gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Adam PI jtraßeÄI Kl Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa am 14. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls sind die Kläger, da ihnen sowohl ein erheblich über dem Tabellensatz liegender Betrag
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 178/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Oliver P Pstraß . geb. , geb. 2. Andreas P t raß e gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Adam PI jtraßeÄI Kl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen __ _ Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Baden-Württemberg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Sl jtr. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr 2 üf Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa am 14. Juni 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1982 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Schätzung des entgangenen Bar-Unterhalts herangezogenen Sätze der sog. ’'Düsseldorfer Tabelle”-und zwar wegen der im Streitfall günstigeren wirtschaftlichen Situation der in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen - einen Zuschlag erfordern. Jedenfalls sind die Kläger, da ihnen sowohl ein erheblich über dem Tabellensatz liegender Betrag 3 an Barunterhalt als auch ein (durch Nichtberücksichtigung der auf die Eigenversorgung der Pflegeeltern entfallenden Arbeitsleistung) übersetztes Pflegegeld zufließt, nicht beschwert. Streitwert: 91.000 DM (30.000 x 2 = 60.000 + 25.000 DM Rückstände + 5.000 x 2 = 6.000 DM Feststellungsklage). Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Lepa