(AKB) § 11 Nr. Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeuges keinen Versicherungsschutz genoß, wenn beide in gesellschaftsähnlicher Weise Verabredungen zu dem Zwecke einer gemeinsamen Urlaubsfahrt getroffen haben. Im übrigen beruft er sich darauf, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn sei eine unzulässige Rechtsausübung, mindestens sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen, daß zwischen ihm und dem Halter S. den Beklagten mindestens in dem Umfange, wie er von der Klägerin Versicherungsschutz erhalte, von einer Haftung freigestellt hätte; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß Haftpflichtansprüche des Halters S. S. hätte im Falle eines Unfalls Ersatz seiner Heilungskosten bei der Klägerin erhalten können, während die Inanspruchnahme des im beiderseitigen Interesse das Kraftfahrzeug zeitweise fahrenden Beklagten diesen wirtschaftlich ungewöhnlich hart treffen würde. 1. Zwar ist die Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse zwischen Insassen und Fahrer des Kraftfahrzeuges immer sehr zurückhaltend gewesen. 2. Gleichwohl kann das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, die Abmachung über das Führen des Fahrzeuges durch den nicht mitversicherten Insassen in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht gegenüber dem mitfahrenden Halter zu versehen (Senatsurteil vom 14. Ihr Wille, dabei nicht nur die Benzinkosten, sondern auch andere mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundene Kosten und Risiken zu tragen, wird auch daran deutlich, daß sie ein gegen S. Mit Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht in der wiederholt praktizierten Vereinbarung der Parteien mindestens ein starkes Indiz dafür gesehen, daß sie auch etwa auftretende Haftungsrisiken untereinander angemessen verteilt hätten, wenn sie sich darüber Gedanken gemacht hätten. § 11 Ziff.3 AKB schloß Haftungsansprüche des Halters gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten von der Haftpflichtversicherung aus. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeuges, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete wegen dieses Deckungsausschlusses im Falle eines Unfalles eine ungewöhnliche wirtschaftliche Gefährdung, die kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abgesichert zu haben. den Schädiger im Rahmen der Eintrittspflicht der Versicherer nicht entlasten, weil die jeweiligen Versicherer nach § 67 Abs. 2 WG oder § 1542 RVO aus übergegangenem Recht bei ihm Regreß nehmen konnten (wogegen nach der Rechtsprechung des Senats gerade Ehegatten und nahe Familienangehörige geschützt sind). So ist der Halter, der sich auf einer längeren Geschäftsfahrt gefälligkeitshalber hat chauffieren lassen, nach Treu und Glauben für verpflichtet angesehen worden, den Fahrer insoweit von der Haftung aus der unentgeltlich übernommenen gefahrgeneigten Tätigkeit freizustellen, als der Schaden bei ordnungsmäßiger Versicherung von dem Versicherer getragen worden wäre (Senatsurteil vom 10. Ähnlich hat der Senat den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigtem aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht unter Versicherungsschutz stehenden Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht unvereinbar bezeichnet (Senatsurteil vom 11. Schließlich ist ein stillschweigender Haftungsverzieht für einfache Fahrlässigkeit angenommen worden, wenn der Halter bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragt hat, das Steuer zu übernehmen (Senatsurteil vom 14. All diesen Fällen ist gemeinsam ein besonderes Interesse des Halters daran, daß der Mitfahrende das Steuer übernahm. an der Übernahme des letzten Teiles der Rückfahrt aus dem Urlaub durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht auch im Streitfall festgestellt. Bei Würdigung all dieser Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, daß S., wäre die Rechtslage zwisohen den Parteien vorher zur Sprache gekommen, nicht auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte, jedenfalls nicht in dem Umfange, in dem S. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat deshalb Bestand, daß im Streitfall ausnahmsweise die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht versehen werden muß, weil sich S. d) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein solcher Haftungsausschluß gehe unzulässigerweise zu Lasten des Krankenversicherers mit der Folge, daß dieser in einem gleichartigen Falle gegen den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit hätte gefährden können, kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin Sozialversicherer ist und der Anspruch des S. Die von der Revision befürchtete Gefahr, dem Versicherten, der in einem Falle wie dem hier zu beurteilenden einen Haftungsverzicht vereinbare, könne vom Versicherer gekündigt werden, ist allenfalls gering schwerlich liegt in dem Verhalten des S.
Nachschlagewerk: ja BGH/’: nein BGB §§276 Da, 823 Ha; AVB f.Kraftfahrtvers. (AKB) § 11 Nr. Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeuges keinen Versicherungsschutz genoß, wenn beide in gesellschaftsähnlicher Weise Verabredungen zu dem Zwecke einer gemeinsamen Urlaubsfahrt getroffen haben. BGH, Urt.v.14.November 1978 - VI ZR 178/77 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 178/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. November 1978 Walz Justizhauptsekretär als Urkundaoeamter der GeschiftaateUe der bSHÜ Ersatzkasse, vertreten durch die Geschäftsführung der Hauptverwaltung BaflH, Untere iJHI^B^latzer Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Herrn Horst -FBBL a, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 oC Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1978 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand In der Nacht vom 4. zu dem 5. Juni 1974 befanden sich der Beklagte und dessen Ehefrau sowie der mit ihnen befreundete S. auf der Rückfahrt von ihrem Urlaubsort Zermatt nach R. Halter des gefahrenen Pkw war S. Gegen 3.30 Uhr fuhr der Beklagte, der einige Zeit vorher von S. das Steuer übernommen hatte, auf der Bundesautobahn Frankfurt - Kassel bei km 431»5 auf einen vor ihm fahrenden Sattelzug auf. Dabei verletzte sich u.a. der vorn neben dem Beklagten sitzende S. schwer. Die Klägerin, bei der S. krankenversichert ist, verlangt von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für Heilungskosten sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des ZukunftsSchadens. Sie trägt vor, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Der Beklagte bestreitet, den Unfall durch ein zurechenbares Fehlverhalten verursacht zu haben. Im übrigen beruft er sich darauf, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn sei eine unzulässige Rechtsausübung, mindestens sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen, daß zwischen ihm und dem Halter S. in dem Umfange, in dem der jeweilig andere Versicherungsschutz genieße, die Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche hätte ausgeschlossen sein sollen. Beide hätten sie schon öfter gemeinsam Urlaubsfährten mit dem Pkw unternommen, wobei sie sich jeweils am Steuer abgelöst und die Benzinkosten geteilt hätten. Darüber hinaus habe S. eine ihm gegenüber obliegende Schutzpflicht zu dem Abschluß einer Schadensversicherung verletzt, so daß S. ihn nunmehr von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie dagegen abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten falle jedenfalls kein besonders schweres Verschulden an der jC_ Herbeiführung des Unfalls, bei dem S. als Insasse seines eigenen Fahrzeuges verletzt worden ist, zur Last. Es führt sodann im wesentlichen aus: Die Parteien hätten zwar zur Frage der Haftung im Falle eines Unfalls auf der Fahrt keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Diese Vertragslücke sei indessen bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben dahin zu schließen, daß S. den Beklagten mindestens in dem Umfange, wie er von der Klägerin Versicherungsschutz erhalte, von einer Haftung freigestellt hätte; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß Haftpflichtansprüche des Halters S. gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten zur Unfallzeit von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen gewesen wären. S. hätte im Falle eines Unfalls Ersatz seiner Heilungskosten bei der Klägerin erhalten können, während die Inanspruchnahme des im beiderseitigen Interesse das Kraftfahrzeug zeitweise fahrenden Beklagten diesen wirtschaftlich ungewöhnlich hart treffen würde. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zwar ist die Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse zwischen Insassen und Fahrer des Kraftfahrzeuges immer sehr zurückhaltend gewesen. Als ausreichender Umstand dafür wurde nicht anerkannt, daß die Mitnahme aus GefälligkeitM erfolgte. Selbst unter Ehegatten wurde sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, so- 5 weit die Haftung unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fällt (vgl. dazu das Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625 m.Nachw. aus der Rechtsprechung). 2. Gleichwohl kann das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, die Abmachung über das Führen des Fahrzeuges durch den nicht mitversicherten Insassen in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht gegenüber dem mitfahrenden Halter zu versehen (Senatsurteil vom 14. Februar 1978 aaO)-# Solche Umstände liegen im Streitfall vor. a) Die Parteien waren miteinander freundschaftlich verbunden und hatten schon mehrfach gemeinsame Urlaubsfährten durchgeführt, bei denen sie sich die Benzinkosten geteilt und sich am Steuer des Kraftfahrzeuges abgelöst hatten. Das Berufungsgericht sieht darin eine Abrede, die über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der jeder Rechtsbindungswille fehlt, hinausgeht. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist zutreffend. Die Parteien haben danach jeweils zu dem Zweck der gemeinsamen Durchführung von Urlaubsfahrten ein ge-sellschaftsähnliches Rechtsverhältnis begründet. Ihr Wille, dabei nicht nur die Benzinkosten, sondern auch andere mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundene Kosten und Risiken zu tragen, wird auch daran deutlich, daß sie ein gegen S. verhängtes Bußgeld geteilt haben. Auf die Frage, inwieweit das strafrechtlich zulässig c>< v- war, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Mit Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht in der wiederholt praktizierten Vereinbarung der Parteien mindestens ein starkes Indiz dafür gesehen, daß sie auch etwa auftretende Haftungsrisiken untereinander angemessen verteilt hätten, wenn sie sich darüber Gedanken gemacht hätten. Zwar haben nun Gesellschafter untereinander nach § 708 BGB ohnehin nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Eine solche Haftungsbeschränkung kann aber nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (BGHZ 46, 313» 318). Hier ist nicht ersichtlich, daß die Parteien in dem Umfang, in dem Versicherungsschutz bestand, nach dem Sinn ihrer Abmachungen derartiges gewollt haben, was natürlich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit möglich gewesen wäre. b) Hier aber war gerade das Haftungsrisiko nun zur damaligen Zeit ungleich verteilt. § 11 Ziff. 3 AKB schloß Haftungsansprüche des Halters gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten von der Haftpflichtversicherung aus. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeuges, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete wegen dieses Deckungsausschlusses im Falle eines Unfalles eine ungewöhnliche wirtschaftliche Gefährdung, die kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abgesichert zu haben. Wenn das, wie im Streitfall, in der Praxis meist nicht geschah, so im Zweifel nur deshalb, weil diese empfindliche Lücke im Versicherungsschutz unter Laien kaum bekannt war. Das Bestehen einer Kranken oder gar Unfallversicherung für den Verletzten konnte den Schädiger im Rahmen der Eintrittspflicht der Versicherer nicht entlasten, weil die jeweiligen Versicherer nach § 67 Abs. 2 WG oder § 1542 RVO aus übergegangenem Recht bei ihm Regreß nehmen konnten (wogegen nach der Rechtsprechung des Senats gerade Ehegatten und nahe Familienangehörige geschützt sind). c) Ob dieser Umstand allein es schon rechtfertigen könnte, in allen derartigen Fällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Haftungsverzieht anzunehmen, an den tatsächlich niemand gedacht hat, mag dahinstehen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann jedenfalls das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände eine solche Rechtfertigung abgeben. So ist der Halter, der sich auf einer längeren Geschäftsfahrt gefälligkeitshalber hat chauffieren lassen, nach Treu und Glauben für verpflichtet angesehen worden, den Fahrer insoweit von der Haftung aus der unentgeltlich übernommenen gefahrgeneigten Tätigkeit freizustellen, als der Schaden bei ordnungsmäßiger Versicherung von dem Versicherer getragen worden wäre (Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 - VersR 1964, 239, 240). Ähnlich hat der Senat den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigtem aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht unter Versicherungsschutz stehenden Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht unvereinbar bezeichnet (Senatsurteil vom 11. Növember 1969 - VI ZR 71/68 - VersR 1970, 63). Schließlich ist ein stillschweigender Haftungsverzieht für einfache Fahrlässigkeit angenommen worden, wenn der Halter bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragt hat, das Steuer zu übernehmen (Senatsurteil vom 14. Februar 1978 aaO). All diesen Fällen ist gemeinsam ein besonderes Interesse des Halters daran, daß der Mitfahrende das Steuer übernahm. Ein solches besonderes Interesse des Halters S. an der Übernahme des letzten Teiles der Rückfahrt aus dem Urlaub durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht auch im Streitfall festgestellt. S. mußte noch am Morgen des 5.Juni 1974 an seiner Arbeitsstelle in Kassel sein. Ihm lag daran, daß der Beklagte die Weiterfahrt übernahm, sei es nun, daß er ihn darum gebeten hatte, oder daß der Beklagte das angeregt hatte, weil er den neuen Wagen S. gern einmal fahren wollte. Bei Würdigung all dieser Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, daß S., wäre die Rechtslage zwisohen den Parteien vorher zur Sprache gekommen, nicht auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte, jedenfalls nicht in dem Umfange, in dem S. bei auftretenden Verletzungen Versicherungsschutz genoß. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat deshalb Bestand, daß im Streitfall ausnahmsweise die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht versehen werden muß, weil sich S. dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise nicht hätte versagen können (BGHZ 9, 273, 277). d) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein solcher Haftungsausschluß gehe unzulässigerweise zu Lasten des Krankenversicherers mit der Folge, daß dieser in einem gleichartigen Falle gegen den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit keinen Rückgriff nehmen könnte. Ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 3 WG, der den Versicherungsanspruch des S. hätte gefährden können, kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin Sozialversicherer ist und der Anspruch des S. auf sie nach § 1542 RVO übergegangen ist. Die von der Revision befürchtete Gefahr, dem Versicherten, der in einem Falle wie dem hier zu beurteilenden einen Haftungsverzicht vereinbare, könne vom Versicherer gekündigt werden, ist allenfalls gering schwerlich liegt in dem Verhalten des S. ein zulässiger Küüdigungsgrund. Dieser Befürchtung hätte deshalb S. redlicherweise nicht von dem Haftungsverzicht gegenüber dem Beklagten abhalten dürfen. Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt