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BGH · VI ZR 179/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 179/08

Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zustandekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig. Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Zitierte Normen: § 278 ZPO
ZustandekommenZinsMüllerPentzZahlungVergleichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 179/08
vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:
VERGLEICH
zwischen
- im Folgenden Kläger genannt -
und
- im Folgenden Beklagter genannt -
 
§1
Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zustandekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.
§2
Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M.	e.V.	in
W.	restlos	abgegolten.	Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass
 dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
 
§3
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Müller	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.12.2006 -1 0 76/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -