Träger der Universitätskliniken ist im Bundesland Rheinland-Pfalz die jeweilige Universität, nicht das Land . Mit ihrer Klage haben die beiden Klägerinnen von dem diensthabenden Kreißsaalassistenten, dem Zweitbeklagten, und einem weiteren Arzt, dem früheren Erstbeklagten, die Zahlung von Schmerzensgeld und von der drittbeklagten Universität Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß die Drittbeklagte für allen weiteren Schaden der Klägerinnen sowie des Vaters der Erstklägerin und Ehemannes der Zweitklägerin aufzukommen habe. Auf die nur gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Berufung der Klägerinnen und die Anschlußberufung des Zweitbeklagten hat das Oberlandesgericht durch Teil-Urteil die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die drittbeklagte Universität verur- 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die dritt-beklagte Universität für die Schädigung der Erstklägerin nach § 831 BGB einzustehen. Es hält es zwar für zweifelhaft, ob die Universität Träger des'’Universitätsklinikums gewesen ist und meint, es spreche mehr dafür, daß die Trägerschaft bei dem Land Rheinland-Pfalz gelegen habe. Der Krankenhausau fnahmevertrag sei zu demindest mit der Drittbeklagten zustande gekommen, weil die Zweitklägerin davon ausgegangen sei, diese sei Krankenhausträger, und weil die Universität auch durch ihr Verhalten zusätzlich den Anschein erweckt habe, sie selbst schließe den Vertrag ab und werde nicht etwa im Namen des Landes tätig. Da Geschäftsherr i.S. des § 831 BGB regelmäßig der Rechtsträger eines Krankenhauses sei, hafte die Drittbeklagte daher für den materiellen und immateriellen Schaden der Erstklägerin nach dieser Vorschrift. Die von der Zweitklägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz weiterer materieller ^Schäden infolge erhöhten Pflege- und Unterhaltsaufwands der Eltern für ihr schwer geschädigtes Kind sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages.begründet, aus dem sowohl die Zweitklägerin als Kassenpatientin als auöh deren Ehemann eigene vertragliche Ansprüche herleiten könnten. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Einstandspflicht der Drittbeklagten für die geltend gemachten materiellen Schäden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten durch Erfüllungsgehilfen bejaht. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes kommt - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - mit der Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus ein Vertrag zustande, durch den der Kassenpatient zu demindest als begünstigter Dritter (§ 328 BGB) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Krankenhausträger auf sachgemäße Behandlung erlangt (BGHZ 89, 250, 252 ff m.w.N.). Für die Frage, wer Krankenhausträger war, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von wesentlicher Bedeutung, wen die Zweitklägerin als Krankenhausträger angesehen hat, da das Berufungsgericht aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens rechtsfehlerfrei davon aus- vjj geht, daß nach dem Willen sämtlicher Beteiligter der Krankenhausaufnahmevertrag mit dem wirklichen Krankenhausträger bzw. Obwohl das Berufungsgericht letzlich die Trägerschaft offen gelassen hat, ist im Revisionsverfahren entgegen der Auffassung der Revision nicht die Trägerschaft des Landes zu unterstellen. Träger des Universitätsklinikums und damit Vertragspartner des Behandlungsvertrages war, wie sich aus dem genannten Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz ableiten läßt, die Drittbeklagte und nicht das Land Rheinland-Pfalz {vgl. Die Universitätskliniken waren nach § 51 Abs. 1 HochSchG wissenschaftliche Einrichtungen und als solche nach § 51 Abs. 2 HochSchG organisatorisch Teil (integrierte Einrichtung) des Fachbereichs Medizin der Universität. Ebenso sind die Universitätskliniken in den §§ 84 Abs.-'2, 93 Abs. 1 des Hochschulgesetzes von Rhe i nland-Pfalz vom 21. Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen zu dem Hochschulrecht davon ausgegangen, daß die Universitätskliniken Teil der Universität sind (vgl. bb) Auch aus der übrigen organisatorischen Ausgestaltung des Klinikbetriebes für die Verantwortlichkeit bei der Krankenversorgung ergibt sich nichts anderes. Soweit § 18 Abs. 2 HochSchG den Professoren der medizinischen Fachbereiche die Aufgabe der Krankenversorgung zuweist, soll damit, wie der Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 HochSchG ergibt, die Krankenversorgung nicht aus dem universitären Verantwortungsbereich ausgegliedert, sondern nur klargestellt werden, daß sich die Aufgaben der Hochschullehrer über die reine Lehr- und Forschungstätigkeiten hinaus auf die Krankenversorgung erstreckt. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt auch weder die in § 51 HochSchG vorgenommene Zweckbestimmung der Kliniken, noch die Organisation der Klinikleitung in den SS 50, 52 HochSchG einen Anhaltspunkt dafür, daß das Universitätsklinikum eine unmittelbar dem Land unterstellte staatliche Einrichtung ist. Auch die Organisation der Klinikleitung nach §§ 50, 52 HochSchG spricht nicht für eine Ausgliederung des Klinikbetriebes aus dem Verantwortungsbereich der Universität. Für die Zuordnung der Kliniken zu dem Verantwortungsbereich des Landes ergibt sich daraus nichts. Im Gegenteil spricht S 52 =Abs.3 Satz 3 HochSchG für eine Zuordnung zur Universität, wenn es dort heißt, daß der Klinikhaushalt, soweit er die Krankenversorgung betrifft, nach den für kaufmännisch eingerichtete Landesbetriebe gültigen Bestimmungen ausgerichtet werden kann. dd) Die Regelung des § 71 Abs. 1 HochSchG spricht nicht, wie das Berufungsgericht meint, für eine Klinikträgerschaft des Landes, sondern im Gegenteil gegen eine solche. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß für die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenversorgung in den Kliniken, das Weisungsrecht und damit die Fachaufsicht der im Einzelfall zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes unberührt bleibt. Diese besondere Form des Aufsichtsrechts macht deutlich, daß das Hochschülgesetz die Universität als für den Klinikbetrieb zunächst verantwortlich angesehen hat. ee) Schließlich zwingt auch der Umstand, daß nach § 13 HochSchG alle Beamten, Angestellten und Arbeiter der Universität sowie die Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflich Tätigen im unmittelbaren Dienst des Landes stehen, nicht dazu, das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Universitätskliniken anzusehen. Das läßt die Dienstherreneigenschaft des Landes als geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Trägerschaft der Hochschuleinrichtungen noch weiter zurücktreten. bb) Rechts fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Vater der Erstklägerin und Ehemann der Zweitklägerin in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. der Geburt der Erstklägerin tätigen Ärzte entstanden sind, haftet die Drittbeklagte als Krankenhausträger für die von ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden (§ 278 BGB). a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß auch an den Universitätskliniken die Krankenversorgung privatrechtlich und nicht hoheitlich organisiert ist (vgl. b) Passivlegitimiert ist vielmehr auch insoweit die dritt-beklagte Universität, die als Träger des Universitätsklinikums im Streitfälle die Behandlungsaufgabe übernommen hatte und aufgrund dieser Garantenstellung nach Maßgabe von § 831 BGB für die Fehler der'bei der Entbindung tätigen Ärzte einstehen muß. Dadurch, daß das Land den Kliniken zwar das erforderliche Personal zur Verfügung stellt, aber nicht über dessen konkreten Einsatz in der Klinik bestimmen kann, während die Universität kraft ihrer Verwaltungsautonomie über die Hochschuleinrichtun- Auch für diese Auftragsverwaltung ist anerkannt, daß die beauftragten (Gebiets-) Körperschaften, die Länder, im Rahmen der übertragenen Aufgaben weder Organe noch Verrichtungsgehilfen der auftraggebenden (Gebiets-)Körperschaft, des Bundes, sind (BGHZ 16, 95, 98 ff.? Da es sich bei der Krankenversorgung um eine staatliche Aufgabe des Landes Rheinland-Pfalz handelte, welche die beklagte Universität in dessen Auftrag erfüllte, waren die Zuständigkeiten zwischen Land und Universität eng verzahnt und für den betroffenen Bürger kaum durchschaubar. Hat deshalb bei einer solchen, für die Beteiligten unklaren Rechtslage eine dieser Körperschaften in einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler in einer Universitätsklinik die Zuständigkeit des Klinikträgers übernommen, dann muß sie sich daran fest-halten lassen, auch wenn sie - bei richtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht Krankenhausträger ist. Die Entscheidung des Streitfalles wird nicht dadurch beeinflußt, daß sich bisher in aller Regel - ohne Beanstandung durch den erkennenden Senat - für Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Universitätskliniken die jeweiligen Bundesländer als passivlegitimiert angesehen haben (vgl. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 286), und zwar auch noch für die Zeit nach Erlaß des Hochschulrahmengesetzes {BGHZ 88, 248) . In den bisher entschiedenen Fällen hatten die Bundesländer ihre Passivlegitimation nicht bestritten, so daß kein Anlaß bestand, von Amts wegen die Trägerschaft der Universitätsklini“ ken zu klären, zu demal, wie bereits ausgeführt, das entsprechende Land im Berufungs- bzw.
/IK
Nachschlagewerk: ja BGHZ ■ : ja
RhPfHochSchG § 6, 50 ff; Hochschulrahmengesetz (HRG) § 66 Abs. 4
Träger der Universitätskliniken ist im Bundesland Rheinland-Pfalz die jeweilige Universität, nicht das Land .
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1985 - VI ZR 178/84
OLG Koblenz LG Mainz
'/Ily
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 178/84
URTEIL
Verkündet am:
17. Dezember 19B5 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kindes Sandra /«■MAI______
durch seine Eltern wohnhaft ebenda, Johanna
Mj
Johanna
geb. am 0100197 5, j, gesetzlich vertreten und Till Hl
Klägerinnen, Revisionsklagerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
2. Dr • med. Hans S(
A0000str. 40 Mfl00
Beklagten und Revisionsbeklagteh,
- prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz: tf000in
und
3. J| ____
Präsidenten,
Universität, vertreten durch ihren traße^0, M0|
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
W
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und'Dr. Lepa für Recht erkannt:
Die Revision der Drittbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1984 wird zurückgewiesen .
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen:
a) die Klägerinnen: sämtliche außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten sowie 17/21 der übrigen bis zu dem 28. Mai 1985 entstandenen Kosten;
b) die Drittbeklagte: mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten 4/21 der bis zu dem 28. Mai 1985 entstandenen und sämtliche danach noch entstandenen Kosten.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
Die Zweitklägerin wurde als Kassenpatientin im (Jni-versitätsklinikum der beklagten Universität am 14. Februar 1975 mittels Vakuumextraktion von einer Tochter, der Erstklägerin, entbunden. Bald nach der Geburt des Kindes stellte es sich heraus, daß es schwerste cerebrale Schäden erlitten hatte .
Die Klägerinnen haben behauptet, der Gesundheitsschaden der Erstklägerin beruhe auf Behandlungsfehlern während der Geburt. Außerdem hätten die behandelnden Ärzte ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Mit ihrer Klage haben die beiden Klägerinnen von dem diensthabenden Kreißsaalassistenten, dem Zweitbeklagten, und einem weiteren Arzt, dem früheren Erstbeklagten, die Zahlung von Schmerzensgeld und von der drittbeklagten Universität Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß die Drittbeklagte für allen weiteren Schaden der Klägerinnen sowie des Vaters der Erstklägerin und Ehemannes der Zweitklägerin aufzukommen habe.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Erst- und die Drittbeklagte abgewiesen und der Klage gegen den Zweitbeklagten im wesentlichen stattgegeben. Auf die nur gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Berufung der Klägerinnen und die Anschlußberufung des Zweitbeklagten hat das Oberlandesgericht durch Teil-Urteil die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die drittbeklagte Universität verur-
4
teilt, an die Erstklägerin ein Schmerzensgeld von 60.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, daß die Drittbe-klagte verpflichtet ist, den beiden Klägerinnen und dem Ehemann der Zweitklägerin allen'seit dem 16. März 1978 aufgrund unsachgemäßer Behandlung der Klägerinnen am 13./14. Februar 1975 entstandenen und in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Revision der Klägerinnen hat der erkennende Senat nicht angenommen. Die Drittbeklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht ist - sachverständig beraten -zu der Überzeugung gelangt, die schwere gesundheitliche Schädigung der Erstklägerin sei auf ärztliche Behandlungsfehler während der Geburt zurückzuführen, nämlich darauf, daß die bei der Geburt tätigen Ärzte trotz der erkennbaren Sauerstoffmangelsituation keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen und insbesondere keine intrauterine Reanimation der Erstklägerin vorgenommen, sondern ihre Gefährdung noch dadurch erhöht hätten, daß sie der Zweitklägerin Wehenmittel gaben, die Austreibungsperiode zu lange andauern ließen und durch die Vakuuraextraktion das Gehirn des Kindes zusätzlich belasteten. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht.
5
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die dritt-beklagte Universität für die Schädigung der Erstklägerin nach § 831 BGB einzustehen. Es hält es zwar für zweifelhaft, ob die Universität Träger des'’Universitätsklinikums gewesen ist und meint, es spreche mehr dafür, daß die Trägerschaft bei dem Land Rheinland-Pfalz gelegen habe. Doch läßt das Berufungsgericht diese Frage letztlich offen. Der Krankenhausau fnahmevertrag sei zu demindest mit der Drittbeklagten zustande gekommen, weil die Zweitklägerin davon ausgegangen sei, diese sei Krankenhausträger, und weil die Universität auch durch ihr Verhalten zusätzlich den Anschein erweckt habe, sie selbst schließe den Vertrag ab und werde nicht etwa im Namen des Landes tätig. Die Drittbeklagte habe es schließlich pflichtwidrig jahrelang - bis in den zweiten Rechtszug - unterlassen, auf ihre fehlende Passivlegitimation für de-liktische Ansprüche hinzuweisen. Da Geschäftsherr i.S. des § 831 BGB regelmäßig der Rechtsträger eines Krankenhauses sei, hafte die Drittbeklagte daher für den materiellen und immateriellen Schaden der Erstklägerin nach dieser Vorschrift. Den danach möglichen Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung der im Kreißsaal tätigen K.rzte habe die Drittbeklagte nicht geführt.
Die von der Zweitklägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz weiterer materieller ^Schäden infolge erhöhten Pflege- und Unterhaltsaufwands der Eltern für ihr schwer geschädigtes Kind sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages.begründet, aus dem sowohl die Zweitklägerin als Kassenpatientin als auöh deren Ehemann eigene vertragliche Ansprüche herleiten könnten.
-fi-
ll. Die Revision ist nicht begründet.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Einstandspflicht der Drittbeklagten für die geltend gemachten materiellen Schäden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten durch Erfüllungsgehilfen bejaht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes kommt - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - mit der Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus ein Vertrag zustande, durch den der Kassenpatient zu demindest als begünstigter Dritter (§ 328 BGB) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Krankenhausträger auf sachgemäße Behandlung erlangt (BGHZ 89, 250, 252 ff m.w.N.).
Für die Frage, wer Krankenhausträger war, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von wesentlicher Bedeutung, wen die Zweitklägerin als Krankenhausträger angesehen hat, da das Berufungsgericht aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens rechtsfehlerfrei davon aus- vjj
geht, daß nach dem Willen sämtlicher Beteiligter der Krankenhausaufnahmevertrag mit dem wirklichen Krankenhausträger bzw. in dessen Namen abgeschlossen wurde. Deshalb kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Drittbeklagte oder das Land Rheinland-Pfalz Träger des Universitätsklinikums war. Obwohl das Berufungsgericht letzlich die Trägerschaft offen gelassen hat, ist im Revisionsverfahren entgegen der Auffassung der Revision nicht die Trägerschaft des Landes zu unterstellen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine
7
Rechtsfrage, die der erkennende Senat selbst entscheiden kann, zu demal die für den Streitfall maßgebenden Vorschriften des Hochschulgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1970 (GVB1 1971, 5, im folgenden als HochSchG bezeichnet), aus denen sich diese ergibt, in den beiden OLG-Bezirken dieses Landes galten, es sich insoweit daher um revisibles Recht handelt (§ 549 ZPO).
Träger des Universitätsklinikums und damit Vertragspartner des Behandlungsvertrages war, wie sich aus dem genannten Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz ableiten läßt, die Drittbeklagte und nicht das Land Rheinland-Pfalz {vgl. auch das Urteil des 3. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 4. Januar 1984 - 3 U 933/81 und 401/82 - zu dem Rechtszustand nach dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 19 78 [gvEI S. 507 .7 ) .
aa) Bei der Geburt der Erstklägerin am 14. Februar 1975 galt in Rheinland-Pfalz noch das bereits erwähnte Hochschulgesetz vom 22. Dezember 1970. Gesetzliche Regelungen des Bundes für die Hochschulen gab es noch nicht.
Nach § 6 Abs. 2 HochSchG waren die Hochschulen, zu denen nach § 6 Abs. 1 2iff. I HochSchG auch die beklagte Johannes-Gutenberg-Universitat Mainz gehörte, Körperschaften ’des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
Die Universitätskliniken waren nach § 51 Abs. 1 HochSchG wissenschaftliche Einrichtungen und als solche nach § 51 Abs. 2 HochSchG organisatorisch Teil (integrierte Einrichtung) des Fachbereichs Medizin der Universität. Somit
8
sind bereits nach damaligem Recht die Kliniken organisationsrechtlich als Teil der rechtlich selbständigen Körperschaft der Universität anzusehen. Ebenso sind die Universitätskliniken in den §§ 84 Abs.-'2, 93 Abs. 1 des Hochschulgesetzes von Rhe i nland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GV81 S. 507) als wissenschaftliche■Einrichtung des Fachbereichs Medizin ausgewiesen, wie allgemein §§ 66 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) die Universitätskliniken der Universität als Betriebseinheiten der Fachbereiche zuordnet. In einigen neueren Universitätsgesetzen werden deshalb die Kliniken auch als unselbständige Anstalt der Universität bezeichnet (vgl. die Nachweise bei Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht,
Bd. II, 4. Au fl-. § 93 Anm. Vc 5). Gemeinsam ist allen diesen Regelungen, daß die Kliniken als Teil der Universität in die Organisation der Universität als selbständiger Körperschaft eingegliedert sind (Denninger, Hochschulrahmengesetz (HRG)
§ 66 Rdn. 76 ff). Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen zu dem Hochschulrecht davon ausgegangen, daß die Universitätskliniken Teil der Universität sind (vgl. BVerfGE 52, 303, 338 f. ; 57, 70, 96, 100 = NJW 1981, 1995, 1996 f.; ebenso Staatsgerichtshof Baden-Württemberg DÖV 1974, 632; OVG Lüneburg NJW 1984, 2652). Jedenfalls seit Erlaß des Hochschulgesetzes von Rheinland-Pfalz im Jahr 1970 sind deshalb die Kliniken keine neben der Körperschaft der Universität stehende unmittelbare Einrichtung des Staates, die von diesem der Universität zu Forschung und Lehre gewissermaßen nur "ausgeliehen" werden (vgl. zu dem alten Rechtszustand Schneider, Medizinische Fachbereiche und Klinik, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. II S. 996 ff.; Thieme, Dt.HochSchR 1956 S. 197 ff.). Vielmehr gehören die Kliniken
9
zur Universität, die dem Staat als rechtlich selbständige Körperschaft gegenübertritt. Sie sind der Universität inkorporiert (Dallinger in Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 66 Rdn . 3 ) .
bb) Auch aus der übrigen organisatorischen Ausgestaltung des Klinikbetriebes für die Verantwortlichkeit bei der Krankenversorgung ergibt sich nichts anderes.
Soweit § 18 Abs. 2 HochSchG den Professoren der medizinischen Fachbereiche die Aufgabe der Krankenversorgung zuweist, soll damit, wie der Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 HochSchG ergibt, die Krankenversorgung nicht aus dem universitären Verantwortungsbereich ausgegliedert, sondern nur klargestellt werden, daß sich die Aufgaben der Hochschullehrer über die reine Lehr- und Forschungstätigkeiten hinaus auf die Krankenversorgung erstreckt.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt auch weder die in § 51 HochSchG vorgenommene Zweckbestimmung der Kliniken, noch die Organisation der Klinikleitung in den SS 50, 52 HochSchG einen Anhaltspunkt dafür, daß das Universitätsklinikum eine unmittelbar dem Land unterstellte staatliche Einrichtung ist. Vielmehr bestimmt § 51 Abs. 1 Satz 1 .HochSchG die Kliniken als wissenschaftliche Einrichtung der Universität ausdrücklich dazu, der Hochschule im Bereich von Forschung, Lehre, Studium oder Fort— und Weiterbildung zur Verfügung zu stehen. Darüberhinaus sollen sie zwar nach § 51 Abs. 1 Satz 2 HochSchG der Versorgung der Kranken dienen, aber in ihrer Eigenschaft als wissenschaftliche, in den Fachbereich Medizin integrierte Einrichtung der Hochschule.
10
Daß die Krankenversorgung nach § 2 Abs. 1 des Krankenhausreformgesetzes (KRG) vom 29. Juni 1973 (GVBl S. 199) zur öffentlichen Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte erklärt worden ist, steht der Zuordnung der Universitätskliniken zur Körperschaft Universität nicht entgegen. Daraus folgt allenfalls, daß die Kliniken die Krankenversorgung kraft staatlichen Auftrages zu übernehmen haben. Auch nach der heute geltenden Regelung des § 59 Abs. 2 HRG bzw. der §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 5a HochSchG 1978 ist die Krankenversorgung den Hochschulen als staatliche Aufgabe zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen {Auftragsangelegenheit), die sie selbständig - wenn auch unter der Fachaufsicht des Landes - zu erledigen haben.
Auch die Organisation der Klinikleitung nach §§ 50, 52 HochSchG spricht nicht für eine Ausgliederung des Klinikbetriebes aus dem Verantwortungsbereich der Universität. Der Klinikausschuß, der nach § 50 Abs. 1 HochSchG die Krankenversorgung sicherzustellen hat, besteht nach § 50 Abs. 2 HochSchG nur aus Angehörigen der medizinischen Fachbereiche. Lediglich der Verwaltungsdirektor, der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 HochSchG die laufenden Geschäfte führt, stammt nicht aus diesem Kreis, sondern aus dem der Verwaltungsbediensteten der Hochschule.
Für die Zuordnung der Kliniken zu dem Verantwortungsbereich des Landes ergibt sich daraus nichts. Im Gegenteil spricht S 52 =Abs. 3 Satz 3 HochSchG für eine Zuordnung zur Universität, wenn es dort heißt, daß der Klinikhaushalt, soweit er die Krankenversorgung betrifft, nach den für kaufmännisch eingerichtete Landesbetriebe gültigen Bestimmungen ausgerichtet werden kann.
11
Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn es sich bei den Universitätsklinken bereits wesensmäßig um Landesbetriebe handelte.
dd) Die Regelung des § 71 Abs. 1 HochSchG spricht nicht, wie das Berufungsgericht meint, für eine Klinikträgerschaft des Landes, sondern im Gegenteil gegen eine solche. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß für die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenversorgung in den Kliniken, das Weisungsrecht und damit die Fachaufsicht der im Einzelfall zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes unberührt bleibt. Diese besondere Form des Aufsichtsrechts macht deutlich, daß das Hochschülgesetz die Universität als für den Klinikbetrieb zunächst verantwortlich angesehen hat. Denn bei unmittelbarer Staatstätigkeit hätte es nicht der Festschreibung eines besonderen Aufsichtsrechta bedurft. Dieses Aufsichtsrecht hätte sich dann vielmehr bereits unmittelbar aus der Organisationsform als unmitte.lbare staatliche Verwaltung ergeben.
ee) Schließlich zwingt auch der Umstand, daß nach § 13 HochSchG alle Beamten, Angestellten und Arbeiter der Universität sowie die Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflich Tätigen im unmittelbaren Dienst des Landes stehen, nicht dazu, das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Universitätskliniken anzusehen. Diese Eigenschaft erlaubt ihm zwar, der Hochschule deren Personal zu stellen, wobei das Land freilich durch die Mitwirkungsrechte der Hochschule beschränkt ist, z.B. durch §§ 50, 52 HochSchG. Über dessen Einsatz kann das Land aber nicht befinden. Das ist Sache der Hochschule im Rahmen ihrer Arbeitsorganisation. Dem Land verbleibt von seiner Dienstherrenstellung im wesentlichen nur die Befugnis zu disziplinär-
12
rechtlichen Maßnahmen. Ein Betriebsinhaber kann aber durchaus mit Fremdpersonal arbeiten, ohne seine Betriebsinhaberschaft zu ver1ieren.
Außerdem sind alle Bedienstete der Universität zugleich auch Angehörige der Hochschule {§ 15 HochSchG). Die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die im Stellenplan des Klinikums geführt werden, werden nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HochSchG dem Klinikum zugeordnet. Sie bilden damit zusammen mit den anderen Hochschulbediensteten die Kör-perschaft Universität (Denninger, aaO. § 58 Rdn. 16). Insoweit haben sie eine doppelte Pflichtenstellung, nämlich einmal die gegenüber dem Land als ihrem Dienstherrn, zu dem anderen die gegenüber der Hochschule als deren inkorporierte Mitglieder. Das läßt die Dienstherreneigenschaft des Landes als geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Trägerschaft der Hochschuleinrichtungen noch weiter zurücktreten.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt das Berufungsgericht auch den Schutzbereich des Behandlungsvertrages .
aa) Der von der Zweitklägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachte eigene Schaden, nämlich die erhöhten Unterhaltsaufwendungen für das schwergeschädigte Kind, fällt - wie =das Berufungsgericht mit Recht annimmt - in den Schutzbereich des BehandlungsVertrages. Denn diese Schäden entstanden als Folge der nicht fachgerechten Behandlung bei der Geburt des Kindes. Der Krankenhausträger mußte derartige wirtschaftliche Belange der Zweitklägerin, insbesondere negative Wirtschaft-
13
liehe Auswirkungen ihrer eventuellen Fehlbehandlung, im Rahmen des Behandlungsvertrages mitschützen (vgl. BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 98).
V
bb) Rechts fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Vater der Erstklägerin und Ehemann der Zweitklägerin in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. Obwohl er selbst nicht Vertragspartner war, konnte das Berufungsgericht diesen Vertrag rechtlich einwandfrei - und auch von der Revision nicht beanstandet - dahin auslegen, daß er als Unterhaltspflichtiger der Erstklägerin den von der Drittbeklagten geschuldeten Mehraufwand für Pflege und Versorgung des Kindes auch als eigenen Schaden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 262; 89, 95, 98 und 89, 263, 267).
c) Da, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt (vgl. oben II), die schweren gesundheitlichen Schädigungen der Erstklägerin durch•ärztliche Behandlungsfehler der bei der Entbindung der Zweitklägerin bzw. der Geburt der Erstklägerin tätigen Ärzte entstanden sind, haftet die Drittbeklagte als Krankenhausträger für die von ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden (§ 278 BGB).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Drittbeklagte sei gemäß §§.8.31 , 847 BGB verpflichtet., der Erstklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen und hafte auch aus diesem Rechtsgrund für deren mit der Feststellungsklage geltend gemachten weiteren Ansprüche .
14
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß auch an den Universitätskliniken die Krankenversorgung privatrechtlich und nicht hoheitlich organisiert ist (vgl. BGH, Urteil v. 26.3.1953 - III ZR 220/52 LH § 839 (Fc) BGB Nr. 3). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine .Amtshaftung des Staates oder einer anderen Anstellungskörperschaft nach Art. 34 GG scheidet deshalb von vornherein aus.
b) Passivlegitimiert ist vielmehr auch insoweit die dritt-beklagte Universität, die als Träger des Universitätsklinikums im Streitfälle die Behandlungsaufgabe übernommen hatte und aufgrund dieser Garantenstellung nach Maßgabe von § 831 BGB für die Fehler der'bei der Entbindung tätigen Ärzte einstehen muß. Auch der deliktischen Geschäftsherrenhaftung der Drittbeklagten steht nicht entgegen, daß - wie zuvor unter la, ee ausgeführt -die Klinikärzte im unmittelbaren Dienste des Landes Rheinland-Pfalz standen, der Zweitbeklagte, der gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Bericht über den Geburtsverlauf als verantwortlicher Arzt bezeichnet ist, zudem damals Beamter auf Widerruf war.
Entscheidend ist, wer dem Gehilfen aus seiner eigenen Verantwortung heraus die schadenstiftende Tätigkeit zugewiesen hat (BGB-RGRK 12. Aufl., § 831 Rdn. 19). Das ist hinsichtlich der •'Klinikärzte unter der Geltung des Hochschulgesetzes von 1970 der Klinikvorstand gewesen, also das Leitungsgremium einer wissenschaftlichen Einrichtung der Drittbeklagten.
Dadurch, daß das Land den Kliniken zwar das erforderliche Personal zur Verfügung stellt, aber nicht über dessen konkreten Einsatz in der Klinik bestimmen kann, während die Universität kraft ihrer Verwaltungsautonomie über die Hochschuleinrichtun-
15
/?!/
gen, und damit auch über die Universitätskliniken, mit diesem Personal arbeitet, ist es daher allein sachgerecht, die Univer-sität als Geschäftsherrn i.S. des § 831 BGB für die Klinikärzte wie auch für das andere Personal anzusehen. Insoweit bietet sich ein Vergleich mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder an. Auch für diese Auftragsverwaltung ist anerkannt, daß die beauftragten (Gebiets-) Körperschaften, die Länder, im Rahmen der übertragenen Aufgaben weder Organe noch Verrichtungsgehilfen der auftraggebenden (Gebiets-)Körperschaft, des Bundes, sind (BGHZ 16, 95, 98 ff.? Senatsurteil vom 14. November 1978 - VI ZR 133/71 - NJW 1979, 864).
c) Auf die hilfsweise vom Berufungsgericht herangezogene Haftungskonstruktion der jahrelangen pflichtwidrigen Unterlassung eines Hinweises auf die fehlende Passivlegitimation kommt es damit nicht mehr an. Doch hätte auch dieser Gesichtspunkt die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung getragen, wenn die Drittbeklagte tatsächlich kein Krankenhausträger gewesen wäre.
Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß der Beginn eines Rechtsstreits den Parteien regelmäßig keine besonderen Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auferlegt, insbesondere nicht die Pflicht, sofort auf Bedenken gegen die Passivlegitimation hinzüweisen (vgl. Senatsurteile v. 7. Juli 1970 - VI ZR 189/68 - LM § 138 ZPO Nr. 13; v. 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 228 und v. 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - VersR 1981, 779, 780). An diesem Grundsatz ist auch weiterhin festzuhalten. Im Streitfälle hätte jedoch eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, alsbald auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen, wenn sie sich
16
nicht als verantwortlicher Krankenhaüsträger behandeln lassen wollte. Da es sich bei der Krankenversorgung um eine staatliche Aufgabe des Landes Rheinland-Pfalz handelte, welche die beklagte Universität in dessen Auftrag erfüllte, waren die Zuständigkeiten zwischen Land und Universität eng verzahnt und für den betroffenen Bürger kaum durchschaubar. Selbst das Kultusministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat in seiner in den Beiakten 5 U 341/80 befindlichen Stellungnahme vom 28. Juli 1981 hinsichtlich der Trägerschaft der Universitätskliniken die Rechtslage verkannt. Hat deshalb bei einer solchen, für die Beteiligten unklaren Rechtslage eine dieser Körperschaften in einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler in einer Universitätsklinik die Zuständigkeit des Klinikträgers übernommen, dann muß sie sich daran fest-halten lassen, auch wenn sie - bei richtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht Krankenhausträger ist.
3. Die Entscheidung des Streitfalles wird nicht dadurch beeinflußt, daß sich bisher in aller Regel - ohne Beanstandung durch den erkennenden Senat - für Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Universitätskliniken die jeweiligen Bundesländer als passivlegitimiert angesehen haben (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/70 - VersR 1979, 720 und v. 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 286), und zwar auch noch für die Zeit nach Erlaß des Hochschulrahmengesetzes {BGHZ 88, 248) . Ebensowenig werden frühere rechtskräftige Klageabweisungen gegen Bundesländer berührt, wenn in jenen Fällen nach der Rechtslage eine Haftungszuständigkeit der Universität als Träger der Klinik gegeben gewesen wäre .
AU?
In den bisher entschiedenen Fällen hatten die Bundesländer ihre Passivlegitimation nicht bestritten, so daß kein Anlaß bestand, von Amts wegen die Trägerschaft der Universitätsklini“ ken zu klären, zu demal, wie bereits ausgeführt, das entsprechende Land im Berufungs- bzw. Revisionsrechtszug nicht mehr wirksam seine Passivlegitimation hätte bestreiten können.
Soweit in der Vergangenheit gegen Bundesländer gerichtete Schadensersatzklagen rechtskräftig abgewiesen wurden, müssen sich auch die Kläger an den getroffenen Entscheidungen festhal-ten lassen; sie haben keinerlei Nachteile dadurch erlitten, daß sie als Krankenhausträger anstelle der jeweiligen Universität das entsprechende Bundesland verklagt hatten.
III. Bei dieser Sachlage muß die Revision der Drittbeklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Scheffen
Dr. Lepa
Dr. Kullmann