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BGH · VI ZR 178/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 178/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 7. Die Erinnerung des Kostenschuldners Wilfried SWt/KtKft gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Er macht geltend, er habe Rechtsanwalt Dr. RfliBIFnur mit der Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels, nicht aber mit der Einlegung der Revision beauftragt . Er hat erklärt, er habe dem Kostenschuldner, der ihn um eine Überprüfung der Aussichten der Revision gebeten habe, am 14. Juli 1981 in einem Telefongespräch vorgeschlagen, daß er - der Anwalt - zunächst zur Fristwahrung Revision einlegfe^ die Aktenunterlagen anfordere und sich dann zu den Aussichten des Rechtsmittels äußere. Danach konnte Rechtsanwalt Dr. RHB davon ausgehen, daß er durch den zweiten Anruf des Kostenschuldners beauftragt war, zur Fristwahrung - die Revisionsfrist lief am 22. Der Kostenschuldner hat damit die Einlegung der Revision veranlaßt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 178/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Wilfried
*
Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Firma B. und C. vertreten durch
H
C.
straß ei
, Kraftfahrer,
 Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und Partner
»
Rechtsanwälte Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 am 7. Juni 1983
beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners Wilfried SWt/KtKft
 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Kostenschuldner verweigert die Zahlung der Verfahrensgebühr. Er macht geltend, er habe Rechtsanwalt Dr. RfliBIFnur mit der Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels, nicht aber mit der Einlegung der Revision beauftragt .
Nachdem der Kostenschuldner den Anwalt teilweise von der Schweigepflicht entbunden hat, hat dieser in einer Äußerung vom 14. April 1983 zu den damaligen Vorgängen Stellung genommen. Er hat erklärt, er habe dem Kostenschuldner, der ihn um eine Überprüfung der Aussichten der Revision gebeten habe, am 14. Juli 1981 in einem Telefongespräch vorgeschlagen, daß er - der Anwalt - zunächst zur Fristwahrung Revision einlegfe^ die Aktenunterlagen anfordere und sich dann zu den Aussichten des Rechtsmittels äußere. Der Kostenschuldner habe daraufhin um Bedenkzeit gebeten und in einem noch
 
am selben Tag mit der Sekretärin des Anwalts geführten weiteren Telefongespräch sinngemäß erklärt, die Aussichten des Rechtsmittels sollten geprüft werden.
Diese Erklärung des Anwalts, von der dem Kostenschuldner eine Abschrift zugesandt worden ist, erscheint glaubhaft, zu demal ihr der Kostenschuldner nicht widersprochen hat. Danach konnte Rechtsanwalt Dr. RHB davon ausgehen, daß er durch den zweiten Anruf des Kostenschuldners beauftragt war, zur Fristwahrung - die Revisionsfrist lief am 22. Juli 1981 ab - Revision einzulegen. Der Kostenschuldner hat damit die Einlegung der Revision veranlaßt. Er hat deshalb die Kosten zu tragen (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1970, 355/356; OLG Frankfurt,
OLGZ 1980, 278/282 m.w.N.; Schneider, Rpfleger 1976, 229/
230; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 88 Rdn. 14 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 13* Aufl., § 88 Anm. V m.w.N.).
Dr. Hiddemann	RiBGH	Dunz	hat	Urlaub	Dr.	Kullman
 und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Hiddemann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa