JfCtf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. B$i der Berechnung des Wertes der Sachlieferungen legten die Parteien ein dem Kläger von einer Werkzeugmaschinenfabrik gemachtes Preisangebot vom November 1940 zugrunde, das Preise für den Dicktenhobel, die Fräsmaschine und die Eandsäge enthielt. Nachdem auf den so errechneten Gesamtwert mit Rücksicht auf die seit 1940 angezogenen Preise für Maschinen ein Zuschlag von..50 # gemacht war, kam man zu einem Gesamtpreis, von 6 750 RM, der dem Mietzins von 30 Monaten entsprach. Sie meint, es sei nicht der Sinn des Vertrages gewesen, dem Kläger Werte zukommen zu lassen, die über den in Geld ausgedrückten Mietzins hinausgin-gen. Sie hat ferner die Anfechtung des Mietvertrages wegen Irrtums erklärt, da sie über die für den Wert der Maschinen maßgeblichen Umstände im Irrtum gewesen sei. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Herausgabe der bereits gelieferten beiden Maschinen zu verurteilen, Sie meint, da der Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die Preis- und BewirtschaftungsbeStimmungen nichtig sei, müßten die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Parteien seien sich über den Inhalt des Mietvertrages einig gewesen und die Voraussetzungen einer Irrtumsoder Täuschungsanfechtung seien nicht gegeben, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Banach ist davon auszugehen, daß als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs an der vermieteten Halle in der Zeit vom Durch dieses sogenannte Kompensationsverbot sollte auf der Grundlage der damaligen Währung eine soweit als möglich geordnete und nach den Zielstrebungen der staatlichen Wirtschaftslenkung arbeitende, aber auch den Bedürfnissen aller Bürger dienende Wirtschaft erhalten werden. Daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 a KWVO, die sich gegen beide Kompensationspartner wandte, und der Sicherung von Wirtschaft und Währung dienen sollte, grundsätzlich gemäß § 134- 'BGB die Nichtigkeit der geschlossenen Austauschvereinbarung herbeiführt, ist anerkannten Rechts (0GHZ.3, Mag man au.ch unter dem Eindruck des praktischen Fehlschlags des Kompensationsverbots und einer völlig veränderten Wirtschaftslage geneigt sein, ein solches Austauschgesohäft nachträglich milder zu beurteilen, das, wf% das Oberlandesgericht meint, Mder Auswägung der beiderseitigen Belange1* gedient habe, so darf doch nicht übersehen werden, daß ein striktes Verbot des Gesetzgebers Vorlage der der Ansicht war, daß die Kompensation Nun verneint das Oberlandesgericht die Anwendung des § 1 a KWVO in erster Linie deshalb, weil der Kläger bei der einmaligen Vermietung der Halle nicht in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes als Zimmermeister und Inhaber eines Zimmereigeschäfts • gehandelt habe-, ferner aber auch, weil nieM*dargetan sei, daß die Beklagte infolge der von ihr zugesagten Sachleistung bevorzugt gewesen sei. Mag auch der Kläger nicht in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes den Mietvertrag abgeschlossen haben, so handelte, doch die Beklagte als Fabrikations-betrieb (Metallwerk) in Ausübung ihres Gewerbes, wenn sie die Lieferung von Werkzeugmaschinen für die Überlassung der Halle versprach. Im vorliegenden Pall ist entscheidend, daß dem Kläger Waren zur Verfügung gestellt werden sollten, die damals auf Reichsmark-Basis zu dem Stoppreis praktisch überhaupt nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten zu erhalten waren, deren Beschaffung aber die Beklagte auf Grund ihrer gewerblichen Stellung und Betätigung möglich machen wollte. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat hier die Beklagte «Maschinen als Tauschleistungen in Ausübung ihres Gewerbes angeboten und dann ihre Lieferung zugesagt, so daß § 1 a Abs 1 Nr 2 KWVO eihgreift« Die “Bevorzugung11. Maßgebend ist allein, daß mit Rücksicht auf das Angebot verknappter, wenn auch später zu liefernder Waren die Beklagte auf Grund der ihr durch ihre- gewerbliche Betätigung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bevorzugt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß das Kompensationsverbot auch nach der Währungsumstellung in Geltung blieb, wenn auch angesichts der steigenden Güterproduktion und des Aufhörens der Verkri^pungserschei-nungen andere Maßstäbe für den Gesichtspunkt der Bevorzugung zu gelten hatten (vgl Gesetz gegen Kompensationen vom 3. Die mit’ der Anschluß beruf ung erhobene und vom Berufungsgericht zugelassene Widerklage der Beklagten auf Rückgabe der bereits gelieferten .Maschinen erweist sich als unbegründet. Die Nichtigkeit der Kompensationsvereinbarung hat nicht zu einer Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts geführt, so daß der Kläger Eigentümer der gelieferten Maschinen geworden ist (BGH RI Nr 3 za § 1 a KWVO)- Ein Rückgabeverlangen kann daher nur auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, wovon auch die Beklagte ausgeht. Es greift daher die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB ein, wonach eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Last fällt. Daß der Verstoß von der Beklagten bewußt oder doch mit bedingtem Vorsatz erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, daß sie selbst darauf hingewiesen hat, sie habe sich nur in dem Bestreben, die für ihre Fabrikation wesentliche Betriebsstätte zu bekommen, unter dem Druck der klägerischen Forderung auf d*s bedenkliche Geschäft eingelassen.
2352 073 VI ZE 180/53 Verkündet am 22o Dezember 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes i In dem Rechtsstreit der flirma Metallwerk GmbH in Wil SHHHBi vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Zimmermeister Heinrich in S( I Nr Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt: JfCtf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23.April 195*5 aufgehoben, soweit dieses über die Klage und ~ 2 - die Kosten entschieden hat, «« Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Iiandgerichts Bielefeld vom 26. Juni 1951 wird zuriickgewiesen. * Die Kostern des ersten Reohtszuges fallen dem Kläger zur lastj die Kosten der Rechtsmittel hat zu zwei Fünfteln der Kläger, zu drei Fünfteln die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger vermietete durch Vertrag vom 18. Mai 1948 eine auf seinem Grundstück I Nr^B® stehende Halle an die Beklagte, die dort einen Fabrikationsbetrieb einrichtete. Das MietVerhältnis sollte drei Monate nach Kündigung, spätestens aber am 30. April 1932 enden. Bis zu dem 30. April 1950 war eine Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Der Mietzins wurde auf 225 RM monatlich vereinbart. Für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1950 sollte der Mietzins dadurch getilgt werden, daß.die Beklagte mit Die- * md * 4 ferungsfrist bis 30. April 1952 folgende Maschinen fabrikneu lieferte: einen Dicktenhobel,, eine Fräse, eine Bandsäge und eine Bandschleifmaschine. B$i der Berechnung des Wertes der Sachlieferungen legten die Parteien ein dem Kläger von einer Werkzeugmaschinenfabrik gemachtes Preisangebot vom November 1940 zugrunde, das Preise für den Dicktenhobel, die Fräsmaschine und die Eandsäge enthielt. , Den Preis der Bandschleifmaschine setzten sie mit 1 000 RM an. Nachdem auf den so errechneten Gesamtwert mit Rücksicht auf die seit 1940 angezogenen Preise für Maschinen ein Zuschlag von..50 # gemacht war, kam man zu einem Gesamtpreis, von 6 750 RM, der dem Mietzins von 30 Monaten entsprach. Die Beklagte lieferte den Dicktenhobel und die Fräse im Jahre 1949, lehnte jedoch die Bieferung der wei-tereif*Maschinen mit der Begründung ab, die bereits gelieferten Maschinen hätten 6 830,97 RM, also mehr als den in Geld ausgedrückten Mietzins für 30 Monate gekostet. Der Kläger hat darauf Klage mit dem Antrag er- hoben, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der Bandsäge und der BandSchleifmaschine durch Urteil festzustellen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie meint, es sei nicht der Sinn des Vertrages gewesen, dem Kläger Werte zukommen zu lassen, die über den in Geld ausgedrückten Mietzins hinausgin-gen. Insoweit als der Wert der Maschinen zur Lieferungszeit den im Mietvertrag vorgesehenen Anrechnungswert überschreite, müsse daher bei richtiger Auslegung des Vertrages eine Minderung der Sachleistungspflicht ein-treten. Im übrigen könnten schon mit Rücksicht auf den gesetzlichen Preisstop über den vereinbarten und angemessenen Mietzins von monatlich 225 KM (später DM) Mehrleistungen weder gefordert noch erbracht werden. Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Mietvertrag eine unzulässige und wertmäßig übertriebene KompensationsVerpflichtung enthalte und daher unwirksam sei. Sie hat ferner die Anfechtung des Mietvertrages wegen Irrtums erklärt, da sie über die für den Wert der Maschinen maßgeblichen Umstände im Irrtum gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die dem Kläger versprochenen Leistungen stellten eine versteckte, nach der Preisgesetzgebung für Mieten unzulässige Mietzinserhöhung dar. Mit der Berufung hat der Kläger den Klageantrag weiter verfolgt, die.Klage allerdings mit Rücksicht auf den inzwischen verstrichenen vertraglichen Endtermin für die Lieferung der Maschinen auf deren Lieferung um- v I ¥• Lf^ gestellt. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Herausgabe der bereits gelieferten beiden Maschinen zu verurteilen, Sie meint, da der Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die Preis- und BewirtschaftungsbeStimmungen nichtig sei, müßten die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Bas Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Klageantrag stattgegeben A ' und die Anschluß be ruf ung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen und der Anschlußberufung stattzugeben. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. I. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Parteien seien sich über den Inhalt des Mietvertrages einig gewesen und die Voraussetzungen einer Irrtumsoder Täuschungsanfechtung seien nicht gegeben, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Auch die Auslegung der Vertragsabreden ist ohne Rechtsirrtum getroffen und da-her für das Revisionsgericht bindend. Banach ist davon auszugehen, daß als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs an der vermieteten Halle in der Zeit vom • 6 « 1« Mai 1948 bis zu dem 31. Oktober 1950 die vier bezeichnten Maschinen geliefert werden sollten und zwar unabhängig davon, welchen Wert die Maschinen im Zeitpunkt der Lieferung hatten. Die entscheidende Präge ist nur, ob eine solche Abrede im Mai 1948 nach den damals geltenden Wirtschafts- und Preisgesetzen wirksam getroffen werden konnte. Hier setzen die Bedenken ein; auch die Angriffe der Revision liegen auf diesem Gebiet. a) Gemäß § 1 a der Kriegswirtschaftsverordnung in der Passung vom 25. März 1942 (RGBl I, 147), die zur Zeit des Vertragsschlusses galt, wurde bestraft, wer in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes 1.) für die Bevorzugung eines andern bei der Lieferung von Waren oder bei Leistungen eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil forderte oder sich versprechen ließ, 2») die Lieferung einer Tauschware oder einen sonstigen Vorteil anbot, versprach oder gewährte, um sich oder einem andern Waren oder Leistungen bevorzugt zu verschaffen. Durch dieses sogenannte Kompensationsverbot sollte auf der Grundlage der damaligen Währung eine soweit als möglich geordnete und nach den Zielstrebungen der staatlichen Wirtschaftslenkung arbeitende, aber auch den Bedürfnissen aller Bürger dienende Wirtschaft erhalten werden. Dieses Ziel erschien gefährdet, wenn Gewerbetreibende ihre Vorzugs- und TreuhänderStellung, V' * ~ 7 - die ihnen bei verknapptem Gütervorrat zukam, ausnutzten, um sich auf Grund der Möglichkeiten ihres Gewerbes bevorzugte Auetauschleistungen zu sichern. Daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 a KWVO, die sich gegen beide Kompensationspartner wandte, und der Sicherung von Wirtschaft und Währung dienen sollte, grundsätzlich gemäß § 134- 'BGB die Nichtigkeit der geschlossenen Austauschvereinbarung herbeiführt, ist anerkannten Rechts (0GHZ.3, 55^9/? BGHZ 1, 128; BGH IM Nr. 3 zu § 134 BGB). Die gelegentlich vertretene Auffassungdurch die vor der Währungsumstellung tatsächlich auf’ weiten Gebieten des Wirtschaftslebens eingerissene Kompensat ions praxis habe das gesetzliche Verbot seine Wirkung verloren oder es könne wenigstens nachträglich bei der zivilrechtlichen Würdigung der Kompensationsgeschäfte aus der Reichsmarkzeit von der Beachtung des Kompensationsverbots abgesehen werden; ist bereits vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in der erwähnten Entscheidung nachdrücklich zurückgewie.sen worden. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehen davon aus, daß ein Verstoß gegen § 1 a KWVO ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Hindernis der Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts darstellt., Mag man au.ch unter dem Eindruck des praktischen Fehlschlags des Kompensationsverbots und einer völlig veränderten Wirtschaftslage geneigt sein, ein solches Austauschgesohäft nachträglich milder zu beurteilen, das, wf% das Oberlandesgericht meint, Mder Auswägung der beiderseitigen Belange1* gedient habe, so darf doch nicht übersehen werden, daß ein striktes Verbot des Gesetzgebers Vorlage der der Ansicht war, daß die Kompensation den Interessen der Gesamtheit entgegenstand. Wer sich auf solche Kompensationsgeschäfte einließ, mußte damit rechnen, daß ihm die Gerichte zu ihrer Durchsetzung nicht helfen würden, und daß deshalb jedes nicht vollzogene Geschäft ein erhebliches Hlaikoelement enthielt. Dessen waren sich Kaufleute und Gewerbetreibende damals auch durchweg bewußt. Nun verneint das Oberlandesgericht die Anwendung des § 1 a KWVO in erster Linie deshalb, weil der Kläger bei der einmaligen Vermietung der Halle nicht in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes als Zimmermeister und Inhaber eines Zimmereigeschäfts • gehandelt habe-, ferner aber auch, weil nieM*dargetan sei, daß die Beklagte infolge der von ihr zugesagten Sachleistung bevorzugt gewesen sei. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mag auch der Kläger nicht in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes den Mietvertrag abgeschlossen haben, so handelte, doch die Beklagte als Fabrikations-betrieb (Metallwerk) in Ausübung ihres Gewerbes, wenn sie die Lieferung von Werkzeugmaschinen für die Überlassung der Halle versprach. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie die Maschinen selbst herstellte oder kraft ihrer Geschäftsverbindungen bei anderen Firmen besorgte. Es genügt für das Tatbestandmerkmal des "Handelns in Ausübung eines Gewerbes", wenn das abgeschlossene Geschäft im Zusammenhang mit der gewerblichen Be-tätigung steht (RflSt.76, 230/2327; 76, 338 /5437). Im vorliegenden Pall ist entscheidend, daß dem Kläger Waren zur Verfügung gestellt werden sollten, die damals - \ ,, / ♦ 4' ' auf Reichsmark-Basis zu dem Stoppreis praktisch überhaupt nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten zu erhalten waren, deren Beschaffung aber die Beklagte auf Grund ihrer gewerblichen Stellung und Betätigung möglich machen wollte. Darauf, ob die zu dem Tausch angebotenen Mangelwaren der staatlichen Bewirtschaftung unterlagen, kommt es bei der Anwendung des § 1 a KWVO nicht an. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat hier die Beklagte «Maschinen als Tauschleistungen in Ausübung ihres Gewerbes angeboten und dann ihre Lieferung zugesagt, so daß § 1 a Abs 1 Nr 2 KWVO eihgreift« Die “Bevorzugung11. der Beklagten ergibt sich 'dabei aus der Natur der Sache. Es braucht nicht im einzelnen aufgeklärt zu werden,..welche Bewerber um die Anmietung der Halle infolge des Kompensationsangebots der Beklagten zurück-gestellt., und benachteiligt worden sind. Eine Bevorzugung im Sinne des § 1 a KWVO kann beim Versprechen einer verknappten Tauschware schon dann angenommen werden, wenn überhaupt kein.Mitbewerber in Erscheinung getreten ist (RG DR 1944> i57). Daß.gesuchte Mangelware und Leistungen.damals .auf Reichsmark-Basis zu Stoppreisen, algo auf die vom Gesetzgeber gewünschte Weise, ihre Bezieher gefunden hätten, versteht sich im allgemeinen von selbst. Der Kläger hat hier selbst darauf hingewiesen, es hätten sich etwa 50 Interessenten um die Anmietung der Halle beworben. Mit der Beklagten sa^-? nachdem diese zunächst vergeblich auf Roggenoder Holz-Basis das Geschäft habe machen wollen, die Einigung erst dann zustande gekommen, als diese sich bereit erklärt habe, Maschinen zu liefern, um die es 10 - dem Kläger gerade gegangen sei. Danach- kann kein Zweifel sein, daß gerade das wertvolle Kompensationsangebot das Geschäft erst möglich machte und daß diejenigen zurück-gedrängt wurden, die über die erstrebte Kompensationsware nicht verfügten oder gar nur auf Reichsmark-Basis abschließen wollten. Die Kompensationsabrede ist auch nicht deshalb wirksam, weil die Maschinen erst spätestens im April 1952 geliefert zu werden brauchten. Maßgebend ist allein, daß mit Rücksicht auf das Angebot verknappter, wenn auch später zu liefernder Waren die Beklagte auf Grund der ihr durch ihre- gewerbliche Betätigung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bevorzugt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß das Kompensationsverbot auch nach der Währungsumstellung in Geltung blieb, wenn auch angesichts der steigenden Güterproduktion und des Aufhörens der Verkri^pungserschei-nungen andere Maßstäbe für den Gesichtspunkt der Bevorzugung zu gelten hatten (vgl Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948 WiGBl 1948, 116; § 15 des Wirtschaft sstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 - WiGBl 1949, 183)« Der Mietvertrag ist also, wenigstens soweit er die Leistung von Kömpensationswaren vorsah, gemäß § 134 BGB nichtig. b) Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Prüfung, ob nicht auch aus preisrechtlichen Gesichtspunkten (§§1,2 der preisstopverordnung vom 26. November 1936) die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung an der Halle zu folgern ist. - ** *'. iß ~ 11 ~ c) Da das Klagebegehren infolge der Nichtigkeit des Vertrages unbegründet ist, mußte auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden«, 2. Die mit’ der Anschluß beruf ung erhobene und vom Berufungsgericht zugelassene Widerklage der Beklagten auf Rückgabe der bereits gelieferten .Maschinen erweist sich als unbegründet. Die Nichtigkeit der Kompensationsvereinbarung hat nicht zu einer Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts geführt, so daß der Kläger Eigentümer der gelieferten Maschinen geworden ist (BGH RI Nr 3 za § 1 a KWVO)- Ein Rückgabeverlangen kann daher nur auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, wovon auch die Beklagte ausgeht. Nun haben beide* Parteien bei Abschluß der A ust aus chve re inbar ung gegen das gesetzliche Verbot des § 1 a KWVO verstoßen. Es greift daher die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB ein, wonach eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Last fällt. Daß der Verstoß von der Beklagten bewußt oder doch mit bedingtem Vorsatz erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, daß sie selbst darauf hingewiesen hat, sie habe sich nur in dem Bestreben, die für ihre Fabrikation wesentliche Betriebsstätte zu bekommen, unter dem Druck der klägerischen Forderung auf d*s bedenkliche Geschäft eingelassen. Dann aber ist die Forderung nach einer Rückgewähr der erbrachten Leistung unbegründet. Das Ergebnis würde im Übrigen auch dann kein anderes sein, wenn man annehmen wollte, daß hier § 817 Satz 2 BGB !>• r' I» i * einem Bereicherungsausgleich nicht im Wege stehe. Die Beklagte müßte bei Durchführung eines solchen Ausgleichs für die Nutzung der Halle in der streitigen Zeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Da sie selbst der Ansicht ist, daß der Wert der gelieferten Maschinen etwa ein angemessenes Entgelt für die Nutzung darstellt und ein besonderes Interesse an der Rückerlangung gerade der Maschinen nicht ersichtlich ist, verstößt das Verlangen nach deren'Rückgewähr gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Revision der Beklagten war mithin zurückzuweisen, soweit mit ihr der Antrag der Anschiußherufung weiterverfolgt wird. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91, 92, 97, ZK>; ' Meiß Dr.. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß \