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BGH · VI ZR 179/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/68

§ 67 Abs. 2 WG der Rückgriff gegen den Familienangehörigen (= Erstschädiger) verwehrt ist, kann sich an einen außerhalb des VersicherungsVerhältnisses stehenden ZweitSchädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zu dem (familienange-hörigen) Erstschädiger den Schaden zu tragen hat (Ergänzung zu BGHZ 41, 79)« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1970 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12, Juli 1968 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Erstattung der aus Anlaß des Unfalls u.a. für ihr Mitglied Christine kBHB erbrachten Leistungen verlangt, die sie auf 1.269930 DM beziffert. Jedenfalls könne der Klägerin aber mit Rücksicht auf den im Rahmen des § 1542 RVO entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 WO von den Leistungen für Christine K^HBnur der Betrag zugesprochen werden, der im Innenverhältnis zwischen Peter und dem Zweitbeklagten auf letzteren entfalle• Zwar enthält § 1542 RVO keine dem für die private Schadenversicherung geltenden § 67 Abs. 2 WG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausschließt, wenn der Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist deshalb bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen (vgl. Der erkennende Senat hat bisher nicht darüber befunden, ob der SVT, dem in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG der Rückgriff auf den familienangehörlgen Schädiger verwehrt ist, einer entsprechenden Einschränkung Diese Präge ist zu bejahen, wenn und soweit die Geltendmachung dieses Anspruchs zu einem Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger führen würde, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte« a) Geht man davon aus, daß dem Zweit Schädiger, der an den SVT geleistet hat, der sich aus dem Gesetz ergebende Ausgleichsanspruch gegen den mitverantwortlichen familienangehörigen Schädiger im Grundsatz nicht verschlossen ist, so hätte das zur Polge, daß der Zweitschädiger, bei dem der SVT nach § 1542 RVO in uneingeschränktem Umfang Rückgriff nimmt, von dem familienangehörigen Mitschädiger entsprechend dem beiderseitigen Unfallbeitrag Ausgleichung verlangen könnte« Der SVT, dem mit Rücksicht auf den sozialen Schutzzweck seiner Versicherungsleistung die Rüokgriffs-möglichkeit gegen den Familienangehörigen des Verletzten (sErstschädiger) genommen ist, würde so durch den uneingeschränkten Rückgriff bei dem Zweitsohädiger auf einem Umweg das gleiche Ergebnis herbeiführen, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs entsprechend § 67 Abs« 2 WG vermieden werden soll« Der Sinn dieser Einschränkung erheischt in solchen Fällen, daß der SVT die Ansprüche des Verletzten gegen den Zweitschädiger insoweit nicht geltend machen kann, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte; der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung de8 Betrages, der entsprechend dem TJnfallbeitrag des Zweitschädigers auf Grund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart NJW 1968, 2147? b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Frage des Rüokgriffsanspruchs des SVT gegen den Zweitschädiger im Ergebnis auch dann nicht anders zu beantworten, wenn man - wie die Reyision unter Hinweis auf das zu § 636 RVO ergangene Urteil des erkennenden Senats yom 10» Januar 1967 (VI ZR 77/65 = LM BGB § 426 Nr. 27 - VersR 1967, 250) meint einen Ausgleichsanspruch des yom SVT in Anspruch genommenen Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger bereits im Grundsatz yerneinen wollte. Juni 1970 - VI ZR 311/67 -, zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen) ausgeführt, wäre es vielmehr auch bei Verneinung eines Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt und geboten, daß der SVT von dem Zweitschädiger nur soviel beanspruchen könnte, wie im Innenverhältnis zwischen dem Familienangehörigen des Verletzten (= Er st Schädiger) und dem Zweit- Aus diesen Gründen geht es nicht an9 den nach den Ausführungen zu a) gebotenen Schutz auf dem Rücken des Zweit Schädigers dadurch zu gewährleisten, daß man einen Rückgriff des SVT gegen den ZweitSchädiger (»Beklagten) unbeschränkt zuläßt, diesem aber einen Ausgleich gegen den familienangehörigen Erstschädiger (» Peter verwehrt. Nach ihrer Ansicht muß die häusliche Gemeinschaft des ersatzpflichtigen Familienangehörigen mit dem versicherten Geschädigten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem der SVT Rückgriffsansprüche erheben kann, weil er seinerseits geleistet hat. In diesem Falle genügt nach Auffassung des Senats, daß die häusliche Gemeinschaft jedenfalls im Unfallzeitpunkt bestand, wobei dahinstehen mag, ob für bestimmte Fallgruppen auch der Zeitpunkt der Leistung ausreichen könnte. Knüpft man dagegen an den Zeitpunkt der Ersatzleistung an, so stellte sich erst in ihrem Augenblick die Übergangsfähig-keit heraus, während der Anspruch nach § 1542 RVO nicht Im Bereich der unmittelbaren Anwendung des § 67 Abs. 2 WG räumt man, auch soweit auf den Zeitpunkt des Unfalls abgestellt wird, ein, daß sich eine Anknüpfung an den Leistungszeitpunkt durchaus mit der Zielsetzung dieser Bestimmung - Schutz des versicherten Verletzten dahin, ihn in seinem Lebensunterhalt nicht durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit einem Ausgleichsanspruch zu beeinträchtigen - vereinbaren lasse (Bruok/Möller/Sieg aaO Bern. auch BGHZ 43, 72) ist dargelegt worden, daß die Sozialversicherung entsprechend ihrer sozialen Aufgabe nicht nur den Versicherten selbst vor der durch die Wechselfälle des Lebens bedingten wirtschaftlichen Not sichern will, vielmehr auoh verhindern soll, daß der Versicherte infolge Krankheit und Not seiner Familie zur Last fällt. Die Leistungen des SVT an den Versicherten sollen zugleich dessen Familienangehörigen zugute kommen (BGH Urteil vom 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 = LM RVO § 1542 Nr. 59 = VersR 1968, Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 « aaO ausgeführt, daß § 67 Abs. 2 WG das nVorbildn für die Einschränkung des Rückgriffsrechts abgebe und daß die Rückgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger gegen Familienangehörige des Versicherten nin ähnlicher Weise" wie im Bereich der privaten Schadensversicherung durch § 67 Abs. 2 WG eingeschränkt seien. Damit kommt bereits zu dem Ausdruck, daß diese Zielsetzung hier über den engeren Schutzzweck des § 67 Abs. 2 WG hinausreicht, der (lediglich) den Versicherten dahin schützen will, daß er in seinem Lebensunterhalt durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit einem Aus- Insbesondere der darüber hinausgehende, auf die ideelle und wirtschaftliche Verbundenheit der Familienangehörigen Rücksicht nehmende Schutzzweck der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtfertigt es, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebende Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem öffentliche Ver-sicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (Urt.v. 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 = aaO). Diesem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn der Rückgriff nach § 1542 RVO zu Lasten des schadensersatzpflichtigen Familienangehörigen nur deshalb zugelassen würde, weil die häusliche Gemeinschaft nach dem Unfall, aber vor der Leistung der Krankenkasse durch den Tod des Verletzten aufgehoben worden ist. Das Rückgriffsrecht des SVT gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob der fahrlässige Schädiger im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung, etwa durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, geschützt ist (BGHZ 41» 79» 84; Hieran hat sich mit der Einführung des Eirektanspruchs gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch § 3 Nr. 1 PfliehtverSicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 3* April 1963 (BGBl I 213) nichts geändert (vgl. 5. Da nach alledem die Klägerin in ihren Rechten kraft Rechts-Übergangs (§ 1542 RVO) gegen den Zweitbeklagten (Zweitschädiger) auf die Quote beschränkt ist, die dieser entsprechend seinem Unfallbeitrag im Innenverhältnis zu dem Familienmitglied Peter zu tragen hätte, hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend einen Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten wegen der für Christine KdB) erbrachten Leistungen verneint. 6. Hit dem Rückgriffs anspruch gegen den Zweit schädige: scheidet zugleich ein Anspruch gegen die Erstbeklagte als seinen Haftpflichtversicherer aus, da sie nach § 3 Nr* 1 Pflichtversicherungsgesetz nur insoweit unmittelbar haftet, als ihr Versicherungsnehmer für den Schaden einzustehen hat.

Zitierte Normen: § 67 WG § 205 BWHVO § 67 WG § 97 ZPO
WGZeitpunktUnfallRVOFamilienangehörigenLeistungSVTKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:____________Ja
038
RVO § 1542? WG § 67 Abs. 2? BGB §§ 426, 840
a)	Der Sozialversicherungsträger, dem entsprechend
§ 67 Abs. 2 WG der Rückgriff gegen den Familienangehörigen (= Erstschädiger) verwehrt ist, kann sich an einen außerhalb des VersicherungsVerhältnisses stehenden ZweitSchädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zu dem (familienange-hörigen) Erstschädiger den Schaden zu tragen hat (Ergänzung zu BGHZ 41, 79)«
b)	Für den Rückgriffsausschluß des Sozialversicherungsträgers in Anlehnung an § 67 Abs. 2 WG genügt das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls für den Zeitpunkt des Unfalls.
BGH, Urt.v. 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 - OLG Frankfurt/Main in
 Kassel
LG Marburg
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Juli 1970 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkondsbeamter der GeflchifitMteUe
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse	B^BB^gtr.	Ä»
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor L
VT ZR 179/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. die V|____
K J«
Vorstand,
 Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft 1 - A, vertreten durch ihren
2. den Kaufmann Dieter Krs.	H
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1970 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12, Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 8. Oktober 1966 befuhr Peter Kflft am Steuer seines Personenkraftwagens die Bahnhofstraße in S^pl
 Auf der Kreuzung mit der Bundesstraße 454 stieß er mit dem vom Zweitbeklagten gehaltenen und gelenkten Kraftfahrzeug zusammen. Der Zweitbeklagte war bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert. In dem Fahrzeug des Peter	fuhr u.a. seine Mutter Christine K^l^mit.
Frau Köpfet die mit ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebte, verstarb einige Zeit später an den Unfallverletzungen.
 
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Erstattung der aus Anlaß des Unfalls u.a. für ihr Mitglied Christine kBHB erbrachten Leistungen verlangt, die sie auf 1.269930 DM beziffert. Sie hält die Beklagten für ersatzpflichtig, weil der Zweitbeklagte den Unfall mitverschuldet habe.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Jedenfalls könne der Klägerin aber mit Rücksicht auf den im Rahmen des § 1542 RVO entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 WO von den Leistungen für Christine K^HBnur der Betrag zugesprochen werden, der im Innenverhältnis zwischen Peter	und dem Zweitbeklagten auf letzteren
 entfalle•
Das Landgericht hat die Klageansprüche, die sich auf übergegangene Ansprüche der Christine kBHB stützen, in vollem Umfang dem Crunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerioht die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der in diesem Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entecheidungsgründe:
Hach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die Ansprüche nicht zu, die sie unter Berufung auf § 1542 RVO aus der Verletzung ihres Mitgliedes Christine KflBherleitet.
 
t
1« Wie der Senat in BGHZ 41, 79 und im Urteil vom 9. Januar 1968 (VI ZR 44/66 = VersR 1968, 248 =* NJW 1968, 649) befunden hat, sind die Rückgriffsrechte der Sozial-versicherungsträger (SVT) gegen Familienangehörige der Versicherten eingeschränkt. Zwar enthält § 1542 RVO keine dem für die private Schadenversicherung geltenden § 67 Abs. 2 WG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausschließt, wenn der Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Angesiohts des sozialen Schutzzwecks der öffentlichen Versicherungs-leistung müssen aber für den SVT erst recht diese Schranken gelten,. die sich aus der Rücksicht auf die Familienbelange ihrer Mitglieder ergeben. Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist deshalb bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen (vgl. auch: Bruck/Möller/ Sieg WG 8. Aufl. § 67, 112 m.w.N.).
Diesen Grundsatz zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, der vorliegende Sachverhalt werde von ihm aus zwei Gründen nicht erfaßt. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden.
2.	Der erkennende Senat hat bisher nicht darüber befunden, ob der SVT, dem in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG der Rückgriff auf den familienangehörlgen Schädiger verwehrt ist, einer entsprechenden Einschränkung
 
auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweit* Schädiger wie hier den Zweitbeklagten unterworfen 1st.
Diese Präge ist zu bejahen, wenn und soweit die Geltendmachung dieses Anspruchs zu einem Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger führen würde, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte«
a) Geht man davon aus, daß dem Zweit Schädiger, der an den SVT geleistet hat, der sich aus dem Gesetz ergebende Ausgleichsanspruch gegen den mitverantwortlichen familienangehörigen Schädiger im Grundsatz nicht verschlossen ist, so hätte das zur Polge, daß der Zweitschädiger, bei dem der SVT nach § 1542 RVO in uneingeschränktem Umfang Rückgriff nimmt, von dem familienangehörigen Mitschädiger entsprechend dem beiderseitigen Unfallbeitrag Ausgleichung verlangen könnte« Der SVT, dem mit Rücksicht auf den sozialen Schutzzweck seiner Versicherungsleistung die Rüokgriffs-möglichkeit gegen den Familienangehörigen des Verletzten (sErstschädiger) genommen ist, würde so durch den uneingeschränkten Rückgriff bei dem Zweitsohädiger auf einem Umweg das gleiche Ergebnis herbeiführen, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs entsprechend § 67 Abs« 2 WG vermieden werden soll« Der Sinn dieser Einschränkung erheischt in solchen Fällen, daß der SVT die Ansprüche des Verletzten gegen den Zweitschädiger insoweit nicht geltend machen kann, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte; der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung
 de8 Betrages, der entsprechend dem TJnfallbeitrag des Zweitschädigers auf Grund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart NJW 1968, 2147? Bruck/Möller/Sieg aaO § 67 Bern. 113?
Pröl88 § 67 Bern» 8$ Wussow, UHR 10. Aufl. Tz 1467; WJ 1964, 87 f? 1970 17/18? Lauterbach, TJnfallverSicherung 3* Aufl»
§ 1542 Rnm. 7).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Frage des Rüokgriffsanspruchs des SVT gegen den Zweitschädiger im Ergebnis auch dann nicht anders zu beantworten, wenn man - wie die Reyision unter Hinweis auf das zu § 636 RVO ergangene Urteil des erkennenden Senats yom 10» Januar 1967 (VI ZR 77/65 = LM BGB § 426 Nr. 27 - VersR 1967, 250) meint einen Ausgleichsanspruch des yom SVT in Anspruch genommenen Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger bereits im Grundsatz yerneinen wollte. Der ZweitSchädiger steht außerhalb des Sozialyersicherungsyerhältnisses; für ihn gelten nicht die sozialen Bindungen, denen der Versicherungsträger unterliegt. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, die Begünstigung des familienangehörigen Erstschädigers im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen. Wie in der Entscheidung BGHZ 51,
37, 40 (ygl. auch das Urteil des erkennenden Senats yom 9. Juni 1970 - VI ZR 311/67 -, zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen) ausgeführt, wäre es vielmehr auch bei Verneinung eines Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt und geboten, daß der SVT von dem Zweitschädiger nur soviel beanspruchen könnte, wie im Innenverhältnis zwischen dem Familienangehörigen des Verletzten (= Er st Schädiger) und dem Zweit-
 
Schädiger auf diesen entfiele, wenn der Familienangehörige nicht begünstigt wäre. Aus diesen Gründen geht es nicht an9 den nach den Ausführungen zu a) gebotenen Schutz auf dem Rücken des Zweit Schädigers dadurch zu gewährleisten, daß man einen Rückgriff des SVT gegen den ZweitSchädiger (»Beklagten) unbeschränkt zuläßt, diesem aber einen Ausgleich gegen den familienangehörigen Erstschädiger (» Peter verwehrt.
3.	Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Voraussetzungen des grundsätzlich somit auch hier entsprechend anwendbaren § 67 Abs. 2 WG vorllegen. Nach ihrer Ansicht muß die häusliche Gemeinschaft des ersatzpflichtigen Familienangehörigen mit dem versicherten Geschädigten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem der SVT Rückgriffsansprüche erheben kann, weil er seinerseits geleistet hat. Dagegen komme es auf den Unfallzeitpunkt nicht an. In dem maßgebenden Zeitpunkt habe Peter	aber	nicht	mehr	inhäus-
licher Gemeinschaft mit seiner Mutter Christine gelebt, da sie einige Zeit nach dem Unfall verstorben sei.
In welchem Zeitpunkt die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 67 Abs. 2 WG zwischen dem Verletzten und dem Schädiger Vorgelegen haben muß, 1st umstritten. Überwiegend wird auf den UnfallZeitpunkt abgestellt (vgl. Bruck/fclöller/ Sieg aaO § 67, 107 m.w.N.; Wussow aaO Tz 1466; WJ 1963,
29, 30 f; Schreiber, Die Krankenversicherung 1968, 203»
207; Wahle, VersR 1963, 76; Ehrenzweig, Deutsches österreichisches/ Versicherungsvertragsrecht S. 290; ÖOGH VersR 1964, 692). Eine Mindermeinung hält demgegenüber
 
V
den Zeitpunkt der Leistung des Versicherers für entscheidend (Prölss 17. Aufl. § 67, 8; Htiskes VersR 1966, 20, 21; ÖOGH VersR 1963, 75, 76). Roelli/Jaeger (Kommentar zu dem schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Bd. II S. 577 f) lassen schließlich für Art. 72 Abs. 3 des schweizerischen Gesetzes, der mit § 67 Abs. 2 WG übereinstimmt, sowohl den UnfallZeitpunkt als auch den Zeitpunkt der Leistung des Versicherers gelten (ähnl. Geyer, VersR 1967, 213 ff; vgl. OLG Nürnberg VersR I960, 975, 976).
Welcher dieser Ansichten für die unmittelbare Anwendung des § 67 Abs. 2 WG zu* folgen wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Pall geht es nur darum, wie diese Frage zu beantworten ist, wenn der dem SVT an sich nach § 1542 RVO gewährte Rückgriff eingeschränkt ist. In diesem Falle genügt nach Auffassung des Senats, daß die häusliche Gemeinschaft jedenfalls im Unfallzeitpunkt bestand, wobei dahinstehen mag, ob für bestimmte Fallgruppen auch der Zeitpunkt der Leistung ausreichen könnte.
Für die Maßgeblichkeit des Unfallzeitpunkts spricht bereits der Umstand, daß beim SVT - anders als beim Privatversicherer (vgl. § 67 WG) - die Zeitpunkte von Unfall und Rechtsübergang (§ 1542 RVO) zusammenfallen und die Leistung zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt gewährt wird (vgl. Wussow aaO Tz 1466; WJ 1965, 29). Knüpft man dagegen an den Zeitpunkt der Ersatzleistung an, so stellte sich erst in ihrem Augenblick die Übergangsfähig-keit heraus, während der Anspruch nach § 1542 RVO nicht
 
erst mit der Leistung, sondern schon mit seiner Entstehung, d.h. im Augenblick des Schadensereignisses übergeht (vgl. BGHZ 48, 188). Dieser Umstand weist nicht nur auf formale und die Systemgerechtigkeit bestätigende Gesichtspunkte hin, sondern auch auf Sachgründe der Hechtssicherheit und Praktikabilität. Weithin bestehen die gewährten Leistungen der Sozialversicherung nicht ln einem einmaligen Betrag, sondern ln wiederkehrenden Leistungen (Renten) • Wäre der Zeitpunkt der Leistung entscheidend, so könnten sich die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 WG ändern, die im übrigen dann der zusätzlichen Prüfung für jeden Leistungszeitpunkt bedürften. Außerdem unterläge der HegreßausSchluß der Manipulation: Versicherungsnehmer und Schädiger könnten nach dem Schadensfall zu dem Zwecke des Regreßausschlusses die häusliche Gemeinschaft hersteilen (vgl. Bruck/Möller/Sieg aaO § 67 Bern. 107 ; Wussow aaO Tz 1466; WJ 1965, 29, 30/31). Stellt man dagegen auf den Unfall ab, so steht der rechtlich erhebliche Zeitpunkt von vornherein fest. Auf ihn hat auch kein Beteiligter Einfluß.
Vorallem tritt, soweit es um die Einschränkung des Regreßrechts nach dem Vorbild des § 67 Abs. 2 WG geht, folgendes hinzu. Im Bereich der unmittelbaren Anwendung des § 67 Abs. 2 WG räumt man, auch soweit auf den Zeitpunkt des Unfalls abgestellt wird, ein, daß sich eine Anknüpfung an den Leistungszeitpunkt durchaus mit der Zielsetzung dieser Bestimmung - Schutz des versicherten Verletzten dahin, ihn in seinem Lebensunterhalt nicht durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit einem Ausgleichsanspruch zu beeinträchtigen - vereinbaren lasse (Bruok/Möller/Sieg aaO Bern. 107; WJ 1965, 29, 31). Das liegt im Leistungsbereich der SVT anders.
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CO
Bereits in BGHZ 41, 79, 82 (vgl. auch BGHZ 43, 72) ist dargelegt worden, daß die Sozialversicherung entsprechend ihrer sozialen Aufgabe nicht nur den Versicherten selbst vor der durch die Wechselfälle des Lebens bedingten wirtschaftlichen Not sichern will, vielmehr auoh verhindern soll, daß der Versicherte infolge Krankheit und Not seiner Familie zur Last fällt. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt der bezweckte Familienschutz noch besonders darin zu dem Ausdruck, daß nach § 205 HVO unter bestimmten Voraussetzungen auch Familienmitgliedern des Versicherten Krankenhilfe gewährt wird. Die Leistungen des SVT an den Versicherten sollen zugleich dessen Familienangehörigen zugute kommen (BGH Urteil vom 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 = LM RVO § 1542 Nr. 59 = VersR 1968,
248, 249 s NJW 1968, 649, 650). Diese Einschränkung des Forderungsübergangs trägt dem sozialen Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und dem Erfordernis des Schutzes der Familiengemeinschaft Rechnung. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 « aaO ausgeführt, daß § 67 Abs. 2 WG das nVorbildn für die Einschränkung des Rückgriffsrechts abgebe und daß die Rückgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger gegen Familienangehörige des Versicherten nin ähnlicher Weise" wie im Bereich der privaten Schadensversicherung durch § 67 Abs. 2 WG eingeschränkt seien. Damit kommt bereits zu dem Ausdruck, daß diese Zielsetzung hier über den engeren Schutzzweck des § 67 Abs. 2 WG hinausreicht, der (lediglich) den Versicherten dahin schützen will, daß er in seinem Lebensunterhalt durch die Belastung der gemeinsamen Familienkasse mit einem Aus-
 
gleichsanspruch beeinträchtigt wird (vgl. Pröles aaO § 67 Bein. 8). Insbesondere der darüber hinausgehende, auf die ideelle und wirtschaftliche Verbundenheit der Familienangehörigen Rücksicht nehmende Schutzzweck der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtfertigt es, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebende Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem öffentliche Ver-sicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (Urt.v. 9* Januar 1968 - VI ZR 44/66 = aaO).
Diesem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn der Rückgriff nach § 1542 RVO zu Lasten des schadensersatzpflichtigen Familienangehörigen nur deshalb zugelassen würde, weil die häusliche Gemeinschaft nach dem Unfall, aber vor der Leistung der Krankenkasse durch den Tod des Verletzten aufgehoben worden ist. Es wäre auch nicht vertretbar, den Rückgriff etwa dann zuzulassen, wenn der Verletzte kurz nach dem Unfall verstorben ist; insbesondere ließe sich eine dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügende zeitliche Grenze nicht ziehen.
4.	Das Rückgriffsrecht des SVT gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob der fahrlässige Schädiger im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung, etwa durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, geschützt ist (BGHZ 41» 79» 84;
BGHZ 439 72, 79; BGH Urteil vom 9« Januar 1968 * aaO; jetzt auc BGHZ 52, 350 für den Forderungsübergang auf den privaten
 
Krankenyersicherer). Hieran hat sich mit der Einführung des Eirektanspruchs gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch § 3 Nr. 1 PfliehtverSicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 3* April 1963 (BGBl I 213) nichts geändert (vgl. Wussow WJ 1969» 134 f). Denn der Versicherer hat nach dieser Bestimmung ebenfalls nur im Rahmen seiner Leistungspflicht einzustehen, also vor allem lediglich insoweit, als der Schädiger haftet (BGH Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 * VersR 1969, 860, 861).
Ist der Rückgriffsanspruch des SVT gegenüber dem Familienangehörigen des Verletzten ausgeschlossen, so gilt diese Einschränkung danach auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Familienangehörigen.
5.	Da nach alledem die Klägerin in ihren Rechten kraft Rechts-Übergangs (§ 1542 RVO) gegen den Zweitbeklagten (Zweitschädiger) auf die Quote beschränkt ist, die dieser entsprechend seinem Unfallbeitrag im Innenverhältnis zu dem Familienmitglied Peter	zu	tragen
 hätte, hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend einen Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten wegen der für Christine KdB) erbrachten Leistungen verneint. Wie der Tatrichter ohne Rechtsirrtum ausführt, hat der Zweitbeklagte lediglich die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens zu vertreten, während Peter sich einer grob verkehrswidrigen Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht hat. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage Peter	im	Innenverhältnis den gesamten
 Schaden allein tragen läßt, ist diese tatrichterliche Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 
6.	Hit dem Rückgriffs anspruch gegen den Zweit schädige: scheidet zugleich ein Anspruch gegen die Erstbeklagte als seinen Haftpflichtversicherer aus, da sie nach § 3 Nr* 1 Pflichtversicherungsgesetz nur insoweit unmittelbar haftet, als ihr Versicherungsnehmer für den Schaden einzustehen hat.
7.	Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle	Er.	Bode	Br.	Weber
 Nüßgens	Bundesrichter Sonnabend
 ist urlaubsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pehle