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BGH · VI ZR 179/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/65

§ 13 Dem Versicherungsnehmer steht das Quotenvorrächt in Höhe seiner Selbstbeteiligung auch dann zu, wenn die nach § 13 MB vom Listenpreis des zerstörten Fahrzeugs ausgehende Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers den konkreten, nach dem Zeitwert erreehneten Schaden Der Kläger ist jedoch der Ansicht, daß von seiner Schadensersatzforderung ein Teilbetrag von 300 DM im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht auf den Kaskoversicherer übergegangen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nichts mehr fordern könne, nachdem sein wirklicher, mit 6.454 DM zutreffend I errechneter Sachschaden von dem Kaskoversicherer mehr I Ent !> £&£ § 1 Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kaskoversioherer dem Kläger vertragsgemäß 300 IM seines Schadens nicht ersetzt und der Kläger daher m Höhe seiner Selbstbeteiliguiig den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte behalten habe. Nach der vom erkennenden Senat gebilligten Differenztheorie (BGHZ 13, 28) verbleibt dem Versicherungsnehmer, dessen Schaden durch die Versieherungsleistung nur teilweise gedeckt wird, eine sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Deckung seines Schadens, Die Ansicht der Revision, daß vorliegend der Schaden durch die Versicherungsleistung ausgeglichen und deshalb der Ersatzanspruch gegen die Beklagte in voller Höhe nach § 67 VVG auf den Kaskover-sicherer übergegangen sei, geht fehlsam davon aus, daß als Schaden im Sinne von § 6? Der Kasko Versicherer hat dem Rechnung getragen, indem er seiner Rückgriffs-forderung gegen die Beklagte nur den Zeitwert des zerstörten Wagens, seiner Ersatzleistung dagegen den Listenpreis zugrunde gelegt hat. Der Kaskoversicherer kann aber von dem besonderen Schadensbegriff, wie er sich abweichend von den allgemeinen Regeln aus § 13 AKB ergibt, auch in der Frage des Erwerbs der Rückgriffsforderung nicht abgehen. Im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer ist die Schadenshöhe bei Totalschaden im ersten Jahr nach der Erst,zulassung vertraglich auf den Listenpreis abzüglich des Restwertes festgelegt (§ 13 Abs.4, 2 AKB). Bleibt mithin die Entschädigung wegen der Selbstbeteiligung unter diesem Betrag, so hat der Versicherer insoweit den (normierten) Schaden nicht ersetzt. Insbesondere verhilft ihm dazu nicht die Darlegung, daß die Entschädigung ungeachtet der Kürzung um 300 DM den konkreten Schaden ausgeglichen habe; denn der Versicherungsnehmer braucht sich bei einem Schaden der vorliegenden Art nach § 13 AKB gerade nicht mit dem Zeitwert zu begnügen. Er hat vielmehr Anspruch auf Erzielung des Listenpreises, und wenn er hierzu gelangen kann, indem er den durch die Versicherung nicht gedeckten feil unmittelbar vom Schädiger fordert, muß ihm der Versicherer ebenso den Vortritt lassen wie in den gewöhnlichen Fällen, wo 11 der Schaden0 im Haffungs^ wie im Versicherungebereich dieselbe Größe ist. Soweit die in § 13 AKB festgelegte Entschädigung höher ist als der vom Schädiger nach allgemeinen Hegeln zu erbringende Schadensersatz, steht dieser vertraglichen Mehrleistung keine entsprechende Forderung des Versicherungsnehmers an den Schädiger gegenüber. In der hohen Versicherungalei stung liegt ein angemessener Ausgleich dafür, daß der Versicherungsnehmer trotz gleicher Prämien für den Verlust eines alten Wagens nur mit dessen geringem Zeitwert entschädigt wird (vgl. Ist aber demnach die Entschädigung nach dem Listenpreis nicht als versicherungsrechtlich unzulässiger Vorteil anzusehen, so kann es keinen Unterschied machen, ob sie dem Versicherungsnehmer voll vom Kaskoversicherer gewährt wird, oder ob sie sich im Falle einer Selbstbeteiligung aus den Zahlungen des Schädigers und des Versicherers zusammensetzt. Januar 1950 = VersR 50, 69)a Er muß allerdings beachten, daß ihm der Geschädigte und dessen Kaskoversicherer als Einzelgläubiger gegenüberstehen (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 44, 382). Daraus folgt ab-□chließend, daß der Kläger die Klage summe auch dann von der Beklagten fordern kann, wenn diese Insgesamt nicht mehr als den Betrag schulden sollte, den sie bereits an den Kaskoversicherer entrichtet hat.

Zitierte Normen: § 67 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 67 VVG § 13 AKB2008_alt
VersicherungsnehmerSelbstbeteiligungEntschädigungSchädigerKaskoversichererAKBKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
VVG § 67; AVB f. Kraftfahrvers.
§ 13
Dem Versicherungsnehmer steht das Quotenvorrächt in Höhe seiner Selbstbeteiligung auch dann zu, wenn die nach § 13 MB vom Listenpreis des zerstörten Fahrzeugs ausgehende Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers den konkreten, nach dem Zeitwert erreehneten Schaden
BGH, Urt. v. 4. April 1967 VI ZR 179/65 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 179/65
URTEIL
V
Verkündet am
4. April 196? Kriegl, Justiz-
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem
 der Bundesrepublik Deutschland, in Frozeiab^ das Vereinigte Königreich von teoihritannien und Rordir-land handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Hordrhein-*We s tfalen, dieser vertreten durch den
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Fro ze&bevo1Imacht igt e:
und Bevisionsklagerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr«	^
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 Eberhard J WP*..
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Frhr,
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Br. Pfretzsehner und Br. Hüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-
Von Rechts wegen Tatbestands
 Am 18. September 1963 stieß-ein Lastkraftwagen der britischen Stationierungsstreitkräfte in Duisburg gegen den geparkten Personenkraftwagen des Klägers und beschädigte ihn so schwer, daß eine Reparatur des etwa zehn Monate alten Fahrzeugs nicht mehr lohnte (5)otalschaden). Die Eintrittspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Kläger hatte für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit 300 BM Selbstbeteiligung genommen. Der Versicherer erstattete ihm, weil der Schaden im ersten Jahr eingetreten war, vertragsgemäß den Reupreis von 8.780 BM abzüglich 450 BM Restwert und 300 BM Selbstbeteiligung, mithin 8.030 BM. Sodann nahm er Rückgriff bei der Beklagten, von der er nur 6.904 BM als Zeitwert des Wagens abzüglich 450 BM Bestwert, also 6.454 DM forderte. Er brachte hierbei zu dem Ausdruck, daß ihm der Schadensersatzanspruch in der errechneten Höhe nach § 67 VVG- voll
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zustehe, weil die dem Kläger gewährte Entschädigung von 8.030 DM seinen tatsächlichen Schaden weit übersteige.
Die Beklagte zahlte daraufhin den verlangten Betrag an den Versicherer. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, daß von seiner Schadensersatzforderung ein Teilbetrag von 300 DM im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht auf den Kaskoversicherer übergegangen sei. Er hat diese Summe nebst Zinsen von der Beklagten verlängf.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nichts mehr fordern könne, nachdem sein wirklicher, mit 6.454 DM zutreffend I errechneter Sachschaden von dem Kaskoversicherer mehr	I
als ausgeglichen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberland esge rieht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revi^ sion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent !> £&£	§ 1
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kaskoversioherer dem Kläger vertragsgemäß 300 IM seines Schadens nicht ersetzt und der Kläger daher m Höhe seiner Selbstbeteiliguiig den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte behalten habe. Die Beklagte könne hiergegen nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung geltend machen, daß’die geleistete Entschädigung trotz des berücksichtigten Selbstbehalts den wirklichen Fahrzeugschaden übersteige *
Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten.
Es handelt sich entgegen der Meinung der Revision um
 einen Fall des sog. Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers. Nach der vom erkennenden Senat gebilligten Differenztheorie (BGHZ 13, 28) verbleibt dem Versicherungsnehmer, dessen Schaden durch die Versieherungsleistung nur teilweise gedeckt wird, eine sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Deckung seines Schadens, Die Ansicht der Revision, daß vorliegend der Schaden durch die Versicherungsleistung ausgeglichen und deshalb der Ersatzanspruch gegen die Beklagte in voller Höhe nach § 67 VVG auf den Kaskover-sicherer übergegangen sei, geht fehlsam davon aus, daß als Schaden im Sinne von § 6? VVG allein die unfallbedingte Vermögensminderung des Klägers anzusehen sei. Das gilt indessen nur für seine Beziehung zu dem Schädiger. Im Ver-
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S chad en s he r e e hnung nach § 13 AKB Platz. Der Kasko Versicherer hat dem Rechnung getragen, indem er seiner Rückgriffs-forderung gegen die Beklagte nur den Zeitwert des zerstörten Wagens, seiner Ersatzleistung dagegen den Listenpreis zugrunde gelegt hat.
Der Kaskoversicherer kann aber von dem besonderen Schadensbegriff, wie er sich abweichend von den allgemeinen Regeln aus § 13 AKB ergibt, auch in der Frage des Erwerbs der Rückgriffsforderung nicht abgehen. Im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer ist die Schadenshöhe bei Totalschaden im ersten Jahr nach der Erst,zulassung vertraglich auf den Listenpreis abzüglich des Restwertes festgelegt (§ 13 Abs. 4, 2 AKB). Bleibt mithin die Entschädigung wegen der Selbstbeteiligung unter diesem Betrag, so hat der Versicherer insoweit den (normierten) Schaden nicht ersetzt. In dieser Höhe muß er deshalb die Rückgriffsforderung nach dem Grundsatz des Quotenvorrechts seinem Versicherungsnehmer belassen. Er kann sie nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts nicht
 
ebenso umfassend an sieh ziehen, wie wenn keine Selbstbeteiligung vereinbart wäre. Insbesondere verhilft ihm dazu nicht die Darlegung, daß die Entschädigung ungeachtet der Kürzung um 300 DM den konkreten Schaden ausgeglichen habe; denn der Versicherungsnehmer braucht sich bei einem Schaden der vorliegenden Art nach § 13 AKB gerade nicht mit dem Zeitwert zu begnügen. Er hat vielmehr Anspruch auf Erzielung des Listenpreises, und wenn er hierzu gelangen kann, indem er den durch die Versicherung nicht gedeckten feil unmittelbar vom Schädiger fordert, muß ihm der Versicherer ebenso den Vortritt lassen wie in den gewöhnlichen Fällen, wo 11 der Schaden0 im Haffungs^ wie im Versicherungebereich dieselbe Größe ist.
Das ergibt überdies auch der Grundsatz, daß der Forderungsübergang nach § 6? VVG nur hinsichtlich kongruent er Leistungen stattfindet. Soweit die in § 13 AKB festgelegte Entschädigung höher ist als der vom Schädiger nach allgemeinen Hegeln zu erbringende Schadensersatz, steht dieser vertraglichen Mehrleistung keine entsprechende Forderung des Versicherungsnehmers an den Schädiger gegenüber. Der Kaskoversicherer kann deshalb hinsichtlich einer solchen Spitze niemals einen Ersatz im Rückgriffswege erlangen. Alsdann kann er sich diesen Ausgleich auch nicht dadurch verschaffen, daß er jenen Teil der Schadensersatzforderung an sich zieht, der im Falle einer Selbstbeteiligung stets und vorab dem Versicherungsnehmer ge-bührt.
Diese Auslegung des Quotenvorrechts führt ebenso wenig zu einer unstatthaften Bereicherung des Versicherungsnehmers wie die zugrunde liegende, einer $Te uw e rtve r s i che rung nahe-kömmende Schadensberechnung nach § 13 AKB. Das Sachinter-esse des Eigentümers eines fast neuen Fahrzeugs geht über dessen rasch absinkenden Marktwert hinaus und ist deshalb
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versicherbar. In der hohen Versicherungalei stung liegt ein angemessener Ausgleich dafür, daß der Versicherungsnehmer trotz gleicher Prämien für den Verlust eines alten Wagens nur mit dessen geringem Zeitwert entschädigt wird (vgl. Stiefel-Y/ussow, Kraftfahrversicherung 6. Auf1., § 13 AKB Anm, 1). Ist aber demnach die Entschädigung nach dem Listenpreis nicht als versicherungsrechtlich unzulässiger Vorteil anzusehen, so kann es keinen Unterschied machen, ob sie dem Versicherungsnehmer voll vom Kaskoversicherer gewährt wird, oder ob sie sich im Falle einer Selbstbeteiligung aus den Zahlungen des Schädigers und des Versicherers zusammensetzt.
Den Schädiger berühien diese versicherungsrechtlichen Besonderheiten insofern nicht, als er in jedem Fall nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen, nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Schadens haftet (vgl. OGH Wien, Urteil vom 9. Januar 1950 = VersR 50, 69)a Er muß allerdings beachten, daß ihm der Geschädigte und dessen Kaskoversicherer als Einzelgläubiger gegenüberstehen (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 44, 382). Daraus folgt ab-□chließend, daß der Kläger die Klage summe auch dann von der Beklagten fordern kann, wenn diese Insgesamt nicht mehr als den Betrag schulden sollte, den sie bereits an den Kaskoversicherer entrichtet hat. Eine mögliche Überzahlung könnte rückforderbar sein, aber nicht befreiend zu dem Nachteil des Klägers wirken.
Die Revision ist mithin unbegründet» Sie war mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen»
Hanebeck
 Meyer
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