Auch bei ifrebeerkrankungen ist der Arzt in der Regel nicht davon befreit, den.Patienten.Uber die besonderen Gefahren einer Strahlenbehandlung aufzufclären. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern eine Schmerzensgeldrente von monatlich 50 HM ab Oktober 1952 und wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse ab August 1953 eine monatliche Rente von 20 PM verlangt« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren durch die Strahlen-behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen« Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin Über die Art ihrer Erkrankung und die Behandlung näher aufzuklären. daß die Klägerin in den Krankenanstalten der beklagten Stadt fehlerhaft behandelt worden ist«, Rach seiner Ansicht haben die Ärzte des Krankenhauses aber ihre Pflicht,* die Klägerin über die möglichen Gefahren der Röntgenbestrahlung aufzuklären, schuldhaft verletzt und die Behandlung daher ohne eine recht3wirksame Einwilligung der Klägerin durchgeführt: Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Erstbeklagte müsse nach § 278 BGB für das Handeln ihrer Ärzte einstehen und sei daher aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung verpflichtet, mit Ausnahme des Schmerzensgeldes den Schaden der Klägerin zu ersetzen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die behandelnden Ärzte verpflichtet waren, die Klägerin über die Gefahren und die möglichen schädlichen Polgen der Strah1enbehandlung aufzuklären. Dieser Reehtsgrundsatz gilt auch für das Verhältnis zwischen |* Patient und Arzt, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-;V geführt hat« Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt* darf daher niemand zu einer Heilbehandlung gezwungen werden« Bin ärztlicher Bingriff in die körperliche Unversehrtheit ]. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Arzt vor Eingriffen in die körperliche Integrität der Einwilligung des Patienten versichern muß (vgl« u.a. BGHZ 7, 198, 206; Urteil vom 10. doch in seinen Grundzügen erkannt hat« Zutreffende Vorstellungen Uber Wesen und Tragweite eines ärztlichen Eingriffs kann sich 3in Kranker regelmäßig nur bilden, wenn ihm vom Arzt das Wesentliche über die vorgesehene Behandlung mitgeteilt wird, es sei denn, er wäre mit den Gefahren der ein-zuschlagenden Behandlungsmethode vertraut« Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin eich der Tragweite einer Eadlum-Höntgen-BeStrahlung bewußt gewesen wäre und die damit verbundenen Gefahren in Kauf genommen hätte, oder daß die behandelnden Ärzte aus dem Gesamtverhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Falles den Schluß hätten ziehen dürfen der Klägerin seien die mit der Bestrahlungstherapie verbundenen Gefahren in groben Zügen bekannt und sie willige in Kenntnis der Gefahrenmomente in die Behandlung ein« Daher kann die Tatsache, daß die Klägerin die Bestrahlungen ohne tVid er Spruch hingenommen hat, nicht als rechts wirksame Einwilligung angesehen werden,. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Pall, daß es unmöglich ist, die Einwilligung des Kranken einzuholen (RGZ 151, 349 /35j7)> darf der Arzt die Entschließung des Patienten nicht vorwegnehmen oder ersetzen (BGHSt, 11, 111 /Titg)* Dabei wird man von einem Arzt im allgemeinen nicht mehr verlangen können, als daß er mit dem Kranken in großen Zügen die Therapie bespricht und ihn über die Gefahren aufklärt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft gerechnet werden muß. Daher gelt9ii die Grundsätze über* die ärztliche Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Arzt* wie in dem zu entscheidenden falle, eine HöncgeuboStrahlung und eine Radiumeinlage zur Heilung des Kranken für erforderlich hält. c) Daß die bei der Klägerin aufgetretenen Schäden typische folgen einer Strahlenbehandlung sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. rung das Berufungsgericht- anfübrt,' hat in seinem Gutachten dargelegt, daß diese bei Krebsbestrahlungen auftretenden Schädigungen mit Harbenbildung an den umgebenden Organen, z.B. Blase und Mastdarm, jedem Arzt bekannt sind und sich nicht vermeiden lassen. d) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, das eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche ^ Polgen einer vorgesehenen Heilbehandlung nicht erforderlich ist, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmon ist, daß sie bei einem verständigen Patienten; für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (vgl. »ach ÜDterx’ichtung der Angehörigen - von einer Aufklärung des Patienten absehen kann, wenn die Aufklärung eine ernste Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens zur Folge haben könnte; denn das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhang seiner Urteilsgründe zeigt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Klägerin bei einer Unterrichtung durch die Ärzte Schäden an ihrer Gesundheit erlitten hätte. Es hat ersichtlich angenommen, daß bei diesem Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan sind. f) Unzutreffend ist auch die Andicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Besonderheiten einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. and Vieren nachteilig beeinflußt und daß damit zusammenhängende unangenehme Dauerschäden nicht ausgeschlossen wer- * den könnten« Damit hat das Berufungsgericht den behandelnden Ärzten nicht etwa vor schreiben wollen,' was sie im einzelnen der Klägerin hätten sagen sollen und müssen, sondern es hat lediglich heräusstellen wollen, daß eine ausreichende Belehrung Uber die Gefahren der geplanten Behandlung auch ohne ausdrückliche Eröffnung der Krebs-Diagnose, möglich gewesen sei» Da die Patienten sich in ihren Wesen und nach ihrem Bildungsgrad weitgehend voneinander unterscheiden, ist es angebracht und zulässig, den einzelnen auch in verschiedener Art und tfeise über Krankheit und Heilbehandlung aufzuklären» Insoweit steht dem Arzt ein angemessener Spielraum zur Verfügung. Die Revision meint nun, der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Hinweis auf die möglichen nachteiligen Folgen für Blase und Miere sowie auf die Möglichkeit unangenehmer Dauerschäden sei nicht geeignet gewesen, die Einwilligung der Klägerin in die Bestrahlung zu erwirken, ohne ihr auch mitzuteilen daß sie an Krebs erkrankt sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die Einwilligung des Kranken in die Strahlenbehandlung in Fällen dieser Art vielfach nur erreicht werden kann, wenn ihm auch die Schwere und die Lebendgefährlichkeit seiner Krankheit eröffnet wird. Hur in dem besonderen Palle, daß die mit der Aufklärung verbundene Eröffnung der Natur des Leidens zu einer ernsten und nicht behebbaren Gesundheitsschädigung des Patienten führen würde, könnte ein Absehen von der Aufklärung gerechtfertigt sein, wobei hier nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob dann nicht - falls 2eit vorhanden - die Angehörigen befragt werden müssen, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln (§ 683 BGB)„ ' Hach alledem ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, daß der Arzt auch bei Krebserkrankungen in der Kegel nicht davon befreit ist, den Patienten über die. Pa die Klägerin, wie feststeht, mit keinem Wort über das Bisiko der Behandlung aufgeklärt worden ist, hat das Berufungsgericht auch mit Hecht angenommen, daß der Eingriff in ihren Körper rechtswidrig war, weil keine rechtswirksame Einwilligung vorlag. tsren Ausführungen gegen die Annahme des Berufungsgeriehts, \ daß die behandelnden Ärzte schuldhaft gehandelt haben, Da ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die höchstrichfcerliche Rechtsprechung über die ärztliche Aufklä* rungspflicht bekannt war, kann ihr Verschulden ernstlich nicht angezweifelt werden, Baß sie in der Frage der Aufklä-/ rung, also in der Beurteilung einer Rechtsfrage, anderer Meinung sind, kann sie entgegen der Ansicht der Revision nicht von dem Vorwurf befreien, fahrlässig gehandelt zu habtm-Bie Rechtsprechung hat an dem 'Erfordernis der ärztlichen Aufklärung stets festgehalten. Gerade für den Fäll einer Krebserkrankung hat schon das Reichsgericht in der Entschei-dung KGZ 163, 129 /T3T7, die auch die Eevision anflihrt, zwar eingeräumt, es sei höchst unerwünscht, dem Kranken eine Vorstellung von der Katur eines Krebsleidens zu vermitteln, aber andererseits auch betont, daß eine solche Mitteilung nicht zu umgehen sei, wenn sie erforderlich ist, um eine wirksame Einwilligung, also eine Einwilligung her-beisufiihren, die auf zutreffende Vorstellungen des .Patienten über Art und folgen des Eingriffs beruht..Auf eine etwaige gegenteilige ärztliche Übung können die Beklagten sich nicht' mit Erfolg berufen, denn eine solche Übung wäre mißbräuchlich. Im übrigen haben die beklagten Ärzte nicht einmal den Ehemann der Klägerin unterrichtet und gehört, obwohl es, wie dem Senat aus anderen Prozessen bekannt ist und auch die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, in den Kliniken weitgehend Übung ist, wenigstens die nächsten Angehörigen auf die möglichen Folgen eines schweren Eingriffs* hinzuweiseb 3. Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das ßerufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden der Klägerin und dem Verhalten der behandelnden Ärzte bejaht, jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand« Dieser Kausalzusammenhang wäre zu verneinen, wenn der Schaden auch bei Unterbleiben des schadenstift enden Ereignisses (= Strahlenbehandlung) eingetreten wäre. Es bestand vielmehr auch die Möglichkeit einer Operation, wie sie ursprünglich vorgesehen und von der Klägerin euch bereits gebilligt war. Es hat auch nicht übersehen, daß Professor Ei^l der Strahlenbehandlung den Vorzug gegeben hat« Daß das Berufungsgericht gleichwohl angenommen hat, die Erfolgsaus— sichten beider Methoden seien in etwa gleich, ist entgegen der Ansicht der Revision keine Unhaltbare Feststellung11, sondern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Folgerung, die das Berufungsgericht gezogen hat, wird auch durch das Gutachten des Professor WfHHP gedeckt, in dem es heißt, die Ergebnisse der Operation und der Bestrahlung seien etwa gleich gut. Hiernach sind keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erheben,, daß das Krebsgeschwiir der Klägerin im Stadium II noch operabel war. Die Revision wendet weiter ein, im Falle einer Opera-', tion hätten die gleichen Folgen eintreten können, wie sie nach der Strahlenbehandlung bei der Klägerin eingetreten seien, Biese Erwägung kann nicht mit Erfolg gegen die Annahs*; des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden der Klägerin und dem Verhalten der beklagten Ärzte ins Feld geführt werden, denn ein solches hypothetisches Schadens-ereignis konnte - wenn überhaupt - jedenfalls nur Bedeutung gewinnen, wenn feststände, daß .es* tatsächlich eingetreten wäre, (iOIIZ 8, 288 /?9j>7)• Bas aber ist.nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht festgestellt, wie seine nicht zu beanstandende Ausführung zeigt, es könne nicht einfach unterstellt werden, daß eine Operation eira Bauchfellentzündi oder eine Ureterfistel zur Folge gehabt oder solche Bauerschäden hervorgerufen hätte, wie sie die Klägerin als Folge der Strahlenbehandlung erlitten habe. Baß die Klägerin auch bei sachgemäßer Beratung über die Vor- und Eachteile der beiden in Betracht kommenden Behandlungsmethoden in die Röntgenbestrahlung eingewilligt hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
ihöchlagewerkt Ja ttliche Sammlung« ja
3© §5 276 Ca, 823 Aa
2349 094
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Auch bei ifrebeerkrankungen ist der Arzt in der Regel nicht davon befreit, den.Patienten.Uber die besonderen Gefahren einer Strahlenbehandlung aufzufclären.
BGH Urt« V* 16p Januar .1999 - VI ZR .179/57' ~ OM- Büaselddrf
. Januar 1959
Justizobersekretär kundsbeamter
u
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Stadt-, dieser vertreten durch den Ober stadt di re ktor
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozefibevollaäcbtigier: Rechtsanwalt -
hat der 71. Zivilaenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Engels, denebeck» Br. Bode und Br. Hauß
für Recht erkannt*
Die Rrvision der Beklagten gegen das TTrieil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsselderf vom 14* Mai 1957 wird surUckgewiesea.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
des Prof.Br. in BOTMF, Stadt.
Krankenanstalten, Frauenklinik,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
gegen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
/ /
t
Die Klägerin war im Jahre 1952 im Alter von 48 Jahren wagen unregelmäßiger Blutungen bei dem Frauenarzt Dr« AJHMP (HP in Behänd3-ung. Der Arzt erklärte ihr, eie habe eine Gebärmutterentzündung, die zu Krebs ausarten könne» und überwies sie in* die Frauenklinik der Städtischen Krankenanstalt en in dHHHNI? die von dem Beklagten Dr» SHHflh Emmmm geleitet wird« Am 13« Mai 1952 wurde sie in die Klinik aufgenommen und in die unter Deitung des Beklagten Dr. ftHMH stehende Abteilung eingewiesen« Der Aufnahmebefund ergab einen Gebärmutterhalskrebs I. Grades« Die Ärzte (Zweie- und Drittbeklagter) beabsichtigten zunächst eine Totaloperation. Hiermit war die Klägerin einverstanden. Zur Vorbereitung der Operation wurde eine Vorbestrahlung durchgeführt, die aus sechs Köatgentiefbestrahlungen und einer 40-stiindigen Radiumeinlage bestand. Danach wurde die Klägerin für einige Tage aus der Klinik entlassen. Mach ihrer Wiederaufnahme, die am 9. Juni 1952 stattfand» stellten die Ärzte bei der erneuten Untersuchung der Klägerin auf der linken Seite der Gebärmutter eine Schrumpfung und auf der rechten Beite eine fingerdicke Infiltration fest. Hierauf sah der Beklagte Dr. von einer Operation ab und
ordnete an» daß die Klägerin mit Bestrahlungen behandelt werden sollte. Sie erhielt in der Folgezeit weitere 30 KöntgentiefbeStrahlungen und eine Badiumeinlage, die für 40 Stunden vorgesehen war» jedoch nach 27 Stunden entfernt werden mußte» weil sich Fieber und Schmerzen einstellfen.
Am 19« Juli 1952 wurde die Klägerin aus der Klinik entlassen.
Als im Jahre 1953 bei der Klägerin starke Rückenschmer-zen und später auch Nierenkoliken auf traten» stellte ihr Arzt Dr. £(HBH&uf Grund einer Röntgenaufnahme Harnstauungsnieren fest. Der nunmehr zugezogene Facharzt für Urologie
Drc BflpB überwies die Klägerin iu die Privatklinik Hier ergab die Untersuchung durch den Oberarzt Pr. P
eine doppelseitige Harnstauung, eine verminderte Blasenkapazität und eine diffuse BlasenentZündung mit einzelnen punkt
1953 im Einverständnis der Klägerin die beiden Harnleiter iu den Mastdara.
Pie Klägerin leidet noch immer an Schmerzen und an Infektionen der Harnwege, kann ihren Urina'usfluß nicht völlig kontrollieren, muß häufig das Bett hüten und ist ständig in ärztlicher Behandlung. Sie hat behauptet* Ihr jetziger schlechter Gesundheitszustand sei darauf zurückzuführen, daß sie in den Krankenanstalten der beklagten Stadt durch*den Chefarzt und den Oberarzt der Frauenklinik (Zweit- und Pritt-beklagte) unsachgemäß behandelt worden sei. Bei den Bestrahlungen sei es durch Übexdosierung und mangelnde Abschirmung zu Verbrennungen an den benachbarten Organen gekommen. Hur hierdurch sei die Einpflanzung der Harnleiter in den Barm mit ihren Begleiterscheinungen notwendig geworden.
Pie Klägerin hat weiter geltend gemacht: Pie Beklagten
hätten ihre Aufklärungspflicht verletzt« Sie hätten sie auf die Gefahren und die möglichen Folgen der Bestrahlungen Hinweisen müssen. Wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre, hätte sie auf Purchfiihrung der zunächst vorgesehenen Operation bestanden. * <
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern eine Schmerzensgeldrente von monatlich 50 HM ab Oktober 1952 und wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse ab August 1953 eine monatliche Rente von 20 PM verlangt« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren durch die Strahlen-behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen«
förmigen Blutungsherden. Pr. Fi
verpflanzte am 3. Juli
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Die Bestrahlung sei ordnungsgemäß angeordnet
und durchgeführt worden. Sie habe den anerkannten Regeln der ärstlichan Wissenschaft entsprochen. Die verabreichte Dosis habe sogar weit unter dem gelegen, was im allgemeinen als zulässig angesehen werde. Durch die Strahlen habe die Klägerin auch keine Verbrennungen erlitten. Bei den aufgetretenen Störungen handele es sich vielmehr um Strahlenschädigungen, die unabwendbare Folgen einer solchen Behandlung seien.
Bine andere Behandlung sei gar nicht in Frage gekommen, weil eine Operation nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin Über die Art ihrer Erkrankung und die Behandlung näher aufzuklären. Besonders bei Krebs-erkrankungen sei es aus medizinischen und aus menschlichen Gründen unmöglich, den Patienten die Diagnose mitzuteilen. Ebensov;enig gehe es an, ihm alle nur denkbaren Gefahren oder möglichen l'olgen der Behandlung vor Augen zu führen. Das Schweigen des Arztes sei hier geboten, um die Gefahren der Behandlung nicht durch die seelische Belastung des Patienten noch zu erhöhen.
Schließlich hat die beklagte Stadt im einzelnen dargelegt, daß sie bei Auswahl und Überwachung des Chefarztes und des Oberarztes ihrer Frauenklinik die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe«
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin von der Erst beklagten ein Schmerzensgeld gefordert hat. Im Übrigen hat es den-Klageanträgen stattge*-geben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
En bscheidungsgründe s
I. Das Berufungsgericht hält nicht fUr bewiesen? daß die Klägerin in den Krankenanstalten der beklagten Stadt fehlerhaft behandelt worden ist«, Rach seiner Ansicht haben die Ärzte des Krankenhauses aber ihre Pflicht,* die Klägerin über die möglichen Gefahren der Röntgenbestrahlung aufzuklären, schuldhaft verletzt und die Behandlung daher ohne eine recht3wirksame Einwilligung der Klägerin durchgeführt: Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Erstbeklagte müsse nach § 278 BGB für das Handeln ihrer Ärzte einstehen und sei daher aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung verpflichtet, mit Ausnahme des Schmerzensgeldes den Schaden der Klägerin zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht der beklagten Xrzte hat es nach §§ 823 ff BGB in vollem Umfange bejaht«
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die behandelnden Ärzte verpflichtet waren, die Klägerin über die Gefahren und die möglichen schädlichen Polgen der Strah1enbehandlung aufzuklären.
a) Auszugehen ist von dem Grundsatz,, daß jedem das Recht auf körperliche Unversehrtheit zusteht (Art. 2 Abs.2
Dieser Reehtsgrundsatz gilt auch für das Verhältnis zwischen |* Patient und Arzt, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-;V geführt hat« Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt* darf daher niemand zu einer Heilbehandlung gezwungen werden« Bin ärztlicher Bingriff in die körperliche Unversehrtheit ]. des Kranken ist nur insoweit nicht widerrechtlich, als die Bewilligung des Kranken reicht* Bas bedeutet, daß die
\'i Widerrechtlichkeit der ärztlichen Maßnahme nur durch den
v-
\.\ erklärten Rechtswillen des Patienten entfällt, durch den er dem Arzt die Befugnis zu dem Eingriff in den Körper einräumt*
{ Biese Auffassung hat sich nicht etwa erst in Anlehnung an * das Grundgesetz herausgebildet, sie wurde vielmehr schon
früher in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertre '* ten. Bas Reichsgericht hat bereits im Jahre * 1917 (RGZ 88,
433 /43§/) die gleichen Grundsätze aus der allgemeinen ; Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verletzen, hergeleitet und seine Meinung in der Folgezeit wiederholt bestätigt • (KGZ 151, 349 352?i 163, 129 ß?Üi 168, 206 3W). Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Arzt vor Eingriffen in die körperliche Integrität der Einwilligung des Patienten versichern muß (vgl« u.a.
BGHZ 7, 198, 206; Urteil vom 10. Juli 1954 - VI SR 45/54 -VcrsR 1954, 496 « HJW 1956, 1106). Baß hieran festzuhalten ; ist, auch gegenüber den Bedenken, die aus dem Kreise der . Ärzte erhoben worden sind, hat der erkennende Senat schon in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 9« Bezeaber 1958 - VI ZR 205/57 -v' näher dargelegt«
Eine wirksame Einwilligung würde bei sonst ordnungsmäßiger Durchführung der fherapie eine Haftung für unvermeidliche Folgen der Behandlung ausschließen (BGH VersR 1954, 496; BGB - RGK1C 10. Aufl. Vorbem. IV 3 b vor § 611). Sie setzt aber voraus, daß der Patient Art, Bedeutung und Folgen des Eingriffs, wenn aach nicht in allen Einzelheiten, so
/
doch in seinen Grundzügen erkannt hat« Zutreffende Vorstellungen Uber Wesen und Tragweite eines ärztlichen Eingriffs kann sich 3in Kranker regelmäßig nur bilden, wenn ihm vom Arzt das Wesentliche über die vorgesehene Behandlung mitgeteilt wird, es sei denn, er wäre mit den Gefahren der ein-zuschlagenden Behandlungsmethode vertraut« Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin eich der Tragweite einer Eadlum-Höntgen-BeStrahlung bewußt gewesen wäre und die damit verbundenen Gefahren in Kauf genommen hätte, oder daß die behandelnden Ärzte aus dem Gesamtverhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Falles den Schluß hätten ziehen dürfen der Klägerin seien die mit der Bestrahlungstherapie verbundenen Gefahren in groben Zügen bekannt und sie willige in Kenntnis der Gefahrenmomente in die Behandlung ein« Daher kann die Tatsache, daß die Klägerin die Bestrahlungen ohne tVid er Spruch hingenommen hat, nicht als rechts wirksame Einwilligung angesehen werden,. Hierzu hätte es vielmehr, um der Klägerin ausreichende Vorstellungen zu vermitteln, einer Unterrichtung durch die Ärzte bedurft. Diese Aufklärungspflicht des Arztes steht grundsätzlich als Hechtspflicht neben seiner Pflicht zu heilen« Das Hecht der Selbstbestimmung, die dem Einzelnen zukommende Entschließungsfreiheit * »
und die Menschenwürde verlangen gebieterisch nach einer Unterrichtung des Patienten. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Pall, daß es unmöglich ist, die Einwilligung des Kranken einzuholen (RGZ 151, 349 /35j7)> darf der Arzt die Entschließung des Patienten nicht vorwegnehmen oder ersetzen (BGHSt, 11, 111 /Titg)*
b) Zuzugeben ist der Revision, daß der Arzt nicht verpflichtet ist, den Kranken eingehend über alle möglichen nachteiligen Folgen der Therapie zu belehren. Es ist vor allem nicht erforderlich, den Patienten darauf hinzuweisen.
daß auch die geringfügigsten Eingriffe unter ungünstigen Verhältnissen selbst bei Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen su unvorhersehbaren Komplikationen fuhren können. Bas ist allgemein bekannt und bedarf keiner besonderen Erwähnung (Urteile des Senats vom 11* April 19 56 - VI ZR 20/55 ~ VersR 1956, 479 und das schon angeführte Urteil vom 9« Dezember 1958). Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht .werden mitbestimmt von der Häufigkeit und Schwere auftretender Komplikationen, somit von dem Grad der Gefährlichkeit des Bin-* griffs. Dabei wird man von einem Arzt im allgemeinen nicht mehr verlangen können, als daß er mit dem Kranken in großen Zügen die Therapie bespricht und ihn über die Gefahren aufklärt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft gerechnet werden muß. Keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Operation oder um eine andere, mit Gefahren verbundene ärztliche Maßnahme handelt. Daher gelt9ii die Grundsätze über* die ärztliche Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Arzt* wie in dem zu entscheidenden falle, eine HöncgeuboStrahlung und eine Radiumeinlage zur Heilung des Kranken für erforderlich hält.
c) Daß die bei der Klägerin aufgetretenen Schäden typische folgen einer Strahlenbehandlung sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Sie haben selbst vorgetragen, bei den aufgetretenen Störungen handele es sich um Strahlenschäden, die unabvjendbare folgen einer solchen Behandlung seien. Das wird auch durch die Gutachten der Professoren Riffeund BfHggp bestätigt, auf die das Berufungsgericht sich stützt. Professor dessen Äuße-
rung das Berufungsgericht- anfübrt,' hat in seinem Gutachten dargelegt, daß diese bei Krebsbestrahlungen auftretenden Schädigungen mit Harbenbildung an den umgebenden Organen, z.B. Blase und Mastdarm, jedem Arzt bekannt sind und sich nicht vermeiden lassen.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, das eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche ^ Polgen einer vorgesehenen Heilbehandlung nicht erforderlich ist, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmon ist, daß sie bei einem verständigen Patienten; für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (vgl. das Erteil des Senats vom 9» Dezember 9 58). Hit Recht hat es angenommen, daß ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist. Daß es sich dabei nicht* mit der Äußerung des Sachverständigen E±4R auseinandergesetzt hat, eine Fistelbildung sei nur in 1 # der Fälle zu erwarten, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, denn es steht fest, daß sich bei der Klägerin keine Fistel gebildet hat. Die Schäden, die sie erlitten hat, gehören vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Komplikationen, die nach dem Gutachten Ri^in 5 bis 6 # der Fälle und nach Ansicht des Sachverständigen häufiger auf treten. Zu Unrecht
rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten unlogisch gewürdigt und in sein Gegenteil verkehrt. Der Gutachter hat nicht nur bestätigt, daß es nach starken Krebsbestrshlungen relativ häufig zu Reizungen kommt, sondern in seinen weiteren Ausführungen deutlich erklärt, daß auch die bei der Klägerin festgestellten Veränderung an der Blasen wand und am Harnleiter, die zu der Hlerenstauung geführt haben - Narben und Sehx’umpfung - nicht vermeidbar waren und häufiger Vorkommen. Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Behandlung eines Ge-bärmutterhalskrebses mit Röntgenstrahlen und Radiumeinlagen . typische und nicht nur ganz selten auftretende Gefahren mit. sich bringt, über welche die Klägerin von den Ärzten hätte aufgeklärt werden müssen.
e) Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, darauf einzugehen, inwieweit der Arzt im Einzelfall - gegebenenfalls
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»ach ÜDterx’ichtung der Angehörigen - von einer Aufklärung des Patienten absehen kann, wenn die Aufklärung eine ernste Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens zur Folge haben könnte; denn das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhang seiner Urteilsgründe zeigt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Klägerin bei einer Unterrichtung durch die Ärzte Schäden an ihrer Gesundheit erlitten hätte. Ihr ist, wie unstreitig 1st, vor ihrer Einweisung in die Frauenklinik von ihrem Arzt Br. AfHHHNI eröffnet worden, sie habe eine Entzündung, die in Krebs ausarten könne. Daß diese Kitteilung sich schädlich auf die ausgewirkt habe, ist nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet worden. Ferner steht fest, daß die Klägerin mit der zunächst vorgesehenen Totaloperation einverstanden war. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirvtumsfrei den Schluß gezogen, sie werde sich des Ernstes ihrer Erkrankung bewußt gewesen sein. Es hat ersichtlich angenommen, daß bei diesem Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan sind. Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanständen, wenn man berücksichtigt, daß es Aufgabe des Arztes ist, die Gründe darzutun, die das Unterlassen der Aufklärung rechtfertigen.
f) Unzutreffend ist auch die Andicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Besonderheiten einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. Bes Berufungsgericht hat sehr wohl erkannt, daß das Problem der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht schematisch zu begreifen und zu beurteilen ist.
Es hat der Art der Erkrankung der Klägerin die ihr gebührende Bedeutung für Form und Inhalt der Aufklärung beigemessen und ausgeführt: Es werde vom Zweit- und Brittbeklagten
gar nicht gefordert, daß sie ihre Biagnose "Krebs* der Klägerin mitteilten, wenn diese sich nicht selbst nach dem Ergebnis der Untersuchung erkundigte. Es habe vielmehr genügt, der Klägerin zu erklären, da3 bei der Strahlenbehandlung Blase
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and Vieren nachteilig beeinflußt und daß damit zusammenhängende unangenehme Dauerschäden nicht ausgeschlossen wer- * den könnten« Damit hat das Berufungsgericht den behandelnden Ärzten nicht etwa vor schreiben wollen,' was sie im einzelnen der Klägerin hätten sagen sollen und müssen, sondern es hat lediglich heräusstellen wollen, daß eine ausreichende Belehrung Uber die Gefahren der geplanten Behandlung auch ohne ausdrückliche Eröffnung der Krebs-Diagnose, möglich gewesen sei» Da die Patienten sich in ihren Wesen und nach ihrem Bildungsgrad weitgehend voneinander unterscheiden, ist es angebracht und zulässig, den einzelnen auch in verschiedener Art und tfeise über Krankheit und Heilbehandlung aufzuklären» Insoweit steht dem Arzt ein angemessener Spielraum zur Verfügung. Hier, also bei der Prags, wie der Kranke zu unterrichten ist, können sich
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dechkenrtnis und Einfühlungsvermögen des Arztes auswirken, um die Aufklärung den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen. Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß auch die Präge, um die es hier in erster Linie geht, alsö die Präge, ob der Kranke überhaupt aufgeklärt werden muß, in das freie Ermessen des Arztes gestellt sei. Daß es sich hierbei um eine vom Richter nachzuprüfende Rechtsfrage handelt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9* Dezember 1958 ausgeführt»
Die Revision meint nun, der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Hinweis auf die möglichen nachteiligen Folgen für Blase und Miere sowie auf die Möglichkeit unangenehmer Dauerschäden sei nicht geeignet gewesen, die Einwilligung der Klägerin in die Bestrahlung zu erwirken, ohne ihr auch mitzuteilen daß sie an Krebs erkrankt sei. Diese Mitteilung'! zu machen, sei abet* aus medizinischen und aus menschlichen Gründen unmöglich. Der Revision ist zuzugeben, daß die Einwilligung des Kranken in die Strahlenbehandlung in Fällen
dieser Art vielfach nur erreicht werden kann, wenn ihm auch die Schwere und die Lebendgefährlichkeit seiner Krankheit eröffnet wird. Pas bedeutet aber nicht, daß ihm unvermittelt "die nackte Krebsdiagnose” mitgeteilt werden soll. Per Arzt wird vielmehr zunächst tastend erfragen, was dem Kranken Uber seinen Zustand - vielleicht aus Mitteilungen der Arzte, die ihn früher behandelt haben - bereits bekannt ist. Soweit es sich dann noch als nötig erweist, wird er den Kranken in vorsichtiger V/eise Über die eigene Piagnose unterrichten und ihm auch, schon um den H.ilungsv/illen aufzurufen, den Ernst seiner schweren Krankheit nicht vorenthalten. Pabei. das richtige Wort gegenüber seinen Patienten zu finden, ist auch hier seine ärztliche Aufgabe. Läßt sich aber, um die Einwilligung des Kranken in eine notwendige Behandlung zu erhalten, die Bekanntgabe des Krebsbefundes nicht vermeiden, so darf der Arzt hiervor nicht zurückschrecken. Hur in dem besonderen Palle, daß die mit der Aufklärung verbundene Eröffnung der Natur des Leidens zu einer ernsten und nicht behebbaren Gesundheitsschädigung des Patienten führen würde, könnte ein Absehen von der Aufklärung gerechtfertigt sein, wobei hier nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob dann nicht - falls 2eit vorhanden - die Angehörigen befragt werden müssen, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln (§ 683 BGB)„ '
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Hach alledem ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, daß der Arzt auch bei Krebserkrankungen in der Kegel nicht davon befreit ist, den Patienten über die. besonderen Gefahren einer Strahlenbehandlung aufzukläreh. Pa die Klägerin, wie feststeht, mit keinem Wort über das Bisiko der Behandlung aufgeklärt worden ist, hat das Berufungsgericht auch mit Hecht angenommen, daß der Eingriff in ihren Körper rechtswidrig war, weil keine rechtswirksame Einwilligung vorlag.
’2o Vergebens wendet sich die Revision mit ihren wei-VJ.
*W-
tsren Ausführungen gegen die Annahme des Berufungsgeriehts, \ daß die behandelnden Ärzte schuldhaft gehandelt haben, Da ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die höchstrichfcerliche Rechtsprechung über die ärztliche Aufklä* rungspflicht bekannt war, kann ihr Verschulden ernstlich nicht angezweifelt werden, Baß sie in der Frage der Aufklä-/ rung, also in der Beurteilung einer Rechtsfrage, anderer Meinung sind, kann sie entgegen der Ansicht der Revision nicht von dem Vorwurf befreien, fahrlässig gehandelt zu habtm-Bie Rechtsprechung hat an dem 'Erfordernis der ärztlichen Aufklärung stets festgehalten. Gerade für den Fäll einer Krebserkrankung hat schon das Reichsgericht in der Entschei-dung KGZ 163, 129 /T3T7, die auch die Eevision anflihrt,
zwar eingeräumt, es sei höchst unerwünscht, dem Kranken eine Vorstellung von der Katur eines Krebsleidens zu vermitteln, aber andererseits auch betont, daß eine solche Mitteilung nicht zu umgehen sei, wenn sie erforderlich ist, um eine wirksame Einwilligung, also eine Einwilligung her-beisufiihren, die auf zutreffende Vorstellungen des .Patienten über Art und folgen des Eingriffs beruht..Auf eine etwaige gegenteilige ärztliche Übung können die Beklagten sich nicht' mit Erfolg berufen, denn eine solche Übung wäre mißbräuchlich. Im übrigen haben die beklagten Ärzte nicht einmal den Ehemann der Klägerin unterrichtet und gehört, obwohl es, wie dem Senat aus anderen Prozessen bekannt ist und auch die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, in den Kliniken weitgehend Übung ist, wenigstens die nächsten Angehörigen auf die möglichen Folgen eines schweren Eingriffs* hinzuweiseb
3. Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das ßerufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden der Klägerin und dem Verhalten der
behandelnden Ärzte bejaht, jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand« Dieser Kausalzusammenhang wäre zu verneinen, wenn der Schaden auch bei Unterbleiben des schadenstift enden Ereignisses (= Strahlenbehandlung) eingetreten wäre. Diese Voraussetzung ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Wie es auf Grund der ärztlichen Gutachten feststellt, hatte die Klägerin nicht nur die Wahl zwischen einem baldigen qualvollen Tode und der Strahlenbehandlung mit der Aussicht auf Beseitigung des Gefahrenherdes, aber mit der Gefahr ernsthafter schädlicher Polgen. Es bestand vielmehr auch die Möglichkeit einer Operation, wie sie ursprünglich vorgesehen und von der Klägerin euch bereits gebilligt war. Bei seiner Würdigung der Gutachten hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß nach den statistischen Zahlen, die Professor i& seinem Gutachten als den Durchschnitt mehrerer Jahre angeführt hat, die Heilungsziffer im Stadium II bei Bestrahlte#-um 4,5 # höher lag als bei Operierten (42,9 # bei Operierten, 47,4 # bei Bestrahlten). Es hat auch nicht übersehen, daß Professor Ei^l der Strahlenbehandlung den Vorzug gegeben hat« Daß das Berufungsgericht gleichwohl angenommen hat, die Erfolgsaus— sichten beider Methoden seien in etwa gleich, ist entgegen der Ansicht der Revision keine Unhaltbare Feststellung11, sondern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Folgerung, die das Berufungsgericht gezogen hat, wird auch durch das Gutachten des Professor WfHHP gedeckt, in dem es heißt, die Ergebnisse der Operation und der Bestrahlung seien etwa gleich gut. Ferner findet sie eine Stütze in den Ausführungen des von Prof. Kiflfcerwähnten Krebsforschers W.
Er berichtet in seinem Lehrbuch für Gynäkologie (11. Aufl.
S. 525): In seiner Klinik werde das gut operable Kollumker-
ziaom (Gruppe I und II nach Döderlein) sofort operiert.
Andere Ärzte hielten in jedem Fall die Strahlentherapie für die Methode der T.ahl und lehnten jede Operation ab« Eine
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Einigung Uber die beste Behandlungsmethode des Kollumkar-zinoms bestehe noch nicht. Hiernach sind keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erheben,, daß das Krebsgeschwiir der Klägerin im Stadium II noch operabel war.
Die Revision wendet weiter ein, im Falle einer Opera-', tion hätten die gleichen Folgen eintreten können, wie sie nach der Strahlenbehandlung bei der Klägerin eingetreten seien, Biese Erwägung kann nicht mit Erfolg gegen die Annahs*; des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden der Klägerin und dem Verhalten der beklagten Ärzte ins Feld geführt werden, denn ein solches hypothetisches Schadens-ereignis konnte - wenn überhaupt - jedenfalls nur Bedeutung gewinnen, wenn feststände, daß .es* tatsächlich eingetreten wäre, (iOIIZ 8, 288 /?9j>7)• Bas aber ist.nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht festgestellt, wie seine nicht zu beanstandende Ausführung zeigt, es könne nicht einfach unterstellt werden, daß eine Operation eira Bauchfellentzündi oder eine Ureterfistel zur Folge gehabt oder solche Bauerschäden hervorgerufen hätte, wie sie die Klägerin als Folge der Strahlenbehandlung erlitten habe.
Baß die Klägerin auch bei sachgemäßer Beratung über die Vor- und Eachteile der beiden in Betracht kommenden Behandlungsmethoden in die Röntgenbestrahlung eingewilligt hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ist es aber ungewiß, wie der Patient - vor die Wahl der Behandlungsart gestellt - sich entschieden und ob er die Einwilligung zu einem gefährlichen Eingriff erteilt hätte, so muß dies zu Lasten des ohne wirksame Einwilligung handelnden Arztes gehen.
4» Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Daher war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Senatspr äsi dent Prof.Dr »Mei ß ist infolge Erkrankung, die Bundesricliter Hanebeck und Engels
Dr. Hauß sind wegen Beurlaubung . an der Unterschrift gehindert« Dr. Bode
Bügels