Der Beklagte bestreitet eine Verpflichtung dem Kläger gegenüber, da der Unfall während einer Schwarzfahrt entstanden sei» Dementsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. tlich nicht, .angreifbarer Begründung, die auch eien nicht bekämpft wird, ist das Berufungs-aiusgegangen, daß es sich bei der Fahrt des gehörigen Lastwagens, auf den der Kläger auf-eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs 3 ähandeit hat. angenommen, daß der Beklagte die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht habe, Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Halters überspannt habe, Bern kann nicht zugestimmt werden» Apa den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beklagte mit seinem Lastwagen Fahrten im Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein Militärlager vornahm» Dies geschah in zwei Schichten, von denen! Die Revision irrt, wenn sie sich für"ihre Ansicht, daß bei einem Dastwägen wegen der geringeren Wahrscheinlichkeit von Schwarzfahrten es auch geringerer Vorsichtsmaßnahmen be-, dürfe, auf dasvUrteil des Oberländesgefichis'iüln VRS 1953, Die Revision hat noch darauf hingewiesen, daß der Schlüssel stets erreichbar bleiben müsse, also auch bei aus-sergewöhnlichen Vorfällen, wie Bränden, Abwesenheit des Fahrers usw. Im konkreten Pall übersieht die Revision, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag während, des Wochenendes Zündschloß unter 'Weitgehende Sich€ in dem juasthof* verblieben war und dort Übernachtete* Hätte er seine Absicht seinem Fahrer*HflU mitgeteilt, bevor dieser über das Wochenende wegging und sich selbst den Schlüssel aushändigeä-läesen, so wäre, wie sich aus den Feststellungendes Berufungsgerichts ergibt, der Unfall nicht geschehen* . behauptp zu der was nie auf (Vernehmung der Zeugen und Ehefrau HIM im atz vom 15* März 1955 nicht entsprochen sei, so t sie, daß dieser Beweisantritt nicht etwa die Frage , ob Hflfc die Schlüssel bei sich führte, was dieser verneint hatte und was auch der Beklagte nicht mehr t, sondern nur erklären soll,.inwiefern der Beklagte schon als flasch erwiesenen Behauptung gekommen war, it entscheidungserheblich ist« Z]u Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die fungsgericht vorgenommene Schadensverteilung« Bas sgericht ist von der ungenügenden Beleuchtung des ns ausgegangen und hat weiter ausgeführt, daß dem shulden des Klägers durch die Begrenzung seiner Anlehnung getragen sei. Hiergegen trägt die Revision unter Bezugnahme Behauptungen des Beklagten im Armenrechtsverfahren die* Schlußbeleuchtung des Wagens in Ordnung.gewesen das Fehlen der Rückstrahler für den Unfall, nicht kau-ssen sei. Urteils die nichtiordnungsgemäße Beleuchtung des Lastkraftwagens ergibt, de£ Wagen sich also nicht nur ohne Rückstrah'*-ler auf der Landstraße befand. Ei Wenn der Beklagte er werde sich noc Anteil an der Verursachung des Schadens n Beweisantritt in dieser Richtung fehlt« im Armenrechtsverfahren vorgetragen hat, h um weitere Zeugen bemühen, deren Anschrif ten ihm bisher unbekannt seien, er aber später keinen Be-,weisantrag stellt, so fehlt insoweit der Naehweis eines größeren der Schajdensabwägung zugrunde zu legenden mitwirken den Verschuldens Bie Kosten^ntscheidung beruht auf § 97 ZPO
2JE5 074 VI ZB 180/55 ! Verkündet Oktober 1956 I Justizange4 stellter als Urkundstyeam-ter der Geschäftsstelle I m i N ame nde s Volkes j ! ln dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Karl-Heinz Bj Süd, Halfest raße Beklagten, Berufungsbeklägten und Revisionsklägers,' •. i ' •’ - ProzeßbevotLlmächtigter: Rechtsanwalt Br«. gegen in El den Kaufmann-, Peter Straße in Hl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoulmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« mündliche Vd Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Buijdesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Br. Meyer, ])r, Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: (Die Revision des Beklagten gegen das Urteil 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in seldorf vom 29» März 1955 wird zurückgewiesen. Kosten der Revision werden dem Beklagten erlegt. Von Rechts wegen i Tatbestand: Der Kläger ist in der Nacht vom 12. zu dem 13« Oktober 1932 auf der Straße von Heyen nach Auern mit seinem Motorrad von hinten auf ejinen Lastwagen des Beklagten auf gefahren» Hierbei erlitt elr erhebliche Verletzungen. Für seine Schäden macht der Klägerden Fahrer des Lastwagens und den Beklagten als Gesamtschuldner verantwortlich und verlangt unter Berücksichtigung eigenen Mi tverschuldens drei Viertel des ihm erwachsenen zahlenmäßig angegebenen Schadens ersetzt« sowie eine entsprechende Feststellung zu den weiteren Schäden, wobei er den Anspiueh gegen den Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes begrenzt» Gegen den Fahrer liegt ein rechtskräftiges Versäimnisurteil vor. Der Beklagte bestreitet eine Verpflichtung dem Kläger gegenüber, da der Unfall während einer Schwarzfahrt entstanden sei» Dementsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers sind die Zahlungsansprüche des Klägers für gerechtfertigt erbetene Feststellung getroffen worden. Hiergegen wendet si<bh"der Beklagte mit der Revision, mit der* er seinen Abweisrnngsähträg weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. 4m + * Bntscheidungsgründe: Mit rech von.beiden Bart t ■ gericht -davon dem. geklagten gefahren .ist, StVG (KrfzG) g tlich nicht, .angreifbarer Begründung, die auch eien nicht bekämpft wird, ist das Berufungs-aiusgegangen, daß es sich bei der Fahrt des gehörigen Lastwagens, auf den der Kläger auf-eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs 3 ähandeit hat. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, daß der Beklagte die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht habe, Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Halters überspannt habe, Bern kann nicht zugestimmt werden» Apa den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beklagte mit seinem Lastwagen Fahrten im Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein Militärlager vornahm» Dies geschah in zwei Schichten, von denen! er jeweils eine fuhr, während eine andere von dem Zeugen HflRlgeleistet wurde» Der Beklagte und auch HflV wohnten während der Woche und gelegentlich auch über das Wochenend^ in einem ländlichen Gasthaus, in dessen Hof der Lastwagen! während der Arbeitspausen, also in der Macht und namentlich während des Wochenendes untergestellt wurde» In dem Hof waren auch die beiden Wagen einer anderen Firma untergestellt, die ebenfalls an dem Bauunternehmen arbeitete. In dem Gaathof wohnten auch einige Angestellte dieser Firms> Der .bered, bs rechtskräftig zu dem Schadenersatz verurteilte Fah-rer des Wagens war ein Fahrer der erwähnten anderen Firma, der hachts den Wagen des Beklagten benutzt hatte, weil sein eigener Wagen nicht fahrbereit war» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dies nicht mit Wissen und Willen des Beklagten erfolgt sei und daß sich der Fahrer für diese Fahrt entwedejp belbst^oder durch einen anderen Fahrer die Schlüssel des Wagend^^scl^i^t habe» Daß Berufungsgericht hat ferner festgestejut, daß alle Wagenschlüssel der Lastwagen über Sonntag ungesichert und für jedermann zugänglich auf dem Kü-chenschrahk in der Küche der Gastwirtschaft lagen» Die Schlüssel sind in der Gastwirtschaft entweder der gerade anwesenden Person übergeben oder einfach auf den Küchenschrank. gelegt worden, onne daß jemand mit der Aufbewahrung der Schlüssel beauftragt worden war. Dies ist mit Kenntnis des Beklagten geschehen ohne daß dieser sich überzeugt hätte, daß die J9 Schlüssel auch gesichert aufbewahrt würden. Es ist dem Berufungsgericht zu^ustimmen, wenn es dieses Verhalten des Beklagten als schuldhaft im Sinne des § 7 Abs 3. KrfzG bezeichnet. Der Lastwage^ befand sich auf einem offenen^Hof. Wer den WagenschlüssejL besaß, konnte das Fahrzeug. ohne Behinderung in den Verkehr bringen. Hierbei kommt .es nicht auf die von der Revision pehandelte Präge an, ob Türschlüssel und Zündschlüssel an feinem Bund vereinigt waren oder nicht. % Die Revision irrt, wenn sie sich für"ihre Ansicht, daß bei einem Dastwägen wegen der geringeren Wahrscheinlichkeit von Schwarzfahrten es auch geringerer Vorsichtsmaßnahmen be-, dürfe, auf dasvUrteil des Oberländesgefichis'iüln VRS 1953, 11 beruft, in diesem Urteil ist nur eine Häftling aus § 823 BGB abgelehnt worden. Ebenso wenig kann sich die fievision auf -die Entscheidung KG VAE 1937, 320 berufen, bfel der die Besonderheiten dari|n bestand, daß ein kombiniertes Steuer- und den damaligen Verhältnisseh eine relativ rung bot. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, kann nicht generell gesagt werden. Der Ansicht der Revision, daß es deshalb keines Verschließens der Türen und keiner Sicherung der Schlüssel bedurft habe, weil es Wagen ohne Türen gebe, oder in die auch ohne Öffnen der Türe eingest'.egen werden könne und weil die meisten Türen mit Nachschlüsse:. leicht geöffnet werden könnten, kann nicht zugesteimnr; werden. ; Die Revision hat noch darauf hingewiesen, daß der Schlüssel stets erreichbar bleiben müsse, also auch bei aus-sergewöhnlichen Vorfällen, wie Bränden, Abwesenheit des Fahrers usw. Dies i3t richtig. Das darf aber nicht dazu führen, die möglichen Si3herungsmaßnahmen nicht zu befolgen, durch die.außerhalb des Notfalls Dritten Schwarzfahrten verhindert werden. Im konkreten Pall übersieht die Revision, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag während, des Wochenendes Zündschloß unter 'Weitgehende Sich€ it JT i t i Kj ü-’ i • in dem juasthof* verblieben war und dort Übernachtete* Hätte er seine Absicht seinem Fahrer*HflU mitgeteilt, bevor dieser über das Wochenende wegging und sich selbst den Schlüssel aushändigeä-läesen, so wäre, wie sich aus den Feststellungendes Berufungsgerichts ergibt, der Unfall nicht geschehen* . We D deten S f'uiigsge gibt antritt Schriftb übersieht betrifft bereits ie übrigen ?ügen der Revision zur Frage der verschul-• . » • *. » chwarzfahrt betreffen die Beweiswür.digüng des Beru- richts, die zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß nh die Revision insbesondere rügt,.daß dem Beweis- behauptp zu der was nie auf (Vernehmung der Zeugen und Ehefrau HIM im atz vom 15* März 1955 nicht entsprochen sei, so t sie, daß dieser Beweisantritt nicht etwa die Frage , ob Hflfc die Schlüssel bei sich führte, was dieser verneint hatte und was auch der Beklagte nicht mehr t, sondern nur erklären soll,.inwiefern der Beklagte schon als flasch erwiesenen Behauptung gekommen war, it entscheidungserheblich ist« vom Berü Berufung Lastwagp Mitvers träge R heren nicht g auf die vor, sei.und sal gew reits a Qu da 3 Z]u Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die fungsgericht vorgenommene Schadensverteilung« Bas sgericht ist von der ungenügenden Beleuchtung des ns ausgegangen und hat weiter ausgeführt, daß dem shulden des Klägers durch die Begrenzung seiner Anlehnung getragen sei. Die Berücksichtigung einer hö-ote zu Lasten des Klägers mache der Beklagte selbst sltend. Hiergegen trägt die Revision unter Bezugnahme Behauptungen des Beklagten im Armenrechtsverfahren die* Schlußbeleuchtung des Wagens in Ordnung.gewesen das Fehlen der Rückstrahler für den Unfall, nicht kau-ssen sei. Dabei übersieht die,Revision, daß sich bens dem ersten Satz des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils die nichtiordnungsgemäße Beleuchtung des Lastkraftwagens ergibt, de£ Wagen sich also nicht nur ohne Rückstrah'*-ler auf der Landstraße befand. Bas*Berufungsgericht konnte also von dieser Tatsache als unstreitig ausgehen« Baß in diesem Balle der geklagte, der an sich gemäß § 7 Abs 1 und 5 KrfzG haftet, sich nicht gemäß § 7 Abs 2 KrfzG entlastet hat, brauchte das Berufungsgericht nicht darzustellen. Zum Mit verschulden abjsr ist der Beklagte beweispflichtig, sofern er einen höheren geltend macht. Ei Wenn der Beklagte er werde sich noc Anteil an der Verursachung des Schadens n Beweisantritt in dieser Richtung fehlt« im Armenrechtsverfahren vorgetragen hat, h um weitere Zeugen bemühen, deren Anschrif ten ihm bisher unbekannt seien, er aber später keinen Be-,weisantrag stellt, so fehlt insoweit der Naehweis eines größeren der Schajdensabwägung zugrunde zu legenden mitwirken den Verschuldens Bie Kosten^ntscheidung beruht auf § 97 ZPO Br. Kleiiewefers Br. Engels Br. KE .Meyer Br« Bode Br. Hauß i