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BGH · VI ZR 179/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/6

April 1959 zu Ziffer 2) und 3) dahin klargestellt, daß der Beklagte zu dem Schadensersatz nur verpflichtet ist, soweit die Ansprüche der Kläger nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Dabei geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, stellte sich quer zur Fahrbahn und prallte mit der rechten Seite gegen einen entgegenkommenden Personenwagen. Erst als sein Wagen ins Schleudern geraten sei und er versucht habe, diesen durch Erhöhung der Geschwindigkeit abzufangen, habe er den ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/st entgegenkommenden Personenwagen bemerkt. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er versucht, vor dem Omnibus die rechte Straßenseite zu gewinnen, Hierbei habe sich sein Wagen quer gestellt, Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe danach den Führer des entgegengekommenen Personenwagens, Keinesfalls könne man ihm, dem Beklagten, eine grob fahrlässige Fahrweise anlasten. Da er am Unglückstage erfahren habe, daß am Vortage ein Lehrling den Besuch von zwei Kunden versäumt hatte, sei er mit Mü^|^ und dem Arbeiter H|^^ übereingekommen, zu diesen Kunden zu fahren und die versäumte Arbeit nachzuholen, um dem Lehrling einen Verweis zu ersparen. Von einem Akt der Kameradschaftlichkeit könne umso weniger die Rede sein, als der Beklagte der Juniorchef des Unternehmens sei, zu demindest aber infolge seiner verv/andtschaftliehen Beziehungen zu dein Geschäftsinhaber, seinem Stiefvater, von den übrigen Arbeitern der Firma als solcher angesehen worden sei. Der Beklagte habe daher den anderen Arbeitern gegenüber eine solch starke Stellung gehabt, daß "seine Wünsche Anordnungen gleichkameno" Ein Haftungsausschluß wegen Vorliegens einer Gefälligkeitsfahrt, durch stillschweigenden Haftungsverzicht oder Handeln auf eigene Gefahr hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erv/ägungen verneinte Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungon0 Einer Darstellung seiner Punktionen im einzelnen sei er aber enthoben gewesen, da ihn die Kläger selbst zutreffend als Juniorchef des Unternehmens bezeichnet hätten, der infolge seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber zu demindest als solcher angesehen worden sei» Habe er aber die Stellung als Betriebs- oder Arbeitsaufseher gehabt, so entfalle seine Haftung aus § 899 RVO, daeine vorsätzliche Unfallverursachung strafgerichtlich nicht festgestellt sei, nach den Umständen auch nicht in Betracht komme» Die Rüge kann keinen Erfolg haben» Der Begriff ‘»Junior-chefu ist vieldeutige Der Sprachgebrauch bezeichnet damit ebenso den jüngeren Mitteilhaber oder -leiter eines Betriebes neben dem «Seniorchef" wie auch den künftigen Betriebsinhaber, auch wenn ihm gegenwärtig noch keinerlei Rechte am Unternehmen oder Aufsichtsbefugnisse in diesem zustehen» Das Berufungsgericht brauchte daher allein aus der Bezeichnung des Beklagten als Junior chef durch die Kläger noch nicht zu entnehmen, daß dieser dieStellung eines Betriebs- oder Arbeitsaufsehers im Sinne des § 899 RVO inne hatte, dem die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebs oblag (vgl» BGHZ 19? 114)« Überdies wollten die Kläger mit ihrem Vorbringen lediglich dartun, daß ein stillschweigender Haftungsverzicht ausscheide, weil der Beklagte als Stiefsohn des Betriebsinhabers den übrigen Arbeitern gegenüber eine so starke Stellung besessen habe, daß seine Wünsche Anordnungen gleichkamen» Die Kläger haben nichts darüber vorgetragen, daß der Beklagte tatsächlich die Stellung eines Betriebs- oder Arbeit saufsehers bekleidete« Der Beklagte selbst, dessen Sache cs gewesen wäre, zur Begründung des Haftungsausschlusses seine Er hat auch nicht etwa vorgetragen, er habe dem Verunglückten und den Auftrag gegeben., die Fahrt mit ihm auszuführen« Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht hat, ohne die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach § 899 RVO näher zu erörtern« Die Kläger hatten sich zu dem Beweise für die Höhe der Beerdigungskosten auf Belege bezogen, ohne diese jedoch vorzu-legen» Der Beklagte hatte die Höhe bestritten mit dem Hinzufü-gen: ’’Die Belege mögen vorgelegt werden”» Nach Erlaß des ejst-instanzlichen Urteils legten die Kläger auf einen Auflagebo-

Zitierte Normen: § 558 ZK § 138 ZPO
BeerdigungskostenBieBerufungsgerichtbelegenBrKlägerStellungRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 179/6 Q
Verkündet
 am 28. März 1961
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2203 034
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rudolf Max SchflBM in	AB|^HHHPs'tr	°
Beklagten, Berufsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 die Hausfrau Emma MU^HP,
Klaus MüflP, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
beide wohnhaft in FflHBIB/MMI, FrpH||^^p L^fcstraße
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1961 unter Mitwirkung des Senats* Präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Mai I960 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frank* furt am Main vom 30. April 1959 zu Ziffer 2) und 3) dahin klargestellt, daß der Beklagte zu dem Schadensersatz nur verpflichtet ist, soweit die Ansprüche der Kläger nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am B* 4HK ^958 fuhr der Beklagte, der keinen Führerschein besaß, mit seinem Personenwagen "Opel-Kapitän" auf der Flf^l^BNtraße in FBHIBB in Richtung Rhein-Main-Flughafen mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 kra/st,
 Rechts neben ihm saß der Ehemann bzw. Vater der Kläger,
 Emil	Der Reifen am linken Vorderrad des Personen-
wagens war ohne Profil. Die durch den Wald führende Straße war mit festgefahrenem Schnee und Schneeraatsch bedeckt.
Vor dem Beklagten fuhr ein Omnibus, ebenfalls in Richtung Flughafen. Etwa 200 m vor der Steigschneise, an der die FlBHIBstraße eine scharfe Rechtskurve macht, erhöhte der Beklagte seine Geschwindigkeit auf etwa 75 km/st, um den Omnibus zu überholen. Dabei geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, stellte sich quer zur Fahrbahn und prallte mit der rechten Seite gegen einen entgegenkommenden Personenwagen. Bei diesem Zusammenstoß erlitt der Ehemann bzw. Vater der Kläger schwere Verletzungen, an deren Folgen er kurz danach verstarb.
Die Kläger haben mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten verlangt, soweit diese nicht durch das Sterbegeld der AOK gedeckt sind. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen zu dem Ersatz aller Weiteren UnfaH-schäden verpflichtet ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe auch ohne Besitz des Führerscheins ausreichende Fahrtüchtigkeit besessen; denn er habe während des Krieges den Wehrmachtsführerschein für Personenwagen,
 Lastwagen und Raupenfahrzeuge erworben. Vor Beginn der Überholung habe er die Straße eingesehen und dabei kein
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anderes Fahrzeug erblickt. Erst als sein Wagen ins Schleudern geraten sei und er versucht habe, diesen durch Erhöhung der Geschwindigkeit abzufangen, habe er den ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/st entgegenkommenden Personenwagen bemerkt. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er versucht, vor dem Omnibus die rechte Straßenseite zu gewinnen, Hierbei habe sich sein Wagen quer gestellt, Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe danach den Führer des entgegengekommenen Personenwagens, Keinesfalls könne man ihm, dem Beklagten, eine grob fahrlässige Fahrweise anlasten. Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sei aber ausgeschlossen, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe.
Er sei ebenso wie der Verunglückte Emil	in	dem	Fenster-
reinigungsunternehmen seines Stiefvaters beschäftigt gewesen.
Da er am Unglückstage erfahren habe, daß am Vortage ein Lehrling den Besuch von zwei Kunden versäumt hatte, sei er mit Mü^|^ und dem Arbeiter H|^^ übereingekommen, zu diesen Kunden zu fahren und die versäumte Arbeit nachzuholen, um dem Lehrling einen Verweis zu ersparen. Dabei hätten sie seinen Wagen benutzt, ohne daß vom Geschäft ein Auftrag Vorgelegen habe. Die Fahrt sei daher ein Akt reiner Kameradschaftlichkeit gewesen, so daß eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Die Kläger bestreiten, daß es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe. Die Fahrt sei ausschließlich im Geschäftsinteresse und im Auftrag des Geschäfts ausgeführt worden. Von einem Akt der Kameradschaftlichkeit könne umso weniger die Rede sein, als der Beklagte der Juniorchef des Unternehmens sei, zu demindest aber infolge seiner verv/andtschaftliehen Beziehungen zu dein Geschäftsinhaber, seinem Stiefvater, von den übrigen Arbeitern der Firma als solcher angesehen worden sei.
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Der Beklagte habe daher den anderen Arbeitern gegenüber eine solch starke Stellung gehabt, daß "seine Wünsche Anordnungen gleichkameno"
Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Bie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision,,
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet, weil er schon die einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen nicht angestellt habe, die jeden ordentlichen Kraftfahrer bei der gegebenen Verkehrslage von einem Überholungsversuch abgehalten hätten. Ein Haftungsausschluß wegen Vorliegens einer Gefälligkeitsfahrt, durch stillschweigenden Haftungsverzicht oder Handeln auf eigene Gefahr hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erv/ägungen verneinte Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungon0
II* Bie Revision rügt aber, das Berufungsgericht habe den Haftungsausschluß nach § 899 HVO nicht berücksichtigt*
Bie Stellung des Beklagten im Betrieb sei nicht näher festge-
 
stellt worden» Nach seiner eigenen Darstellung sei er ebenso wie der Verunglückte Arbeitnehmer seines Stiefvaters gewesen«. Einer Darstellung seiner Punktionen im einzelnen sei er aber enthoben gewesen, da ihn die Kläger selbst zutreffend als Juniorchef des Unternehmens bezeichnet hätten, der infolge seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber zu demindest als solcher angesehen worden sei» Habe er aber die Stellung als Betriebs- oder Arbeitsaufseher gehabt, so entfalle seine Haftung aus § 899 RVO, daeine vorsätzliche Unfallverursachung strafgerichtlich nicht festgestellt sei, nach den Umständen auch nicht in Betracht komme»
Die Rüge kann keinen Erfolg haben» Der Begriff ‘»Junior-chefu ist vieldeutige Der Sprachgebrauch bezeichnet damit ebenso den jüngeren Mitteilhaber oder -leiter eines Betriebes neben dem «Seniorchef" wie auch den künftigen Betriebsinhaber, auch wenn ihm gegenwärtig noch keinerlei Rechte am Unternehmen oder Aufsichtsbefugnisse in diesem zustehen» Das Berufungsgericht brauchte daher allein aus der Bezeichnung des Beklagten als Junior chef durch die Kläger noch nicht zu entnehmen, daß dieser dieStellung eines Betriebs- oder Arbeitsaufsehers im Sinne des § 899 RVO inne hatte, dem die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebs oblag (vgl» BGHZ 19? 114)« Überdies wollten die Kläger mit ihrem Vorbringen lediglich dartun, daß ein stillschweigender Haftungsverzicht ausscheide, weil der Beklagte als Stiefsohn des Betriebsinhabers den übrigen Arbeitern gegenüber eine so starke Stellung besessen habe, daß seine Wünsche Anordnungen gleichkamen» Die Kläger haben nichts darüber vorgetragen, daß der Beklagte tatsächlich die Stellung eines Betriebs- oder Arbeit saufsehers bekleidete« Der Beklagte selbst, dessen Sache cs gewesen wäre, zur Begründung des Haftungsausschlusses seine

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Stellung und Befugnisse im Betrieb näher darzulegen, hat sich lediglich als Arbeitnehmer seines Stiefvaters bezeichnet«
Er hat auch nicht etwa vorgetragen, er habe dem Verunglückten und	den	Auftrag	gegeben., die Fahrt mit ihm auszuführen«
sondern im Gegenteil betont, er sei mit den beiden übereingekommen, die von dem Lehrling versäumte Arbeit naehzuholen«,
Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht hat, ohne die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach § 899 RVO näher zu erörtern«
HI« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nach § 558 Abs» 1 Nr« 3 Halbsatz 2 ZK) die Sache nicht zur Entscheidung über die Höhe der Beerdigungskosten an das Landgericht zurückverwoioen dürfen, da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif gewesen sei» Die Rüge geht fehl« Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung der Zurückverweisung auf die genannte Vorschrift bezogen, womit es zu dem Ausdruck brachte, daß es insoweit die Sache noch nicht für entscheidungsreif hielt« Über die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Frage, ob der Anspruch zur Entscheidung reif war, hatte das Berufungsgericht nach freiem tatrichterlichem Ermessen (§ 287 ZFO) zu befinden (vgl» RGZ 113? 261, 264), und es ist nicht ersichtlich, daß es dabei von einem Rechtsirrtum be-* einflußt worden wäre«
Die Kläger hatten sich zu dem Beweise für die Höhe der Beerdigungskosten auf Belege bezogen, ohne diese jedoch vorzu-legen» Der Beklagte hatte die Höhe bestritten mit dem Hinzufü-gen: ’’Die Belege mögen vorgelegt werden”» Nach Erlaß des ejst-instanzlichen Urteils legten die Kläger auf einen Auflagebo-
 
Schluß des Landgerichts für den größeren Teil der Beerdigungskosten schriftliche Belege vor, wegen der Auslagen für Trauerkleidung und Trinkgeld Bezogen sie sich auf Zeugenvernehmung«. Daraus, daß der Beklagte im Berufungsrechtszug auf die vorgelegten Belege nicht einging, mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nach § 138 ZPO nicht entnehmen, der Beklagte habe sein Bestreiten völlig fallen gelassene Dies umso weniger, als in dieser Instanz ausschließlich über den Grund der Ansprüche gestritten wurde«, Das Berufungsgericht konnte das Schweigen des Beklagten ohne Rechtsirrtum dahin auslegen, daß dieser, bevor er zur Höhe der Beerdigungskosten weiter Qtollung nahm, es auf die Erhebung der angetretenen ZeugenbcwoisQ im BetragBverfahren ankommen lassen wollte«. Darüber, ob es erforderlich war, die angebotenen Zeugenbeweise zu erheben, hatte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO nach freiem, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarem Ermessen zu entscheiden« Die Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
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Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dabei war jedoch zur Klarstellung der zu dem Klagegrund gehörende Vorbehalt des Rechtsübergangs nach § 1542 RVC dem Urteil des Landgerichts anzufügen*
Engels	Dr* Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr. Hauß
 Heinrich Meyer