Klägers und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das /Urteil des 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Indessen bedurfte es im Streitfall deswegen keiner Aufklärung der Mutter des Klägers über die Möglichkeit der Beendigung der Geburt mittels Kaiserschnitts und die jeweils unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind, weil ein Kaiserschnitt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt war.
BUNDESGERICHTSHOF 30 VI ZR 179/88 BESCHLUSS Jochen und Heinz in dem Rechtsstreit , vertreten durch die Eltern Jutta |, HflHH^BBjstraße A, G Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. gegen 1. Landkreis RflHMHB, vertreten durch den Landrat, B■■■■straße M, Rj 2. Dr. med. Ulrich Z 3. Dr. med. Dieter K , Baustraße t, P| , Ka|BBpassage 0, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das /Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 1988 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert; 100.000,-- DM. Zwar ist die Entscheidung des die Geburt leitenden Arztes darüber, ob sie vaginal oder mittels Kaiserschnitt durchgeführt werden soll, eine ärztliche Maßnahme, die u.U. der Einwilligung der Schwangeren bedarf, die dann vorher auch über die Alternativen aufzuklären ist (sog. Eingriffsaufklärung, nicht Sicherungsaufklärung, wie das Berufungsgericht meint; vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88 -). Indessen bedurfte es im Streitfall deswegen keiner Aufklärung der Mutter des Klägers über die Möglichkeit der Beendigung 3 der Geburt mittels Kaiserschnitts und die jeweils unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind, weil ein Kaiserschnitt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt war. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bischoff Dr. Birkmann