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage seiner Abtretbarkeit zutreffend dargelegt hat, in § 843 Abs, 3 BGB5 mit dem Verlangen nach seiner Entschädigung für Haushaltshilfe war nach der Klarstellung in der Berufungs-begründungsschrift ein Anspruch des Ehemannes aus § 845 BGB auf Ersatz des Wertes der Dienste seiner zur Führung des Haushalts nicht oder nicht mehr voll fähigen Ehefrau gemeinte Die Abtretung vom 3« Juli 1958 und ihre schrifü-sätzliche Mitteilung geschahen in Beantwortung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24« Juni 1958, in dem diese die .Ansicht geäußert hatten, daß der Pflegekostenanspruch von der Abtretung'vom 19» September 1955 ausgeschlossen geblieben sei. Wurde auf Gruhd der neuen Abtretung ..der F.echtsstreifc fortgeführt, so blieb allerdings das JRisiko einer nun noch in Betracht kommenden gewissen Kostenlast von den Rh©, leuten Scherff auf die Kläger und zu dem Teil gegebenenfalls auf die Staatskasse und die Prozeßgegner verlagert* Dieses Kostenrisiko hatte aber- da inzwischen der fragwürdige Haupfcanspruch ausgeschieden und der Rechtsstreit bereits bis zur Verhandlung im Berufungsverfahren gediehen war, keineswegs mehr das frühere Gewicht, Das etwaige Interesse an einer verschiebenden Kostenvorsorge konnte bei der Sachlage, die bei der Abtretung vom 3* Juli 1958 gegeben war, nur von untergeordneter Bedeutung sein. Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß mit der Abtretung vom 3- Juli 1958 wiederum eine mißbräuchliche Ausnutzung des ArmenrecTits erstrebt worden sei* die bei.wertender Gesamtbetrachtung diesem Rechtsgeschäft - anders als der Abtretung vom 19* September 1955 - nicht den Makel der Unsittlichkeit aufprägen* Es kaue daher nicht anerkannt werden, daß auch diese Abtretung nach § 138 BGB nichtig gewesen wäre.* daß von den durch die damalige Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus § 843 BGB in Ergänzung der Abtretung auch die Ansprüche auf ..Ersatz von Pflegekosten an die Kläger abgetreten würden* Es liegt nahef diese Erklärung dahin auszulegen, daß mit ihr die am T9* September 1955 vor--genommene, vom Landgericht inzwischen bereits als nichtig befundene Abtretung insoweit bestätigt werden sollte als im Berufungsverfahren die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt wurden0 In diesem Falle wäre dann auch für den Anspruch aus § 845 BGB auf Ersatz des Wertes der dem Ehemann entgangenen Dienste seiner Ehefrau eine neue Rechtsgrundlage zugunsten der Kläger geschaffen worden* Das Revisionsgericht ist freilich gehindert., selbst an die Auslegung der Abtretungserklärung heranzutreten* da die Auslegung von individuellen Willenserklärungen eine dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe ist,. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« das den Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten-prüfen muß® Weiter wird zu untersuchen sein,, ob die Abtretungserklärung vom 3, Juli 1958 in dem vorstehend erwogenen Sinne gedeutet werden.kann*
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung? nein nein 24(6 011 BGB § 138 fCa) Sine Forderungsabtretungs, die zu dem Zweck vorgenommen wirdj Ansprüche einer nicht armen Partei im Armenrechb r,n verfolgen, ist nichtige 3GH, Urto v« iS, September 1959 ~ VI ZR l8o/58 - OLG- Neustadt a*u. Weinstraße Verkündet am 18o September 1959 Krieglp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit o des Heinz K|ML geboren am 1945, 2. des Roland geboren am^^^^^^^^949? 3» des Gerhard geboren amWH||mim| 1950, gesetzlich vertreten durch ihre fflCTter^Prau Hanne lore alle wohnhaft in PfUmH? WJBBstr. 0, Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, ge gen SdTSz K , s , Kr eis verein P| tr. vertreten durch seinen Vorsitzenden« den Oberbürger- meister^der Stadt ______ den. Kraftfahrer Heinrich BflHIHI in P( am S( • Beklagte, Berufungsbeklagte . und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt^^^ - hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bodef. Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Auf die Revision' der Kläger wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 9o Juli 1958 aufgehoben* Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent« . Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an ; das Berufungsgericht züritckverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands t Am 17o November 1949 erlitten der Justizoberinspektcr Richard SfH in und seine Ehefrau als Insassen eines von dem Zweit*beklagten gelenkten Personenkraftwagens des Erst beklagten einen Unfall 9 bei deni sie schwer verletzt wurden. In den miteinander verbundenen Verfahren 1 0 123/55 und 1 0 124/55 des Landgerichts .Zweibrücken haben sie die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Anspruch genommen und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig noch entstehenden Schaden geklagt 0 Ben übrigen Unfallschaden haben auf Grund Forderungsabtretung die Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemacht# Pie Xläger sind die minderjährigen Enkel öder Eheleute Ihr Vater ist verschollen. Sie leben mit ihrer Mutter im Haushalt der Großeltern, Nach der von den Eheleuten und der Mutter der Kläger Unterzeichneten Forderuhgsabtretung vom 19* September 1955 sind die Schadensersatzänsprüche an die Kläger abgetreten, "soweit sie abgetreten werden können, sonach ausgeschlossen «-oo Ansprüche aus § 843 BGB (besondere Bedürfnisse, und aus § 847 BGB (Schmerzensgeld), Pie Abtretung erfaßt hingegen insbesondere die Ansprüche auf Entschädigung wegen nicht mehr herzustellender Körper- und Gesundheitsbeschädigung §§ 823? 2491. ?51 BGB," . Pie Kläger haben die Ansicht vertreten, daß für Körper-und Gesundheitsschaden - neben Heilungskosten, Schmerzensgeld und Schadensersatz nach § 843 BGB - eine besondere Geld«.-summe? schätzungsweise 2o ooo DM, beansprucht werden könne.. Sie haben um die Bewilligung des Armenrechts gebeten? um einen derartigen - der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten - Anspruch und außerdem gewisse Beträge für Sachschaden, Pflege und Haushaltshilfe einfclagen sowie die Feststellung betreiben zu können, daß die Beklagten den Klägern noch näher zu ermittelnde Heilungskosten und ferner auch solche Schäden zu ersetzen haben? die ihnen infolge des Unfalls künftig entstehen Bas Armenrecht ist den Klägern versagt worden« Pie gleichwohl durchgeführte Klage ist vom Landgericht abgewiesen wordene •Bas' Landgericht hat die Anspruchsabtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam gehalten? da s:ie zu dem-Zweck ’vorgenommen worden sei? die Ansprüche einer nicht armen Partei im Armenrecht zu verfolgen« Die Kläger haben mit der Berufung diese Auffassung bekämpft und die Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten und Haushaltshilfe weiterverfolgt-* Sie haben dazu vorgetragen, die Mutter der Kläger habe die Eheleute egen ihrer unfallbedingten- Hilfsbedürftigkeit 5 Monate lang lag und N.acht pflegen müssen« Während die Eheleute un(* die Mutter der Kläger früher getrennte Haushaltungen geführt hälften?, habe die Mutter der Kläger wegen des Ausfalls der Ehefrau seit dem -1» Februar 195o für ihre Eltern mit- koeheh und ihren Haushalt mitversorgen müssen? nur vom i. Februar 1955 bis 14o November 1957 habe Frau SJ^U vorübergehend wieder selbst kochen können« Bie Kläger haben an ~ 4 ■ / Pflegekosten 15oo PM verlangt und als Entschädigung für Hil- !95o bis 1 * Juli 1958 einen nach billigem Ermessen des Gerichts fest2usetzenden Betrag beansprucht.. Mit Schriftsatz vom 7 c Juli 1958 haben die Kläger eine weitere Abtretungserklärung vom 3* Juli 1958 vorgelegt, wo- klärung vom.19» September 1955 von den durch diese Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus § 843 BGB (besondere Bedürfnisse) die o., o Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten” gleichfalls an die Kläger abgetreten haben* Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision erstreben die Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten hach ihrem. Begehren aus der Berufungs- Pie Beiclagten beantragen:, die Revision zurückzuweisen., Io.) Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung,, daß die Porderungsabtretung vom 19o September 1955 wegen des Zweckes» den die Eheleute S fe im Haushalt der Eheleute S für die Zeit vom 1Mal nach die Eheleute S ”in Ergänzung der Abtretungser- instanz . Ent s c he i dungs gr ünd e s und die Mutter der Kläger mit ihr verfolgt haben« nichtig ist. Paß die Eheleute S ?wie in der. Abtretungserklärung angegeben, die Abtretung vorgenommen hätten, um sich die Auf- regungen eines Prozesses zu ersparen, hat das Berufungsgericht nicht geglaubt.. Eine stichhaltige Begründung für die Vo nähme der Abtretung hat es auch in der von den Klägern vorgelegten schriftlichen Erklärung der Eheleute Sdl^voni 25t g, tember 1955 nicht gesehen, daß die Abtretung einer vorweggenommenen Erbfolge entsprechend gemeinsamer testamentarischer Erbeinsetzung der Kläger habe dienen sollen, Ebenso wenig . hat es einen die Abtretung erklärenden Umstand darin erblickt daß die Eneleute S^H den Klägern Unterhalt gewähren. Viel mehr hat das Berufungsgericht' die Überzeugung gewonnen, daß die Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ursprünglich nur bezweckte, die Kläger als arme Partei zur Führung des Rechtsstreits vorzuschieben* die Ansprüche durch sie im Armenrecht verfolgen zu lassen und das Kosteritisiko - zu dem Kostennachteil des Staates und der Prozessgegner - zu vermeiden oder zu verringern. Darin liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein gegen die guten Sitten verstoßender Rechtsmißbrauchv der die Abtretung nach § 138 BGB nichtig gemacht hat o Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten Reehtsgrundsätzen (vgl, insbesondere RGZ 81, 175$ OLG Köln MDR 1954, 174 Nr, 139$ Enneccerus - Nipperdeyv Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14o Aufl, 1955 § 19'! II 3 mit Anmerkung 25; 'Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 15» Bearb, 1958 § 78 IV 5; Staudinger-Werner, BGB 9» Aufl* § 398 II 3b? Palandt BGB 18. Aufl* 1959 § 398 Anm, 3 e; Achilles-Greif f BGB 2o, Aufi0 1958 § 398 Anm, 4 c$ Wieczorek ZPO § 114 B I b 2? Baumbach-Lauterbach ZPO 25«, Aufl, § 114 Anm, l! Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit un* verkennbarem.Bezug auf den vermeintlichen Eauptanspruch von etwa 2o ooo DM für Körper- und Gesundheitsschaden zutreffend 6 - * erwogen hat, waren die geltend gemachten Klageansprüche such so zweifelhaft, daß selbst bei Anerkennung der Abtretung mit einem mindestens teilweisen Unterliegen der Kläger und dem Entstehen von erheblichen Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten hätte gerechnet werden müssen; rechtsirrtumsfrei hat es das Berufungsgericht daher als Verstoß gegen die guten Sitten auch befunden, daß das Handeln der Eheleute Sg^| und der Mutter der Kläger darauf hinauslief, die minderjährigen Kläger ohne jeden vernünftigen und billigenswerten Grund mit dem Risiko einer Kostenlast zu beladen, die sie noch dann beschwert haben würde, wenn sie erwachsen und erwerbsfähig geworden wären» Baß die Kläger, wie die Revision zu bedenken gibt, auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Großeltern deren zukünftigen Nachlaß zu erwarten haben, war bei der Unsicherheit des späteren Erwerbs und seines Umfangs zu ungewiß, als daß das Berufungsgericht hätte annehmen müs • sen,.das Kostenrisiko sei ~ zu demindest nach der Vorstellung der Beteiligten - hierdurch gedeckt .gewesen* V/enn der Rechtsstreit nach der Verweigerung des Armenrechts ohne diese Vergünstigung durchgeführt worden ist, so konnte dies nach der zutreffenden Barlegung des Berufungsgerichts an der Nichtig • keit der Abtretung vom 19° September 1955 äoch schon darum nichts ändern, weil ein.nichtiges Rechtsgeschäft auch danr; nichtig’ bleibt, wenn der Nichtigkeitsgrund später etwa weg- fällt 3 2°) Im Berufungsverfahren haben die Kläger die Rechtswirksamkeit der Abtretung noch damit zu begründen versucht, daß es ein Hauptgrund für. Sie Abtretung gewesen sei, in dem Rechtsstreit den Ehemann als Zeugen über den Unfall ■ .hergang auftreten lassen zu können; er habe nämlich befürchtet., in Beweishot zu kommen, zu demal der Zweitbeklagte in dem .. * 7 — gegen ihn gerichteten Strafverfahren falsche Angaben gemacht habe* Das Berufungsgericht hat es als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gewertet, daß er mit diesem Vorbringen nicht schon in erster Instanz her--vorgetreten ist* Es hat das Vorbringen nach § 529 Abs* 2 Satz ; ZPO als verspätet zurüekgewiesen* Das wird von der Revision mit Recht bemängelt* Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob einer Partei im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die grobe Nachlässigkeit ihres Proseßbe • vollmächtigten angerechnet werden kann (verneinend Rosenberg. Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozeßrechts 7» Aufl„ 1956 So 659)« Denn .jedenfalls fehlt es an der Darlegung., inwie fern die Erledigung des Rechtsstreits, wie das Berufungsgericht meint, verzögert worden wäre, wenn das verspätete Vorbringen berücksichtigt wurde* Das Gregenteil ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung das Vorbringen in den Kreis seiner Betrachtung einbezogen und sich in der Lage gesehen hat, unter seiner Mitberücksich-• tigung über die Berufung ohne Aufschub sachlich zu entschei -den* Eür eine Zurückweisung war daher kein Raum (BGH Lindenmaier 'Möhring Nr» 3 au § 4 PreisüberwVO)* Indessen hat das Berufungsgericht trotz der Zurückweisung, wenn auch unzulässigerweise (Stein/jonas ZPO 18* Aufi, § 5)9 III 1 d; Wieczorek ZPO § 529 C VI a), über das nachträgliche Vor • bringen sachlich doch mitbefunden* War das Verfahren des Be • l'iifungsgerichts auch fehlerhaft, so sind die Kläger hierdurch doch nicht beschwert (RG HRR 1933« 1894)o Die sachliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem nachträglichen Vorbringen hat zuteil werden lassen, ist rechtlich nicht zii beanständen* Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß es nicht unstatthaft ist, eine Forderung zu dem Zweck an einen anderen abzutreten, daß der Zedent im Rechtsstreit als Zeuge auftreten kann (RG JW 19o9# 27o? RGZ 81, 16o; ebenso Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 17<- April i - 8 1958 in Betrieb 1958, 843}<> Zutreffend hat es jedoch betont , daß die Beurteilung der Präge, ob ein Rechtsgeschäft mit den guten Sitten vereinbar und rechtswirksam ist, von einer Betrachtung der gesamten Umstände des Palles ausgehen mußo In der Gesamtschau ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abtretung vom 19* September 1955 nicht vorwiegend zu dem Zweck vorgenommen worden ist, dem Zedenten Scherff eine Zeugenstellung zu verschaffen, sondern daß wesentlich bestimmend gewesen *istf unter Erlangung des Armenrechts das Kostenrisiko für zweifelhafte Ansprüche auf die vermögenslosen Kläger und damit in der Hauptsache auf die Staatskasse und die Prozessgegner abzu-• wälzen« Auch bei Berücksichtigungdes nachträglich vorgebrachten Abtretungsgrundes hat das Berufungsgericht hiernach die Abtretung für nichtig gehalten.» Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben., 3c.) Dagegen hält die Stellungnahme des Berufungsgericht zur Forderungsabtretung vom 3* Juli 1958 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht hat esin erster Linie wieder als grob nachlässig und prozessverzögernd zurückgewiesen, daß die Kläger diese - erst mit Schriftsatz vom 7» Juli 1958 unmittelbar vor der Berufungsverhandlung vom 9* Juli •1958 mitgeteilte - weitere Abtretung nicht schon früher zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrags gemacht haben* Die Zurückweisung- war auch hier nicht zulässig* Da die Abtretung erst am.3* Juli 1958 stattgefunden hat, ist nicht verständlich, wie es den Xlägern als grobe Nachlässigkeit soll angerechnet werden können, die Tatsache der Abtretung nicht schön früher vof.^febrächt zu haben« Daß die Abtretung nicht - 9 • ■ früher vollzogen worden ist* kann nicht zur Begründung der Annahme eines nachlässig verspäteten Prozeßvortrages dienen, zu demal das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts der Abtretung vor allem von dem Willen der Eheleute abhing und nicht in der Macht der gesetzlichen Vertreterin der Kläger stand. Wieder hat das Berufungsgericht das surüekge-wiesene Vorbringen in einer Hilfserwägung aber doch sachlich gewürdigt und die Abtretung vom 3* Juli 1958 bei ssi-~ ner Entscheidung mitberücksichtigt, In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann hier daher auf die entsprechenden obigen Bemerkungen Bezug genommen werden. Der sachlich-rechtlichen Würdigung des Abtretungsgeschäfts vom 3c Juli 19 5 8 durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht: meint* die Abtretung sei bedeufcung los* weil der Richtigkeitsgrund, der die Abtretung vom 19:s. September 1955 betroffen haty wegen der Gefährdung der weiteren Ansprüche der Staatskasse (über den Prozesskosten-vorschass hinaus) und aller KöStenerstattungsansprüehe der Prozessgegner sowie wegen der finanziellen Gefährdung der Kläger selbst auch hier bestehe. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Sachlage bei der Abtretung vom 3.- Juli 1958 wesentlich anders gewesen ist als bei der vom 19c September •1955« Bei der früheren Abtretung hatte der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Körper- und Gesundheitssehaden in.vermeintlich beträchtlicher Höhe im Vordergrund gestanden Mit diesem Anspruch waren die Kläger inzwischen vom Landge• - iO rieht rechtskräftig abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren waren nur noch die Ansprüche auf Zahlung von 15oo DM Pflegekosten und auf Entschädigung für Haushaltshilfe in Streit, Mußte der Anspruch auf Entschädigung für Körper-und Gesundheitsschaden von vornherein äußerst fragwürdig erscheinen, so läßt sich dies von den Ansprüchen,um die es jetzt nur noch ging, nicht sagen. Der Anspruch auf Zahlung von 15oo DM für Pflegekosten fand seine rechtliche Grundlage, wie das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage seiner Abtretbarkeit zutreffend dargelegt hat, in § 843 Abs, 3 BGB5 mit dem Verlangen nach seiner Entschädigung für Haushaltshilfe war nach der Klarstellung in der Berufungs-begründungsschrift ein Anspruch des Ehemannes aus § 845 BGB auf Ersatz des Wertes der Dienste seiner zur Führung des Haushalts nicht oder nicht mehr voll fähigen Ehefrau gemeinte Die Abtretung vom 3« Juli 1958 und ihre schrifü-sätzliche Mitteilung geschahen in Beantwortung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24« Juni 1958, in dem diese die .Ansicht geäußert hatten, daß der Pflegekostenanspruch von der Abtretung'vom 19» September 1955 ausgeschlossen geblieben sei. In der Tat konnte es nach dem Wortlaut der Erklärung vom 19c September 1955 - wonach die Ansprüche ab-: getreten werden sollten, "soweit sie abgetreten werden können”, und von der 'Abtretung "sonach" ausgeschlossen bleiben sollten die Ansprüche aus §845 BGB - zweifelhaft erscheinen, Ob der abtretbare Kapitalanspruch aus § 843 Abs., 3 BGB von der damaligen Abtretung mitergriffeh worden war» Die neue Abtretung.ist also ersichtlich vorgenpmmen worden, um der hierin begründeten Gefahr einer Aberkennung des Anspruchs zu begegnen,•:; Wurde auf Gruhd der neuen Abtretung ..der F.echtsstreifc fortgeführt, so blieb allerdings das JRisiko einer nun noch in Betracht kommenden gewissen Kostenlast von den Rh©, leuten Scherff auf die Kläger und zu dem Teil gegebenenfalls auf die Staatskasse und die Prozeßgegner verlagert* Dieses Kostenrisiko hatte aber- da inzwischen der fragwürdige Haupfcanspruch ausgeschieden und der Rechtsstreit bereits bis zur Verhandlung im Berufungsverfahren gediehen war, keineswegs mehr das frühere Gewicht, Das etwaige Interesse an einer verschiebenden Kostenvorsorge konnte bei der Sachlage, die bei der Abtretung vom 3* Juli 1958 gegeben war, nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Kläger haben auf Grund dieser Abtretung auch nicht etwa erneut um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß mit der Abtretung vom 3- Juli 1958 wiederum eine mißbräuchliche Ausnutzung des ArmenrecTits erstrebt worden sei* Die Abtretung vom'3- Juli 1958 vollzog sich hiernach unter Umständen,. die bei.wertender Gesamtbetrachtung diesem Rechtsgeschäft - anders als der Abtretung vom 19* September 1955 - nicht den Makel der Unsittlichkeit aufprägen* Es kaue daher nicht anerkannt werden, daß auch diese Abtretung nach § 138 BGB nichtig gewesen wäre.* Die Abtretungserklärung vom 3* Juli 1958 nahm auf die Abtretung vom 19- September 19.55 Bezug und brachte zu dem Ausdruck., daß von den durch die damalige Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus § 843 BGB in Ergänzung der Abtretung auch die Ansprüche auf ..Ersatz von Pflegekosten an die Kläger abgetreten würden* Es liegt nahef diese Erklärung dahin auszulegen, daß mit ihr die am T9* September 1955 vor--genommene, vom Landgericht inzwischen bereits als nichtig befundene Abtretung insoweit bestätigt werden sollte (§ 141 BGB)? als im Berufungsverfahren die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt wurden0 In diesem Falle wäre dann auch für den Anspruch aus § 845 BGB auf Ersatz des Wertes der dem Ehemann entgangenen Dienste seiner Ehefrau eine neue Rechtsgrundlage zugunsten der Kläger geschaffen worden* Das Revisionsgericht ist freilich gehindert., selbst an die Auslegung der Abtretungserklärung heranzutreten* da die Auslegung von individuellen Willenserklärungen eine dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe ist,. Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen blei-bön*. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« das den Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten-prüfen muß® Weiter wird zu untersuchen sein,, ob die Abtretungserklärung vom 3, Juli 1958 in dem vorstehend erwogenen Sinne gedeutet werden.kann* Bejahendenfalls wird sich die materielle Prüfung auch auf den Anspruch aus § 845 BGB zu erstrecken « habeno Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten, Di-o ’ Xleinewefers Dr„ Hauß Hanebeck - Heinrich Meyer Dr« Bede