✓ Die Kläger machen die Beklagten für den Unfall verantwortlich, da das Abwerfen der Reklamegegenstände dazu geführt habe, daß ibr Sohn bei dem Versuch, einen der Gegenstände aufzuheben, von der nacbdrän&enden Menschenmenge, die nur einen Meter von dem Lastzug entfernt gestanden habe, nach Me Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Teilbetrages von 800 BK der auf 1.507*55 UM berechneten Kosten für Grab, Denkmal und Grabpflege in Anspruch genommen und unter Hinweis darauf, daß der Sohn die Stütze ihres Alters geworden wäre, um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen aus der Tötung ihres Sohnes entstandenen Schaden, auch soweit er noch nicht geltend gemacht sei, zu ersetzen. Daß von der Polizei das weitere Abwerfen von Gegenständen untersagt worden sei, habe der Zweitbeklagte nicht gehört und nicht hören können; der dahingehende Zuruf eines Poli-zeibeamten habe den Personen auf dem Anhänger gegolten. Da8 Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren der Kläger mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Haftung der Erstbeklagten sich auf den Rahmen des Kraftfabrzeuggesetzes beschränke. Wenn bei dem Schiitzenumzug durch die Großstadt Hannover, so hat es ausgeführt, von dem fahrenden Lastzüge aus Fähnchen und Bälle in die erwartungsgemäß dichtstehende Menge abgeworfen worden seien, so sei vorauszusehen gewesen, daß Kinder sich nach diesen Gegenständen drängen und um ihren Besitz balgen würden. Daher habe damit gerechnet werden müssen, daß Kinder auch in gefährliche Mähe des Lastzuges gerieten, sei es nun, daß sie versuchten, 3älle und Fähnchen, die wegen ihrer großen Beweglichkeit leicht auch unter oder d^.cht neben die Fahrzeuge hätten fallen können, dort auf zu-heben, sei es, daß sie bei dem durch das Abwerfen herbeigeführten Gedränge an oder unter die Fahrzeuge gedrückt wurden. Die mit dem Abwerfen beauftragten weiblichen Angestellten hätten angewiesen werden müssen, Gegenstände nur weitab von der Fahrbahn seitwärts oder rückwärts in die Menge zu werfen und das Abwerfen überhaupt einzustellen, wenn die Menschenmenge, wie hier, nicht viel mehr als etwa 1 m von dem Marschwege des Zuges entfernt gestanden habe;, bereits durch ein leichtes Gedränge habe dieser Abstand verloren gehen und Menschen in unmittelbare Berührung mit dem Lastzug geraten können. Es sei vorauszusehen gewesen, daß Kinder eine solche Gelegenheit benutzen würden, um unter den Lastzug zu kriechen oder zu greifen; vor dem Anfahren habe daher jeweils genauester^ darauf geachtet werden müssen, ob sich Binder in dieser Weise bei dem Lastzug zu schaffen machten. Gleichviel, oh der Zweitbeklagte die Zurufe des Polizeimeisters das Abwerfen einzustellen, hätte hören können oder müssen, und ob der Sohn der Kläger unter den Lastzug gekrochen, gestoßen oder gedrängt worden sei, habe der Zweitbeklagte die ihm obliegenden Sorg-faltspfliebten gröblich vernachlässigt; sein Versagen sei für den Unfall ursächlich gewesen» Gerade wenn der Abstand1 der zuschauenden Kinder von dem Marschweg des Zuges nur so gering war, daß er nicht viel mehr als 1 m betrug, war die Versuchung für s±e besonders groß, nach einem Ball oder Fähnchen auch dann noch zu greifen, wenn diese nahe vor ihnen unter den nur langsam fahrenden oder vorübergehend haltenden Wagen gefallen waren. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung der aus dem Abwerfen hervorgehenden Gefahren für erforderlich gehalten, und es kann nicht anerkannt werden, daß es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die den Zweitbe-klagten traf, überspannt hätte. 2. Was die Hrstbeklagte betrifft, so hat das Landgericht ihre Schadenshaftung nur auf Grund des 7 des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) und nicht auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für begründet gehalten. Bei der Erörterung der Haftungsgrundlagen ist das Berufungsgericht daher auch nur auf § 7 KfzG (StVG) zurückgekommen• Mit' dem Landgericht hat es die Haftung der Erstbeklagten nach dieser Bestimmung bejaht. Sie wendet sich nur gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht verneint hat, daß die Haftung nach } 7 Abs 2 des Gesetzes ausgeschlossen sei. Es hat in diesem Zusammenhänge in rechtlich bedenkenfreier Weise erwogen, daß neben dem Zweitbeklagten auch <?■■■§ ein Verschulden an dem Unfall zur Last falle, da er entweder nicht auf die Vorgänge hinter seinem Standort geachtet und nicht sorgfältig genug .aufgepaßt habe, oder wegen des Gedränges die Lage nicht habe Übergaben können und es in diesem Balle verabsäumt babe, den Lastzug unverzüglich anhalten zu lassen bzw. Die Brstbeklagte hatte sich darauf zurückgezogen, der Zweitbeklagte“ sei ein nicht heim Betrieb des Lastzuges beschäftigter Dritter gewesen, dessen Verhalten ibr nach § 7 Abs 2 KfzG (StVG) nicht zugerechnet werden könne, - ein Gesichtspunkt, der, wenn er richtig wäre, in gleicher Weise auch für zuträfe -• Dem ist das Berufungsgericht mit der dem eigenen Sachvortrag der Beklagten entnommenen Feststellung, entgegengetreten, daß der Zweitbeklagte ebenso wie <?■Wttß die Aufgabe übernommen habe, während des Umzuges dafür zu sorgen, daß der Fahrer ungehindert durch die Straßen fuhr und nicht mit dem Publikum in Berührung kam, und daß er und JflflMPdem Fahrer jeweils zugerufen hätten, wie er fahren solle, - eine Aufgabe, die ihnen nach der Sachlage nur von der Erstbeklagten übertragen worden sein kann oder die sie doch jedenfalls mit ihrem Einverständnis auf sich genommen haben. Bei den dargelegten Gefahren, mit $en?n die Erstbeklagte habe rechnen müssen, habe sie sich nicht darauf beschränken dürfen, den Zweit be klagten mit der Werbeaktion zu beauftragen und ihm für ihre Durch* ' fübrung völlig, freie Hand zu lassen, zu demal sie keine Gewähr dafür gehabt habe, daß er hierfür ausreichende Erfahrung ’ gen :besessen habe. Ihnen kann die Revision nicht mit Erfolg entgehenhalten, daß die gefahrlose Durchführung des Umzuges von der Polizei habe sichergestellt werden müssen und daß die Beklagten sich darauf hätten verlassen dürfen, daß die Polizei schon das Erforderliche tun werde. 3. Das Berufungsgericht hat es nicht für gerechtfertigt gehalten, wegen mitwirkenden,eigenen Verschuldens des Sohnes der Kläger eine Schadensteilung vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat dies bejaht; es ist davon ausgegangen, daß der Sohn der Kläger als ein in der Großstadt aufgewachsener 9 i/2 Jahre alter Knabe die Gefahren gekannt hat, die mit einer zu großen Annäherung an den Lastzug verbunden gewesen sind. Auch hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen, daß sie bei der Auswahl der mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 851 3GB beobachtet habe. Hach .allem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß, falls der Junge unter den Wagen gekrochen sein sollte, nach eigenem Sachvortrag der Beklagten-noch dazu während dessen Anhaltens, die hierin liegende Mit Verursachung und das ~it-verschulden gegenüber der von der Beklagten schuldhaft gesetzten Verursachung völlig zurücktrete, sodaß eine Schadensteilung nicht in Betracht komme« Baß bei einer solchen Abwägung in erster Xdnie das Haß der beiderseitigen ^erursaohung zu berücksichtigen ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt9 seine Ausführungen lassen deutlich ersehen, welche vorwiegende Bedeutung für die Entstehung des Unfalls es der Tatsache beigemessen hat, daß die Beklagten ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die Bälle und Bähnchen haben abwerfen lassen, woduroh der Sohn der Kläger überhaupt erst veranlaßt worden ist, sich der Gefahr auszusetzen. Hit Recht hat es aber beachtet, daß die Anforderungen an die Sorgfalt, die er hätte aufwenden müssen, um sich vor Schaden zu bewahren, bei einem Jugendlichen seines Alters unter Verhältnissen, wie sie von den Beklagten geschaffen worden waren, nicht dieselben sind wie hei einem Erwachsenen CBGH Bindenmaier-Köbring Er 1 zu § 828 BGB); ohne besondere Feststellungen Uber seine Entwicklung treffen zu müssen, konnte es, wie ersichtlich geschehen, davon ausgehen, daß er dem normalen Burch-schnitt gleichaltriger Zinder entsprach. sen, weil die Kläger in der leisten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nichtbestritten hätten und es daher' - so die Ansicht der Revision - auch in der Berufungsinstanz nicht mehr hätten bestreiten können« Sie rügt eine Verletzung des § 288 ZPO« Die Büge ist unbegründet« Inwiefern das Berufungsgericht bei dieser Würdigung ein tatsächliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und hierdurch gegen § 286 ZPO verstoßen habe, wie die Hevision rügt, ist nicht ersichtlich. nicht nur darum, weil sie ibn der Obhut seiner 20-jährigen verheirateten Schwester anvertraut hatten, die nach Alter und Erfahrung ausreichende Gewähr für eine ordnungsmäßige Führung der Aufsicht geboten habe, sondern auch schon darum, weil gegen die Kläger nicht einmal dann ein Schuldvorwurf erhoben werden könnte, wenn sie ihren Sohn ohne Aufsicht zu dem Festzug hätten gehen lassen; das Zusehen bei einem Sebiitzenutnzug|^berge nämlich in der .Kegel kaum besondere Gefahrenquellen/;Werbeveranstaltungen, wie sie die Beklagten durchgeführt hätten, seien einem Schützenumzug wesensfremd; die Kläger hätten kaum mit einer solchen.Veranstaltung zu rechnen brauchen, keinesfalls aber voraussehen müssen, daß sie mit derart mangelhaften Sicherungsvorkehrungen durchgeführt werden würden wie hier* Ob die Schwester überhaupt den Unfall hätte verhindern können, wo.es doch polizeilicher Anweisung entsprochen habe, daß Kinder in der vorderen Reihe getrennt von den Erwachsenen Aufstellung genommen hätten, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Zu Unrecht hält -es die Revision für eine Verletzung von Denkgesetzen, daß zwar die Beklagten, nicht aber die Kläger besondere Gefahren für die Zuschauer beim Umzug hätten voraussehen müssen* Anders als die Kläger, wußten die Beklagten, daß Bälle und Fähnchen vom Lastzug in die Menschenmenge geworfen werden sollten; sie selbst betrieben dieses Vorhaben und setzten die mit ihm verbundenen Gefahren. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger müßten für das Verhalten ihrer Tochter nach § 831 BGB einstehen, erledigt sich dieser Einwand bereits mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung des Berufungsgerichts, daß Unter Handeln auf eigene Gefahr ist die Einwilligung darin zu verstehen, die Polgen einer möglicherweise eintretenden Verletzung euf sich zu nehmen« Sie setzt voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt gewesen ist, der f’ir den Unfall ursächlich geworden ist (BGHZ 2, 159 [161 ff])« Hieran hat es nach dem Zusammenhang der PestStellungen des Berufungsgerichts auf Seiten der Kläger gefehlt« Ihr minderjähriger Sohn konnte aber eine derartige Willenserklärung mit rechtlicher Wirkung nicht abgeben« betrag vojq 800 Ißt hinausgehenden Aufwendungen von 707,50 DH und einen Schmerzensgeldteilbetrag von zunächst 3000 DM geltend gemacht hatten, hat das Berufungsgericht ihren Antrag auf Peststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen noch nicht geltend gemachten Schaden aus der Tötung ihres SohneB zu ersetzen, dahin verstanden, daß diese Hiergegen sind im Revisionsverfahren keine Einwendungen erhoben worden, Wenn das Berufungsgericht die Widerklage mit der Begründung abgewiesen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Kläger außer dep bereits rechtshängigen keine weiteren Ansprüche aus dem Unfall gegen die Beklagten hätten, so rügt es die Revision jedoch mit Recht, daß es das Berufungsgericht unter Verstoß gegen 5 139 ZPO unterlassen hat, den Sinn des Begehrens der Y/iderklage klarzustellen. Dem Antrag der Widerklage war nicht zu entnehmen, ob nur generell über das Bestehen irgendwelcher Schadenersatzansprüche außer den rechtshängig gewordenen Ansprüchen entschieden werden sollte oder ob eine Entscheidung über das Bestehen jedes der in Betracht kommenden verschiedenartigen Ansprüche, deren sich die Kläger berühmt hatten, verlangt wurde oder ob gegebenenfalls schließlich auch eine. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, an das die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, nach Klärung des Sinnes der Widerklage erneut Über sie zu befinden.
Gesetz: BUB §§ 27«, 825 Bechtssatz: Zur Verkehr seicherungspflicht bei der Yeran- etaltung von erbeuinztlgen. ' ...• c' i .. Aktenzeichen» TI ZB 180/54 ■ 9 * ' ' ' Urteil des BGH vom 26; Oktober 1955 OBG Celle 'jt TI ZR 180/54 Verkündet am 26. Oktober 1955 Malessa, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der BflBW- 'and 1 vertreten durch, den Geschäfts: in QjBB^trasse^p, irer des Einkäufers Gustav itrasae m ra.b.H. Beklagten und Widerklüger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Schweißer Priedr^h S fl^^^HH^unddessen Ehefrau Gertrud SflHIB in l!HHHFr<SHHB8tras84H} Kläger und Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br, Hauß und Erbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Gelle vom ' 10. Mai 1954 aufgehoben, soweit dieses Urteil die Be- rufungen der Beklagten dagegen zurückgewiesen hat, daß ihre Widerklage durch das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 11. Fovember 1953 ab- 2 gewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Uckv erwie sen• Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand» Aid Schützenumzug vom 7« Juli 1952 in Hannover nabm zu Werbungszwecken ein aus einem Lastkraftwagen und einem Anbänger bestehender Lastzug der Erstbeklagten teil« Lie Durchführung der Werbeveranetaltung war dem Zweitbeklagten, dem Einkäufer der Erstbeklsgten, übertragen. Er stand bei der .Fahrt durch die Straßen auf dem rechten Trittbrett des Lastkraftwagens, während auf dem linken Trittbrett der Fabrzeugmeister Jfgü^der Erstbeklagten stehend mitfuhr. Auf Apweisung des Zweitbeklagten warfen weibliche Angestellte der Erstbeklagten vom Lastzug aus Gumoibälle und Fähnchen mit Werbeaufdrucken der "Hannoversehen Fresse" unter die Zuschauermenge. Auf der Georgstrasse, durch die sioh der Zug vom Aegidientorplatz kommend in Sichtung Kröpke etwa mit Schrittgeschwindigkeit bewegte, befand sich unter den Zuschauern, die hier den Marschweg dicht gedrängt umsäumten und die auf Veranlassung der Polizei in der Weise Aufstellung genommen hatten, daß die Sinder in der vorderen Reibe standen, der arn^mB|1942 geborene Sohn Horst aer Kläger. Br war mit seiner 20_jährigen verheirateten Schwester Ingrid die Stadt gegangen, um sieb den Festzug anzusehen, und stand auf der linken Seite des Umzuges ganz vorn, seine Schwester in der vierten Eeihe hinter ihm. Beim Versuch, nach einem von dem Lastzug abgeworfenen Gegenstand zu greifen, geriet er unter den Lastkraftwagen und wurde von dem linken Hinterrad überfahren. Sr verstarb auf dem Transport ins Krankenhaus. ✓ Die Kläger machen die Beklagten für den Unfall verantwortlich, da das Abwerfen der Reklamegegenstände dazu geführt habe, daß ibr Sohn bei dem Versuch, einen der Gegenstände aufzuheben, von der nacbdrän&enden Menschenmenge, die nur einen Meter von dem Lastzug entfernt gestanden habe, nach 4 ■ *«* vorn gestoßen worden sei. Obwohl schon am Aegidientorplatz ein Kind, das nach einem abgeworfenen Keklamegegenstand gehascht habe, erst im letzten Augenblick unter dem Lastwagen hervorgezogen worden sei und die Polizei daraufhin das weitere Abwerfen untersagt habe, sei es von dem Zweitbeklagten nicht unterbunden worden, dies nicht einmal nach dem tödlichen Unfall des Jungen. Me Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Teilbetrages von 800 BK der auf 1.507*55 UM berechneten Kosten für Grab, Denkmal und Grabpflege in Anspruch genommen und unter Hinweis darauf, daß der Sohn die Stütze ihres Alters geworden wäre, um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen aus der Tötung ihres Sohnes entstandenen Schaden, auch soweit er noch nicht geltend gemacht sei, zu ersetzen. Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, der Sohn der Kläger sei, um etwas aufzuheben, unter den Wagen gekrochen, als dieser gehalten habe, und sei überfahren worden, als der Wagen sich wieder in Bewegung gesetzt habe. Bei seinem Alter habe er als Großstadtkind die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen müssen; er habe den Unfall selbst verschuldet. Auch babe seine Schwester ihre Aufsichtspflicht verletzti sie hätte ihn an der Hand halten müssen. Daß von der Polizei das weitere Abwerfen von Gegenständen untersagt worden sei, habe der Zweitbeklagte nicht gehört und nicht hören können; der dahingehende Zuruf eines Poli-zeibeamten habe den Personen auf dem Anhänger gegolten. Der Zweitbeklagte sei, so hat die Srstheklagte weiter vorgebracht, nach den vorgelegten Zeugnissen ein zuverlässiger Kann, dem die Verantwortung für eine derartige Veranstaltung unbedenklich habe übertragen werden können. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist von dem Beklagten als übersetzt bestritten worden. Sie haben widerklagend festzustellen beantragt, daß den Klägern über die mit der Klage » 5 - 'r? ^’..,4» v/}^ geltend gemachten Ansprüche hinaus keine weiteren Forderungen gegen sie zusteben. Da8 Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren der Kläger mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Haftung der Erstbeklagten sich auf den Rahmen des Kraftfabrzeuggesetzes beschränke. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, deren Zurückweisung von den Klägern beantragt wird. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten auf Grund des § 823 BGB für gegeben gehalten. Wenn bei dem Schiitzenumzug durch die Großstadt Hannover, so hat es ausgeführt, von dem fahrenden Lastzüge aus Fähnchen und Bälle in die erwartungsgemäß dichtstehende Menge abgeworfen worden seien, so sei vorauszusehen gewesen, daß Kinder sich nach diesen Gegenständen drängen und um ihren Besitz balgen würden. Daher habe damit gerechnet werden müssen, daß Kinder auch in gefährliche Mähe des Lastzuges gerieten, sei es nun, daß sie versuchten, 3älle und Fähnchen, die wegen ihrer großen Beweglichkeit leicht auch unter oder d^.cht neben die Fahrzeuge hätten fallen können, dort auf zu-heben, sei es, daß sie bei dem durch das Abwerfen herbeigeführten Gedränge an oder unter die Fahrzeuge gedrückt wurden. Ber Zweitbeklagte, der für Idee und Ausführung der Werbeaktion verantwortlich gewesen sei, babe daher äußerste Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um die mit dem Abwerfen .. 6 des Werbematerials unter diesen Umständen verbundenen Gefahren abzuwenden. Die mit dem Abwerfen beauftragten weiblichen Angestellten hätten angewiesen werden müssen, Gegenstände nur weitab von der Fahrbahn seitwärts oder rückwärts in die Menge zu werfen und das Abwerfen überhaupt einzustellen, wenn die Menschenmenge, wie hier, nicht viel mehr als etwa 1 m von dem Marschwege des Zuges entfernt gestanden habe;, bereits durch ein leichtes Gedränge habe dieser Abstand verloren gehen und Menschen in unmittelbare Berührung mit dem Lastzug geraten können. Besonderer Vorsichtsmaßnahmen habe es bedurftt wenn der Lastzug ganz langsam gefahren sei oder, wie hei einem Festzug unvermeidlich, vorübergehend angehalten habe. Es sei vorauszusehen gewesen, daß Kinder eine solche Gelegenheit benutzen würden, um unter den Lastzug zu kriechen oder zu greifen; vor dem Anfahren habe daher jeweils genauester^ darauf geachtet werden müssen, ob sich Binder in dieser Weise bei dem Lastzug zu schaffen machten. Es hebe keineswegs genügt, daß der Zweitbeklagte auf der einen und der andern Seite des Last- kraftwagens auf dem Trittbrett stehend mitgefabren seien; sie seien von dort aus nicht in der Lage gewesen, die jederzeit zu erwartenden Gefahrensituationen rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden. So habe schon am Ae^idientorplatz nur auf das Eingreifen des Polizeiaeisters Of^^die Gefahr abgewendet werden können, in die ein Kind geraten sei. ~r-farderlich wäre es gewesen, neben dem Lastzüge Personen gehen zu lassen, die sich vergewisserten, oh Gegenstände unter den Lastzug fielen, und die Kinder davon abbielten, nach ihnen zu greifen. Insbesondere hätte es auch der besonderen Ermahnung des durch den Zweitbeklagten bedurft, die Fahrbahn des Lastzuges nach allen 3eiten sorgfältig zu beobachten und hei- jeder Gefahrenmöglichkeit das Abwerfen einstellen' und den Lastzug halten zu lassen. Dafür, daß dergleichen geschehen sei, hätten die Beklagten nichts vorgetragen. Gleichviel, oh der Zweitbeklagte die Zurufe des Polizeimeisters das Abwerfen einzustellen, hätte hören können oder müssen, und ob der Sohn der Kläger unter den Lastzug gekrochen, gestoßen oder gedrängt worden sei, habe der Zweitbeklagte die ihm obliegenden Sorg-faltspfliebten gröblich vernachlässigt; sein Versagen sei für den Unfall ursächlich gewesen» Dieser rechtlichen Beurteilung ist beizutreten» Der Revision kann nicht zugegeben werben, daß die Möglichkeit des Eintritts einer Gefährdung von Kindern infolge des Abwerfens der Beklamegegenstände nicht vorauszusehen gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, daß es allgemein üblich sei, bei derartigen Umzügen von den Pestwagen aus den Zuschauern Gegenstände zuzuwerfen, und mit der Behauptung, daß Unfälle hierbei nicht bekannt geworden seien, selbst nicht bei Rosenmontagszügen in Großstädten wie Köln, kann nicht ausgeräumt werden, daß bei dem Sachverhalt, wie er nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier Vorgelegen hat, mit einer Gefährdung von Kindern gerechnet werden mußte. 38 liegt auf der Hand, daß Bälle und Päbnchen bei ihrem Abwerfen leicht auch unter ddn Lastzug springen oder flattern konnten,'und es war zu erwarten, daß es ein Gedränge unter den Kindern geben würde, bei dam sie in dem Eifer, diese Dinge an sieb zu bringen, dem Lastzug gefährlich nahe kommen oder auch, selbst kriechend,* unter ihn geraten konnten. Gerade wenn der Abstand1 der zuschauenden Kinder von dem Marschweg des Zuges nur so gering war, daß er nicht viel mehr als 1 m betrug, war die Versuchung für s±e besonders groß, nach einem Ball oder Fähnchen auch dann noch zu greifen, wenn diese nahe vor ihnen unter den nur langsam fahrenden oder vorübergehend haltenden Wagen gefallen waren. Da die Kinder vor den übrigen Zuschauern vornean standen, konnte der Zweitbeklagte nicht etwa darauf vertrauen, daß 8 \ i I! sie von Aufsichtspersonen oder anderen Erwachsenen stets zurückgehalten werden würden. Für die Präge, oh der Zweitbeklagte bat voraussehen können, daß aus dem Abwerfen der Gegenstände Gefahren für Kinder erwachsen konnten, ist es entgegen de? Ansicht der Revision ohne Belang, oh er gewußt hat, daß diese Art der Aufstellung, wie es das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge festgestellt hat, von der Polizei veranlaßt worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung der aus dem Abwerfen hervorgehenden Gefahren für erforderlich gehalten, und es kann nicht anerkannt werden, daß es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die den Zweitbe-klagten traf, überspannt hätte. Mit Recht hat eä ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er es an genügenden SicherungsVorkehrungen hat fehlen lassen. 2. Was die Hrstbeklagte betrifft, so hat das Landgericht ihre Schadenshaftung nur auf Grund des 7 des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) und nicht auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für begründet gehalten. Sein Ausspruch, daß die Krstbeklagte nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hafte, war von den Klägern nicht angegriffen worden. Bei der Erörterung der Haftungsgrundlagen ist das Berufungsgericht daher auch nur auf § 7 KfzG (StVG) zurückgekommen• Mit' dem Landgericht hat es die Haftung der Erstbeklagten nach dieser Bestimmung bejaht. Baß die Haftungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 KfzG (StVG) gegeben sind, steht außer Präge; das wird von der Erstbeklagten im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Sie wendet sich nur gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht verneint hat, daß die Haftung nach } 7 Abs 2 des Gesetzes ausgeschlossen sei. > * ' ' • -.•9 r- Obne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß der Unfall nicht auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung zurückzuführen ist. Es hat in diesem Zusammenhänge in rechtlich bedenkenfreier Weise erwogen, daß neben dem Zweitbeklagten auch <?■■■§ ein Verschulden an dem Unfall zur Last falle, da er entweder nicht auf die Vorgänge hinter seinem Standort geachtet und nicht sorgfältig genug .aufgepaßt habe, oder wegen des Gedränges die Lage nicht habe Übergaben können und es in diesem Balle verabsäumt babe, den Lastzug unverzüglich anhalten zu lassen bzw. die Welterfahrt solange zu verhindern, bis er die.Gewähr gehabt habe, daß keine Gefahr für die Zuschauer bestehe. Die Brstbeklagte hatte sich darauf zurückgezogen, der Zweitbeklagte“ sei ein nicht heim Betrieb des Lastzuges beschäftigter Dritter gewesen, dessen Verhalten ibr nach § 7 Abs 2 KfzG (StVG) nicht zugerechnet werden könne, - ein Gesichtspunkt, der, wenn er richtig wäre, in gleicher Weise auch für zuträfe -• Dem ist das Berufungsgericht mit der dem eigenen Sachvortrag der Beklagten entnommenen Feststellung, entgegengetreten, daß der Zweitbeklagte ebenso wie <?■Wttß die Aufgabe übernommen habe, während des Umzuges dafür zu sorgen, daß der Fahrer ungehindert durch die Straßen fuhr und nicht mit dem Publikum in Berührung kam, und daß er und JflflMPdem Fahrer jeweils zugerufen hätten, wie er fahren solle, - eine Aufgabe, die ihnen nach der Sachlage nur von der Erstbeklagten übertragen worden sein kann oder die sie doch jedenfalls mit ihrem Einverständnis auf sich genommen haben. Danach ist eo aber eine mit dem Betrieb des Lastzuges zusammenhängende Aufgabe gewesen, die sie zu erfüllen batten, und es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß sie auf jener Bahrt heim Betrieb des Lastzuges beschäftigt gewesen sind (vgl Hüller, ~ 10 Straßenverkebrsrecbt, 18. Aufl S 225, 274; Walter in Kraft-verkebrsrecbt von A - Z, Stiebwort: Halter, Haftung nach KfG, Erläuterungen 2, Blatt 4, 5» Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl S 238). Wenn die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des Senats vom 9. Dezember 1953 (VersR 1954» 84/85) verweist, in der zu dem Ausdruck gebracht ist, daß für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nur derjenige als angestellt anzuseben sei, dem eine Verfügungsgewalt Über den Motor des Kraftfahrzeugs anstellungsgemäß anvertraut ist, so verkennt sie, daß es sich dort um die ganz andere Frage gebandelt bat, ob für einen Schaden, der bei einer Scbwarz-. fahrt entstanden ist, der Fahrzeughalter nach § 7 Abs 3 Satz 2 KfzG (StVG) auch dann haftet, wenn die Fahrt von einem Beifahrer unternommen worden ist.‘ Es ist nicht dasselbe, ob jemand im Sinne dieser Bestimmung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs angestellt ist oder ob er entsprechend & 7 Abs 2 des Gesetzes bei seinem Betrieb beschäftigt ist. Bas Berufungsgericht bat die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses auch darum abgelehnt, weil die Erstbeklagte, - gemeint ist ersichtlich deren Geschäftsführer, - eine eigene, aus der Haltung des Lastzuges fließende Sorgfaltspflicht vernachlässigt habe. Bei den dargelegten Gefahren, mit $en?n die Erstbeklagte habe rechnen müssen, habe sie sich nicht darauf beschränken dürfen, den Zweit be klagten mit der Werbeaktion zu beauftragen und ihm für ihre Durch* ' fübrung völlig, freie Hand zu lassen, zu demal sie keine Gewähr dafür gehabt habe, daß er hierfür ausreichende Erfahrung ’ gen :besessen habe. Sie hätte ihn und die sonstigen Hilfspersonen vielmehr eingehend ermahnen und auf die besonderen Gefahren des Vorhabens sowie die Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, bitweisen müssen. Daß Derartiges geschehen sei, habe sie nicht vorgetragen. - Auch diese Erwägungen lassen sich rechtlich nicht.beanstanden. Ihnen kann die Revision nicht mit Erfolg entgehenhalten, daß die gefahrlose Durchführung des Umzuges von der Polizei habe sichergestellt werden müssen und daß die Beklagten sich darauf hätten verlassen dürfen, daß die Polizei schon das Erforderliche tun werde. Es handelt sich hier nicht darum, daß die Beklagten an dem Umzug lediglich teilgenommen haben, sie haben vielmehr ihre Teilnahme in der Weise zu Werbezwecken ausgenutzt, daß sie Bälle und Bähnchen in die zuschauende Menschenmenge haben abwerfen lassen. Dadurch haben sie besondere Gefahren gesetzt, für die sie verantwortlich sind. Es kann sie von dieser Verantwortung nicht befreien, daß sie es der Polizei Überlassen haben, gegen die Auswirkungen dieser Gefahren Vorsorge zu treffen. 3. Das Berufungsgericht hat es nicht für gerechtfertigt gehalten, wegen mitwirkenden,eigenen Verschuldens des Sohnes der Kläger eine Schadensteilung vorzunehmen. Ein Verschulden, so hat es erwogen, komme nicht in Betracht, wenn er unter den Lastkraftwagen gestoßen oder gedrängt worden sein sollte, ohne sich zuvor aus eigenem Entschluß in gefährliche Bähe zu ihm begehen zu haben. Sei er dagegen unter den Wagen gekrochen, so frage es. sich, oh er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche. Einsicht im Sinne des § 828 Abs 2 BGB besessen habe. Das Berufungsgericht hat dies bejaht; es ist davon ausgegangen, daß der Sohn der Kläger als ein in der Großstadt aufgewachsener 9 i/2 Jahre alter Knabe die Gefahren gekannt hat, die mit einer zu großen Annäherung an den Lastzug verbunden gewesen sind. Bei der Abwägung, die es in entsprechender Anwendung d3s § 826 Abs 2 gemäß § 254 BGB vorgenommen hat, ist es aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten den Schaden allein zu tragen haben. 12 Hierzu hat es ausgefübrt, die Werbeaktion sei von vornherein von beiden Beklagten darauf angelegt gewesen, insbesondere die minder zu veranlassen, nach den abgeworfenen Fähnchen und Bällen zu greifen; in der Psyche der Kinder hätten BegehrensvorsteHungen geweckt werden sollen. Der Wunsch, eine Sache zu besitzen, verdränge bei Kindern erfahrungsgemäß in solchen lagen sehr häufig Hemmungen und Bedenken, die sonst gegenüber Gefahren vorhanden zu sein pflegten. Biese würden dann unterschätzt, da die Begehrlichkeit größer sei als die Besonnenheit. Der Sohn der Kläger habe sich - die Sachdarstellung der Beklagten als richtig unterstellt - nicht anders verhalten als es Kinder zu tun pflegten, deren Wunsch, ein Fähnchen oder einen Ball zu -• • • * j besitzen, In dieser Weise geweckt werde. Sein Verhalten sei lediglich die voraussehbare Reaktion eines Kindes auf einen Antrieb gewesen, den die Beklagten nicht nur ausgelöst, sondern bewußt und absichtlich geschaffen hätten. Der Unfall sei die, wenn auch nicht zwangsläufige, so doch psychologisch in stärkstem Maße bedingte Folge ihres eigenen Verhaltens. Weiter hat .das Berufungsgericht im Verhältnis des Verunglückten zu der Erstbeklagten berücksichtigt, daß diese außer der Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalterin das oben erwähnte eigene Verschulden trifft. Auch hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen, daß sie bei der Auswahl der mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 851 3GB beobachtet habe. Hach .allem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß, falls der Junge unter den Wagen gekrochen sein sollte, nach eigenem Sachvortrag der Beklagten-noch dazu während dessen Anhaltens, die hierin liegende Mit Verursachung und das ~it-verschulden gegenüber der von der Beklagten schuldhaft gesetzten Verursachung völlig zurücktrete, sodaß eine Schadensteilung nicht in Betracht komme« Die Angriffe, die von der Revision gegen die rechtlichen Grundlagen dieser Schadensabwägung erhoben werden, können gleichfalls nicht durchgreifen. Baß bei einer solchen Abwägung in erster Xdnie das Haß der beiderseitigen ^erursaohung zu berücksichtigen ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt9 seine Ausführungen lassen deutlich ersehen, welche vorwiegende Bedeutung für die Entstehung des Unfalls es der Tatsache beigemessen hat, daß die Beklagten ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die Bälle und Bähnchen haben abwerfen lassen, woduroh der Sohn der Kläger überhaupt erst veranlaßt worden ist, sich der Gefahr auszusetzen. Auch die Erwägungen zur Schuld lassen keinen Recbtsfehler erkennen. Baß der Junge fähig gewesen ist, seiner vom Berufungsgericht festgestellten Einsicht entsprechend zu handeln, hat das Berufungsgericht nach dem Sinn seiner Ausführungen bejaht, hat es doch hervorgehoben, daß sein Verhalten nicht zwangsläufig bedingt, also nicht einer der Einsicht entsprechenden Willensbestimmung entzögen gewesen ist. Hit Recht hat es aber beachtet, daß die Anforderungen an die Sorgfalt, die er hätte aufwenden müssen, um sich vor Schaden zu bewahren, bei einem Jugendlichen seines Alters unter Verhältnissen, wie sie von den Beklagten geschaffen worden waren, nicht dieselben sind wie hei einem Erwachsenen CBGH Bindenmaier-Köbring Er 1 zu § 828 BGB); ohne besondere Feststellungen Uber seine Entwicklung treffen zu müssen, konnte es, wie ersichtlich geschehen, davon ausgehen, daß er dem normalen Burch-schnitt gleichaltriger Zinder entsprach. Bie Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht den Standpunkt einnehmen dürfen, daß es die Erstbeklagte am Entlastungsbeweis nach § 831 BGB habe fehlen las- 14 sen, weil die Kläger in der leisten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nichtbestritten hätten und es daher' - so die Ansicht der Revision - auch in der Berufungsinstanz nicht mehr hätten bestreiten können« Sie rügt eine Verletzung des § 288 ZPO« Die Büge ist unbegründet« Beim Entlastungsbeweis nach § 831 BOB handelt es sich nicht lediglich darum,, ob der auf die Entlastung abzielende Tatsachenvortrag zutrifft r hierauf allein konnte sich ein Geständnis, beziehen -, sondern weiter auch darum, ob sich aus ihm der rechtliche SchluB ziehen läßt, daß die nach §§ 276, 831 BOB im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet worden ist. Uenn das Berufungsgericht die Erstbeklagte nicht als entlastet angesehen hat, so nicht etwa darum, weil die von ihr vorgetragenen Tatsachen beweisbe-dürftig und nicht bewiesen seien, sondern weil sie nicht ausreichten, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Erstbeklagte den Anforderungen an die Sorgfalt genügt habe, die sie bei der Auswahl der mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragten Personen habe anwenden müssen. Es stellt sich daher gar nicht die Frage, ob Geständniswirkungen in Betracht kommen. * » % Bei aer rechtlichen Beurteilung dessen, was die Erst- oeslagte zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es ein verantwortungsvolles und gefährliches Unternehmen gewesen ist, zu tferbe-.zwecken vom fahrenden Lastzug aus in die den Schützenzug umsäumende Menschenmenge Bälle und Fähnchen zu werfen. Js hat zu dem Ausdruck gebracht, die Sratbeklagte habe bei den besonderen Gefahren, die mit jenem Vorhaben verbunden gewesen seien, den'Zweitbeklagten nicht mit der selbständigen Durchführung betrauen dürfen, ohne die Gewähr gehabt zu haben, daß er hierfür ausreichende Erfahrungen besessen babe. Hiergegen lassen sieb rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Da das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in dieser Hinsicht keine näheren Darlegungen enthalten« und sich entsprechend dem Inhalt zweier beigebrachter Zeugnisse auf Anführungen beschränkt hat, die sich nächst Angaben darüber, daß er während des Krieges als Unteroffizier Militär wagen gefahren und repariert habe, auf seine Angestelltentätigkeit als Kontokorrentbuchhalter und Beiter der Lohn-und Einkaufsabteilung bei der Erstbekiagten bezogen haben, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, das Vorbringen der Erst beklagten reiche zu ihrer Entlastung nicht aus. Inwiefern das Berufungsgericht bei dieser Würdigung ein tatsächliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und hierdurch gegen § 286 ZPO verstoßen habe, wie die Hevision rügt, ist nicht ersichtlich. Mit Hecht bot das Berufungsgericht auch darauf binge- r Vr wiesen, daß es die Erstbeklagte mit Bezug aufJNHlPund den Bastzugfübrer an jedem Entlastungsvorbringen hat fehlen lassen. Ein solches erübrigte sich hinsichtlich des Fahrers entgegen der Ansicht der Revision, nicht, schon darum, weil ihm der Zweitbeklagte und zuriefen, wie er fahren solle. Hierdurch .wurde er nicht yon der Verantwortung befreit, die ihm als Fahrer selbst oblag und die ihn hätte veranlassen müssen, mit der Weiterfahrt einzuhalten, solange er nicht sicher sein konnte, daß trotz der nahe herandrängenden Menschenmenge beim Abwerfen der Bälle und Fähnchen keine Gefahren erwuchsen. Auch bei der Auswahl des Fahrers mußte die Erstbeklagte daher .jede gebotene Sorgfalt anwenden. 4. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Kläger ein in mangelnder Beaufsichtigung liegendes eigenes Verschulden an dem Unfall ihres Sohnes trifft. Das ist verneint worden, . I * r- „.v-* * 1 > ' I I - 16 nicht nur darum, weil sie ibn der Obhut seiner 20-jährigen verheirateten Schwester anvertraut hatten, die nach Alter und Erfahrung ausreichende Gewähr für eine ordnungsmäßige Führung der Aufsicht geboten habe, sondern auch schon darum, weil gegen die Kläger nicht einmal dann ein Schuldvorwurf erhoben werden könnte, wenn sie ihren Sohn ohne Aufsicht zu dem Festzug hätten gehen lassen; das Zusehen bei einem Sebiitzenutnzug|^berge nämlich in der .Kegel kaum besondere Gefahrenquellen/;Werbeveranstaltungen, wie sie die Beklagten durchgeführt hätten, seien einem Schützenumzug wesensfremd; die Kläger hätten kaum mit einer solchen.Veranstaltung zu rechnen brauchen, keinesfalls aber voraussehen müssen, daß sie mit derart mangelhaften Sicherungsvorkehrungen durchgeführt werden würden wie hier* Ob die Schwester überhaupt den Unfall hätte verhindern können, wo.es doch polizeilicher Anweisung entsprochen habe, daß Kinder in der vorderen Reihe getrennt von den Erwachsenen Aufstellung genommen hätten, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Auch diese Erwägungen .sind frei von Reohtsirrtum. Zu Unrecht hält -es die Revision für eine Verletzung von Denkgesetzen, daß zwar die Beklagten, nicht aber die Kläger besondere Gefahren für die Zuschauer beim Umzug hätten voraussehen müssen* Anders als die Kläger, wußten die Beklagten, daß Bälle und Fähnchen vom Lastzug in die Menschenmenge geworfen werden sollten; sie selbst betrieben dieses Vorhaben und setzten die mit ihm verbundenen Gefahren. Für sie war die Sachlage daher eine völlig andere als für die Kläger. Daß die Kläger derartige Gefahren nicht hätten vorauszu8ehen brauchen, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger müßten für das Verhalten ihrer Tochter nach § 831 BGB einstehen, erledigt sich dieser Einwand bereits mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung des Berufungsgerichts, daß \‘ I.*1? • • t v\ 17 ^ 4 , » die Kläger ohne Verletzung einer Aufsichtspflicht ihren Sohn auch ohne Begleitung eines Erwachsenen zu dem Peatzug hätten gehen lassen können, und daß sie ein übriges getan haben, als sie ihn der Obhut seiner verheirateten erwachsenen Schwester anvertrauten« Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob aus dem Vorbringen der Kläger hervorgeht, daß sie der Tochter eine solche Aufgabe unbesorgt übertragen konnten'« * . • 5. Der von der Revision erhobene Einwand des Handelns auf eigene Gefahr kann weder im Verhältnis ‘zu den Klägern noch zu dem verunglückten Sohn durchgreifeh. Unter Handeln auf eigene Gefahr ist die Einwilligung darin zu verstehen, die Polgen einer möglicherweise eintretenden Verletzung euf sich zu nehmen« Sie setzt voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt gewesen ist, der f’ir den Unfall ursächlich geworden ist (BGHZ 2, 159 [161 ff])« Hieran hat es nach dem Zusammenhang der PestStellungen des Berufungsgerichts auf Seiten der Kläger gefehlt« Ihr minderjähriger Sohn konnte aber eine derartige Willenserklärung mit rechtlicher Wirkung nicht abgeben« 6. Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten in den vom Landgericht gezogenen Grenzen bejaht« Offenbar im Hinblick darauf, daß die Kläger in nicht verlesenen Anträgen bereits die'über’den eingeklagten Teil- . betrag vojq 800 Ißt hinausgehenden Aufwendungen von 707,50 DH und einen Schmerzensgeldteilbetrag von zunächst 3000 DM geltend gemacht hatten, hat das Berufungsgericht ihren Antrag auf Peststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen noch nicht geltend gemachten Schaden aus der Tötung ihres SohneB zu ersetzen, dahin verstanden, daß diese ♦ - 18 i ■ ■ i ' t * i ■ 4 \ \ I I I h « I I* I’- »I •* )• ft f: il hv Ansprüche nicht Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens sein sollten» Es hat daher seine Entscheidung zun Feststellungsverlangen der Klüger nicht auf sie bezogen. Demzufolge hat es den Standpunkt eingenommen, daß noch Schäden in Betracht kommen, die nicht schon durch die ZahlungB- und Feststellungsklage rechtshängig geworden sind, und daß daher für die negative Feststellungswiderklage Raum geblieben, diese daher nicht unzulässig ist. Hiergegen sind im Revisionsverfahren keine Einwendungen erhoben worden, Wenn das Berufungsgericht die Widerklage mit der Begründung abgewiesen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Kläger außer dep bereits rechtshängigen keine weiteren Ansprüche aus dem Unfall gegen die Beklagten hätten, so rügt es die Revision jedoch mit Recht, daß es das Berufungsgericht unter Verstoß gegen 5 139 ZPO unterlassen hat, den Sinn des Begehrens der Y/iderklage klarzustellen. Dem Antrag der Widerklage war nicht zu entnehmen, ob nur generell über das Bestehen irgendwelcher Schadenersatzansprüche außer den rechtshängig gewordenen Ansprüchen entschieden werden sollte oder ob eine Entscheidung über das Bestehen jedes der in Betracht kommenden verschiedenartigen Ansprüche, deren sich die Kläger berühmt hatten, verlangt wurde oder ob gegebenenfalls schließlich auch eine. Entscheidung über die etwa als gerechtfertigt anzusehende Höhe dieser einzelnen Ansprüche getroffen werden sollte.. Die Widerklage konnte nicht schlechthin abgewiesen werden, bevor nicht geklärt war, was die Beklagten mit ihr erstrebten (vgl Stein-donas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 256 Erläuterung V 1$ Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 380). Wie die Revision vorgetragen hat, würden die Beklagten auf Befragen erklärt haben, daß sich die Entscheidung über die Widerklage jedenfalls darüber aussprechen solle? ob den Klägern ein Schmerzensgeldanspruch gegen sie zustehe. Bei der Art, wie das Berufungsgericht die Widerklage beschieden hat. fehlt es an einer sachlichen Entscheidung hierüber. Soweit das Berufungsgericht über die Widerklage entschieden hat, kann das angefochtene Urteil hiernach nicht bestehen bleiben. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, an das die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, nach Klärung des Sinnes der Widerklage erneut Über sie zu befinden. Dagegen muß die Revision im übrigen jals unbegründet zu-rückgewiesen werden. Über die Kosten der Revision wird demnächst das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Dr.Kleine wef er s Dr .Meyer Hanebeck Dr.Hauß Erbel : i i \