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BGH

Gericht: BGH

Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels und der Bundesrichter Hanobcck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Donnabend für Recht erkannt: Als der Erstbe-klagte sich kurz vor dem Linksabbiegen befand und bereits zur Mitte eingeordnet hatte, kam die damals 5-jährige Klägerin mit ihrem Roller von rechts aus der etwas abschüssigen Straße angefahren. J,45 ra hohen Zaun des dort befindlichen Eckgrundstücks für den Erstbeklagten erst sichtbar, als sie hinter diesem Zaun hervorkam, Oie geriet mit ihrem Roller vor das rechte, z\villing3bereiftc Hinterrad des LkW, der inzwischen vom Beklagten gebremst wurde. Die Klägerin hat behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er zu schnell gcfahi'en sei, nicht die rechte Straßenseite eingehalten und dem Verkehr aus der DaflHHB Otraße nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe. und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens verpflichtet seien, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf einen Sozialvcrsicherungsträgero Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, hie haben geltend gemacht, der Unfall sei allein durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden« Diese sei auf ihrem Koller mit hoher Geschwindigkeit aus der DaflHHB Straße gekommen und* verdeckt durch die 1,45 m hohe Einzäunung dos Eckgrundstücks, für den Erstbeklagten erst so spät sichtbar geworden, daß er den Ikw nicht mehr rechtzeitig habe onhalten können* 1. Seiner Beurteilung legt es folgenden Unfallhergang zugrunde: Der Lkw fuhr vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 24 kra/st auf der 12 m breiten Fahrbahn der Füf Straße als zur Mitte eingeordneter Linksabbieger mit V/artcvcrpflichtung gegenüber dem von rechts aus der Der Erstbeklagte konnte die Klägerin erstmals sehen, als sie noch 13,90 n vom Lkw entfernt war. Die Klägerin fuhr sodann quer über den 2,40 m breiten Bürgersteig der FüflHB-ztraße und geriet mit ihrem Roller auf die Fahrbahn dic.ser Straße und vor das rechte Hinterrad des Lkw, den der Erstbeklagte inzwischen abgebremst hatte. Es führt aus, im Augenblick der ersten bichtraöglich-keit sei für den Erstbeklagten noch nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin infolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über den Roller verloren hatte und deshalb den Bürgersteig verlassen und möglicherweise gegen den von ihm geführten Lkw stoßen würde. Denn es sei ganz außergewöhnlich und deshalb nicht voraussehbar, daß ein auf dem Bürgersteig fahrendes Kind nicht mehr durch Abspringen vom Roller oder Einschlagen des Lenkers einen Zusammenstoß mit einem zur Mitte einer 12 m breiten Fahrbahn eingeordneten Lkw vermeiden könne. Eine solche Gefahr habe der Erstbeklagte auch bei äußerster Lorgfalt erst erkennen können, als die Klägerin nach Zurücklegung eines Teiles der Strecke von 13,90 m mit dem Vorderrad des Rollers die Mitte des 2,40 m breiten Bürgersteiges in der FüflBHHHP Straße überfahren habe. Unter Abrechnung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde ab Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei bei der festgestellten Geschwindigkeit des Ikw von 6,67 m/sek« das rechte Hinterrad noch etwa 3»33 m vom Punkt des späteren Susammenstosses entfernt gewesen. Hiernach hat aber keine Partei vorgetragen, daß die Klägerin mit ihrem Roller auf dem östlichen Bürgersteig der CaflBl otraße und dann quer über den Bürgersteig der Ötroßc gefahren ist, was das Berufungs- Übereinstimmend sind vielmehr beide Parteien und das Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin auf der Fahrbahn der DaflHHB Straße heranfuhr. Von einem solchen Hergang sind die Beklagten ebenso in der Berufungs-begründungsschrift ausgegangen, wobei sie sich lediglich dagegen wendeten, daß der Sachverständige Zacharias seinen Ausführungen zu ihren Lasten zugrundegelegt habe, die Klägerin sei mit einem Abstand von 1 m zur linken Bord-oteinkante gefahren; statt dessen wollten sie einen solchen von einem halben Meter angenommen wissen, den der Erstbeklagte bei seiner Anhörung im Ortstermin erster Instanz angegeben hatte. Mit diesen durch die Bezugnahme zu dem Tatbestand des Berufungsur1teils gehörenden tatsächlichen Umständen steht die im Tatbestand und i:i den Entocheidungsgründen als unstreitig gekennzeichnete Feststellung in Widerspruch, die Klägerin sei über den Gehsteig der LaflHHB Straße unter anschließender Überquerung des Bürgersteigs der Btraße gefahren. legt man der Beurteilung das gemeinsame Vorbringen der Parteien zugrunde, nach der die Klägerin auf der Fahrbahn der DaflHHP Straße heranfuhr, dann ist der Beurteilung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, der Erstbcklagtc habe erst mit einer Gefahrenlage zu rechnen brauchen, als die Klägerin die Mitte des 2,40 m breiten Bürgersteigs der FügBIHHHV Straße überfahren habe und damit 6 m von der rechten Lkw-Spur entfernt gewesen sei. Der Erstbcklagte mußte bei solchem Hergang vielmehr schon bei der erstmöglichen Erkennbarkeit aus einer Entfernung voll 13,90 m seine Fahrweise darauf einstcllen, daß ein 5-jühriges Kind auf der Fahrbahn mit nach Feststellung des Berufungsgerichts weit überhöhter Geschwindigkeit auf den von ihm zu befahrenden Straßenbereich zufuhr. In diesem Vorgang lag, für ihn erkennbar, nach aller Erfahrung eine hohe Gefährdung schon deshalb, weil ein Kind dieses Alters die Gefahren im Verkehr, insbesondere auf der Fahrbahn kaum zu beurteilen vermag und seine Reaktion schwerlich abzuschätzen ist; zudem war das weitere Vorhaben des Kindes Legt man der weiteren Beurteilung die Ausführungen des Gachverständigen ZflHIBB, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, zugrunde, so ergibt sich, daß der Erstbe-klagtc nach einem Anhalteweg von (6,67 ra + 4,50 m =s) 11,17 m nach 1,7 Sekunden den Lkw zu dem Stehen bringen konnte. 5. Diese Berechnung trifft allerdings nur dann zu, wenn man nit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Lrstbeklagte die Klägerin erstmals sehen konnte, als sic noch 13,90 m von Lkw - gemeint: seiner späteren Fahrspur -entfernt war. die weiteren Ausführungen und Berechnungen -, wollte der Sachverständige damit sagen, daß sich der Lkw (Führerhaus) noch 13,90 m vor der östlichen Fluchtlinie der Straße befand, als der Erstbeklagtc das Kind erstmals erkennen konnte. 4. Im übrigen wird bei erneuter Prüfung zu beachten sein, daß in Kähmen des § 7 Abs. 2 StVG (und § 18 StVG), soweit sich sichere Feststellungen nicht treffen lassen, jeweils von der der Klägerin günstigeren Möglichkeit auszugehen ist. dem das Berufungsgericht folgt, hat seinen Berechnungen - insbesondere der Feststellung der Weite der erstmöglichen Gicht von 13?90 m - zugrundegelegt, daß die Klägerin 1 m entfernt vom linken Bordstein auf der Fahrbahn der DamBIV Straße gefahren ist.

Zitierte Normen: § 314 ZPO § 18 StVG § 565 ZPO
FeststellungUnfallmStraßeBerufungsgerichtTatbestandBeurteilungLkwKlägerin

Volltext der Entscheidung

2138 094
■\
Nachschlagewerk: ja BGrITZ:__________nein
ZPO §§ 514, 561 Abs. 2; BtVG §§ 7, 18
Ist c.er Tatbestand des angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich, so fehlt ihm insoweit die Beweiskraft und ist er für das Hevisions-ger j cht nicht binde:.icl.
BGH,Urtov. 5. Novenber 1968 - VI 2R 179/67 - OLG Hamm(Westf„)
IG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
1
*
IM NAMEN DES VOLKES
vi zp. 179/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5» November 1968 Kriegl, Justizhaupt sekrethr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1959 geborenen Doris von
 der am______
aus IvIflHIV Nr gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Bheleuto Franz von RflK und Anna geb. FflK aus MflUP Nr. 1
Krs o
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
1.	den Kraftfahrer Theo in Brfllp Nr. flP,
2.	die Firma Karl in NflHBP-'f
B c h
- Straßenbau
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
2
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels und der Bundesrichter Hanobcck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Donnabend
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. Januar 1967 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, aucli über die Kosten der Revision, an den 9» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Erstbeklagte durchfuhr am 21. Mai 1964 gegen 17*20 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Zweitbeklagten die Straße - Landstraße Nr.	-	in
 Krs. BflHP (Westfalen), in westlicher Richtung; in Höhe der Einmündung der von Norden kommenden DaflHBK Dtraße wollte er in Richtung FüflHHHB nach links abbiegen. Eine Vorfahrtsregelung bestand an der Einmündung der BaflHM Dtraße in die Pü^BHHHP Straße nicht. Als der Erstbe-klagte sich kurz vor dem Linksabbiegen befand und bereits zur Mitte eingeordnet hatte, kam die damals 5-jährige Klägerin mit ihrem Roller von rechts aus der etwas abschüssigen	Straße	angefahren.	Die	war durch einen
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J,45 ra hohen Zaun des dort befindlichen Eckgrundstücks für den Erstbeklagten erst sichtbar, als sie hinter diesem Zaun hervorkam, Oie geriet mit ihrem Roller vor das rechte, z\villing3bereiftc Hinterrad des LkW, der inzwischen vom Beklagten gebremst wurde. Die Klägerin wurde vom rechten Hinterrad des Lkw erfaßt und überfahren, Oie orlitt eine Brustkorbquetschung, einen Einbruch des linken Rippenbogens, Beckenbrüche, eine Sprengung der Kreuzdarmbeinfuge beiderseits und der Ochoßfugo, einen Oberschenkelbruch rechts, einen Innenknöchelbruch links und eine vollständige Quer-schnittslahmung. Oie kann sich, nur noch mit Hilfe eines Hol1stuhls fortbewegen»
Der Lkw hinterließ rechts eine Ochleif- und Kratzspur von 2,80 m länge und eine Bremsspur des linken Hinterrades;, deren Länge vom inneren Zv/illingsreifen 5>50 m, vom äußeren Zv.ril linger ei fen 2,85 m betrug. Er stand nach dem Unfall mit dom rechten Hinterrad noch 1,90 m von der Fluchtlinie der Da^lHB Otraße entfernt. Die Fahrbahnbreite betrug an der Unfallstclle 12 m. Der Lkw war mit seinem rechten Hinterrad 5,80 m vom Fahrbahnrand entfernt.
Die Klägerin hat behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er zu schnell gcfahi'en sei, nicht die rechte Straßenseite eingehalten und dem Verkehr aus der DaflHHB Otraße nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe. Bei angemessener Geschwindigkeit und gehöriger Aufmerksamkeit sei es für den Erstbe-k'iagten möglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten und den Unfall zu vermeiden.
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert
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und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens verpflichtet seien, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf einen Sozialvcrsicherungsträgero
 Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, hie haben geltend gemacht, der Unfall sei allein durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden« Diese sei auf ihrem Koller mit hoher Geschwindigkeit aus der DaflHHB Straße gekommen und* verdeckt durch die 1,45 m hohe Einzäunung dos Eckgrundstücks, für den Erstbeklagten erst so spät sichtbar geworden, daß er den Ikw nicht mehr rechtzeitig habe onhalten können*
Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen dem Fcststellungsantrag im Haftungsrahmen des htraßenver-kehrsgesetzes stattgegeben» Auf die Berufung der Beklagten hat das Obcrlandesgericht die Klage abgewiesen *
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die 7/iederher-stellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht erachtet die vom Landgericht im Haftungsrahmen des ütraßenverkehrsgesetzes ausgesprochene Feststellung für nicht gerechtfertigt»
1. Seiner Beurteilung legt es folgenden Unfallhergang zugrunde: Der Lkw fuhr vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 24 kra/st auf der 12 m breiten Fahrbahn der Füf Straße als zur Mitte eingeordneter Linksabbieger mit V/artcvcrpflichtung gegenüber dem von rechts aus der
 
Straße kommenden Verkehr. Die Klägerin kam von rechte aus der etwas abschüssigen	Straße	ange-
f«ehren; sie befuhr den auf der Ostseite, also zu dem Erst-beklagten hin gelegenen Bürgersteig dieser Etraße. Zunächst war sie durch einen 1,45 m hohen Zaun verdeckt. Der Erstbeklagte konnte die Klägerin erstmals sehen, als sie noch 13,90 n vom Lkw entfernt war. Die Klägerin fuhr sodann quer über den 2,40 m breiten Bürgersteig der FüflHB-ztraße und geriet mit ihrem Roller auf die Fahrbahn dic.ser Straße und vor das rechte Hinterrad des Lkw, den der Erstbeklagte inzwischen abgebremst hatte.
2. Im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs. 2 ötVG).
Es führt aus, im Augenblick der ersten bichtraöglich-keit sei für den Erstbeklagten noch nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin infolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über den Roller verloren hatte und deshalb den Bürgersteig verlassen und möglicherweise gegen den von ihm geführten Lkw stoßen würde. Denn es sei ganz außergewöhnlich und deshalb nicht voraussehbar, daß ein auf dem Bürgersteig fahrendes Kind nicht mehr durch Abspringen vom Roller oder Einschlagen des Lenkers einen Zusammenstoß mit einem zur Mitte einer 12 m breiten Fahrbahn eingeordneten Lkw vermeiden könne. Eine solche Gefahr habe der Erstbeklagte auch bei äußerster Lorgfalt erst erkennen können, als die Klägerin nach Zurücklegung eines Teiles der Strecke von 13,90 m mit dem Vorderrad des Rollers die Mitte des 2,40 m breiten Bürgersteiges in der FüflBHHHP Straße überfahren habe. In diesem Augenblick sei sie aber nur noch 6 m von der ihr nächsten rechten Fahrspur des Lkw entfernt gewesen?
Bei ihrer weit überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 4 m/cek., die ihr die Herrschaft über den Ho] ler vollständ-dig genommen habe, hätten dem Erstbeklagten zur Abwendung dos Unfalls höchstens 1,5 Sek« zur Verfügung gestanden«
Unter Abrechnung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde ab Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei bei der festgestellten Geschwindigkeit des Ikw von 6,67 m/sek« das rechte Hinterrad noch etwa 3»33 m vom Punkt des späteren Susammenstosses entfernt gewesen. Bei einem zu fordernden Bremsweg von 4,30 m und einem wirklichen Bremsweg von 4,40 rn sei das Überrollen der Klägerin daher unvermeidbar gewesen«.
II. Bas Urteil kann keinen Bestand haben. Mit Erfolg beanstandet die Revision, daß der zugrundegolegte Sachverhalt iii entscheidungscrheblichen Punkten verfahrenswidrig festgestcllt i3t.
1« Hach dem Tatbestand dos Berufungsurteils haben beide Parteien ihr bisheriges schriftliches Vorbringen wiederholt und den Inhalt des angefochtenen Ui’teils sowie das Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme vorgetragen. Insoweit bezieht sich das Berufungsurteil ausdrücklich auf die Prozeßakten und die beigezogenen Strafakten.
Hiernach hat aber keine Partei vorgetragen, daß die Klägerin mit ihrem Roller auf dem östlichen Bürgersteig der CaflBl otraße und dann quer über den Bürgersteig der	Ötroßc	gefahren	ist,	was	das	Berufungs-
urteil als unstreitiges Parteivorbringen seiner Beurteilung sugrundclcgt. Übereinstimmend sind vielmehr beide Parteien und das Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin auf der Fahrbahn der DaflHHB Straße heranfuhr. Dahin ging auch der Vortrag der Beklagten im Armenrochtsverfahren
 erster Instanz (Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 21. Juni 1965); eie beanstandeten sogar, daß die Klägerin die Ltraße und nicht den Gehsteig benutzt habe. Von einem solchen Hergang sind die Beklagten ebenso in der Berufungs-begründungsschrift ausgegangen, wobei sie sich lediglich dagegen wendeten, daß der Sachverständige Zacharias seinen Ausführungen zu ihren Lasten zugrundegelegt habe, die Klägerin sei mit einem Abstand von 1 m zur linken Bord-oteinkante gefahren; statt dessen wollten sie einen solchen von einem halben Meter angenommen wissen, den der Erstbeklagte bei seiner Anhörung im Ortstermin erster Instanz angegeben hatte. Las landgerichtliche Urteil hatte zur Begründung seines Peststellungsausspruchs auf Grund der §§ 7>
18 8tVG auogeführt, der Erstbeklagte könne seine Gchuld-losigkeit schon deshalb nicht nachweisen, weil nicht auszu-ochließen sei, daß die Klägerin auf der Mitte oder gar auf der rechten Seite der	Straße	auf	die Straßenein-
mündung zugefahren und daher für den Beklagten früher sichtbar gewesen sei. Auch im Strafverfahren hatte der Erstbeklagte bei seiner Einlassung die Fahrbahn angegeben.
Mit diesen durch die Bezugnahme zu dem Tatbestand des Berufungsur1teils gehörenden tatsächlichen Umständen steht die im Tatbestand und i:i den Entocheidungsgründen als unstreitig gekennzeichnete Feststellung in Widerspruch, die Klägerin sei über den Gehsteig der LaflHHB Straße unter anschließender Überquerung des Bürgersteigs der Btraße gefahren. Der somit widerspruchsvolle Tatbestand bietet keine geeignete Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Ihm ist daher nicht die ihm sonst zukommende Beweiskraft (§ 314 ZPO) und Bindung für das Revisionsgericht (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO) eigen (Ltein/Jonas/Grunsky, ZPO
 D9o Auf1. § 561 III m.w.N.; Wieczorek SPO § 313 B III c 5; vgl. auch BAG NJW 1967, 226; BayObLGZ 1 Nr. 36).
2, Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils vermögen nicht mehr als hinreichende Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts zu dienen. Auf diesem Mangel kann das angefochtone Urteil Beruhen.
Die Haftung des Halters (§7 Abs. 1 GtVG) ist dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis, die des Fahrers, wenn der Schaden ohne sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG). Voraussetzung einer Freistellung ist damit der Nachweis, daß der Unfall auch bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. legt man der Beurteilung das gemeinsame Vorbringen der Parteien zugrunde, nach der die Klägerin auf der Fahrbahn der DaflHHP Straße heranfuhr, dann ist der Beurteilung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, der Erstbcklagtc habe erst mit einer Gefahrenlage zu rechnen brauchen, als die Klägerin die Mitte des 2,40 m breiten Bürgersteigs der FügBIHHHV Straße überfahren habe und damit 6 m von der rechten Lkw-Spur entfernt gewesen sei.
Der Erstbcklagte mußte bei solchem Hergang vielmehr schon bei der erstmöglichen Erkennbarkeit aus einer Entfernung voll 13,90 m seine Fahrweise darauf einstcllen, daß ein 5-jühriges Kind auf der Fahrbahn mit nach Feststellung des Berufungsgerichts weit überhöhter Geschwindigkeit auf den von ihm zu befahrenden Straßenbereich zufuhr. In diesem Vorgang lag, für ihn erkennbar, nach aller Erfahrung eine hohe Gefährdung schon deshalb, weil ein Kind dieses Alters die Gefahren im Verkehr, insbesondere auf der Fahrbahn kaum zu beurteilen vermag und seine Reaktion schwerlich abzuschätzen ist; zudem war das weitere Vorhaben des Kindes
 
nicht erkennbar. Ist die oorgfaltspflicht de« Kraftfahrers anerkanntermaßen schon dann sehr hoch anzusetzen, wenn für ihn erkennbar sich Kinder auf dem Gehsteig, besonders in Bordsteinnühe befinden, so gilt das erst rechte wenn sich ein Kind in Fahrbahnraun auf den von ihm zu befahrenden Raum hin bewegt.
Legt man der weiteren Beurteilung die Ausführungen des Gachverständigen ZflHIBB, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, zugrunde, so ergibt sich, daß der Erstbe-klagtc nach einem Anhalteweg von (6,67 ra + 4,50 m =s) 11,17 m nach 1,7 Sekunden den Lkw zu dem Stehen bringen konnte. In diesen 1,7 Sekunden hatte die Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 4 m/sek und damit von fast 15 km/st von der Gesamt-strocke von 15,90 ra erst 6,8 m zurückgelegt. Es könnte dann keine Rede davon sein, daß die Unabwendbarkeit des Unfalls oder die Schuldlosigkeit des Zweitbeklagten nachgewiesen wäre o
ochon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
5. Diese Berechnung trifft allerdings nur dann zu, wenn man nit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Lrstbeklagte die Klägerin erstmals sehen konnte, als sic noch 13,90 m von Lkw - gemeint: seiner späteren Fahrspur -entfernt war. Diese Feststellung entnimmt das Berufungsurteil den Ausführungen des Sachverständigen. Es bestehen aber ernsthafte Zweifel, ob ihnen eine solche Feststellung entnommen werden kann. Nach der Niederschrift (Bl. 68/69 GA) hat der Sachverständige ausgeführt, nach seinen Messungen hätte der Fahrer vorn Führerhaus das Kind ”13,90 m vor der linken Fluchtlinie der sogenannten DaflHIB^ Straße sehen können”; wie der nächste Satz zeigt - dafür sprechen auch
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die weiteren Ausführungen und Berechnungen -, wollte der Sachverständige damit sagen, daß sich der Lkw (Führerhaus) noch 13,90 m vor der östlichen Fluchtlinie der Straße befand, als der Erstbeklagtc das Kind erstmals erkennen konnte. In der Zeitspanne von 1,7 Sek., in welcher der Erstbeklagtc den Lkw mit einem Anhalteweg von 11,17 m hätte zu dem Halten bringen können, hätte die Klägerin, wie bereits oben ausgeführt, bei der vom Berufungsgericht angenommenen Mindestgeschwindigkeit von 4 m/sek. eine Strecke von 6,8 m surückgelegt. Wo sich die Klägerin im Zeitpunkt ihrer ersten Erkennbarkeit allerdings befand, ist damit nicht festgcstellt.
4. Im übrigen wird bei erneuter Prüfung zu beachten sein, daß in Kähmen des § 7 Abs. 2 StVG (und § 18 StVG), soweit sich sichere Feststellungen nicht treffen lassen, jeweils von der der Klägerin günstigeren Möglichkeit auszugehen ist. Unklarheiteii gehen zu Lasten der Beklagten.
Schon deshalb kann als Geschwindigkeit der Klägerin allenfalls die vom Berufungsgericht als Mindestgeschwindigkeit bezcichnete angenommen werden. Beachtet man die gesetzliche Verteilung der Beweislast zu dem Nachteil der Beklagten, dann ist - sofern es darauf noch ankommen sollte - zudem die Feststellung der Mindestgeschwindigkeit nicht ohne rechtliche Bedenken. Jedenfalls kann es fraglich erscheinen, ob für den erforderlichen Nachweis eine Schätzung mit dem Ergebnis bestimmter Zahlen ausreicht, die sich nur auf die Erwägung stützt, bei geringerer Geschwindigkeit wäre die Klägerin «als 5-Jährigc nicht von der Seite her unter den Lkw gefahren, wären keine Schleif- und Kratzspuren von 2,80 m und nicht solche Unfallverletzungen entstanden.
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Dieser Gesichtspunkt wird insbesondere in folgender Hinsicht zu berücksichtigen sein, wenn das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, daß die Klägerin auf der Fohr bahn der	Ütraße	an die Unfalls teile heranfuhr.
Der Sachverständige ZiHHiV? dem das Berufungsgericht folgt, hat seinen Berechnungen - insbesondere der Feststellung der Weite der erstmöglichen Gicht von 13?90 m - zugrundegelegt, daß die Klägerin 1 m entfernt vom linken Bordstein auf der Fahrbahn der DamBIV Straße gefahren ist. Gchon das Landgericht hatte zutreffend darauf hingev/iesen, daß hiervon bei Prüfung der Haftung nach dem Gtraßenvcrkehrsgesetz mangels sicherer Feststellungen nicht zu Lasten der Klägerin ausge-gongen werden dürfe. Bei Fehlen anderer Anhaltspunkte - Unfallzeugen sind nicht vorhanden - kann daher allenfalls das eigene Vorbringen der Klägerin zugrundegelegt werden.
III. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben.
Da der Tatbestand, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, vom Tatrichter noch festzustelien ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hierbei war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Bevision vorzubeholten.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Nüßgens	Gonnabend