ZPO § 322 Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils läßt die Berücksichtigung von Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung Vorgelegen haben, nicht zu. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1977 wies das Landgericht die bezifferte Klage ab, soweit sie Leistungen betraf, die die Klägerin für BflIHI erbracht hatte; es gab jedoch dem Feststellungsbegehren mit der Maßgabe statt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall des Hubert BHHB vom 29.Juli 1972 auf der Schleuse Osnabrück-Haste zu ersetzen, soweit es sich um Lohnfortzahlung und Sachschaden handele. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlungen sei - ohne daß es darauf ankomme, ob die mit ihm geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin unfallbedingt oder durch unfallunabhängige Leiden BflHBB verursacht worden seien - schon deshalb abzuweisen, weil er Leistungen betreffe, die die Klägerin nicht habe zu erbringen brauchen. Dieser Entscheidung stehe - so führt das Berufungsgericht weiter aus - die Rechtskraft des Feststellungsausspruchs im Urteil vom 5. Der Feststellungsausspruch betreffe, wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils und des dieses Urteil bestätigenden Urteils des Berufungsgerichts ergebe, nur die von der Klägerin "zu tragenden” Aufwendungen und damit nur die Lohnfortzahlungen, zu deren Leistung die Klägerin verpflichtet gewesen sei. Juli 1977 ist festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall BHHHI zu ersetzen, soweit es sich u.a. um Lohnfortzahlung handelt. Dies bedeutet, daß über das Bestehen des hier geltend gemachten prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Lohnfortzahlung entstanden ist, bereits Dem Berufungsgericht war es deshalb verwehrt, im Leistungsprozeß den Anspruch der Klägerin mit der Begründung abzuweisen, die Klägerin habe keine Lohnfortzahlungen zu leisten brauchen, weil Bartke den Unfall grob fahrlässig selbst verschuldet habe. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils läßt nämlich die Berücksichtigung von Einwendungen, die - wie hier -das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung Vorgelegen haben, nicht zu. Die Rechtskraft dieses Urteils führt dazu, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für die hier geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für Lohnfortzahlung nicht mehr in Zweifel gezogen und nicht mehr überprüft werden darf, sondern dem bezifferten Leistungsbegehren der Klägerin zugrundezulegen ist (vgl. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es den Feststellungsausspruch restriktiv auslegt und aus den Gründen des Teilurteils vom 5. Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, zur Auslegung der Urteilsformel den Tatbestand und die Entscheidungsgründe sowie das Parteivorbringen heranzuziehen (BGHZ.34, Juni 1978, auf die beider Auslegung der Urteilsformel abzustellen wäre (BGHZ 7f 184), ist die nunmehr vorgenommene Einschränkung des Feststellungsausspruchs nicht zu entnehmen. Der Zusammenhang von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils spricht vielmehr dafür, daß eine solche Einschränkung nicht gewollt war. wird ausgeführt, daß BflM zur Zeit des Unfalls einen Schutzhelm nicht getragen hat und die Beklagte deshalb geltend macht, BMHB habe den Unfall selbst verschuldet. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere die umstrittene Frage zu entscheiden haben, ob die Aufwendungen der Klägerin für Lohnfortzahlung unfallbedingt oder durch unfallunabhängige Leiden B^H verursacht worden sind.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein SS ZPO § 322 Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils läßt die Berücksichtigung von Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung Vorgelegen haben, nicht zu. BGH, Urt. v. 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 179/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Juni 1982 Walz Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Bundesrepublik vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte, Am platz Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Baugesellschaft H a mbH, Kaiser-FflHHB-StraßellB> ^uBH H, vertreten durch ihre Geschäftsführer Leonhard Uj und Erika Ha^i, ebenda. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und 2 A V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin überließ der Beklagten, die sich zur Grundinstandsetzung einer Kanalschleuse verpflichtet hatte und bei der Durchführung der termingebundenen Arbeiten in Zeitnot geraten war, aufgrund einer Vereinbarung vom 28. Juli 1972 Arbeitnehmer. Nach dieser Vereinbarung hatte die Beklagte bzw. deren Unfallversicherung für etwaige UnfallSchäden, die im Zusammenhang mit der Abstellung der Arbeitnehmer ständen, aufzukommen. Am 29. Juli 1972 erlitt der Vorarbeiter Bartke, der zur Gruppe der überlassenen Arbeiter gehörte, einen Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung. Ihm war bei Ausschalungsarbeiten ein Profileisen auf den Kopf gefallen. Bartke trug zur Zeit des Unfalls keinen Schutzhelm. In der Folgezeit gewährte die Klägerin Bartke LohnfortZahlungen und Versicherungsleistungen. Diese Aufwendungen machte sie - gestützt auf die Vereinbarung vom 28. Juli 1972 - gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, daß eine ihr gegen die Klägerin zustehende restliche Werklohnforderung auf die unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin verrechnet werde, lehnte aber weitere Leistungen an die Klägerin ab. Im vorliegenden Rechtsstreit forderte die Klägerin deshalb die Erstattung ihrer weiteren Aufwendungen für ferner begehrte sie die Fest- stellung, daß ihr die Beklagte ihre weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten habe. Durch Teilurteil vom 5. Juli 1977 wies das Landgericht die bezifferte Klage ab, soweit sie Leistungen betraf, die die Klägerin für BflIHI erbracht hatte; es gab jedoch dem Feststellungsbegehren mit der Maßgabe statt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall des Hubert BHHB vom 29.Juli 1972 auf der Schleuse Osnabrück-Haste zu ersetzen, soweit es sich um Lohnfortzahlung und Sachschaden handele. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 1. Juni 1978 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Im nachfolgenden Leistungsprozeß macht die Klägerin nunmehr die Erstattung ihrer Aufwendungen für Lohnfortzahlungen an BHH geltend. Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht dieses Urteil ab und wies die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang ab. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlungen sei - ohne daß es darauf ankomme, ob die mit ihm geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin unfallbedingt oder durch unfallunabhängige Leiden BflHBB verursacht worden seien - schon deshalb abzuweisen, weil er Leistungen betreffe, die die Klägerin nicht habe zu erbringen brauchen. Die Klägerin habe einen durch den Unfall BHHB verursachten Schaden nur insoweit erlitten, als sie selbst zu Leistungen an ver- pflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung habe für die Leistungen, deren Erstattung die Klägerin hier beanspruche, aber nicht bestanden. BflBP habe nämlich nach § 1 LFZG und § 42 des ManteltarifVertrages für Arbeiter des Bundes keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt, weil er den Unfall grob fahrlässig selbst verursacht habe, indem er es unterlassen habe, bei der Tätigkeit auf der Baustelle den Schutzhelm zu tragen. Dieser Entscheidung stehe - so führt das Berufungsgericht weiter aus - die Rechtskraft des Feststellungsausspruchs im Urteil vom 5. Juli 1977 nicht entgegen. Hierdurch sei die Entscheidung zu dem Grunde des jetzt noch im Streit befindlichen Anspruchs nicht abschließend getroffen worden. Der Feststellungsausspruch betreffe, wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils und des dieses Urteil bestätigenden Urteils des Berufungsgerichts ergebe, nur die von der Klägerin "zu tragenden” Aufwendungen und damit nur die Lohnfortzahlungen, zu deren Leistung die Klägerin verpflichtet gewesen sei. Im Vorverfahren sei die Frage, ob die Klägerin für die Unfallfolgen aufkommen müsse, zwar erörtert, aber nicht ausdiskutiert worden. II. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. Durch das vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil vom 5. Juli 1977 ist festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall BHHHI zu ersetzen, soweit es sich u.a. um Lohnfortzahlung handelt. Dies bedeutet, daß über das Bestehen des hier geltend gemachten prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch Lohnfortzahlung entstanden ist, bereits SS (materiell) rechtskräftig entschieden worden ist (§ 322 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, wie eingehend die der rechtskräftigen Feststellung zugrundeliegende rechtliche Prüfung erfolgt und ob diese Entscheidung ergangen ist, ohne daß die Rechtsfrage "ausdiskutiert" worden ist. Die materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils trat vielmehr unabhängig davon ein, ob das Gericht alle einschlägigen Aspekte gesehen und zutreffend gewürdigt hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272 m.w. Nachw.). Dem Berufungsgericht war es deshalb verwehrt, im Leistungsprozeß den Anspruch der Klägerin mit der Begründung abzuweisen, die Klägerin habe keine Lohnfortzahlungen zu leisten brauchen, weil Bartke den Unfall grob fahrlässig selbst verschuldet habe. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils läßt nämlich die Berücksichtigung von Einwendungen, die - wie hier -das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung Vorgelegen haben, nicht zu. Diese Einwendungen hätten im Feststellungsurteil berücksichtigt werden müssen. Die Rechtskraft dieses Urteils führt dazu, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für die hier geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für Lohnfortzahlung nicht mehr in Zweifel gezogen und nicht mehr überprüft werden darf, sondern dem bezifferten Leistungsbegehren der Klägerin zugrundezulegen ist (vgl. RGZ 144, 222; BGH, Urt.v. 20. November 1961 - VIII ZR 160/60 = MDR 1962, 210; Urt.v. 25. November 1977 - I ZR 30/76 * NJW 1978, 544; Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - aaO). Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es den Feststellungsausspruch restriktiv auslegt und aus den Gründen des Teilurteils vom 5. Juli 1977 ableitet, daß die Feststellung der Ersatzpflicht nur die von der Klägerin "zu tragenden" Lohnfortzahlungen erfasse, so daß im Leistungsprozeß zu prüfen sei, ob die Klägerin zu Lohnfortzahlungen an überhaupt verpflichtet gewesen sei. Die Urteilsformel, der in erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - aaO), läßt eine solche Einsehränkung nicht erkennen. Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, zur Auslegung der Urteilsformel den Tatbestand und die Entscheidungsgründe sowie das Parteivorbringen heranzuziehen (BGHZ.34, 339; 36, 367). Voraussetzung hierfür ist indes, daß die Urteilsformel zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hat (BGH, Urt.v.30. November 1961 - VII ZR 12/61 = LM ZPO § 1042 Nr. 8). Danach ist die eingeschränkte Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht gerechtfertigt. Die Urteils form el ist eindeutig; einer Auslegung bedarf es daher nicht. Im übrigen würde eine Auslegung die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht stützen. Den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichts vom 1. Juni 1978, auf die beider Auslegung der Urteilsformel abzustellen wäre (BGHZ 7f 184), ist die nunmehr vorgenommene Einschränkung des Feststellungsausspruchs nicht zu entnehmen. Der Zusammenhang von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils spricht vielmehr dafür, daß eine solche Einschränkung nicht gewollt war. Im Tatbestand des Urteils 8 wird ausgeführt, daß BflM zur Zeit des Unfalls einen Schutzhelm nicht getragen hat und die Beklagte deshalb geltend macht, BMHB habe den Unfall selbst verschuldet. Wenn dennoch das Gericht hierauf in den Entscheidungsgründen nicht einging, so gab es hierdurch zu erkennen, daß es diese Gesichtspunkte für nicht beachtlich hielt, aus ihnen jedenfalls keine für die Klägerin nachteiligen Rechtsfolgen ableiten wollte. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere die umstrittene Frage zu entscheiden haben, ob die Aufwendungen der Klägerin für Lohnfortzahlung unfallbedingt oder durch unfallunabhängige Leiden B^H verursacht worden sind. Dr. Hiddemann Scheffen Dr• Rullmann Dr. Lepa Dr. Steffen