auch 2/3 ihrer zukünftigen Leistungen auf die Schadens-orsätzansprüche des Vaters des Beklagten auszugleichen habe* Sie hat ein Verschulden ihres Versicherungsnehmers eingeräumt und im übrigen vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall fahrlässig mitverursacht * Vor dem Unfall sei er etwa auf der Straßenmitte, beim Zusammenstoß 1,2 m. oder 1,35 m von seinem rechten Straßenrand entfernt gefahren; wegen seiner Geschwindigkeit von etwa 50 km/st habe er beim Erkennen des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs nicht mehr genügend nach rechts ausweichen können* Die wesentlichen Unfallursachen seien die Fahrwoise des Beklagten und die im Vergleich zu dem Personenkraftwagen höhere Betriebsgefahr des mit zwei Personen besetzten Rollors gewesen, der besonders in einer Kurve schwer zu lenken sei* Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er h&t vorgetragen, er habe einen Abstand von 0,50 m bis 1 m von seinem rechten Straßenrand Gingehalten; kurz vor der Unfallstelle sei er noch weiter rechts herangefahren, 00 daß er beim Unfall die äußerste rechte Straßenseite befahren habe* Als ihn gesehen habe, habe diesel den Per- 1» Das Berufungsgericht hat feotgestellt, daß beide Fahrzeuge im Unfallbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st fuhren und ihre Fahrer sich etwa 2 Sekunden vor dom Unfall aus einer Entfernung von 50 m sehen konnten» Der Personenkraftwagen ist etwa 12,20 m vor dom Zusammenstoß mit dem linken Hinterrad in einem Abstand von 1,25 m von soinem linken Fahrbahnrand gefahren» Bei Erkennen des entgegenkommenden Rollens hat sein Fahrer den Wagon mit Anhänger nach rechts gezogen» In Höhe der kurzen, auf der Unfallskizzc mit Nr» 7 bozeichneten Rutschspur ist der Roller mit dem Anhänger hinter seiner Achse zusammenge-stoßon» In diesem Zeitpunkt v/ar der Roller mindestens 1,20 m von seinem rechten Straßenrand entfernt» Das Berufungsgcricht hat dem Beklagten zu dem Verschulden angereclinet, daß er in der unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Fahrbahn eingohalten hat und zu schnell gefahren ist» Wegen dieser Fahrwoise habe er in der Linkskurve seine Geschwindigkeit nicht vermindern und den Roller nicht mbhr genügend auf die äußerste rechte Fahrbahnen!te lenken können» Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch schuldhaft zu dem Unfall beigetragen, daß er mindestens 1,20 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren ist. Immerhin ist zu beachten, daß der Beklagte beim Befahren der unübersichtlichen Kurve nach dem Gebot des § 0 Abs» 2 Satz 3 StVO grundsätzlich die äußerste rechte Seite einzuhalten hatte» Allerdings ist damit nicht die Berechtigung ausgeschlossen, zu dem Straßenrand einen Sicherheitsabstand zu wahren (vgl» BGH Urteil vom 20» Dezember I960 - VI ZR 39/60 - VersR 1961, 228)» Ob der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt 1,20 m von seinem rochten Fahrbahnrand und damit links von der Mitte seiner Fahrbahnhälfte 3o Vergeblich bezweifelt die Revision die Unfallursächlichkeit der vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit» Allerdings standen bei einer Gesamtsichtweite von 50 m und beiderseitigen Geschv/indigkeit von 50 km/st jedem Beteiligten bis zur Begegnung nur eine Entfernung von 25 m und damit ein Zeitraum von etwa 2 Sekunden, somit nach Abzug der Rcaktions- und Bromsansprechzeit von gut 1 Sekunde zur Verhütung des Unfalls zur Verfügung» Bio Erwägung der Revision, diese Zeit habe zur Verhütung dos Unfalls nicht ausgercicht, zeigt gerade, daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st und einem Abstand von 1,20 m vom rechten Fahrbahnrand den Verpflichtungen in der unübersichtlichen Kurve nicht gerecht zu v/erden vermochte» Im übrigen hätte er durch Abbremsen den Zeitpunkt der Begegnung mit dem ganz auf die Gegenfahrbahn hinüberwechseInden Kraftwagen verzögert und damit ihren Ort verlegt; zudem - und das ist entscheidend -konnte er durch Heranfahren an die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn mit dem 0,70 m breiten Roller dem Zusammenstoß entgehen» Beide Reaktionsmöglichkeiten waren ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber wegen seiner an der Kurvengrenzgeschv/indigkeit liegenden Schnelligkeit - jedenfalls ohne eigene Gefährdung - verwehrt» 4o Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit Verfahrens-rügen gegen die Feststellungen dos Berufungsgerichts über den Abstand des Rollers vom Fahrbahnrand, seine Geschwindigkeit und die Zusammenstoßstelle» a) Dor Beklagte hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, der Abstand des Rollers zu dem rechten Fahrbahnrand habe im Zeitpunkt des Zusammenstosses nur 0,45 m und seine Geschwindigkeit lediglich 35 km/st betragen» Für beides hatte er die erneute Vernehmung seines Vaters beantragt» Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem nicht.nachgekommen ist» Der Zeuge i$t zu diesen Behauptungen vor dom Landgericht eingehend vernommen worden; er hat hierzu auch vor der Polizei Angaben gemacht, die das Landgericht im Einverständnis mit den Parteien verwertet hat» Damit war dom Ermessen des Berufungsgerichts überlassen, ob es den Zeugen erneut vernehmen wollte (vgl® § 398 ZPO)» Daß cs bei seiner ablehnenden Entscheidung die Grenzen dieses Ermessens überschritten habe, ist nicht erkennbar» b) Außerdem hatte der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Fahrzeuge seien nicht bei Spur Nr» 7, sondern 8,5 m weiter in Richtung Riedern auf der schon wieder geraden Straßenstrecko unmittelbar tfäri Beginn der Spur Nr» 6 zusammengestoßen, woraus er folgerte, der Roller sei beim Zusammenstoß nur 0,45 m vom rechten Fahrbahnrande entfernt gefahren» Für den Ort des Zusammenstosses hatte er ebenfalls seinen Vater als Zeugen benannt» Auch die insoweit ausgesprochene Ablehnung erneuter Vernehmung ist entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden» vermerkt”) zusammongeotoßen und unter Benennung seines Vaters vorgetragen,.dieser einzige unmittelbare Zeuge könne genau die wahre Stelle angeben, wo sich der Roller befunden habe, als der hintere Teil des PKW-Anhängers oder sein nach hinten ragendes Gestänge ausgeschlagen sei«, Dementsprechend wurde auf Grund des Beweisbeschlusses vom 6» April 1961 über die klägerischo Behauptung, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Zusammenstosses einen Abstand von über 1 mzu seinem rechten Straßenrand eingehalten und hierdurch den Unfall nitverschuldet, auch der Vater des Beklagten gehört» Dieser hat in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Vernehmung mehrmals bekundet, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Zusammenstosses an seiner äußersten rechten Straßenseite gefahren» Genatio Angaben über die Stelle des Zusammenstosses auf der Straße hat er 4 nicht gemacht» Er hat lediglich bekundet, er habe den entgegenkommenden Kraftwagen kurz vor dem Zusammenstoß erblickt, eine genaue Angabe der Entfernung könne er nicht machen, da sich alles sehr schnell abgespielt habe» Damit ist der Zeuge auch zu der Frage gehört worden, wo sich der Zusammenstoß ereignet hat» Hiervon ist ersichtlich auch der Prozeßbevollöächtigte des Beklagten ausgegangen, der nach der Niederschrift der sehr eingehenden Vernehmung den Zeugen nicht nach der läge der Zusammenstoßstelle befragt hat, obgleich zu dieser Zeit die Klägerin - das Privatgütachteri des Prof» Dipl »-Ing» Hengarten'4 und der Beklagte das Privatgutachten des Ingenieurs bereits vorgolegt hatten, die übereinstimmend die Spur 7 als Stolle des Zusammenstosses annohmen» 5 p Die Haftung des Beklagten für 3ein leicht fahrlässiges Verhalten ist nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, im Hinblick auf den GefälligkoitsCharakter der Mitnahme des geschädigten Soziusfahrers ausgeschlossen (vgl» BGH Urteil von.21o November 1961 - VI ZR 87^61 - VersR 1962, 2g2)0 lo Bas von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Mit-vcrschulden des Metzgermeisters erblickt das Berufungsgericht ohne Rechts irr tum darin, daß er ohne Grund mit Kraftwagen und Anhänger v/enige Sekunden vor dom Unfall höchstens 1,25 m von seinem linken Fahrbahnrand entfernt gefahren ist und die Gegenfahrbahn für den plötzlich aus der unübersichtlichen Rechtskurve entgegenkommenden Rollerfahrer bis zur Begegnung nicht mehr freimachen konnte, sondern im Unfall Zeitpunkt mit dem hinteren linken Teil des Anhängers noch 0,47 - 0,52 n auf der für ihn linken Fahrbahn fuhr, obgleich seine rechte 2,075 n breite Fahrbahnhälfte völlig frei war«, Bas Berufungsgericht hat ihm weiterhin angelastot, daß seine Geschwindigkeit von 50 km/st im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit der Strecke zu hoch war» Wogen der Sichtweite von nur 50 m habe er jederzeit damit rechnen müssen, daß ihm
2069 053 /' BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_i iaZ§l URTEIL
Verkündet am
18• Januar 1966 Kriegl, Justizhaupt sokr et är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dos Hilfsarbeiters Rudolf M in Hflj^fcstraßeflA
9
Beklagte#, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prhr»
gegen
die Unfallversicherungs-Gesellaghf^^^
in jjBBBBB^P^g^tion für Deutschland in L^^^straßcÄ-Ä, vertreten durch Direktor Assessor Werner R. Scl([^^,
Klägerin, Berufungsbeklagtey, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
o
Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Januar 1965 unter Mit-xvirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundos-richtcr Hancbock, Dr« Bode, Dr, Pfrctzschner und Dr, Nüßgens für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oherlandcogerichts Karlsruhe - 4o Zivilsenat in Freiburg - vom 12, Juni 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dom Beklagten auf-erlegto
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 6. Juni 1958 gegön 6,00 Uhr befuhr bei hellem trockenem Wetter der boi der Klägerin haftpflichtversicherte Metzgermeister mit seinem Personen-
kraftwagen Daimler-Benz und einem einachsigen beladenen Viehtransportanhänger die kurvenreiche Bandstraße I. Ordnung Nr, 163 a von Riedern a»S, in Richtung Erzingen, Kreis Waldohuto Bei Beginn einer unübersichtlichen Rechtskurve streifte der auf einem Motorroller Marke Zündapp-Bella (198 ccm) entgegenkommende Beklagte den Anhänger des Personenkraftwagens, Durch den Zusammenstoß wurden der Beklagte und sein auf dem Soziussitz mitfahrender Vater verletzt, Motorroller und Anhänger wurden beschädigt.
Die geteerte, im Unfallbercich 4,15 m breite Straße steigt von beiden Seiten her zur Unfallstolle hin etwa gleichmäßig an, _Durch eine steile Wiosonböschung auf der für Banholzer rechten Straßenseite ist die Sicht be-
cinträchtigt. Nach den Unfall wurde auf der Straße - in Fahrtrichtung gesehen - eine 5,70 m lange,
an ihrem Anfang 1,25 m, an ihrem Ende 1,60 m vom linken Straßenrand verlaufende Spur (Nr. 5 der polizeilichen Unfallskizzc) und 6,50 m weiter eine 1,90 m vom linken Straßenrand entfernte kurze Schleuderspur (Nr« 7) fest-gestellt o Außerdem war eine - in Fahrtrichtung des Beklagten - 2 m.vor dem Anfang der Spur Nr._5 beginnende 6 m lange Schleuderspur des Rollers sichtbar, die auf den für ihn rechten Straßenrand zuläuft (Nr« 6)* Im Bereich der Spur Nr« 7 wurden Glassplit tor des Rollers gefunden«
An für den Beklagten linken Straßenrand lagen etwa in Höhe des Anfangs do£v Spur Nr. 5 der linke abgerissene Griff und etwa in Höhe ihres Endes der Rückspiegel des Rollers. Der Personenkraftwagen war 1,68 m breit und 4,45 m lang, der Anhänger 1,50 m breit und 2,30 m lang.
B^JB^ i-st wegen fahrlässiger Körperverletzung s"fcrafrechtlich verurteilt VAorden. Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitot.
Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des B^p zur Abfindung der Ansprüche des Beklagten 2 898,60 DB gezahlt. Außerdem hat sie nach ihrem Vorbringen für ihren Versicherungsnehmer zur Befriedigung der Schadenoorsatzansprüche des verletzten Vaters des Beklagten bis Ende 1962 einen Betrag von 66.904,03 DM aufgewendot.
Mit der Klage hat sie vom Beklagten zu 2/5 Ausgleichung ihrer Aufwendungen bis zu dem 31« Dezember 1962 verlangt, die sie mit 44o626,68 DM (richtig: 44«.602,69 DM) angibt, und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr
auch 2/3 ihrer zukünftigen Leistungen auf die Schadens-orsätzansprüche des Vaters des Beklagten auszugleichen habe* Sie hat ein Verschulden ihres Versicherungsnehmers eingeräumt und im übrigen vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall fahrlässig mitverursacht * Vor dem Unfall sei er etwa auf der Straßenmitte, beim Zusammenstoß 1,2 m. oder 1,35 m von seinem rechten Straßenrand entfernt gefahren; wegen seiner Geschwindigkeit von etwa 50 km/st habe er beim Erkennen des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs nicht mehr genügend nach rechts ausweichen können* Die wesentlichen Unfallursachen seien die Fahrwoise des Beklagten und die im Vergleich zu dem Personenkraftwagen höhere Betriebsgefahr des mit zwei Personen besetzten Rollors gewesen, der besonders in einer Kurve schwer zu lenken sei*
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er h&t vorgetragen, er habe einen Abstand von 0,50 m bis 1 m von seinem rechten Straßenrand Gingehalten; kurz vor der Unfallstelle sei er noch weiter rechts herangefahren, 00 daß er beim Unfall die äußerste rechte Straßenseite befahren habe* Als ihn gesehen habe, habe diesel den Per-
sonenkraftwagen nach rechts gerissen* Dadurch sei der Anhänger ins Schleudern geraten und habe ihm die Straße versperrt* Der Zusammenstoß sei - so hat er im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen nicht am Beginn der Schleuderspur Nr« 79 sondern unmittelbar vor der Spur Nr« 6 und damit schon auf gerader Strecke erfolgt. Durch den Anstoß sei der Roller sofort ins Schleudern geraten und habe durch das Erfassen seines linken Griffs einen Linksdrall erhalten, wodurch er zur Straßenmitte versetzt worden sei* Nach einen als Gegenbewegung ausgelösten Schleudern nach rechts sei er über den rechten Straßenrand hinausgetragen worden*
Seine Geschwindigkeit habe höchstens 35 km/st betragen.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt, die erbetene Feststellung zu 1/3 getroffen und die Klage im übrigen
die
abgewiesen» Die Berufung des Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin sind erfolglos geblieben» Das Oberlandesgoricht hat bei Neufassung dos Urteilsausspruchs lediglich zur Richtigstellung ohne sachliche Abweichung vom Landgericht den bezifferten Klageantrag, mit dem die Klägerin lediglich 2/3 ihrer Aufwendungen geltend gemacht hat, zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Metzgermeisters für den Unfallschaden
dos Vaters dos Beklagten aus imerlaubter Handlung bejaht und einen auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1/3 angenommen»
1» Das Berufungsgericht hat feotgestellt, daß beide Fahrzeuge im Unfallbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st fuhren und ihre Fahrer sich etwa 2 Sekunden vor dom Unfall aus einer Entfernung von 50 m sehen konnten» Der Personenkraftwagen ist etwa 12,20 m vor dom Zusammenstoß mit dem linken Hinterrad in einem Abstand von 1,25 m von soinem linken Fahrbahnrand gefahren» Bei Erkennen des
entgegenkommenden Rollens hat sein Fahrer den Wagon mit Anhänger nach rechts gezogen» In Höhe der kurzen, auf der Unfallskizzc mit Nr» 7 bozeichneten Rutschspur ist der Roller mit dem Anhänger hinter seiner Achse zusammenge-stoßon» In diesem Zeitpunkt v/ar der Roller mindestens 1,20 m von seinem rechten Straßenrand entfernt»
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Das Berufungsgcricht hat dem Beklagten zu dem Verschulden angereclinet, daß er in der unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Fahrbahn eingohalten hat und zu schnell gefahren ist» Wegen dieser Fahrwoise habe er in der Linkskurve seine Geschwindigkeit nicht vermindern und den Roller nicht mbhr genügend auf die äußerste rechte Fahrbahnen!te lenken können»
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
2. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch schuldhaft zu dem Unfall beigetragen, daß er mindestens 1,20 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren ist.
Wie sich aus den Ausführungen dos Be ruf ungsur teils klar ergibt, hat das Berufungsgericht dem Beklagten diese Fahr-weiso in der unübersichtlichen Kurve im Zusammenhang mit seiner Geschwindigkeit zu dem Verschulden ungerechnet. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, daß er bei seiner Geschwindigkeit ohne eigene Gefährdung nicht mehr bremsen und auch den Roller nicht mehr genügend auf die äußerste rechte Fahrbahnseite lenken konnte. Bei einer etwas geringeren Geschwindigkeit hätte er noch weiter an seinen rechten Straßenrand heranfahren und so an dem ihm teilweise auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Kraft-
wagen mit Anhänger vorbeikommen können. Damit bringt es zu dem Ausdruck, daß dem Beklagten die Nichteinhaltung der äußersten rechten Fahrbahn in Verbindung mit seiner Geschwindigkeit in der unübersichtlichen Kurve zu dem Verschul-den gereicht»
Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern» Schon deshalb können die hierzu erhobenen Rügen der Revision keinen Erfolg haben»
Immerhin ist zu beachten, daß der Beklagte beim Befahren der unübersichtlichen Kurve nach dem Gebot des § 0 Abs» 2 Satz 3 StVO grundsätzlich die äußerste rechte Seite einzuhalten hatte» Allerdings ist damit nicht die Berechtigung ausgeschlossen, zu dem Straßenrand einen Sicherheitsabstand zu wahren (vgl» BGH Urteil vom 20» Dezember I960 - VI ZR 39/60 - VersR 1961, 228)» Ob der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt 1,20 m von seinem rochten Fahrbahnrand und damit links von der Mitte seiner Fahrbahnhälfte
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fahren durfte, läßt sich nur nach den konkreten Straßen-und Verkehrsverhältnissen beurteilen (vgl» BGH Urteil vom 11» Oktober I960 - VI ZR 169/59 - VersR 1961, 87? vom 20» Dezember I960 - VI ZR 39/60 - aaO)» Jedenfalls mußte er dann seine übrige Fahrweise so einrichten, daß er den daraus zusätzlich erwachsenden Gefahren gerecht zu werden vermochte» Das hat er aber gerade nicht getan»
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß. der Beklagte durch die Beschaffenheit der Straße zu seiner Fahr-weise gezwungen war» Solches brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten Sahm zu entnehmen. Nach ihm ist die Fahrbahn zu den Rändern lediglich "leicht gewölbt" und zu der vom Beklagten befahrenen Kurvenaußenseite sogar "leicht erhöht", was die Lichtbilder
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Nr» 5 und 6 dieses Gutachtens, auf welches die Revision verweist, bestätigen» Unebenheiten der Straßendecke, die nach diesen Lichtbildern nur kleinerer Art sein können, befreiten ihn nicht von seiner Verpflichtung (vgl» Ploegel/ Hartung StVR 15» Auflo § 8 StVO Bern» 16)„ Ihnen hatte er durch Anpassen seiner Geschwind4gkeit gerecht zu werden«,
3o Vergeblich bezweifelt die Revision die Unfallursächlichkeit der vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit» Allerdings standen bei einer Gesamtsichtweite von 50 m und beiderseitigen Geschv/indigkeit von 50 km/st jedem Beteiligten bis zur Begegnung nur eine Entfernung von 25 m und damit ein Zeitraum von etwa 2 Sekunden, somit nach Abzug der Rcaktions- und Bromsansprechzeit von gut 1 Sekunde zur Verhütung des Unfalls zur Verfügung» Bio Erwägung der Revision, diese Zeit habe zur Verhütung dos Unfalls nicht ausgercicht, zeigt gerade, daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st und einem Abstand von 1,20 m vom rechten Fahrbahnrand den Verpflichtungen in der unübersichtlichen Kurve nicht gerecht zu v/erden vermochte» Im übrigen hätte er durch Abbremsen den Zeitpunkt der Begegnung mit dem ganz auf die Gegenfahrbahn hinüberwechseInden Kraftwagen verzögert und damit ihren Ort verlegt; zudem - und das ist entscheidend -konnte er durch Heranfahren an die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn mit dem 0,70 m breiten Roller dem Zusammenstoß entgehen» Beide Reaktionsmöglichkeiten waren ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber wegen seiner an der Kurvengrenzgeschv/indigkeit liegenden Schnelligkeit - jedenfalls ohne eigene Gefährdung - verwehrt»
4o Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit Verfahrens-rügen gegen die Feststellungen dos Berufungsgerichts über den Abstand des Rollers vom Fahrbahnrand, seine Geschwindigkeit und die Zusammenstoßstelle»
a) Dor Beklagte hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, der Abstand des Rollers zu dem rechten Fahrbahnrand habe im Zeitpunkt des Zusammenstosses nur 0,45 m und seine Geschwindigkeit lediglich 35 km/st betragen» Für beides hatte er die erneute Vernehmung seines Vaters beantragt» Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem nicht.nachgekommen ist»
Der Zeuge i$t zu diesen Behauptungen vor dom Landgericht eingehend vernommen worden; er hat hierzu auch vor der Polizei Angaben gemacht, die das Landgericht im Einverständnis mit den Parteien verwertet hat» Damit war dom Ermessen des Berufungsgerichts überlassen, ob es den Zeugen erneut vernehmen wollte (vgl® § 398 ZPO)» Daß cs bei seiner ablehnenden Entscheidung die Grenzen dieses Ermessens überschritten habe, ist nicht erkennbar»
b) Außerdem hatte der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Fahrzeuge seien nicht bei Spur Nr» 7, sondern 8,5 m weiter in Richtung Riedern auf der schon wieder geraden Straßenstrecko unmittelbar tfäri Beginn der Spur Nr» 6 zusammengestoßen, woraus er folgerte, der Roller sei beim Zusammenstoß nur 0,45 m vom rechten Fahrbahnrande entfernt gefahren» Für den Ort des Zusammenstosses hatte
er ebenfalls seinen Vater als Zeugen benannt» Auch die insoweit ausgesprochene Ablehnung erneuter Vernehmung ist entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden»
Der Beklagte hatte sich bereits in der Klagccrv/iderung gegen die Behauptung der Klägerin gewandt, die Fahrzeuge seien bei Spur 7 ("wo die Unfallskizze 1,90 m Zwischenraum
/
vermerkt”) zusammongeotoßen und unter Benennung seines Vaters vorgetragen,.dieser einzige unmittelbare Zeuge könne genau die wahre Stelle angeben, wo sich der Roller befunden habe, als der hintere Teil des PKW-Anhängers oder sein nach hinten ragendes Gestänge ausgeschlagen sei«, Dementsprechend wurde auf Grund des Beweisbeschlusses vom 6» April 1961 über die klägerischo Behauptung, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Zusammenstosses einen Abstand von über 1 mzu seinem rechten Straßenrand eingehalten und hierdurch den Unfall nitverschuldet, auch der Vater des Beklagten gehört» Dieser hat in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Vernehmung mehrmals bekundet, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Zusammenstosses an seiner äußersten rechten Straßenseite gefahren» Genatio Angaben über die Stelle des Zusammenstosses auf der Straße hat er 4 nicht gemacht» Er hat lediglich bekundet, er habe den entgegenkommenden Kraftwagen kurz vor dem Zusammenstoß erblickt, eine genaue Angabe der Entfernung könne er nicht machen, da sich alles sehr schnell abgespielt habe» Damit ist der Zeuge auch zu der Frage gehört worden,
wo sich der Zusammenstoß ereignet hat» Hiervon ist ersichtlich auch der Prozeßbevollöächtigte des Beklagten ausgegangen, der nach der Niederschrift der sehr eingehenden Vernehmung den Zeugen nicht nach der läge der Zusammenstoßstelle befragt hat, obgleich zu dieser Zeit die Klägerin - das Privatgütachteri des Prof» Dipl »-Ing» Hengarten'4 und der Beklagte das Privatgutachten des Ingenieurs bereits vorgolegt hatten, die übereinstimmend die Spur 7 als Stolle des Zusammenstosses annohmen»
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Der BekundungOftoä^ougen, der Beklagte sei beim Zusammenstoß auf der äußersten rechten Straßenseite gefahren, ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgt» Es hat vielmehr
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auf Grund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Burkart in sehr eingehender Würdigung der einzelnen Umstände die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte beim Zusammenstoß einen Abstand von mindestens 1,20 m von seinem rechten Fahrbahnrand hatteo
5 p Die Haftung des Beklagten für 3ein leicht fahrlässiges Verhalten ist nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, im Hinblick auf den GefälligkoitsCharakter der Mitnahme des geschädigten Soziusfahrers ausgeschlossen (vgl» BGH Urteil von.21o November 1961 - VI ZR 87^61 - VersR 1962, 2g2)0
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lo Bas von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Mit-vcrschulden des Metzgermeisters erblickt das
Berufungsgericht ohne Rechts irr tum darin, daß er ohne Grund mit Kraftwagen und Anhänger v/enige Sekunden vor dom Unfall höchstens 1,25 m von seinem linken Fahrbahnrand entfernt gefahren ist und die Gegenfahrbahn für den plötzlich aus der unübersichtlichen Rechtskurve entgegenkommenden Rollerfahrer bis zur Begegnung nicht mehr freimachen konnte, sondern im Unfall Zeitpunkt mit dem hinteren linken Teil des Anhängers noch 0,47 - 0,52 n auf der für ihn linken Fahrbahn fuhr, obgleich seine rechte 2,075 n breite Fahrbahnhälfte völlig frei war«, Bas Berufungsgericht hat ihm weiterhin angelastot, daß seine Geschwindigkeit von 50 km/st im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit der Strecke zu hoch war» Wogen der Sichtweite von nur 50 m habe er jederzeit damit rechnen müssen, daß ihm
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auf kurze Entfernung ein Fahrzeug entgegenkam, und seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, daß eine Gefährdung eines entgegenkommenden Verkehrstcilnehmoro vermieden werdee
2» In diesem Unfallverhalten Banholzers erblickt das Berufungsgericht die wesentliche Unfallursachc« Demgegenüber tritt hach seiner Auffassung das unfallursächliche Verschulden des Beklagten erheblich zurück» Z\Var habe auch er gegen das Gebot des § 8 Abs» 2 Satz 3 StVO verstoßen; er sei beim Zusammenstoß aber auf seiner Fahr-bahnhälftc, nur wenig linke von ihrer Mitte gefahren»
Die Betriebsgofahr beider Fahrzeuge hat es gleichhoch bewertet» Diese Ausführungen lassen deinen Rechtsfehler nicht erkennen»
Damit ist die dem Tatrichter vorbehaltono Verteilung dos Schadens von 1:2 zu Gunsten des Bgklagten für das Revisionsgericht bindend»
III«,
Nach alldem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Engels Hanebeck 2)r0 Bode
Br«, Pfretzschner Br«, Nüßgens