Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet. Zur Begründung eines Verdienstausfallschadens hat der Kläger, der zur Zeit des Unfalls arbeitslos war, vorgetragen, er habe zu dem 15. Das Landgericht hat dem Kläger - auf der Basis einer Haftung der Beklagten zu 70% - neben dem Ersatz des Sachschadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Verdienstausfallschaden von 104.838,30 DM für die Zeit vom 15. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten dem Kläger als Verdienstausfallschaden lediglich 14.000,- DM für die Zeit vom 15. Mit der Revision erstrebt der Kläger nach wie vor den vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, insbesondere den Ersatz von Verdienstausfall, und zwar für die Zeit vom 15. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit angenommen hat, als Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von monatlich 1.166,20 DM (70% von 1.666,- DM) ab August 1984 verlangt wird. Das Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger im August 1983 eine Arbeitsstelle als Dachdeckergehilfe hätte antreten sollen. Gleichwohl hat es ihm für die folgenden zwölf Monate einen Verdienstausfallschaden zuerkannt, weil er - auch wenn er als LKW-Fahrer den Arbeitgeber vielfach gewechselt habe und dabei häufiger vorübergehend arbeitslos gewesen sei - früher oder später wieder eine Stelle als Kraftfahrer bekommen hätte. Für die Zeit ab August 1984 hat es einen Anspruch auf Verdienstausfallersatz hingegen nicht mehr zuerkannt, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt gesundheitlich soweit wiederhergestellt gewesen sei, daß er als Kraftfahrer hätte tätig sein können und müssen. Die Versagung eines Schadensersatzanspruches für die Zeit ab Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung davon aus, daß der zur Zeit des Unfalls arbeitslose Kläger ohne den Unfall früher oder später wieder eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer gefunden hätte, wenn auch nur für neun Monate im Jahr. Darin hat der Senat anerkannt, daß auch ein zur Zeit des Unfalls Arbeitsloser, der häufig den Arbeitgeber gewechselt hatte, einen Verdienstausfallschaden erleide, wenn er ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die Arbeitslosigkeit also nach Lage der Dinge nur eine vorübergehende gewesen wäre. 2. Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil indessen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger darin für die Zeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall versagt. Darin hat der Senat ausgesprochen, daß ein Erwerbsschaden auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zugebilligt werden könne, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall finde (ebenso Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Würdigung des Klägervorbringens und evtl, weiterer Sachaufklärung zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger auch über den 1. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben, als der Ersatzanspruch des Klägers für einen Verdienstausfall für die Zeit ab 1.
BGHZ: nein BGB § 842 Ein unfallbedingter Erwerbsschaden ist nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 179/90 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 1?V9o URTEIL Verkündet am: 2. April 1991 Ryseck Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. v. Gerlach für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. März 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit von August 1984 bis Januar 1985 in Höhe von weiteren 6.997,20 DM, für die Zeit von Februar 1985 bis Dezember 1988 in Höhe von weiteren 54.811,40 DM und ab Januar 1989 von monatlich 1.166,20 DM, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 1. August 1983, bei dem er verletzt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung eines Verdienstausfallschadens hat der Kläger, der zur Zeit des Unfalls arbeitslos war, vorgetragen, er habe zu dem 15. August 1983 eine Stelle als Dachdeckergehilfe antreten sollen, was wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen sei. Das Landgericht hat dem Kläger - auf der Basis einer Haftung der Beklagten zu 70% - neben dem Ersatz des Sachschadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Verdienstausfallschaden von 104.838,30 DM für die Zeit vom 15. August 1983 bis 31. Dezember 1988 und eine monatliche Rente von 1.625,40 DM ab 1. Januar 1989 zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten dem Kläger als Verdienstausfallschaden lediglich 14.000,- DM für die Zeit vom 15. August 1983 bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit im Juli 1984 zugesprochen . Für die Zeit danach hat es einen Schadensersatzanspruch verneint. Mit der Revision erstrebt der Kläger nach wie vor den vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, insbesondere den Ersatz von Verdienstausfall, und zwar für die Zeit vom 15. August 1983 bis 31. Januar 1985 von weiteren (29.988,- DM abzüglich 14.000,- DM =) 15.988,- DM und ab 1. Februar 1985 auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von 20.000,- DM monatlich weitere 1.666,- DM jeweils nebst Zinsen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit angenommen hat, als Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von monatlich 1.166,20 DM (70% von 1.666,- DM) ab August 1984 verlangt wird. 4 t Entscheidunasaründe; I. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten für den Unfallschaden des Klägers einzustehen, weil der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall unter Verletzung der Vorfahrt des Klägers schuldhaft verursacht hat. Indes muß sich der Kläger ein Mitverschulden zurechnen lassen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 30 v.H. bemißt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet; dem hat der erkennende Senat durch die teilweise NichtannahmeentScheidung vom 8. Januar 1991 Rechnung getragen. Gegenwärtig geht es nur noch darum, ob der Kläger für die Zeit ab August 1984 Ersatz für einen Verdienstausfall beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger im August 1983 eine Arbeitsstelle als Dachdeckergehilfe hätte antreten sollen. Gleichwohl hat es ihm für die folgenden zwölf Monate einen Verdienstausfallschaden zuerkannt, weil er - auch wenn er als LKW-Fahrer den Arbeitgeber vielfach gewechselt habe und dabei häufiger vorübergehend arbeitslos gewesen sei - früher oder später wieder eine Stelle als Kraftfahrer bekommen hätte. Den Verdienstausfallschaden für diese Zeit hat es auf insgesamt 14.000,- DM geschätzt. Für die Zeit ab August 1984 hat es einen Anspruch auf Verdienstausfallersatz hingegen nicht mehr zuerkannt, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt gesundheitlich soweit wiederhergestellt gewesen sei, daß er als Kraftfahrer hätte tätig sein können und müssen. 5 II. Die Versagung eines Schadensersatzanspruches für die Zeit ab Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung davon aus, daß der zur Zeit des Unfalls arbeitslose Kläger ohne den Unfall früher oder später wieder eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer gefunden hätte, wenn auch nur für neun Monate im Jahr. Es hat demgemäß für die Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zutreffend einen Verdienstausfallschaden des Klägers bejaht. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/89 - (VersR 1990, 284) entsprochen. Darin hat der Senat anerkannt, daß auch ein zur Zeit des Unfalls Arbeitsloser, der häufig den Arbeitgeber gewechselt hatte, einen Verdienstausfallschaden erleide, wenn er ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die Arbeitslosigkeit also nach Lage der Dinge nur eine vorübergehende gewesen wäre. 2. Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil indessen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger darin für die Zeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall versagt. Ein Erwerbsschaden ist nicht schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schon das Reichsgericht hat entschieden, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nicht ohne weiteres mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft endet (RGZ 163, 40, 43). Diese Auffassung liegt auch dem vorgenannten Urteil vom 5. Dezember 1989 zugrunde. Darin hat der Senat ausgesprochen, daß ein Erwerbsschaden auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zugebilligt werden könne, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall finde (ebenso Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl. § 842 Rdn. 19, 42). Daß ein Erwerbsschaden nicht notwendig mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft endet, geht schon daraus hervor, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nach feststehender Rechtsprechung nicht abstrakt an den bloßen Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit geknüpft ist, sondern eine konkrete Erwerbseinbuße voraussetzt (BGHZ 54, 45, 52; 90, 335, 336). Die konkrete Betrachtungsweise bedeutet umgekehrt, daß ein Vermögensschaden nicht schon mit der bloßen Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit endet, sondern erst bei Wegfall der konkreten unfallbedingten Umstände, die den Geschädigten an der Wiederaufnahme einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit hindern. Für die Ersatzpflicht kommt es daher lediglich darauf an, ob die Behinderungen in der vollen Nutzung der Arbeitskraft auf den Unfall zurückzuführen sind. Sie entfällt also nur dann, wenn der Verletzte auch nach der Arbeitsmarktlage eine Weiterbeschäftigung verwirklichen kann. In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Streitstoff vermissen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe sich nachhaltig 7 um eine neue Arbeitsstelle bemüht, 1988 habe er einen Arbeitsversuch als Kraftfahrer unternommen, den er nach wenigen Tagen jedoch wieder habe abbrechen müssen; er habe sogar seine Dienste als Pförtner oder Hilfsarbeiter angeboten; alle Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen, weil wegen seiner unfallbedingten Verletzungsfolgen keine Bereitschaft bestanden habe, ihn einzustellen (GA 10, 284, 320). Der Kläger hat ferner Beweis für die Behauptung angetreten, er sei nicht nur beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet, sondern habe auch Umschulungsmaßnahmen beantragt, die ihm freilich bisher nicht gewährt worden seien (GA 320, 321). Diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. 3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Würdigung des Klägervorbringens und evtl, weiterer Sachaufklärung zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger auch über den 1. August 1984 hinaus unfallbedingt als Kraftfahrer keine Arbeit hat finden können, weil zu diesem Zeitpunkt ein freier Arbeitsplatz als Kraftfahrer nicht verfügbar war oder der Kläger im Blick auf seine - wenn auch verheilten -Unfallverletzungen nicht vermittelt werden konnte. In diesem Fall kann ein ersatzpflichtiger Verdienstausfallschaden auch über den vom Berufungsgericht zuerkannten Zeitraum hinaus in Betracht kommen. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben, als der Ersatzanspruch des Klägers für einen Verdienstausfall für die Zeit ab 1. August 1984 in den Grenzen der von der Revision zugrunde gelegten Berechnung eines Jahresverdienstes ohne den Unfall von 20.000 DM und einer Haftungsquote der Beklagten von 70 v.H., d.h. von monatlich 1.166,- DM in Frage steht. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision, einschließlich des nichtangenommenen Rechtsmittels, zu übertragen. Dr. Steffen Richter Dr. Kullmann Dr. Macke ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Steffen Bischoff Dr. von Gerlach