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BGH · VI ZR 179/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/54

hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Kleinewefers, Br® Gelhaar, Hanebeck. Bie* Sache wird zur ahderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen® Die zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten betreiben zwischen Bonn und Honnef eine elektrische Straßenbahn, die sogenannte Siebengebirgs-bahn« Biese wird .zwischen Bonn uni Königswinter zweigleisig, yon König8winter bis Honnef (Entfernung 3, 9 km) eingleisig betrieben* Zwischen Königswinter und Honnef ist in Rhöndorf ein Kreuzungspunkt eingerichtet, der mit einem Fahrdienstleiter besetzt ist'« Dieser gibt auf telefonischen Anruf den Zugführern der in Königswinter und Honnef stehenden Züge die Strecke nach Rhöndorf zu dem Befahren frei« 1o Zunächst lehnt es das Berufungsgericht ab, den Beklagten einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie den Verkehr auf der eingleisigen Strecke durch das Zugmeldeverfahren gesichert habe® grad erheblich herabgesetzt, auch sei die Instandhaltung der empfindlichen Anlage nur durch Menschenhand möglich und damit Fehlleistungen unterworfen» Zudem komme es immer wieder vor., daß Signale überfahren würden» Per ungünstige Einfluß von Nit~ terungastorungen sei ein Nachteil des Signalsystems, der beim Zugmeldeverfahren vermieden werde» Trotz gewisser Vorzüge des Signalsystems könne man es jedenfalls der Betriebsleitung der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie. eine automatische Signalanlage nicht eingeführt habe, die in der Anschaffung und Unterhaltung erheblich teurer sei» Penn nach den Erfahrungen im Ba betrieb und nach dem Standpunkt der Verkehrswissenschaft sei d Zugmeldeverfahren als durchaus brauchbar anzusehen» In den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kle bahnen mit Maschinenbetrieb sei das Zugmeldeverfahren ausdrücklich vorgesehen» es habe sich in der Praxis durchweg bewährt uni werde auch auf Nebenbahnen der Bundesbahn noch heute angewandt. Bie Aufsichtsbehörden hätten bei den Beklagten die Streckensicherung durch das Zugmeldeverfahren nie beanstandet, das schm bestanden habe, als die Beklagten vor 194-2 die Siebengebirgs-behn noch als hebenbahnähnliche Kleinbahn und nicht wie heute als Straßenbahn betrieben hätten» Man dürfe nicht fragen, ob gerade der hier geschehene Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn eine Siganlanlage bestanden habe, sondern ob unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Sicherheitserfordern!sse das Zugmeldeverfahren als unzureichende'Sicherung eingleisiger Strecken anzusehen sei» Bas müsse verneint werden« Biese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Hechtsirrtum erkennen» Nenn nach dem eingehend begründeten Standpunkt der auf Grund besonderer Erfahrung und Sachkunde urteilenden Gutachter die Wahl des Zugmeldeverfahrens für die Strecke Königswinter - Honnef aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu beanstanden ist, wenn ferner auch bei Nebenstreck der Bundesbahn dieses dort durch Betriebsvorschriften näher geregelte Verfahren in Gebrauch war, so läßt sich den Beklagten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen« Die Meinung der Klägerin, die in der Dienstanweisung für den Fahrdienst (Anlage C zu BF Strab) niedergetegfcen Vorschriften seien nicht genügend klar gewesen, hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht zurückgewiesen, als sie die hier zur Erörterung stehenden Handlungen und Unterlassungen der beteiligten Bediensteten der Beklagten betreffen. Aber auch für den Fahrdienstleite konnte Oberdollendorf vorsah» Iqg nicht vor, so daß es offen bleiben kann, wie die Verständigung des Zugführers des Gegenzuges erfolgen mußte, wenn der Gegenzug noch vor Oberdollen-, dorf oder zwischen Oberdollendorf und Königswinter war« Jedenfalls war es nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift Ubor die Kreuzungsverlegung ausgeschlossen, daß ein Fahrdienstleiter in Rhöndorf ohne Verständigung des aus Richtung Bonn kommenden Zuges die Kreuzung nach Königswinter verlegte, weim sich dieser Zug schon aus Königswinter gemeldet hatte* Bas Berufungsgericht hat den Beklagten ferner keinen Vorwurf daraus gemacht, daß für den Fahrdienstleiter in Rhöndorf angesichts des Fehlens eines Läutewerks in Königsv/inter keine Möglichkeit bestand, den Zugführer eines in Königswinter stehenden Zuges durch das Streckentelefon zu erreichen» *Pas Berufungsgericht folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof» Br» Großmann; dieser hatte darauf hingewiesen, der Fahrdienstleiter in Rhöndorf habe nach erteilter Fahrerlaubnis damit rechnen müssen, daß der Gegenzug aus Bonn schon auf der Strecke zwischen Königswinter und Rhöndorf gewesen sei» Solange VflHW nicht über den Standort und die Fahrweise des. Zuge.s. unterrichtet war, mußte eine Kreuz Verlegung schlechthin ausscheiden« Verlegte V^IHB die Kreuzung gleichwohl, so konnte das Berufungsgericht sehr wohl annehmen, VHHBB würde auch bei Vorhandensein einer Anrufsvorrichtung in Königswinter keine Verständigung herbeigeführt haben, zu demal er sich selbst zur Erklärung seines Verhaltens darauf berufen hatte, er habe als sicher angenommen, daß der Zug noch mit einem Maschinenschaden in Königswinter stehe» Die Zurückweisung des aus dem Fehlen einer Anrufsvorrichtung in Königswinter hergeleiteten Vorwurfs läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen» Bei einer Verkehrslage, wie sie hier vorlag, konnte die Gefahr eines Zu-sammenstoßes erst dann eintret en, wenn von zwei Bediensteten die SicherheitsvorSchriften nicht befolgt wurden® Denn für Ymmm galt seine Freigabe der Strecke Königswinter - Rhöndorf für den Bonner Zug bis zu dem Widerruf als fortbestehend, so daß eine Kreuzungsverlegung ohne Verständigung dieses Zuges verboten war. Andererseits war für den Zugführer Kd||^)äie erteilte Fahrerlaubnis mit der Betriebsstockung erloschen, so daß er erst nach erneuter Freigabe den Zug in die Strecke nach Rhöndorf einfahren lassen durfte. kommt es für den zu erreichenden Erfolg größtmöglicher Siehej heit darauf an, daß sich die Praxis des Betriebes nach den Voi Schriften richtet« In dieser Bichtung muß eine regelmäßige und strenge Aufsicht geführt werden, die durch Belehrung, abej auch durch ständig zu wiederholende Beobachtung des Dienstes gegen Gleichgültigkeit und Gewöhnung an eine laxe Handhabung anzukämpfen hat« Bas Berufungsgericht hat hierzu lediglich * ausgeführt, die Beklagten hätten ohne Widerspruch der Klägerin] vorgetragen, sie hätten ihr Personal ständig geschult und in geeigneter Y/eise, vor allem durch unbemerkte und unverhoffte Kontrolle, Überwacht« Mit Recht rügt die Revision, daß diese Bemerkung nicht ausreiche, um eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB auszuschließen« Aus dem Vorbringen der Klägerin konnte nicht entnommen werden, daß diese den Vortrag der Beklagten über die Überwachung ihres Personals als richtig einräumen wollte« Nähere Angaben zu diesem Vortrag konnte die Klägerin naturgemäß nicht machen, sie mußte abwarten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme .- .brachte« In ihrem Schriftsatz vom 21« Dezember 1950 hatte sie ausdrücklich die zur Führung des Entlastungsbeweises aufgestellten Behauptungen bestritten« Unter diesen Umständen ging es nicht an, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit des sehr allgemein gehaltenen Vorbringens der Beklagten unterstellte und die Entlastung nach § 831 Abs 1 Satz 2 damit als erbracht ansah« Die Entlastung hatte sich nicht nur auf eine allgemeine Überwachung, sondern auf eine Überwachung gerade der Angestellten zu erstrecken, die sich für den Unfall ursächliche Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen (RG JW 1935? 3536)« Wenn man mit Rücksicht auf die Personalknappheit im Jahre 1944 an die Sorgfaltspflicht der Beklagten hinsichtlich der Auswahl ihrer Zugführer und Fahrdienstleiter nicht die im Frieden Üblichen Anforderungen stellen darf, so wäre doch bei dem Zugführer angesichts mehrerer in den Personalakten behandelter Vorfälle eine besonders nach- Es fällt auf, daß nicht nur KoppJPden Zug ohne die erforderliche erneute Anforderung der Strecke abfahren ließ, sondern daß auch der Zugführer in Honnef genau so ver- fuhr, KopPBP hatte sich nach dem landgerichtlichen Urteil darauf berufen, eine solche Praxis sei bei Stromunterbrechungen üblich gewesen, wofür in der Tat die hier festzustellende Handhabung sprechen könnte, zu demal der für die Sicherheit verantwortliche Fahrdienstleiter VflH^bei Eintreffen des Honnef er Zuges offenbar gar nicht beanstandet hat, daß dieser ohne wirk- I same Freigabe der Strecke nach Bhöndorf abgefahren war.

Zitierte Normen: § 831 BGB
StreckeRhöndorfKönigswinterBerufungsgericht®ZugZugführerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

oht für die Amtiichö.Bäaimltmg i

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Gesetzs
BGB §§.823 ? 831
Rechtssatz3 Io Zur Sicherung aiugleisiger Strecken, um
. (Zu'sainmenstskevü^ zu vermeiden (Zugmeldever-* 'fahren. und Signal eiche rung ) 0
2P ' Zu den Anforderungen, die an den J&rtlastunge* beweis des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn zu stellen sind, wenn Bedienstete, durch PflichtVerstoß einen Zugzusammenstoß verursacht. habeno
 Aktenzeichens VI ZR 179/54
Urto des BGH v0 22* Oktober 1955 OLG Köln
VI rn 179/54
Verkündet /*am 22o Oktober 1955 ►Malessa, Justizse-? kretär als Urkunde-beamter der Ueschüfts-stelle
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1 au Hamen des Volkes
 ln dem Eeohtsstre.it
 der
u Anna Luise K
geb® Al
 in Kl
 Klägerin, Berufungsbeklagten und . Revisionsklägerin.,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Io die Stadt Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt,
20 den Kreis Bonn - Land, vertreten durch den Kreistag Bonn-Land 3o den Siegkreis, vertreten durch den Kreistag des Siegkreises,
 Beklagte: • Berufungskläger und Re-vi si onsbeklagt
• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt■
hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Kleinewefers, Br® Gelhaar, Hanebeck. Br® Bode und Br® Hauß
fUr Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5o Mai 1954 aufgehoben®
Bie* Sache wird zur ahderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen®
Von Rechts wegen
— 2 —
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Tatbestand?
Die zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten betreiben zwischen Bonn und Honnef eine elektrische Straßenbahn, die sogenannte Siebengebirgs-bahn« Biese wird .zwischen Bonn uni Königswinter zweigleisig, yon König8winter bis Honnef (Entfernung 3, 9 km) eingleisig betrieben* Zwischen Königswinter und Honnef ist in Rhöndorf ein Kreuzungspunkt eingerichtet, der mit einem Fahrdienstleiter besetzt ist'« Dieser gibt auf telefonischen Anruf den Zugführern der in Königswinter und Honnef stehenden Züge die Strecke nach Rhöndorf zu dem Befahren frei«
Am Nachmittag des 1* September 1944 standen in Königs-winter und Honnef Züge zu dem Abfahren in Richtung Rhöndorf bereit a Nachdem der Rhöndorf er Fahrdienstleiter VflHHl^en Zugführern beider Züge auf Anfrage durch das Streckentelefon die Abfahrt nach Rhöndorf gestattet hatte, trat eine 8-10 Minuten dauernde Stromunterbrechung ein* Nach deren Ende ließen beide Zugführer ihre Züge abfahren, ohne die vorgeschriebene Anfrage in Rhöndorf zu wiederholen, ob die Züge kommen könnten* Der Zug aus Honnef (Zugführer FflHHB) traf wegen der kürzeren Entfernung zwischen Honnef und Rhöndorf zuerst in Rhöndorf ein« Der Fahrdienstleiter VflHBi verlegte die Kreuzung der Züge nach Königswinter, da er annshm, der Zug aus Königswinter (Zugführer Kof/j/B) sei noch nicht abgefahren« Der Zugführer	ließ	nach Erhalt eines schriftlichen
 Befehls über die Kreuzungsverlegung seinen Zug abfahren« An einer unübersichtlichen Kurve stieß dieser mit dem Zug aus Königswinter zusammen« Mehrere Personen wurden getötet und verletzt« Auch die Klägerin, die in dem von Honnef kommenden Zug gesessen hatte, erlitt schwere Verletzungen«
Sie hat von den Beklagten, aber auch von den beiden Zugführern und dem Fahrdienstleiter VflHHP Schadensersatz ge-
fordert« Die Klage gegen den Zugführer	ist	vom	I>and~
gericht rechtskräftig ahgewiesen worden« Soweit die Klage gegen die übrigen Beklagten gerichtet war, hat ihr das Landgericht durch ein Grundurteil über die auf Zahlung gerichteten Ansprttc und durch ein Peststellungsurteil hinsichtlich der Ersatzpfli fär die ZukunftsSchäden stattgegeben« Die Berufung der Beklagt KoflHP^ä VflHHl ist durch rechtskräftiges VerSäumnisurteil vom Obex^landesgericht zurückgewiesen worden« Das Oberlende gericht hat ferner die Berufung der die Bahn betreibenden Gesellschafter hinsichtlich der vermögensrechtlichen Schadenser-satzanspiüche zurückgewiesen* Soweit das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zugebilligt hatte, dess Bemessung dem Ermessen des Gerichts anheim gestellt war, hat das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten«
EntscheidungsgrUnde?
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken* Der Senat sieht unter Würdigung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisse einen Wert des Schmerzensgeldanspruchs von 7000,- DM als glaubhaft gemacht an*
Die .Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch hängt ausschließlich davon ab, ob den die Siebengebirgsbahn betreibenden Beklagten der Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens gemacht werden kann oder ob ihre deliktische . Verantwortung aus dem Gesichtspunkt des § 831 BGB zu begi’änden
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 ist« Die Klägerin hatte die Haftung der Beklagten aus folgenden Gesichtspunkten hergeleitets
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Io aus der Wahl eineB unzureichenden Sicherungssystems für die -- :eingleisige* Strecke,
20 aus der unzureichenden Ausgestaltung und Überwachung des gewählten Systems,
3* aus den von den Beklagten zu vertretenden Fehlleistungen ihrer Bediensteten«
Das Berufungsgericht hat in allen drei Punkten eine Verantwortlichkeit der Beklagten verneinte
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1o Zunächst lehnt es das Berufungsgericht ab, den Beklagten einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie den Verkehr auf der eingleisigen Strecke durch das Zugmeldeverfahren gesichert habe®
Es stellt unter Bezugnahme auf die vorliegenden Sachverständigengutachten die möglichen Sicherungssysteme gegenüber, nämlich a) das hier geübte Zugmeldeverfahren, b) das Fahren nach festem Kreuzungsplan, c) das Verfahren der Stabübergabe und d) die Sicherung durch Dichtsignale« Jedes dieser Systeme hat, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gutachten ausführt, seine besonderen Vorteile und Hachteile« Während die Systeme b) und c) schon aus betrieblichen Gründen für eine Anwendung bei der Siebengebirgsbahn kaum in Frage kommen, stellte eine automatisch.betriebene Signalanlage, die durch grünes oder rotes Licht die Strecke freigibt oder sperrt, eine praktisch durchführbare Sicherung dar, die in höherem Maß von menschlichem Verhalten unabhängig ist« Aber auch bei diesem System können, so führt das Berufungsgericht weiter aus, Fehlerquellen eintreten, zu demal der Strom für die Signale nicht dem Fahrstrom, sondern dem allgemeinen Leitungsnetz entnommen werden müsse« Bei Störungen der Stromzufuhr sei der Sicherheits~
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grad erheblich herabgesetzt, auch sei die Instandhaltung der empfindlichen Anlage nur durch Menschenhand möglich und damit Fehlleistungen unterworfen» Zudem komme es immer wieder vor., daß Signale überfahren würden» Per ungünstige Einfluß von Nit~ terungastorungen sei ein Nachteil des Signalsystems, der beim Zugmeldeverfahren vermieden werde» Trotz gewisser Vorzüge des Signalsystems könne man es jedenfalls der Betriebsleitung der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie. eine automatische Signalanlage nicht eingeführt habe, die in der Anschaffung und Unterhaltung erheblich teurer sei» Penn nach den Erfahrungen im Ba betrieb und nach dem Standpunkt der Verkehrswissenschaft sei d Zugmeldeverfahren als durchaus brauchbar anzusehen» In den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kle bahnen mit Maschinenbetrieb sei das Zugmeldeverfahren ausdrücklich vorgesehen» es habe sich in der Praxis durchweg bewährt uni werde auch auf Nebenbahnen der Bundesbahn noch heute angewandt. Bie Aufsichtsbehörden hätten bei den Beklagten die Streckensicherung durch das Zugmeldeverfahren nie beanstandet, das schm bestanden habe, als die Beklagten vor 194-2 die Siebengebirgs-behn noch als hebenbahnähnliche Kleinbahn und nicht wie heute als Straßenbahn betrieben hätten» Man dürfe nicht fragen, ob gerade der hier geschehene Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn eine Siganlanlage bestanden habe, sondern ob unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Sicherheitserfordern!sse das Zugmeldeverfahren als unzureichende'Sicherung eingleisiger Strecken anzusehen sei» Bas müsse verneint werden«
Biese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Hechtsirrtum erkennen» Nenn nach dem eingehend begründeten Standpunkt der auf Grund besonderer Erfahrung und Sachkunde urteilenden Gutachter die Wahl des Zugmeldeverfahrens für die Strecke Königswinter - Honnef aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu beanstanden ist, wenn ferner auch bei Nebenstreck
 der Bundesbahn dieses dort durch Betriebsvorschriften näher geregelte Verfahren in Gebrauch war, so läßt sich den Beklagten
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kein Vorwurf daraus machen* daß sie im Jahre 1944 den Betrieb nicht nach einem anderen System sicherten, das, wie die Gutachter übereinstimmend betonen, ebenfalls Einflüssen menschlicher Unzulänglichkeit ausgesetzt gewesen wäre«. Auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob die Beklagten die Einführung der optischen Sicherung aus Kostengründen hätten ablehnen dürfen, kommt es nicht an, .Auch braucht der Senat keine Stellung dazu zu nehmen, ob die Erfahrungen dieses Unglücksfalls für die Beklagten Anlaß sein müßten, dis Sicherung zu ändern oder zu verbessern,
2, Bas Funktionieren des Zugmeldeverfahrens hing von seiner Ausgestaltung und praktischen Handhabung ab. Es war Aufgabe der Beklagten und ihrer Betriebsleitung, in dieser Richtung die . erforderlichen Vorkehrungen zu treffen« Die Meinung der Klägerin, die in der Dienstanweisung für den Fahrdienst (Anlage C zu BF Strab) niedergetegfcen Vorschriften seien nicht genügend klar gewesen, hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht zurückgewiesen, als sie die hier zur Erörterung stehenden Handlungen und Unterlassungen der beteiligten Bediensteten der Beklagten betreffen. Gemäß § 115 BF Strab hatte die Zugmeldung und Streckenfreigabe durch genau formulierte Fragen und Antworten zu erfolgen, § 1.15 DF Strab bestimmte * weiter folgendess
"Kann aus irgendwelchem Grunde nach erfolgter Zugmeldung die Abfahrt eines Zuges doch nicht sofort erfolgen? so hat der Zugführer dies dem für die Zugmeldung m Frage kommenden Fahrdienstleiter unverzüglich mitzuteilen. Vor Abfahrt ist auch in diesem Falle die* Zugmeldung zu erneuern*©
nach der Regelung des § 120 BF Strab kein Zweifel bestehen, daß die "mft größter Vorsicht« vorzunehmende Verlegung der Zugkreuzung. ausgeschlossen war, wenn der Zugführer des Gegenzuges nicht verständigt werden konnte (§ 120 Abs 3)o Ber Sonderfall des § 120 Abs 6, der eine Anfrage bei der Zugmeldestelle in
 Dieser klaren, Vorschrift hat der Zugführer K
gehandelt. Aber auch für den Fahrdienstleite
 konnte
Oberdollendorf vorsah» Iqg nicht vor, so daß es offen bleiben kann, wie die Verständigung des Zugführers des Gegenzuges erfolgen mußte, wenn der Gegenzug noch vor Oberdollen-, dorf oder zwischen Oberdollendorf und Königswinter war« Jedenfalls war es nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift Ubor die Kreuzungsverlegung ausgeschlossen, daß ein Fahrdienstleiter in Rhöndorf ohne Verständigung des aus Richtung Bonn kommenden Zuges die Kreuzung nach Königswinter verlegte, weim sich dieser Zug schon aus Königswinter gemeldet hatte*
Bas Berufungsgericht hat den Beklagten ferner keinen Vorwurf daraus gemacht, daß für den Fahrdienstleiter in Rhöndorf angesichts des Fehlens eines Läutewerks in Königsv/inter keine Möglichkeit bestand, den Zugführer eines in Königswinter stehenden Zuges durch das Streckentelefon zu erreichen» *Pas Berufungsgericht folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof» Br» Großmann; dieser hatte darauf hingewiesen, der Fahrdienstleiter in Rhöndorf habe nach erteilter Fahrerlaubnis damit rechnen müssen, daß der Gegenzug aus Bonn schon auf der Strecke zwischen Königswinter und Rhöndorf gewesen sei» Solange VflHW nicht über den Standort und die Fahrweise des. Zuge.s. unterrichtet war, mußte eine Kreuz Verlegung schlechthin ausscheiden« Verlegte V^IHB die Kreuzung gleichwohl, so konnte das Berufungsgericht sehr wohl annehmen, VHHBB würde auch bei Vorhandensein einer Anrufsvorrichtung in Königswinter keine Verständigung herbeigeführt haben, zu demal er sich selbst zur Erklärung seines Verhaltens darauf berufen hatte, er habe als sicher angenommen, daß der Zug noch mit einem Maschinenschaden in Königswinter stehe» Die Zurückweisung des aus dem Fehlen einer Anrufsvorrichtung in Königswinter hergeleiteten Vorwurfs läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen»
Überhaupt geht es nicht an, nur aus nachträglicher Prognose das Fehlen technischer Einrichtungen zu beanstanden, bei
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deren Bestehen vielleicht gerade dieser Unfall vermieden worden wäre. Vielmehr ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß hinreichend klare Verhaltungsmaßregeln bestanden, bei deren Einhaltung ein Zusammenstoß ausgeschlossen war. Bei einer Verkehrslage, wie sie hier vorlag, konnte die Gefahr eines Zu-sammenstoßes erst dann eintret en, wenn von zwei Bediensteten die SicherheitsvorSchriften nicht befolgt wurden® Denn für Ymmm galt seine Freigabe der Strecke Königswinter - Rhöndorf für den Bonner Zug bis zu dem Widerruf als fortbestehend, so daß eine Kreuzungsverlegung ohne Verständigung dieses Zuges verboten war. Andererseits war für den Zugführer Kd||^)äie erteilte Fahrerlaubnis mit der Betriebsstockung erloschen, so daß er erst nach erneuter Freigabe den Zug in die Strecke nach Rhöndorf einfahren lassen durfte. Verließ sich jeder der Beteiligten darauf, der andere werde die Sicherungsvorschriften schon einhalten, dann war allerdings der mit den Eienstanwci-sungen bezv/eckte Erfolg ins Gegenteil verkehrt. Diese hier eingetretene TTirkung stellt aber nicht einen Fehler der besonderen Betriebsvorschriften der Beklagten dar, sondern zeigt nur, daß alle Sicherheitsvorschriften wirkungslos sind, wenn sie in der Praxis nicht beachtet werden.
3© Eben deshalb kommt gerade bei Verkehrsunternehmungen, deren Betrieb erhebliche Gefahrenquellen in sich schließt, der Pflicht des Unternehmers zu einer allgemeinen und fortwährenden Überwachung der Angestellten besondere Eedeutung zu. Nach
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ständiger Rechtsprechung sind an die hierbei aufzuwendende -Sorgfalt große Anforderungen zu stellen (BGB RGRK lo, Aufl Anm 6 e zu § 823)© Angesichts der den Bediensteten übertra-genen hobpn Verantwortung und der möglichen schweren Folgen bei Fehlleistungen, läßt sich die Beaufsichtigungs- und übor-waohungspflicht auch aus § 831 BGB herleiten, so daß die Beweislast gemäß § 831 Abs 1 Satz 2 BGB den Beklagten zufällt (RGZ 120, 154 /T617? 128, 149,^537? 142, 356 /36l/; BGB RGRK Anm 5 b zu § 831)© Die Sicherheit des Bahnbeti'iebs setzt zwar klare Dienstund Betriebsanweisungen voraus, doch*, noch mehr
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kommt es für den zu erreichenden Erfolg größtmöglicher Siehej heit darauf an, daß sich die Praxis des Betriebes nach den Voi Schriften richtet« In dieser Bichtung muß eine regelmäßige und strenge Aufsicht geführt werden, die durch Belehrung, abej auch durch ständig zu wiederholende Beobachtung des Dienstes gegen Gleichgültigkeit und Gewöhnung an eine laxe Handhabung anzukämpfen hat« Bas Berufungsgericht hat hierzu lediglich * ausgeführt, die Beklagten hätten ohne Widerspruch der Klägerin] vorgetragen, sie hätten ihr Personal ständig geschult und in geeigneter Y/eise, vor allem durch unbemerkte und unverhoffte Kontrolle, Überwacht«
Mit Recht rügt die Revision, daß diese Bemerkung nicht ausreiche, um eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB auszuschließen« Aus dem Vorbringen der Klägerin konnte nicht entnommen werden, daß diese den Vortrag der Beklagten über die Überwachung ihres Personals als richtig einräumen wollte« Nähere Angaben zu diesem Vortrag konnte die Klägerin naturgemäß nicht machen, sie mußte abwarten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme .- .brachte« In ihrem Schriftsatz vom 21« Dezember 1950 hatte sie ausdrücklich die zur Führung des Entlastungsbeweises aufgestellten Behauptungen bestritten« Unter diesen Umständen ging es nicht an, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit des sehr allgemein gehaltenen Vorbringens der Beklagten unterstellte und die Entlastung nach § 831 Abs 1 Satz 2 damit als erbracht ansah« Die Entlastung hatte sich nicht nur auf eine allgemeine Überwachung, sondern auf eine Überwachung gerade der Angestellten zu erstrecken, die sich für den Unfall ursächliche Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen (RG JW 1935? 3536)« Wenn man mit Rücksicht auf die Personalknappheit im Jahre 1944 an die Sorgfaltspflicht der Beklagten hinsichtlich der Auswahl ihrer Zugführer und Fahrdienstleiter nicht die im Frieden Üblichen Anforderungen stellen darf, so wäre doch bei dem Zugführer	angesichts	mehrerer	in
 den Personalakten behandelter Vorfälle eine besonders nach-
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haltige Kontrolle geboten gewesen. Hinzu kommt aber folgendes*
Es fällt auf, daß nicht nur KoppJPden Zug ohne die erforderliche erneute Anforderung der Strecke abfahren ließ, sondern daß auch der Zugführer	in	Honnef genau so ver-
fuhr, KopPBP hatte sich nach dem landgerichtlichen Urteil darauf berufen, eine solche Praxis sei bei Stromunterbrechungen üblich gewesen, wofür in der Tat die hier festzustellende Handhabung sprechen könnte, zu demal der für die Sicherheit verantwortliche Fahrdienstleiter VflH^bei Eintreffen des Honnef er Zuges offenbar gar nicht beanstandet hat, daß dieser ohne wirk- I same Freigabe der Strecke nach Bhöndorf abgefahren war. Eine solche Beanstandung hätte aber' nahegelegen, wenn die Vorschriften ernst genommen und sonst beachtet wurden, nimmt man
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hinzu, daß VHHppl dann den Zug entgegen der Dienstanweisung •' weiterfahren ließ, so könnte schon die Häufung der hier festzustellenden Übertretungen dafür sprechen, daß die Aufsichtsführung die Praxis des Bahnbetriebs nicht im Sinn einer strik- ! ten Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bestimmend beeinflußt hat. Jedenfalls müßten an'die Erbringung eines Entlastung^ beweises schon besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, unter diesen recht- ! liehen Gesichtspunkten den vorliegenden Tatsachenstoff erneut ! zu würdigen, wobei Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen müssen. Durch die gebotene Zurückverveisung	;
der Sache an das Berufungsgericht ist den Parteien die Möglich- I keit eröffnet, ihr Vorbringen und ihre Beweisanträge unter	:
dem Gesichtspunkt des §* 831 BGB zu ergänzen.«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen«
Br« Kleinewefers	Br«	Gelhaar	Hanebeck
 Br» Bode
 Br« Hauß
ZB 179/54
Be Schluß In Sachen
 der Bhefrau Anna Luise K
h
geh a Al
 in
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter § Hecht sanwalt Br<
gegen
 io die stadt Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt,
20 den Kreis Bonn - Land, vertreten durch den Kreistag Bonn-Len 3o den Siegkreis, vertreten durch den Kreistag des Siegkreises,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
wird der UrteilsausSpruch vom 22« Oktober 1955 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 <-ZP0 dahin berichtigt, daß es statt «Auf die Revision der Beklagten « 0 * „ k! heißen muß? «Auf die Revision der Klägerin « ® ® „«o
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