Sie hat vorgetragen, sie sei mit ihrem Fahrrad rechts gefahren und durch den links überholenden Lastwagen angestoßen worden; der Zweitbeklagte habe zunächst versucht, ein vor ihm fahrendes Pferdefuhrwerk zu überholen; da dies v/egen eines entgegenkommenden Personenwagens nicht möglich gev/esen sei, habe er von dem schon begonnenen Überholungsversuch wieder Abstand genommen und sei nach rechts hinter das Fuhrwerk zurückgefahren; dabei habe er die Klägerin nach rechts abgedrängt, wodurch diese mit ihrer rechten Lenkstange gegen ein am Straßenrand haltendes Motorrad gestoßen und zu Fall gekommen sei. Sie haben vorgetragen, der Zweitbeklagte sei sehr langsam, mit einer Geschwindigkeit von 3-4 km/st, hinter dem Pferdefuhrwerk horgefahren; die nachfolgende, erheblich schneller fahrende Klägerin habe sich in den Zwischenraum zwifschen dem Lastkraftwagen und dem rechten Fahrbahnrand gezwängt und sei dadurch zu Fall gekommen. 1. Das Berufungsgericht hält es für ungeklärt, ob der Zweitbeklagte unmittelbar vor dem Unfall die Klägerin überholt hat, oder ob die Klägerin, schneller als der Lastwagen fahrend, versucht hat, diesen rechts zu überholen und dcabei zu Fall gekommen ist. Auf Grund der Aussagen des Zweitbeklagten und des Zeugen vor dem Senat im Arncnrechtsprüfungsvcrfahren stellt es fest, der Zweitbeklagte sei zunächst mit einer Geschwindigkeit von Er habe aber den Uberholversuch aufgegeben und den Lastwagen wieder nach rechts gesteuert, weil er den entgegenkommenden Personenwagen des Zeugen wahrgenommen habe, der in diesem Augenblick noch etwa 60 m von der Unfallstel-1c entfernt gewesen sei. gefahren seien, sei die Klägerin mit der Lenkstange des Fahrrades gegen das Motorrad gestoßen und zu Fall gekommen. Die Aussage des Zeugen Kf^^, der als einziger den Unfallhergang beobachtet hat, hält das Berufungsgericht nicht für hinreichend zuverlässig, um daraus entnehmen zu können, daß die Klägerin den Lastwagen rechts zu überholen versucht hat» Es erwägt hierzu, der Zeuge habe bei der Bev/ei sauf nähme nicht den Eindruck hinterlassen, sichere und zuverlässige Wahrnehmungen gemacht zu haben. gen seiner Darstellung vor dem Landgericht, wo er ausgesagt habe, die Klägerin sei in die Lücke zwischen dem Lastwagen und dem stehenden Motorrad gefahren, bei seiner Vernehmung vor dem Senat auf den Vorhalt, daß er in Fahrtrichtung geschaut habe, bekundet, er habe die Klägerin nicht ankommen gesehen, sondern sie erstmalig wahrgenommen, als sie an ihm vorbeigefahren und an sein Motorrad angestoßen sei; das schnellere Tempo des Fahrrades habe er nicht gesehen (wie dies nach seiner ersten Aussage den Anschein gehabt habe), sondern er habe die höhere Geschwindigkeit nur aus dem Schwung gefolgert, mit dem die Klägerin angekommen sei. Schließlich ergäben sich gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussage Bedenken aus der Bekundung der - zur Unfallzeit allerdings erst 9 Jahre alten - Zeugin F0B), die die vorbeifahrende Klägerin vom gegenüberliegenden Straßenrand aus, etwa 10 m vor der Unfallstelle, gesehen, den Lastwagen aber nicht wahrgenommen habe. Im Anwaltsprozeß, so meint sie, gelte allein der Vortrag des zu dem Prozqßbcvollmächtigten bestellten Anwalts, durch den beide Beklagte hätten vortragen lassen, der Zweitbeklagte sei die letzten 30 m vor der Unfallstelle mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zweitbeklagten vor dem Senat den Vorzug vor seiner Einlassung vor der Polizei gegeben hat, zu demal der Zweitbeklagte dort von seinem Versuch, das Pferdefuhrwerk zu überholen, noch nichts erwähnt hatte. Durfte das Berufungsgericht die Aussage des Zv/eitbeklagten wie geschehen verwerten, so kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß es die Beklagten dadurch überrascht hat. Sie läßt dabei außer acht, daß der Zweitbeklagte, der nach seiner Aussage 20-30 m vor der Unfallstelle zun Überholen angesetzt hatte, die Geschwindigkeit von 20-30 km/st erst einmal auf Schrittgeschwindigkeit ermäßigen mußte, bevor er mit dem Pferdefuhrwerk gleiche Geschwindigkeit halten konnte. Das Berufungsgericht hat danach in einwandfreier tatsächlicher Würdigung einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen und des Zweitbeklagten Uber dessen Geschwindigkeit kurz vor dem Unfall bejaht. von einer ursprünglich höheren, erst auf den letzten 20-30 m stark herabgesetzten Geschwindigkeit des Zweitbeklagten aus, so habe der Überholvorgang gerade in Höhe des Standortes der Zeugin stattfinden müssen, und die Zeugin würde die Klägerin bei ihrer Vorbeifahrt nicht haben sehen können. V/ar der Zweitbeklagte mit seinem Lastwagen in diesem Augenblick bei einer Geschwindigkeit von 30 km/st noch etwa 20 m hinter der Klägerin, so kann, er diese etwa in den ersten drei Sekunden eingeholt und in den letzten drei Sekunden vor dem Unfall mit der vorderen Hälfte seines Wagens überholt haben. Dabei kommt es auf seine Hilfeerwägung nicht an, ein Verschulden der Klägerin sei auch dann nicht erwiesen, wenn mit der Bekundung des Zeugen K^^ davon auszugehen wäre, daß die Klägerin selbst hinter dem Lastwagen mit einer unmittelbar vor dein Unfallzeitpunkt höheren Geschwindigkeit herangekommon sei.
VI ZR 179/63 Verkündet Mm 1. Dezember 1964 Kriegl„ Justizobcrsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen de s Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. des Bauunternehmers Heinrich des Kraftfahrers Roland Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Waldtraud ü*» bi ihren Vater J )49, Schülerin, Straße 0, gesetzlich vertreten durch und dessen Ehefrau Penna geb. daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 10. März 1949 geborene Klägerin kam am 9» Oktober 1959 gegen 14.30 Uhr auf der Hauptstraße in Bliesmcngen-Bolchen mit ihrem Fahrrad zu Fall und geriet unter das rechte Hinterrad des links neben ihr fahrenden, vom Zweitbeklag-ten gesteuerten Lastwagens des Erstbeklagten. Sie erlitt eine Beckenzertrümmerung und schwere Quetschwunden mit Muskel! -Zertrümmerung des Beckenbodens. Die Klägerin hat die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht undnnit der Klage Ersatz von Vermögens--schaden in Höhe von 1.164,04 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr als Gesamtschuldner zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sind. Sie hat vorgetragen, sie sei mit ihrem Fahrrad rechts gefahren und durch den links überholenden Lastwagen angestoßen worden; der Zweitbeklagte habe zunächst versucht, ein vor ihm fahrendes Pferdefuhrwerk zu überholen; da dies v/egen eines entgegenkommenden Personenwagens nicht möglich gev/esen sei, habe er von dem schon begonnenen Überholungsversuch wieder Abstand genommen und sei nach rechts hinter das Fuhrwerk zurückgefahren; dabei habe er die Klägerin nach rechts abgedrängt, wodurch diese mit ihrer rechten Lenkstange gegen ein am Straßenrand haltendes Motorrad gestoßen und zu Fall gekommen sei. f Die Beklagten haben Klageabwoisung beantragt. Sie haben vorgetragen, der Zweitbeklagte sei sehr langsam, mit einer Geschwindigkeit von 3-4 km/st, hinter dem Pferdefuhrwerk horgefahren; die nachfolgende, erheblich schneller fahrende Klägerin habe sich in den Zwischenraum zwifschen dem Lastkraftwagen und dem rechten Fahrbahnrand gezwängt und sei dadurch zu Fall gekommen. Der Unfall sei für den Zweitbeklagten unabwendbar gewesen. Er habe die Klägerin vor dem Unfall überhaupt nicht wahrgenommen und nicht wahrnehmen können. Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch im wesentlichen stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgcwiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hält es für ungeklärt, ob der Zweitbeklagte unmittelbar vor dem Unfall die Klägerin überholt hat, oder ob die Klägerin, schneller als der Lastwagen fahrend, versucht hat, diesen rechts zu überholen und dcabei zu Fall gekommen ist. Auf Grund der Aussagen des Zweitbeklagten und des Zeugen vor dem Senat im Arncnrechtsprüfungsvcrfahren stellt es fest, der Zweitbeklagte sei zunächst mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/st hinter dem Pferdefuhrwerk hergefahren, sodann % etwa 20-30 m vor der Unfallstelle nach links zur Straßen-raittel zu ausgeschert, um das Fahrwerk zu überholen. Er habe aber den Uberholversuch aufgegeben und den Lastwagen wieder nach rechts gesteuert, weil er den entgegenkommenden Personenwagen des Zeugen wahrgenommen habe, der in diesem Augenblick noch etwa 60 m von der Unfallstel-1c entfernt gewesen sei. Als der Lastwagen und die Klägerin etwa gleichzeitig an dem am rechten Straßenrand in ihrer Fahrtrichtung haltenden Motorrad des Zeugen vorbei- gefahren seien, sei die Klägerin mit der Lenkstange des Fahrrades gegen das Motorrad gestoßen und zu Fall gekommen. Die Aussage des Zeugen Kf^^, der als einziger den Unfallhergang beobachtet hat, hält das Berufungsgericht nicht für hinreichend zuverlässig, um daraus entnehmen zu können, daß die Klägerin den Lastwagen rechts zu überholen versucht hat» Es erwägt hierzu, der Zeuge habe bei der Bev/ei sauf nähme nicht den Eindruck hinterlassen, sichere und zuverlässige Wahrnehmungen gemacht zu haben. Zudem sei er in zwei Punkten der Ungenauigkoit bei seiner Zeugenaussage überführt. Einmal habe er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, der Lastwagen sei, als er ihn beim Rückwärtsschauen ankommen gesehen habe, ziemlich langsam, ungefähr mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, während der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt habe, er sei, als er 20-30 m vor der Unfallstelle zu dem Überholen des Pferdefuhrwerkes ansetzte, mit etwa 20-30 km/st gefahren. Zum anderen habe entge- gen seiner Darstellung vor dem Landgericht, wo er ausgesagt habe, die Klägerin sei in die Lücke zwischen dem Lastwagen und dem stehenden Motorrad gefahren, bei seiner Vernehmung vor dem Senat auf den Vorhalt, daß er in Fahrtrichtung geschaut habe, bekundet, er habe die Klägerin nicht ankommen gesehen, sondern sie erstmalig wahrgenommen, als sie an ihm vorbeigefahren und an sein Motorrad angestoßen sei; das schnellere Tempo des Fahrrades habe er nicht gesehen (wie dies nach seiner ersten Aussage den Anschein gehabt habe), sondern er habe die höhere Geschwindigkeit nur aus dem Schwung gefolgert, mit dem die Klägerin angekommen sei. Schließlich ergäben sich gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussage Bedenken aus der Bekundung der - zur Unfallzeit allerdings erst 9 Jahre alten - Zeugin F0B), die die vorbeifahrende Klägerin vom gegenüberliegenden Straßenrand aus, etwa 10 m vor der Unfallstelle, gesehen, den Lastwagen aber nicht wahrgenommen habe. 2. Die gegen diese Würdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. L a) Die Revision beanstandet die Verwertung der persönlichen Anhörung des Zweitbeklagten bei seiner Anhörung im Armenrechtsverfahren als unzulässig, soweit sie mit seinem Vortrag im Rechtsstreit in Widerspruch stehe. Im Anwaltsprozeß, so meint sie, gelte allein der Vortrag des zu dem Prozqßbcvollmächtigten bestellten Anwalts, durch den beide Beklagte hätten vortragen lassen, der Zweitbeklagte sei die letzten 30 m vor der Unfallstelle mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die Rüge greift nicht durch. Y/ie sich aus §§ 85* Hl ZPO ergibt, gilt im Anwalts-prozeß durchaus nicht allein das tatsächliche Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten. Vielmehr sind die tatsächlichen Erklärungen der Partei selbst denen ihres Prozeßbevollmächtigten ganz regelmäßig vorzuziehen (vgl. BGH Urt. v. 1.3.1957 - VIII ZR 286/56 - LM § Hl ZPO Nr. 2; Baum-bach-lauterbach 25. Aufl. § 85 ZPO Anm. 2 A). Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zweitbeklagten vor dem Senat den Vorzug vor seiner Einlassung vor der Polizei gegeben hat, zu demal der Zweitbeklagte dort von seinem Versuch, das Pferdefuhrwerk zu überholen, noch nichts erwähnt hatte. Durfte das Berufungsgericht die Aussage des Zv/eitbeklagten wie geschehen verwerten, so kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß es die Beklagten dadurch überrascht hat. Dies umso weniger, als sich die Klägerin in der Berufungserv/iderung auf diese Aussage unter Wiedergabe ihres vollen Wortlauts ausdrücklich berufen und aus ihr die gleichen Folgerungen gezogen hat wie hernach das Berufungsgericht. Die Revision ist v/eiter der Auffassung, zwischen den Aussagen des Zv/eitbeklagten und des Zeugen be- stehe in Wahrheit kein Widerspruch, weil jener von einer Geschwindigkeit von 20-30 km/st nur bis zu dem Augenblick 6 gesprochen habe, als er zur Überholung des Pferdefuhrwerks angesetzt habe. Sie läßt dabei außer acht, daß der Zweitbeklagte, der nach seiner Aussage 20-30 m vor der Unfallstelle zun Überholen angesetzt hatte, die Geschwindigkeit von 20-30 km/st erst einmal auf Schrittgeschwindigkeit ermäßigen mußte, bevor er mit dem Pferdefuhrwerk gleiche Geschwindigkeit halten konnte. Hierauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Zudem muß davon ausgegangen werden daß er nicht sofort beim AnsPtzen zu dem Überholen gebremst hat, sondern erst dann, als er sich wegen des entgegenkommenden Personenwagens entschloß, von dem Überholversuch Abstand zu nehmen. Das Berufungsgericht hat danach in einwandfreier tatsächlicher Würdigung einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen und des Zweitbeklagten Uber dessen Geschwindigkeit kurz vor dem Unfall bejaht. Al K^^ rückblickend den Lastwagen herankommen sah, muß dieser noch beträchtlich schneller als mit Schrittgeschwindig keit gefahren sein. c) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Aussage der Zeugin nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen K^^ spreche. Sie meint, die Klägerin müsse nach der Lebenserfahrung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8-9 km/st gefahren sein, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Daraus folge, daß sie von der 10 m vor der Unfallstelle stehenden Zeugin in einem Zeitpunkt wahrgenommen v/orden sei, der höchstens 4 Sekunden vor dem Unfall gelegen habe. Der Zeitraum verlängere sich entsprechend, wenn, was denkbar sei, die Zeugin die Klägerin bereits einige Meter woiter vor der Unfallstelle gesehen und gesprochen habe. In jedem Palle sei davon auszugehen, daß die Zeugin den Lastwagen deshalb nicht gesehen habe, weil er in dem fraglichen Augenblick bereits an ihr vorbeigefohren gewesen sei; denn seine eigene Geschwindigkeit sei nur etwa halb so groß gewesen wie die der Klägerin. Gehe man aber von einer ursprünglich höheren, erst auf den letzten 20-30 m stark herabgesetzten Geschwindigkeit des Zweitbeklagten aus, so habe der Überholvorgang gerade in Höhe des Standortes der Zeugin stattfinden müssen, und die Zeugin würde die Klägerin bei ihrer Vorbeifahrt nicht haben sehen können. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Meinung der Revision kann ein Radfahrer auch noch bei einer geringeren Geschwindigkeit als 8-9 km/st das Gleichgewicht halten. Wurde die Klägerin bei einer Geschwindigkeit von etwa 7 km/st in einer Entfernung von 12-13 m vor der Unfallstelle von der Zeugin gesehen, so v/ar dies etwa 6 Sekunden vor dem Unfall. V/ar der Zweitbeklagte mit seinem Lastwagen in diesem Augenblick bei einer Geschwindigkeit von 30 km/st noch etwa 20 m hinter der Klägerin, so kann, er diese etwa in den ersten drei Sekunden eingeholt und in den letzten drei Sekunden vor dem Unfall mit der vorderen Hälfte seines Wagens überholt haben. O Bei einer Bremsverzögerung von nur 3»5 m/sec konnte er den Lastwagen innerhalb der beiden letzten Sekunden noch aus einer Geschwindigkeit von 25 km/st zu dem Halten bringen. Der Überholvorgang konnte daher in viel kürzerer Zeit und auf einer erheblich kürzeren Strecke erfolgen, als es die Revision annimmt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin Be- denken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen hergeleitet. Im übrigen hat das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin ersichtlich keine entscheidende Bedeutung beigeraessen, denn es weist ausdrücklich daraufhin, daß es sich bei der Zeugin um ein zur Unfallzeit erst 9-jähri ges Kind handelt, dessen Wahrnehmungsund Erinnerungsvermögen nicht so zuverlässig sein mögen wie bei einer erwach senen Person. Seine übrigen, bereits dargelegten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin erst im Zeitpunkt des Anstoßes an sein Motorrad wahrgenommen hat, tragen seine Auffassung, es sei ungeklärt, ob die Klägerin den Zweitbeklagten zu überholen versucht hat, oder ob dieser die Klägerin mit der vorderen V/agenhälfte überholt hat. Das Berufungsgericht hat danach in rechtsfehlerfreier Y/ürdigung weder ein Verschulden des Zweit-bolclagten noch der Klägerin für erwiesen erachtet, aber auch für unerv/iesen gehalten, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden trifft und der Unfall für ihn unabwendbar war. Dabei kommt es auf seine Hilfeerwägung nicht an, ein Verschulden der Klägerin sei auch dann nicht erwiesen, wenn mit der Bekundung des Zeugen K^^ davon auszugehen wäre, daß die Klägerin selbst hinter dem Lastwagen mit einer unmittelbar vor dein Unfallzeitpunkt höheren Geschwindigkeit herangekommon sei. Damit erledigen sich auch die Revisionsrügen zu diesem Punkts,- Das Berufungsgericht hat nach allem ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten nach Maßgabe der §§ 7, 18 StVG in vollem Umfange bejaht. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweioen. Engels Hanebeck Dr. Bode Meyer Dr. Pfretzsehner