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BGH · VI ZR 179/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/09

Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwinkel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufenden Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBezugDüsseldorfBerufungsgerichtZuliefererZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 179/09
BESCHLUSS
26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den
 Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwinkel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufenden Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.738,94 €
Galke
 Zoll
Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 0 190/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 -1-19 U 23/08 -
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 0 190/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 -1-19 U 23/08 -