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BGH · VI ZR 179/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/66

In einem Vorprozeß (6 0 242/61 Landgericht Bielefeld) verlangte Reinhard GflB) von dem Beklagten Wilfried Ersatz des Sachschadens aus dem Unfall und der Beerdigungskosten sowie die Zahlung einer Oeldrente, weil ihm die Dienste seiner Frau im Haushalt entgangen seieno Dabei legte er als Wert dieser Dienstleistungen den Tariflohn einer Haushälterin von' damals 349*50 DM brutto je Monat Dieser Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte Wilfried SBflB sich verpflichtete, an den damaligen Kläger Reinhard &BBP zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau über die bei’eits gezahlten 2 300 DM hinaus weitere 15 .000 DM zu zahlen. März 1964 beantragte Reinhard bei der Klägerin die Zahlung einer Waisenrente für seine Tochter Reinhilde. Mit der Klage hat sie von den Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung geboten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie für die folgende Zeit bis zu dem B. die Beklagten zustehe, in Höhe der von ihr gezahlten und noch zu zahlenden Waisenrenten nach § 1542 RVO axif sie übergegangen sei.Dieser Anspruch sei durch den Vergleich, den der Vater in dem Vorprozeß geschlossen habe, nicht miterfaßt wordene Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie haben erwidert: Entgegen der Meinung der Klägerin seien durch den Vergleich vom 20» Februar 1962 auch die gesamten Ansprüche des Kindes einschließlich der auf die Klägerin übergegangonen Ansprüche mitabgefunden worden? da Vater und Tochter hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Fortfall der Dienste und Füraorgeleistungen der Bhe-fraxi und Mutter Gresamtgläubiger seien» Abgesehen hiez'von fehle es aber auch an der für den Forderungsübergang (§ 1542 RVO) erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der von der Klägerin gezahlten Waisenrente und dem der Tochter entgangenen Anspruch gegen die Mutter auf Betreuung und Pflege. Das Berufungsgericht hat mit Hecht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht* Die Waisenrente, welche die Klägerin als Trägerin der SozialverSicherung seit dem Unfalltodc der Krau Qflpan deren Kind zahlt, dient dem gleichen Zweck wie der Schadensersatzanspruch, der dem Kinde wegen der entgangenen Dienstleistungen der Mutter nach § 844 Abs* 2 BGB gegen die Beklagten zusteht* Daher ist dieser Anspruch nach § 1542 RVO in Höhe der YerSicherungsleistungen auf die Klägerin libergegangen* Insoweit kann im einzelnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8o März 1966 - VI ZH 231/64 - KJW 1966, 1319 - VersR 1966, 487 verwiesen werden* daß d.io Ansprüche, die die Klägerin aus dem Recht der Reinhilde GflB gegen die Beklagten herleitet, durch den im Vorprozeß geschlossenen und später erfüllten Vergleich abgefundon wurden und damit erledigt sind* Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf einige Tatsachen, aus denen sich deutlich ergibt, daß Reinhard GflHP den Vergleich auch für seine Tochter abgeschlossen hat* So teilt Rechtsanwalt Dr* Ernst schon in seinem Schreiben vom 25* November I960, das er im Auftrag des Reinhard an den Haftpfliehtversieherer der Beklagten richtete, mit, daß er im persönlichen Interesse seines Auftraggebers sowie in dessen Interesse als gesetz- Daraus hat das Berufungsgericht mit Hecht gefolgert, daß Reinhard in Renern Rechtsstreit den Wert der gesamten Dienstund Fürsorgeleistungen seiner Frau geltend gemacht hat, auch soweit sie dem Kinde zugute kamen« Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß Reinhard bei den Vergloichsverhandlungen auch die Interessen seiner minderjährigen Tochter wahrgenommen hat und daß der Vergleich auch für und gegen sie wirkt. Das ergibt sich bei einem Sachverhalt, wie er hier festgostellt ist, aus der Hatur der Sache und dem Streitstoff, der durch den Vergleich erledigt worden sollte. der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, in der Regel auch bekannt, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten nach § 1542 RVO in Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf diesen iAbergehen (BGH2 19> 177? 181 sowie die Urteile des BGH vom 12» Juli I960 - VI 2R 122/59 - VorsR I960, 650 = VRS 19, 261 und vom 20» Februar 1962 - VI 2R 120/61 - VersR 1962, 467 - VRS 22, 432) • Auch wer nur die tatsächlichen Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, daß sie die Bozialversichcrungspflieht begründen, muß sich im allgemeinen so behandeln lassen, als habe er das Sozialversicherungsverhältnis und damit auch den Forderungsübergang gekonnt» Dicso Grundsätze können der Klägerin aber nicht weitoz’helfen» £a ist nichts dafür dargetan? daß der Beklagte Wilfried 0^19 oder .der Haftpflichtversicherer der Beklagten von der früheren Berufstätigkeit und der freiwilligen Weitervorsichcrung nach Beendigung der Berufsarbeit gewußt hat» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zwar behauptet, die Beklagten seien hinsichtlich des Forderungsübergenga bösgläubig gewesen» Sie hat es aber an den erforderlichen näheren Darlegungen fohlen lassen und auch keinen Beweis angeboten» Zudem ist aber auch weder in den Tatsacheninstanzen noch jetzt vorgetragen worden, daß die Klägerin gegenüber dem Kinde oder seinem gesetzlichen Vertreter die Aufrechnung erklärt hat.

ReinhardvergleichenTochterAnspruchForderungsübergangReinhildeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
2081 034
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 179/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7o Mai 1968 Krieg!, Justiz-haupteekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landeaversicherungsanotalt Westfalen, vertreten durch die aeschäftsfuhrung, diese vertreten durch Direktor SchflHBHB^ MflHHI (Westi\), Biflj
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1,
2,
den Maschinenschlosser Wilfried
 Trau Hanne!oro	8 fllpBl »
beide wohnhaft in b^lHi (Krs» B

Beklagten, Berufungobeklagten und Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
Revisionsbeklagten,
/i
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Heinr. Meyer, Keßler und Dr» Weher
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3p Zivilsenats des Oherlandesgeriehts Hamm (Westf«) vom 19, September 1966 wird zurückgewiesen«.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte Wilfried SflHB verschuldete am tH° I960 mit einem Personenkraftwagen (Volkswagen) der Beklagten Hannelore	einen	Unfall,	bei	dem	die	bei
 der Klägerin versicherte Frau Elfriede GrflB tddlioh verletzt wurde«
In einem Vorprozeß (6 0 242/61 Landgericht Bielefeld) verlangte Reinhard GflB) von dem Beklagten Wilfried Ersatz des Sachschadens aus dem Unfall und der Beerdigungskosten sowie die Zahlung einer Oeldrente, weil ihm die Dienste seiner Frau im Haushalt entgangen seieno Dabei legte er als Wert dieser Dienstleistungen den Tariflohn einer Haushälterin von' damals 349*50 DM brutto je Monat
 
zugrunde, ermäßigte diesen Betrag jedoch später um 80 DM monatlich wegen des Fortfalls von Aufwendungen für seine Frau. Dieser Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte Wilfried SBflB sich verpflichtete, an den damaligen Kläger Reinhard &BBP zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau über die bei’eits gezahlten 2 300 DM hinaus weitere 15 .000 DM zu zahlen.
Am 2. März 1964 beantragte Reinhard	bei der
 Klägerin die Zahlung einer Waisenrente für seine Tochter Reinhilde. Frau	hatte vor ihrer Eheschließung von
1934 bis 1947 als Näherin gearbeitet und in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Am 19» Dezember 1947 hatte sie den Arbeiter Reinhard <*BIB geheiratet. Aus dieser Ehe ist die am B« flBBI 1951 geborene Tochter Reinhilde hervorgegangen. Von 1949 bis 1956 hatte sich Frau	freiwillig	weitei’versichert. Auf Grund dieser
 Rentenversicherung bewilligte die Klägerin eine Waisenrente für die Zeit vom 1. September I960 bis Januar 1969»
Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. September I960 bis 31» Oktober 1965 Waisenrente in Höhe von 3 317,40 DM gezahlt. Mit der Klage hat sie von den Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung geboten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie für die folgende Zeit bis zu dem B. flBHP 1969 aus dem Unfall für die Waise Reinhilde &SIK erbringen müsse.
Sie ist der Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch, der dem Kinde Reinhilde GflB nach § 844 Abs. 2 BGB gegen
 
die Beklagten zustehe, in Höhe der von ihr gezahlten und noch zu zahlenden Waisenrenten nach § 1542 RVO axif sie übergegangen sei.Dieser Anspruch sei durch den Vergleich, den der Vater in dem Vorprozeß geschlossen habe, nicht miterfaßt wordene
 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen*
Sie haben erwidert: Entgegen der Meinung der Klägerin seien durch den Vergleich vom 20» Februar 1962 auch die gesamten Ansprüche des Kindes einschließlich der auf die Klägerin übergegangonen Ansprüche mitabgefunden worden? da Vater und Tochter hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Fortfall der Dienste und Füraorgeleistungen der Bhe-fraxi und Mutter Gresamtgläubiger seien» Abgesehen hiez'von fehle es aber auch an der für den Forderungsübergang (§ 1542 RVO) erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der von der Klägerin gezahlten Waisenrente und dem der Tochter entgangenen Anspruch gegen die Mutter auf Betreuung und Pflege. Ferner seien die Ansprüche der Klägerin verjährt, da anzunehmen sei, daß die Klägerin bald nach dem Unfall Kenntnis von dem Schaden und den Schädigern erhalten habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie zugleich weitere 739»60 BM als Ersatz der vom 1. Hovember 1963 bis 30. September 1966 gezahlten Waisenrenten verlangt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Eovision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat mit Hecht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht* Die Waisenrente, welche die Klägerin als Trägerin der SozialverSicherung seit dem Unfalltodc der Krau Qflpan deren Kind zahlt, dient dem gleichen Zweck wie der Schadensersatzanspruch, der dem Kinde wegen der entgangenen Dienstleistungen der Mutter nach § 844 Abs* 2 BGB gegen die Beklagten zusteht* Daher ist dieser Anspruch nach § 1542 RVO in Höhe der YerSicherungsleistungen auf die Klägerin libergegangen* Insoweit kann im einzelnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8o März 1966 - VI ZH 231/64 - KJW 1966, 1319 - VersR 1966, 487 verwiesen werden*
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts,. daß d.io Ansprüche, die die Klägerin aus dem Recht der Reinhilde GflB gegen die Beklagten herleitet, durch den im Vorprozeß geschlossenen und später erfüllten Vergleich abgefundon wurden und damit erledigt sind* Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf einige Tatsachen, aus denen sich deutlich ergibt, daß Reinhard GflHP den Vergleich auch für seine Tochter abgeschlossen hat* So teilt Rechtsanwalt Dr* Ernst	schon	in	seinem
 Schreiben vom 25* November I960, das er im Auftrag des Reinhard	an	den Haftpfliehtversieherer der Beklagten
 richtete, mit, daß er im persönlichen Interesse seines Auftraggebers	sowie	in	dessen	Interesse	als gesetz-
licher Vertreter seiner Tochter Reinhilde handele* Kerner ist in der späteren Klage zur Begründung der hier in Betracht
 
kommenden Ansprüche besonders erwähnt, daß Frau G^H^ neben den Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft des Mannes die Tochter bei den Schularbeiten sowie auch sonst beaufsichtigt, Kleidungsstücke für sie hergestellt und sämtliche Häh- und Strickarbeiten für die Familie erledigt bat. Daraus hat das Berufungsgericht mit Hecht gefolgert, daß Reinhard	in	Renern Rechtsstreit den
 Wert der gesamten Dienstund Fürsorgeleistungen seiner Frau geltend gemacht hat, auch soweit sie dem Kinde zugute kamen«
Allerdings ist Reinhilde Gfll^P im Kopf der Klageschrift nicht ausdrücklich als Frozeßpartei aufgeführt«
Sie ist auch in dem Vergleich nicht namentlich benannt«
Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß Reinhard
 bei den Vergloichsverhandlungen auch die Interessen seiner minderjährigen Tochter wahrgenommen hat und daß der Vergleich auch für und gegen sie wirkt. Das ergibt sich bei einem Sachverhalt, wie er hier festgostellt ist, aus der Hatur der Sache und dem Streitstoff, der durch den Vergleich erledigt worden sollte.
Da der Anspruch der Reinhilde G^BP im Zeitpunkt des Vergleichsabsohlusses schon auf die Klägerin übergegangen war, entsteht die Frage, ob die Klägerin diesen Vergleich gegen sich gelten lassen muß. Das hat das Berufungsgericht zutreffend nach §§ 412, 407 BGB bejaht«
Hach diesen Bestimmungen muß der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach dem gesetzlichen Forderungs Übergang an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, da3 nach dem Forderungsübergang zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger geschlossen wird.
 
gegen sieh gelten lassen? es sei denn, daß der Schuldner hei der Leistung oder heim Abschluß des Rechtsgeschäfts den Forderungsübergang kennte Nun ist zwar jedem? der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, in der Regel auch bekannt, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten nach § 1542 RVO in Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf diesen iAbergehen (BGH2 19> 177? 181 sowie die Urteile des BGH vom 12» Juli I960 - VI 2R 122/59 - VorsR I960, 650 = VRS 19, 261 und vom 20» Februar 1962 - VI 2R 120/61 - VersR 1962, 467 - VRS 22, 432) • Auch wer nur die tatsächlichen Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, daß sie die Bozialversichcrungspflieht begründen, muß sich im allgemeinen so behandeln lassen, als habe er das Sozialversicherungsverhältnis und damit auch den Forderungsübergang gekonnt» Dicso Grundsätze können der Klägerin aber nicht weitoz’helfen» £a ist nichts dafür dargetan? daß der Beklagte Wilfried 0^19 oder .der Haftpflichtversicherer der Beklagten von der früheren Berufstätigkeit und der freiwilligen Weitervorsichcrung nach Beendigung der Berufsarbeit gewußt hat» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zwar behauptet, die Beklagten seien hinsichtlich des Forderungsübergenga bösgläubig gewesen» Sie hat es aber an den erforderlichen näheren Darlegungen fohlen lassen und auch keinen Beweis angeboten»
Hinzu kommt, daß nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen dieser Art ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherer noch verneint wurde? weil man annahm, daß es an der zu fordernden Gleichartigkeit der Waisenrente und des Ersatzanspruchs wegen der
 
entgangenen mütterlichen Dienste fehle (so noch das Urteil vom 10. März 1959 - VI ZB 77/58 - VersB 1959,
633 vgl. auch das Urteil des BGH vom 30. Januar 1962 - VI ZB 75/61 - HJW 1962, 800 = VersR 1962, 330). Von dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof orst in seinem oben erwähnten Urteil vom 8. März 1966 abgerückt. Sie galt also noch, als Reinhard Gfli^ und der Beklagte Wilfried SiBP am 20. Februar 1962 den Vergleich schlossen. Selbst wonn der Beklagte oder sein Haft-pflichtversicherer damals Kenntnis von der früheren Berufstätigkeit der Frau	gehabt hätten, könnte
 mit Rücksicht auf die damals geltende Rechtsprechung daraus nicht gefolgert werden, daß ihnen der Übergang der Forderung auf den Sozialversicherer bekannt gewesen sei.
Schließlich macht die Revision noch geltend, die Klägerin könne nach § 1299 RVO gegenüber den Rentenansprüchen der Reinhildo	insoweit aufrechnen,
 als durch den Abfindungsvergleich über die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche verfügt worden ist. Dieser Einwand greift nicht durch.
Es ist nicht einzusehen, wieso der Klägerin aus einer solchen Aufrechnung Ansprüche gegen die Beklagten erwachsen könnten. Zudem ist aber auch weder in den Tatsacheninstanzen noch jetzt vorgetragen worden, daß die Klägerin gegenüber dem Kinde oder seinem gesetzlichen Vertreter die Aufrechnung erklärt hat.
 
Hiernach ergibt eich, daß die Klage mit Hecht abgewiesen worden ist« Daher war die Revision der Klägerin zurüekzuv/eiaen.
Hanebeck	Br0	Bode	Meyer
 Keßler	Dr0 Weber