* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 179/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/82

Er hat den Beklagten, der Hausmeister im Justizausbildungszentrum ist, nach § 833 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung dessen Ersatzverpflichtung für allen künftigen materiellen Schaden mit der Behauptung in Anspruch genommen, dessen Schäferhund habe ihn, als er in die Auffahrt zu dem Justizausbildungszentrum eingefahren sei, angebellt und angesprungen und auf der Rückfahrt in die Straße HHF1 weiterverfolgt; dadurch habe er die Herrschaft über das Mofa verloren. Dazu führt es im wesentlichen aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß das Verhalten eines Hundes zu dem Sturz und zu der Verletzung des Klägers beigetragen habe. Aus dem Umstand, daß nach Aussagen von Zeugen, die den Unfall selbst nicht beobachtet hätten, danach in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle ein Schäferhund gesehen worden sei, könne nicht auf die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers geschlossen werden. Das Berufungsgericht hätte die Parteivemehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht ablehnen dürfen, ohne die vom Kläger angebotenen Beweise über die Anwesenheit des Schäferhundes des Beklagten im unmittelbaren Anschluß an den Unfall und in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle zu erheben und im Zusammenhang mit den festgestellten Unfallspuren zu würdigen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht verkannt, daß die festgestellten und die vom Kläger unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände seine Darstellung vom Unfallverlauf in einem für die Anordnung der ParteiVernehmung nach § 448 ZPO ausreichenden Maß stützen konnten. b) Im Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers, was das Berufungsgericht unterstellt, ohne die dazu erhobenen Beweise zu würdigen oder sie selbst neu zu erheben, weiter in tatsächlicher Hinsicht von folgendem auszugehen: Ein Schäferhund ist in der Nähe der Unfallstelle, nämlich auf der Blümchesfeldstraße und auf der Einfahrt zu dem Justizausbildungszentrum, herumgelaufen, und zwar unmittelbar nach dem Unfall, als der gestürzte und verletzte Kläger von dem Beklagten zu dem AusbildungsZentrum geleitet wurde. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon, wie für die Revisionsinstanz ebenfalls zu unterstellen wäre, die erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht diesem entgegen dem landgerichtlichen Urteil sogar die Überzeugung vermittelt hätte, daß der an der Unfallstelle beobachtete Hund in der Tat derjenige des Beklagten war. Die dargelegten tatsächlichen Umstände machen den für die Entscheidung des Rechtsstreits allein erheblichen Vortrag des Klägers, er sei wegen des ihn verfolgenden und ihn anspringenden Schäferhundes des Beklagten mit dem Mofa gestürzt, mindestens einigermaßen wahrscheinlich, ohne daß noch darauf eingegangen werden müßte, ob nicht allein der Umstand, daß die Strafgerichte im Zusammenhang mit den aufgrund der weiteren Beweisaufnahme festgestellten indiziellen Tatsachen dem Kläger geglaubt haben, schon eine Parteivernehmung des beweisbelasteten Klägers im Zivilverfahren zu demindest nahegelegt hätte. Sie besagen nämlich nichts anderes, als daß das Berufungsgericht angesichts der von ihm angenommenen Munüberbrückbaren Widersprüche” zwischen der Unfalldarstellung des Klägers und den Unfallspuren den Kläger von vornherein nicht für glaubwürdig gehalten hat. Indessen bezogen sich diese Zweifel zu dem einen nur auf den Fahrtweg des Klägers vor seinem Sturz im einzelnen, nicht aber darauf, daß er überhaupt von der Fahrbahn abgekommen unc gestürzt ist, und nicht auf den genauen Unfallort; vor allem aber durfte das Berufungsgericht die Parteivemehmung des Klägers nach § 448 ZPO, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür Vorlagen, nicht deswegen ablehnen, weil es den Kläger nicht für glaubwürdig hielt. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise unter Berücksichtigung der beachtlichen Bedenken der Revision gegen die von ihm angenommenen Widersprüche im Klagevorbringen aus Rechtsgründen die Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO anzuordnen hat und sodann zu tatsächlichen Feststellungen gelangen wird, die eine Haftung des Beklagten als Tierhalter für die Körperverletzung des Klägers nach § 833 BGB rechtfertigen können.

Zitierte Normen: § 833 BGB § 448 ZPO
tatsächlichFahrbahnBerufungsgerichtSchäferhundZPOUmstandKlägerMofa

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 179/82	URTEIL	Verkündet am
'	8. Mai 1984
Freudenstein
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 Lothar
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
y/
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1984 durch die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, damals 15-jährig, fuhr am 14. November 1978 auf einem (von seinem Freund E. geliehenen) Mofa in S. auf der Straße "BHHHHB". In der Nähe des Justizausbildungszentrums stürzte er und stieß gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Eisenmast. Dabei verletzte er sich so schwer, daß er auf einem Auge erblindete.
Er hat den Beklagten, der Hausmeister im Justizausbildungszentrum ist, nach § 833 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung dessen Ersatzverpflichtung für allen künftigen materiellen Schaden mit der Behauptung in Anspruch genommen, dessen Schäferhund habe ihn, als er in die Auffahrt zu dem Justizausbildungszentrum eingefahren sei, angebellt und angesprungen und auf der Rückfahrt in die Straße HHF1 weiterverfolgt; dadurch habe er die Herrschaft über das Mofa verloren.
Der Beklagte hat bestritten, daß sein Hund am Unfall beteiligt war.
Im Strafverfahren hat das Amtsgericht den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die kD eine Strafkammer des Landgerichts hat seine Berufung als unbegründet verworfen.
Im Zivilrechtsstreit hat das Landgericht dagegen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche
 weiter
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten für unbegründet. Dazu führt es im wesentlichen aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß das Verhalten eines Hundes zu dem Sturz und zu der Verletzung des Klägers beigetragen habe. Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei ira einzelnen ungeklärt geblieben. Aus dem Umstand, daß nach Aussagen von Zeugen, die den Unfall selbst nicht beobachtet hätten, danach in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle ein Schäferhund gesehen worden sei, könne nicht auf die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers geschlossen werden. Angesichts dessen widersprüchlicher Angaben im Straf- und Zivilverfahren komme seine Parteivernehmung nicht in Betracht; der von ihm geschilderte Unfallhergang sei nicht wahrscheinlicher als ein anderer.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Parteivemehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht ablehnen dürfen, ohne die vom Kläger angebotenen Beweise über die Anwesenheit des Schäferhundes des Beklagten im unmittelbaren Anschluß an den Unfall und in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle zu erheben und im Zusammenhang mit den festgestellten Unfallspuren zu würdigen. Erst danach hätte
 
es in nachprüfbarer Weise darüber entscheiden können, ob für die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des beweisbelasteten Klägers, der sich mangels unmittelbarer Unfallzeugen in Beweisnot befand, eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, die dann zu dessen Vernehmung als Partei hätte führen müssen (zu den Voraussetzungen einer Partei-vemehmung nach § 448 ZPO und deren Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren vgl. Senatsurteile v. 20. Januar 1976 -VI ZR 192/74 - LM ZPO § 448 Nr. 5 - JZ 1976, 214 und v. 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 - LM ZPO § 448 Nr. 6 =
NJW 1983, 2033 m.w.N.).
1. Im Streitfall hat das Berufungsgericht verkannt, daß die festgestellten und die vom Kläger unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände seine Darstellung vom Unfallverlauf in einem für die Anordnung der ParteiVernehmung nach § 448 ZPO ausreichenden Maß stützen konnten.
a)	Wie auch immer der genaue Fahrweg des Klägers vor seinem Sturz gewesen ist - das Berufungsgericht verweist insoweit auf in Einzelheiten teilweise nicht miteinander vereinbare Darstellungen des Klägers im Strafverfahren und im Zivilverfahren, ohne freilich den Versuch gemacht zu haben, die Widersprüche aufzuklären -, so steht doch auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes folgendes fest: Der Kläger ist, wie vor allem die gesicherten Unfallspuren ausweisen, gegenüber der Einfahrt zu dem Justizausbildungszentrum, in Richtung G.-S.-Straße fahrend, rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Mofa gestürzt, wobei er mit dem Kopf gegen einen Eisenpfahl geschlagen ist. Unstreitig waren andere Verkehrsteilnehmer nicht zur Stelle, die zu dem Unfall beigetragen haben könnten. Eine plausible
S/
 
Erklärung dafür, warum der Kläger von der Fahrbahn abgekommen und gestürzt ist, fehlt, ohne daß damit freilich grobe Fahrfehler des an sich unbehinderten Klägers ausgeschlossen werden könnten. Dessen Darstellung, ein ihn anspringender und verfolgender Schäferhund habe ihn zu dem Ausweichen veranlaßt und ihn in seiner Fahrweise derart verunsichert, daß er schließlich gestürzt sei, ist hingegen jedenfalls geeignet, den Unfallhergang zu erklären.
b)	Im Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers, was das Berufungsgericht unterstellt, ohne die dazu erhobenen Beweise zu würdigen oder sie selbst neu zu erheben, weiter in tatsächlicher Hinsicht von folgendem auszugehen: Ein Schäferhund ist in der Nähe der Unfallstelle, nämlich auf der Blümchesfeldstraße und auf der Einfahrt zu dem Justizausbildungszentrum, herumgelaufen, und zwar unmittelbar nach dem Unfall, als der gestürzte und verletzte Kläger von dem Beklagten zu dem AusbildungsZentrum geleitet wurde.
c)	Der Beklagte ist Halter eines Schäferhundes. Für die Möglichkeit, daß ein anderer Schäferhund sich zur Unfallzeit in der Nähe der Unfallstelle aufgehalten hat, gibt es keinen konkreten Hinweis außer dem Umstand, daß
 in der Nachbarschaft auch andere Bürger Schäferhunde halten. Überdies hat der Beklagte, was gegebenenfalls von Bedeutung werden kann, sich selbst nie darauf berufen, daß in seiner Nähe ein fremder Schäferhund gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon, wie für die Revisionsinstanz ebenfalls zu unterstellen wäre, die erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht diesem entgegen dem landgerichtlichen Urteil sogar die Überzeugung vermittelt hätte, daß der an der Unfallstelle beobachtete Hund in der Tat derjenige des Beklagten war.
 
2.	Die dargelegten tatsächlichen Umstände machen den für die Entscheidung des Rechtsstreits allein erheblichen Vortrag des Klägers, er sei wegen des ihn verfolgenden und ihn anspringenden Schäferhundes des Beklagten mit dem Mofa gestürzt, mindestens einigermaßen wahrscheinlich,
i
ohne daß noch darauf eingegangen werden müßte, ob nicht allein der Umstand, daß die Strafgerichte im Zusammenhang mit den aufgrund der weiteren Beweisaufnahme festgestellten indiziellen Tatsachen dem Kläger geglaubt haben, schon eine Parteivernehmung des beweisbelasteten Klägers im Zivilverfahren zu demindest nahegelegt hätte. Den Erwägungen des Berufungsgerichtes, mit denen es seine Ansicht begründet hat, die Voraussetzungen des § 448 ZPO lägen nicht vor, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Sie besagen nämlich nichts anderes, als daß das Berufungsgericht angesichts der von ihm angenommenen Munüberbrückbaren Widersprüche” zwischen der Unfalldarstellung des Klägers und den Unfallspuren den Kläger von vornherein nicht für glaubwürdig gehalten hat. Indessen bezogen sich diese Zweifel zu dem einen nur auf den Fahrtweg des Klägers vor seinem Sturz im einzelnen, nicht aber darauf, daß er überhaupt von der Fahrbahn abgekommen unc gestürzt ist, und nicht auf den genauen Unfallort; vor allem aber durfte das Berufungsgericht die Parteivemehmung des Klägers nach § 448 ZPO, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür Vorlagen, nicht deswegen ablehnen, weil es den Kläger nicht für glaubwürdig hielt. Ob die Parteiaussage des Klägers, für dessen Behauptungen, wie ausgeführt, einiger Beweis erbracht war, dem Berufungsgericht ausreichend wäre, um ihm die Überzeugung von der Richtigkeit des Klagevorbringens zu vermitteln, könnte gerade erst die Vernehmung selbst ergeben.
 
3.	Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise unter Berücksichtigung der beachtlichen Bedenken der Revision gegen die von ihm angenommenen Widersprüche im Klagevorbringen aus Rechtsgründen die Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO anzuordnen hat und sodann zu tatsächlichen Feststellungen gelangen wird, die eine Haftung des Beklagten als Tierhalter für die Körperverletzung des Klägers nach § 833 BGB rechtfertigen können.
Scheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. W erp