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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1956 gemacht hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes nicht übersteigt» Oktober 1956 gemacht hat und noch machen muß, insoweit zu ersetzen, als Schadensersatzansprüche üjps gegen den Beklagten auf die Klägerin übergegangen sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe seiner Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Personenkraftwagen nicht genügt, mindestens aber die durch das Warnzeichen "Kreuzung" geforderte Vorsicht außer acht gelassen und hierdurch den Unfall schuldhaft herbeigeführt. ren sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden« Mit der Klage hat sie Zahlung von 4*296,90 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch wegen ihrer künftigen Aufwendungen im Rahmen der übergehenden Ansprüche haften müsse« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat behauptet, die von ihm befahrene uStädtestraße11 sei in Abständen, wenn auch nicht vor der Unfallkreuzung, positiv durch Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als bevorrechtigt gekennzeichnet gewesen; zudem habe er gewußt, daß auf der kreuzenden Straße die negativen Zeichen aufgestellt waren, so daß er zu demindest schuldlos von seinem Vorfahrtsrecht habe überzeugt sein dürfen« Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar* Äußerstens könne soine Haftung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes für die Hälfte der Aufwendungen der Klägerin angenommen werden, weil sein Haftpflichtversicherer sich in diesem Sinne mit der Klägerin - die die9 grundlos nicht mehr gelten lassen wolle - geeinigt habe. Das Landgericht hat, unter Zurückstellung der Entscheidung über die Widerklage, in der Urteilsformel den Zahlungsanspruch dem Grundo nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung ausgesprochen« Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Beschränkung seiner Verurteilung auf die Hälfte der im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes liegenden Ansprüche erstrebte, ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat indessen durch Neufassung des feststellenden Erkenntnisses einer doppelten Inanspruchnahme dos Beklagten durch iq^hrere Sozialver- Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils den deliktischen Anspruch verneint und nur die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht. In der Urteilsformel hat es indessen v/eder bei der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach noch bei der getroffenen Feststellung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Haftung des Beklagten sich auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränke. Nachteil des Rechtsmittelklägers nicht gehindert gesehen, die Pahrv/eise des Beklagten - abweichend vom Landgericht -als schuldhaft verkehrswidrig zu erachten und damit seine Haftung auch nach § 823 BGB zu bejahen« Das kann nicht gebilligt werden. gegenseitig einschränkten, als der Klägerin der Höhe nach keinesfalls mehr als der Betrag ihrer Aufwendungen zuerkannt werden konnte» Die ausführlich begründete Verneinung der Verschuldenshaftung des Beklagten stellte die Versagung des einen - nämlich des deliktischen - Anspruchs dar» Diese unzweifelhaft gewollte Sachentscheidung ist nicht dadurch eine der Rechtskraft unfähige Erwägung geblieben, daß das Landgericht es versäumt hat, die in den Gründen erörterte Begrenzung dos zuerkannten Anspruchs auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes auch in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen. Der erkennende Teilist nicht schlechthin und losgelöst vom übrigen Urteil dafür maßgeblich, wie über die Klageansprüche entschieden worden ist» Bei Unklarheiten oder auch - wie hier - bei einem durch offenkundiges Versehen bewirkten Widerspruch zwischen Formel und Gründen ist das Erkannte durch Auslegung des ganzen Urteilsinhalts zu ermitteln (vgl. gericht hat nicht, wie es wohl gemeint hat, die Zuerkennung eines Anspruchs durch das Landgericht mit lediglich abweichender Begründung gebilligt, was freilich hätte zulässig sein können, sondern es hat das Urteil sachlich zu dem Nach-teil des Beklagten abgeändert und diesen dadurch unzulässig (§ 536 ZPO) beschwerto Deshalb ist auf die Revisions-^ rüge hin zunächst festzustellen, daß das - insoweit nicht angegriffene - Urteil des Landgerichts die Ersatzpflicht des Beklagten endgültig auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes begrenzt hat. Deshalb braucht insoweit auch auf die Angriffe der Revision nur noch im Umfang der Prüfung eingegangen zu werden, ob der Beklagte rechtsirrtümlich als nicht nach dieser Vorschrift entlastet angesehen worden ist. In diesem Entschluß v/ürde ihn schließlich die Feststellung nur noch bestärkt haben, daß die Sicht durch die Beschaffenheit der Örtlichkeit alsbald verlorenging, so daß nicht zu erkennen war, ob der Fahrer des Personenkraftwagens sich nunmehr auf das Gebotsschild "Vorfahrt achten" einstellte und seine bedrohliche Geschwindigkeit entsprechend ermäßigte. Bas Verhalten des Beklagten hat jedoch nach den Feststellungen darin bestanden, daß er ungeachtet der zur Vorsicht mahnenden Umstände die Geschwindigkeit des schweren Lastzuges bis zur Kreuzung noch von 54 auf 60 km/st erhöht hat. Die Revision wendet sich ferner vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten nicht im Hinblick darauf eingeschränkt hat, daß E^^ vom 60 Oktober 1958 ab wieder zu 50 # erwerbsfähig war und es nach der Behauptung des Beklagten schuldhaft unterlassen hat, diesen zurückgewonnen Teil seiner Arbeitskraft schadensmindernd zu verwerten. Soweit der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, war es zulässig und zweckmäßig, die Entscheidung der Frage dem Betragsverfahren vorzubehalteno Das Vorbringen des Beklagten berührte weder seine Verantwortlichkeit für den Unfall noch den Übergang der Ansprüche E0s auf die Klägerin, sondern nur deren Höhe. Feststellung erst nach der Klärung zulässig, ob den Schaden tatsächlich hätte mindern können und müssen» Denn die Klägerin hatte nicht behauptet, daß der Schaden auf diese Weise voll auszugleichen gewesen wäre, sondern nur, daß m nach teilweiser Wiederherstellung seiner Arbeitskraft etwa 100 DM monatlich hätte hinzuverdienen können» Zur Rechtfertigung des Feststellungsanspruchs genügte es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß überhaupt mit einem künftigen Schaden - gleich welcher Höhe - gerechnet werden mußte« Entsprechendes gilt für die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht auch die Folgen des zweiten Unfalls, den der Verletzte imstreitig erlitten hat, bereits bei sei ner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen» Die Verurteilung dem Grunde nach wie die Feststellung sprechen nur die Haftung des Beklagten für die Folgen des ersten, von ihm verursachten Unfalls aus. hinsichtlich bestimmter Spitzen in Betracht, nämlich in Höhe des Betrages, um welchen die Leistungen beider Sozialversicherer zusammengerechnet die übergehenden Ansprüche dos Verletzten übersteigen« Es ist richtig, daß die Klägerin von dem Beklagten keine Zahlung mehr verlangen könnte, soweit er solche Spitzen schon in Befriedigung der Ansprüche der LandesVersicherungsanstalt ausgeglichen haben sollte« Der Revision ist jedoch nicht zuzugeben, daß dieser Umstand bereits im Grundurteil hätte berücksichtigt werden müssen«.Eine materiell wirksame Einschränkung läßt sich nämlich vor der vollständigen Durchführung des Betragsverfahrens gar nicht vornehmen« Erst wenn sowohl die übergehenden Ansprüche des Verletzten als auch die zu dem Rückgriff berechtigenden Leistungen der Sozialversicherer der Höhe nach genau feststehen, läßt sich sagen, ob die Klägerin und die Landesversicherungsanstalt überhaupt Gesamtgläubi-ger geworden sind, gegebenenfalls wegen v/elcher Beträge und für welche Zeiträume der Rentenzahlung« Die Revision räumt dies selbst ein, wenn sie fordert, daß bei der für notwendig erachteten Einschränkung auch die teilweise Wiederherstellung der Arbeitskraft des Verletzten hätte berücksichtigt werden müssen, v/eil sie geeignet war, die übergehenden Ansprüche zu mindern und den Bereich der Gesamtgläubigerschaft, in welchem Erfüllung eingetreten sein könnte, entsprechend zu erweitern« Von gleichem Einfluß sind aber auch alle anderen, mit Recht der Klärung im Betragsvorfahren zugewiesenen Umstände. 5« Besteht diese Erfüllung darin, daß der Schuldner an den einen Ge samt gläubiger die Quote zahlt, mit der er sich auf Grund eines bestehenden allgemeinen Teilungsabkommens ihm gegenüber von der ganzen Verbindlichkeit befrei en kann, so wird er dadurch auch gegenüber dem anderen Gesamtgläubiger frei« Dieser kann von ihm nicht etv/a noch den Unterschiedsbetrag zwischen der Quote und dem vollen Anspruch fordern« Die Quote stellt nach dem Gesetz der gros son Zahl, auf welchem die Teilungsabkommen auf bauen, wirtschaftlich für beide Partner die volle Befriedigung dar, weil Unterund Überzahlungen sich das statistisch erfaßte Gleichgewicht halten« Beide Partner sind, weil dies ihrem Partciwillen entspricht, nach Zahlung der Quote so gestellt als hätte der Schuldner bei Hichtvorliegen des Abkommens die ganze Forderung beglichen« Es besteht kein Grund, diese Yfirkung auf die Vertragschließenden zu beschränken« Da der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gesamtgläubiger leisten kann (§ 428 BGB), muß er auch mit ihm mit Drittwirkung vereinbaren können, was als befreiende Leistung gelten soll« Der andere Gesamtgläubiger wird hierdurch nicht benachteiligt; denn er behält seinen Anspruch auf Ausgleichung unabhängig davon, ob sein Mitgläu-

Zitierte Normen: § 536 ZPO § 7 StVG § 823 BGB § 536 ZPO § 7 StVG § 428 BGB § 92 ZPO
FeststellungUnfallGrundAnspruchKreuzungLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2186 063
VI.ZR.J23/6J.
Verkündet
 am 26o Juni 1962
Kriegl, Juotizobersekretär
 al3 Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volk©8 In dem Rechtsstreit
 in
de^Ruhrur^ernehmers Arthur
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die	landwirtschaftliche	Berufsgenossen-
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Amtsgerichtsrat Zo Y/v. Konrad
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode,-Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das
 Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29« Juni 1961 aufgehoben und das Zwischen- und Teilurteil der 1. Zivilkammer dos Landgerichts Braunschweig vom 25. Mai I960 abändernd wie folgt neu gefaßt:
1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen, die die Klägerin zugunsten des landwirtschaftlichen Ver-waltor^Richard	damals	in	jetzt
 in JflHHHfeNr. 25 (Krs. GttKKt) * aus Anlaß des Verkehrcunfalls vom 16. Oktober 1956 gemacht hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes nicht übersteigt»
2» Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Haftungsrahmen des Stras-senverkehrsgesetzos auch ihre weiteren Aufwendungen, die sie seit Klageerhebung und zukünftig zugunsten des landwirtschaftlichen Verwalters Richard Eflpaus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 16. Oktober 1956 gemacht hat und noch machen muß, insoweit zu ersetzen, als Schadensersatzansprüche üjps gegen den Beklagten auf die Klägerin übergegangen sind.
3. Die Entscheidung über die Widerklage und über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
II.	Im übrigen werden Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen.
III.	Die Kosten der Berufung und vier Fünftel der Kosten
 der Revision trägt der Beklagte. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision wird dem Landgericht Braunschweig übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Beklagte befuhr am 16. Oktober 1956 gegen 15 Uhr mit seinem schweren Lastkraftwagen nebst Anhänger die sogenannte "Städtestraße" von Üfingen nach Salzgitter-Leben-stedt. Für ihn von rechts kam auf der Straße Broistedt-Bleckenstedt der Landwirt W^pmit seinem Volkswagen heran, in dem sich der Verwalter E^^als Fahrgast befand. Die Fahrzeuge stießen auf der Kreuzung zusammen. wurde getötet, E^perheblich verletzt. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Aufwendungen in Anspruch, die sie als gesetzliche Unfallversicherung für Efl^erbringen muß.
Auf der von	befahrenen	Straße	stand	150	m	vor
 der Kreuzung ein Gebotszeichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung ("Vorfahrt achten"). Auf der Städtestraße fehlte eine entsprechende positive Kennzeichnung; statt ihrer war beiderseits das Warnzeichen "Kreuzung" nach Bild 4 aufgestellt. Trotz dieser Beschilderung setzten weder Yflg|^noch &er Beklagte ihre erheblichen Geschwindigkeiten herab, so daß beide Fahrzeuge mit großer Wucht auf-einanderprallten. Die beiden Straßen konnten 120 m vor der Kreuzung eingesehen v/erden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe seiner Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Personenkraftwagen nicht genügt, mindestens aber die durch das Warnzeichen "Kreuzung" geforderte Vorsicht außer acht gelassen und hierdurch den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Daß auch	möglicherweise nicht verkehrsgerecht gef ah-
 
ren sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden« Mit der Klage hat sie Zahlung von 4*296,90 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch wegen ihrer künftigen Aufwendungen im Rahmen der übergehenden Ansprüche haften müsse«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat behauptet, die von ihm befahrene uStädtestraße11 sei in Abständen, wenn auch nicht vor der Unfallkreuzung, positiv durch Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als bevorrechtigt gekennzeichnet gewesen; zudem habe er gewußt, daß auf der kreuzenden Straße die negativen Zeichen aufgestellt waren, so daß er zu demindest schuldlos von seinem Vorfahrtsrecht habe überzeugt sein dürfen« Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar* Äußerstens könne soine Haftung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes für die Hälfte der Aufwendungen der Klägerin angenommen werden, weil sein Haftpflichtversicherer sich in diesem Sinne mit der Klägerin - die die9 grundlos nicht mehr gelten lassen wolle - geeinigt habe. Überdies bestehe zwischen diesem Haftpflichtversicherer (der Versicherungsgesellschaft "Thuringia”) und der Landesversicherungsanstalt Braunschweig, die ebenfalls Leistungen für Eli erbringe, ein allgemeines Teilungsabkommen, das die Erstattungspflicht auf 55 ¥> der Leistungen der Sozialversicherung begrenze. Diese Beschränkung müsse auch die Klägerin gegen sich gelten lassen. Sie sei zwar nicht Partnerin des Abkommens, wohl aber im Verhältnis zu dem Beklagten Gesamtgläubigerin neben der Landesversicherungsanstalt, da die übergehenden Schadensersatzansprüche des Verletzten E|^nicht
 
ausreichten, die Leistungen Leider Sozialversicherungsträger voll zu deckeno La die "Thuringia” mit der Landesversicherungsanstalt bereits abgerechnet, aber auch an die Klägerin schon 4«713*20 DM überwiesen habe, ergebe sich im Hinblick auf das Teilungsabkommen eine Überzahlung in Höhe von 2«273*87 DM«. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung dieses Betrages verlangt. Schließlich hat der Beklagte geltend gemacht, EflRiabe schuldhaft die Verwertung der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit versäumt« Zudem habe er am 11« Oktober 1959 unstreitig bei einem zweiten Unfall einen Beinbruch erlitten, der seither für seinen Zustand ausschließlich verantwortlich zu machen sei«
Das Landgericht hat, unter Zurückstellung der Entscheidung über die Widerklage, in der Urteilsformel den Zahlungsanspruch dem Grundo nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung ausgesprochen« Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Beschränkung seiner Verurteilung auf die Hälfte der im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes liegenden Ansprüche erstrebte, ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat indessen durch Neufassung des feststellenden Erkenntnisses einer doppelten Inanspruchnahme dos Beklagten durch iq^hrere Sozialver-
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sicherer vorgebeugt« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter«
 
Ent scheidungsgründe 5
Die Revision ist teilweise begründet.
1.	Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht § 536 ZPO verletzt habe.
Die Klägerin hatte ihr Klagebegehren sowohl aus unerlaubter Handlung des Beklagten wie auch aus seiner Haftung als Kraftfahrzeughalter hergeleitet. Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils den deliktischen Anspruch verneint und nur die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht. In der Urteilsformel hat es indessen v/eder bei der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach noch bei der getroffenen Feststellung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Haftung des Beklagten sich auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränke. Das Oberlandesgericht hat in der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht eine lediglich in den Gründen zu dem Ausdruck gekommene Meinung erblickt und sich durch das Verbot der Abänderung zu dem. Nachteil des Rechtsmittelklägers nicht gehindert gesehen, die Pahrv/eise des Beklagten - abweichend vom Landgericht -als schuldhaft verkehrswidrig zu erachten und damit seine Haftung auch nach § 823 BGB zu bejahen« Das kann nicht gebilligt werden.
Die Klägerin hatte zwei prozessuale Ansprüche geltend gemacht, die sich nach Rechtsgrund, Voraussetzungen und Umfang von einander unterschieden und nur insoweit
 
gegenseitig einschränkten, als der Klägerin der Höhe nach keinesfalls mehr als der Betrag ihrer Aufwendungen zuerkannt werden konnte» Die ausführlich begründete Verneinung der Verschuldenshaftung des Beklagten stellte die Versagung des einen - nämlich des deliktischen - Anspruchs dar» Diese unzweifelhaft gewollte Sachentscheidung ist nicht dadurch eine der Rechtskraft unfähige Erwägung geblieben, daß das Landgericht es versäumt hat, die in den Gründen erörterte Begrenzung dos zuerkannten Anspruchs auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes auch in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen. Der erkennende Teilist nicht schlechthin und losgelöst vom übrigen Urteil dafür maßgeblich, wie über die Klageansprüche entschieden worden ist» Bei Unklarheiten oder auch - wie hier - bei einem durch offenkundiges Versehen bewirkten Widerspruch zwischen Formel und Gründen ist das Erkannte durch Auslegung des ganzen Urteilsinhalts zu ermitteln (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. § 150 I 3 c; BGHZ 2, 164, 170). Vorliegend hat das Landgericht sich in den Gründen so eindeutig ausgesprochen, daß Zweifel nicht möglich sind. Die Parteien haben denn auch im zweiten Rechtszug nur noch darum gestritten, ob der allein zuerkannte Anspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz yoll oder nur zur Hälfte gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die versehentlich zu v/eit ge-‘ faßte Urteilsformol nicht durch die Zubilligung eines Anspruchs sachlich ausfüllen, mit dessen Versagung durch das Landgericht sich die Klägerin abgefunden hatte. Es hätte vielmehr durch Richtigstellung der Formel ihre Übereinstimmung mit dem Erkannten hersteilen müssen. Das Berufungs-
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gericht hat nicht, wie es wohl gemeint hat, die Zuerkennung eines Anspruchs durch das Landgericht mit lediglich abweichender Begründung gebilligt, was freilich hätte zulässig sein können, sondern es hat das Urteil sachlich zu dem Nach-teil des Beklagten abgeändert und diesen dadurch unzulässig (§ 536 ZPO) beschwerto Deshalb ist auf die Revisions-^ rüge hin zunächst festzustellen, daß das - insoweit nicht angegriffene - Urteil des Landgerichts die Ersatzpflicht des Beklagten endgültig auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes begrenzt hat.
2.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es entsprechend seiner abweichenden Auffassung ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten dargelegt hat, sind unter diesen Umständen nur noch insoweit von Bedeutung, als in ihnen zwangsläufig auch die Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt. Deshalb braucht insoweit auch auf die Angriffe der Revision nur noch im Umfang der Prüfung eingegangen zu werden, ob der Beklagte rechtsirrtümlich als nicht nach dieser Vorschrift entlastet angesehen worden ist.
Die Entscheidung hängt dann entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ab, ob der Beklagte in nicht vorwerf-barem Irrtum geglaubt hat, an der Kreuzung bevorrechtigt zu sein, oder ob ihm die Vorfahrt sogar tatsächlich zu-gostanden hat. Selbst wenn dies unterstellt wird, ergibt der übrige, unstreitige Sachverhalt, daß der Beklagte nicht jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Ein jeglichem Vorwurf überhobener
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Fahrer im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG v/ürde mehrfachen Anlaß gesehen haben, sich weit vorsichtiger als der Beklagte zu verhalten. Wenn ihm das Warnzeichen "Kreuzung” schon keine Bedenken hinsichtlich der Vorfahrt vermittelt hätte, so doch jedenfalls die Überzeugung, sich einem erfahrungsgemäß gefährlichen Schnittpunkt zu nähern, der nicht im einfachen Vertrauen auf die Wartepflicht der anderen Verkehrsteilnehmer zu überqueren war. Hätte ein solcher Fahrer dann auf grössere Entfernung - gleichviel ob auf 120 m oder einiges mehr - gesehen, daß auf der kreuzenden Straße ein Personenkraftwagen mit hoher Geschwindigkeit herannahte, so v/ürde er sich zu äußerster Wachsamkeit entschlossen haben. In diesem Entschluß v/ürde ihn schließlich die Feststellung nur noch bestärkt haben, daß die Sicht durch die Beschaffenheit der Örtlichkeit alsbald verlorenging, so daß nicht zu erkennen war, ob der Fahrer des Personenkraftwagens sich nunmehr auf das Gebotsschild "Vorfahrt achten" einstellte und seine bedrohliche Geschwindigkeit entsprechend ermäßigte. Ein idealer Fahrer v/ürde in solcher Lage damit gerechnet haben, daß dies nicht der Fall v/ar, und sich der Kreuzung so vorsichtig genähert haben, daß er einen Zusammenstoß auf ihr von sich aus zu verhüten vermochte. Bas Verhalten des Beklagten hat jedoch nach den Feststellungen darin bestanden, daß er ungeachtet der zur Vorsicht mahnenden Umstände die Geschwindigkeit des schweren Lastzuges bis zur Kreuzung noch von 54 auf 60 km/st erhöht hat. Baß er damit nicht jede erdenkliche Sorgfalt beobachtet hat, haben Landgericht und Berufungsgericht übereinstimmend und ohne Hechtsirrtum erkannt. Bie Rüge der Revision, daß der Beklagte auch nach den Vorschriften
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dos Straßenverkghrsgesetzes nicht hafte, greift demnach nicht durch.
3.	Die Revision wendet sich ferner vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten nicht im Hinblick darauf eingeschränkt hat, daß E^^ vom 60 Oktober 1958 ab wieder zu 50 # erwerbsfähig war und es nach der Behauptung des Beklagten schuldhaft unterlassen hat, diesen zurückgewonnen Teil seiner Arbeitskraft schadensmindernd zu verwerten. Soweit der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, war es zulässig und zweckmäßig, die Entscheidung der Frage dem Betragsverfahren vorzubehalteno Das Vorbringen des Beklagten berührte weder seine Verantwortlichkeit für den Unfall noch den Übergang der Ansprüche E0s auf die Klägerin, sondern nur deren Höhe. Blieb die Prüfung der Schadensminderungspflicht ausdrücklich zurückgestellt, so war deshalb für eine Einschränkung der Verurteilung dem Grunde nach kein Raum. ~ Soweit dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen worden ist, schließt sich daran freilich kein Betragsverfahren mehr an, sondern allenfalls eine neue Klage, bei welcher der Anspruchsgrund bereits feststände. Gleichwohl ist auch hier das Verlangen der Revision nach einer Einschränkung der Verurteilung unbegründet. Denn der Beklagte ist nach der Feststellung zur Erstattung der Aufwendungen nur im Umfange der übergehenden Ansprüche des Verletzten verpflichtet. Soweit dieser gegen seine, Pflicht zur Schadensminderung verstoßen haben sollte, hätte er solche Ansprüche nicht. Das brauchte weder im feststellenden Erkenntnis ausgedrückt zu werden, noch war gar die
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Feststellung erst nach der Klärung zulässig, ob den Schaden tatsächlich hätte mindern können und müssen» Denn die Klägerin hatte nicht behauptet, daß der Schaden auf diese Weise voll auszugleichen gewesen wäre, sondern nur, daß m nach teilweiser Wiederherstellung seiner Arbeitskraft etwa 100 DM monatlich hätte hinzuverdienen können» Zur Rechtfertigung des Feststellungsanspruchs genügte es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß überhaupt mit einem künftigen Schaden - gleich welcher Höhe - gerechnet werden mußte«
Entsprechendes gilt für die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht auch die Folgen des zweiten Unfalls, den der Verletzte imstreitig erlitten hat, bereits bei sei ner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen» Die Verurteilung dem Grunde nach wie die Feststellung sprechen nur die Haftung des Beklagten für die Folgen des ersten, von ihm verursachten Unfalls aus. Wie weit diese reichen, kann der Klärung im Betragsverfahren bzw. im Zuge der leistungsklage überlassen bleiben. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellcn sollte, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an nur noch der zweite Unfall E0ps für seinen Zustand verantwortlich zu machen ist. Denn bis dahin bestände immer noch ein vom Beklagten auszugleichender Schaden, wie er als Voraussetzung sowohl der Verurteilung dem Grunde nach wie der Feststellung ausreicht.
4.	Eine Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und der Landesvcrsicherungsanstaj.t Braunschweig kommt, wie die Revision übereinstimmend mit BGHZ 28, 68 einräumt, nur
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hinsichtlich bestimmter Spitzen in Betracht, nämlich in Höhe des Betrages, um welchen die Leistungen beider Sozialversicherer zusammengerechnet die übergehenden Ansprüche dos Verletzten übersteigen« Es ist richtig, daß die Klägerin von dem Beklagten keine Zahlung mehr verlangen könnte, soweit er solche Spitzen schon in Befriedigung der Ansprüche der LandesVersicherungsanstalt ausgeglichen haben sollte« Der Revision ist jedoch nicht zuzugeben, daß dieser Umstand bereits im Grundurteil hätte berücksichtigt werden müssen«.Eine materiell wirksame Einschränkung läßt sich nämlich vor der vollständigen Durchführung des Betragsverfahrens gar nicht vornehmen« Erst wenn sowohl die übergehenden Ansprüche des Verletzten als auch die zu dem Rückgriff berechtigenden Leistungen der Sozialversicherer der Höhe nach genau feststehen, läßt sich sagen, ob die Klägerin und die Landesversicherungsanstalt überhaupt Gesamtgläubi-ger geworden sind, gegebenenfalls wegen v/elcher Beträge und für welche Zeiträume der Rentenzahlung« Die Revision räumt dies selbst ein, wenn sie fordert, daß bei der für notwendig erachteten Einschränkung auch die teilweise Wiederherstellung der Arbeitskraft des Verletzten hätte berücksichtigt werden müssen, v/eil sie geeignet war, die übergehenden Ansprüche zu mindern und den Bereich der Gesamtgläubigerschaft, in welchem Erfüllung eingetreten sein könnte, entsprechend zu erweitern« Von gleichem Einfluß sind aber auch alle anderen, mit Recht der Klärung im Betragsvorfahren zugewiesenen Umstände. Die demnach allein mögliche Folgerung aus ihrem Verlangen, daß nämlich ein Grundurteil wegen der möglicherweise bestehenden Gesamtgläubigerschaft überhaupt nicht hätte ergehen dürfen, wird jedoch
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auch von der Revision nicht gezogen«, Ein nur allgemeiner, auf den Eventualfall der Gesamtgläubigerschaft aufmerksam machender Hinweis im Grundurteil wäre andererseits bedeutungslos und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu ..fordern gewesen, weil der Schuldner auch ohne solchen die teilweise Erfüllung der dem Grunde nach zugesprochenen Forderung im Betragsverfahren geltend machen kann«
5« Besteht diese Erfüllung darin, daß der Schuldner an den einen Ge samt gläubiger die Quote zahlt, mit der er sich auf Grund eines bestehenden allgemeinen Teilungsabkommens ihm gegenüber von der ganzen Verbindlichkeit befrei en kann, so wird er dadurch auch gegenüber dem anderen Gesamtgläubiger frei« Dieser kann von ihm nicht etv/a noch den Unterschiedsbetrag zwischen der Quote und dem vollen Anspruch fordern« Die Quote stellt nach dem Gesetz der gros son Zahl, auf welchem die Teilungsabkommen auf bauen, wirtschaftlich für beide Partner die volle Befriedigung dar, weil Unterund Überzahlungen sich das statistisch erfaßte Gleichgewicht halten« Beide Partner sind, weil dies ihrem Partciwillen entspricht, nach Zahlung der Quote so gestellt als hätte der Schuldner bei Hichtvorliegen des Abkommens die ganze Forderung beglichen« Es besteht kein Grund, diese Yfirkung auf die Vertragschließenden zu beschränken« Da der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gesamtgläubiger leisten kann (§ 428 BGB), muß er auch mit ihm mit Drittwirkung vereinbaren können, was als befreiende Leistung gelten soll« Der andere Gesamtgläubiger wird hierdurch nicht benachteiligt; denn er behält seinen Anspruch auf Ausgleichung unabhängig davon, ob sein Mitgläu-
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biger Befriedigung durch volle Zahlung im Einzelfall oder durch die vertraglich gleichgesetzte und wirtschaftlich gleichwertige Quötenzahlung im Rahmen eines Teilungsab-kommens erlangt hat« Der Revision ist deshalb darin beizutreten, daß der Beklagte durch die Leistungen seines Haftpflichtvoroicherers an die Landesversicherungsanstalt Braunschweig, soweit diese Gesamtgläubigerin neben der Klägerin sein sollte, nicht lediglich in Höhe der Zahlungen, sondern in Höhe der dadurch gemäß dem Teilungsabkommen getilgten Ansprüche auch der Klägerin gegenüber frei geworden ist. Auch insoweit läßt sich jedoch eine bindende Einschränkung im Grundurteil und im feststellenden Erkenntnis nicht vornehmen, weil nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die Klägerin und die Landesversicherungsanstalt überhaupt Gesamtgläubiger des Beklagten sind.
60 Auf die Revision des Beklagten war seine vom Berufungsgericht uneingeschränkt ausgesprochene Haftung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkchrsgesetzes zu begrenzen. Im übrigen konnte die Revision, auch soweit ihrer Auffassung beizutreten war, nicht zu einer sachlichen Abänderung dos angefochtenen Urteils führen, so daß sie in diesem Umfang zurückgewiesen werden mußte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf
 Engels	Dr.	Kleinev/efers
 Heinrich Meyer	Dr„
§§ 92, 97 ZPO.
Dr» Bode Pfretzschner