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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangte mit der Klage hälftigen Ersatz der Beerdigungskosten,und der ihm durch den Tod seiner iho-frou entgangenen Dienste« Er hat vorgetragen, seine Ehefrau sei vom Kraftfahrzeug erfaßt worden, als sie die gegenüberliegende Bordsteinkante fast erreicht habe» Bei der vom Beklagten vor der Polizei angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/st sei er noch etv/a 60 m entfernt gewesen, als seine Ehefrau die Fahrbahn betreten habe; denn sie habe für die bei der Überquerung der Fahrbahn zurückgelegten 6 n v/enigstens 6 Sekunden benötigt* Unter diesen Umständen habe der Beklagte durch sofortiges Bremsen den Unfall vermeiden können* Er sei aber entweder zu schnell oder zu unaufmerksam gefahren* Er habe sofort gehupt und gleichzeitig gebremst* Die Ehefrau habe nicht nach rechts oder links gesehen und auch auf das Hupen nicht reagiert* Sie habe für die von ihr zurückgelegte Strecke von 3 - 3*5 m bis zur Unfallstello bei einer mittleren Fußgängergeschwindig-keit von 5 km/st etwa 2-2,5 Sekunden benötigt* Somit habe sic mit dem Überqueren der Straße in einem Zeitpunkt begonnen, als er mit dem Wagen von der Unfallstolle weniger als der Anhalteweg bei 35 km/st entfernt gewesen sei* Im Io lo Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Unfallstolle auf der 6 m breiten Fahrbahn höchstens 1 m vom für den Beklagten rechten Fahrbahnrand und somit 5 m vom linken entfernt lag» Die zügig die Fahrbahn überquerende Verunglückte hat nach der Annahme des Berufungsgerichts für die 5 m bis zur Unglücksstelle mindestens 3 Sekunden benötigt o Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Geschwindigkeit des Personenkraftwagens von 30 kra/st sei der Beklagte 3 Sekunden vor dem Unfall mit seinen Personenkraftwagen 25 m von der Unfallstelle entfernt gewesen« 2« Auf Grund dieseo festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Beklagte habe die Fahrbahn nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beobachtet« Hach seinen eigenen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht und zuvor vor der Polizei hat der Beklagte die Fußgängerin erst bemerkt, als sie in der AUtte der Straße ging, und zwar erst auf eine Entfernung von 6 - 10 m. Mit liecht hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht auf Grund seines Vorbringens als entlastet angesehen, er habe die Fahrbahn nur durch die vom Scheibenwischer freigewischte Fläche beobachten können«, Zutroffend weist es darauf hin, daß dio freigemachte Fläche auch die Beobachtung der Gegenfahrbahn ermöglichte» Zudom war der Beklagte verpflichtet, für eine ausreichende Beobachtungsmöglichkoit der Fahrbahn zu sorgen und bei Behinderung oder Erschwerung sein Fahx*~ verhalten, insbesondere seine Geochwindigkeit darauf ein-zuriehten. Gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, der Beklagte hätte die Fußgängerin schon beim Betreten der Fahrbahn erkennen müssen und nicht aus dem Auge lassen dürfen, ist somit rechtlich nichts zu erinnern«. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung, der Beklagte habe die später Verunglückte erst gesehen, als sie sich bereits auf der Mitte der Fahrbahn befand, auf Grund der eigenen Aussage des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gewonnen» Hierbei hat es die Angaben des Beklagten entgogon der Meinung der Revision nicht unvollständig gewürdigt» V/enn der Beklagte auf Vorhalt seines Prozeßbevollmächtigten zusätzlich angab, die Fußgängerin habe sich von links nach rechts bewegt, lag darin keine Einschränkung seiner damit nicht in Widerspruch stehenden und eindeutigen Aussage, er habe sie plötzlich und unerwartet in der Mitte der Straße gesehen» Ob der Beklagte ö) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es sei unfallursächlich geworden, daß der Beklagte die Fußgängerin aus Unaufmerksamkeit nicht schon beim Betreten, sondern erst in der Mitte der Fahrbahn bemerkt habe, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden« Hierzu führt es aus, bei der Entfernung des Kraftwagens in dem Zeitpunkt, als die Fußgängerin die Fahrbahn betrat, - die von ihm auf 25 m angenommen wird, - hätte der Beklagte auch unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprech-zoit und der nassen Straßenoberflache durch sofortiges Bremsen seinen Wagen noch vor der Fußgängerin zu dem Stehen bringen können« Auch hätte er nach sofortiger Verminderung seiner Geschwindigkeit durch ein geringes Ausweichen nach links hinter der Fußgängerin herumfahren können« Diese Ausführungen greift die Revision vergeblich an, indem sic auf Grund verkehretechnischer Berechnungen darzutun sucht, daß der Beklagte sich höchstens 15 - 17 m vor der Fußgängerin befand, als diese die Fahrbahn betrat, und 3orait seinen Wagen unter Berücksichtigung der Reaktionsund Bremsansprechzeit nicht mehr vor ihr zu dem Halten bringen konnte« b) Auch die weitere Annahme dos Berufungsgerichts, der Beklagte hätte nach sofortiger Verminderung der Geschwindigkeit durch ein geringes Ausweichen nach links hinter der Fußgängerin herfahren können, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Daß ihm ein solches Verhalten deshalb verwehrt gewesen sei, weil die Fußgängerin schon einen Teil dei' ütraßo überquert hatte, ohne den Kraftwagen bemerkt zu haben, so daß er deshalb mit einem Weitergehen nicht habe rechnen dürfen, kann der Revision nicht zugegeben werden«, Senn als der Beklagte die Fußgängerin bemerkte, hatte 3ie bereits die Mitte der Fahrbahn erreichte Somit lagen nicht die Voraussetzungen dos Urteils vom 13» Juli 1965 (VI ZR 68/64) vor, auf das sich die Revision beruft« Dort war der Fußgänger, der mit einigen Schritten erst etv^a 1/3 der Fahrbahn zurückgelegt hatte, umgekehrt * als der Kraftfahrer noch 15 - 20 m von ihm entfernt war» a) Nach der Annahme des Berufungsgerichts lag die ünfallstelle 1 m vom rechten Bordstein entfernt« Diese Überzeugung hat es gewonnen auf Grund der Bremsspur, dio in einem seitlichen Abstand zu dem Bordstein von 1 m verlief, und seiner weiteren Feststellung, daß die Fußgängorin vom Kraftwagen vorne rechts erfaßt wurde« Diese Annahmo stützt sich auf die eigene Angabe des Beklagten bei seinen Vernehmungen vor der Polizei und dem Landgericht sowie den Umstand, daß der rechte Scheinwerfer zertrümmert wurde« ihm durchaus gewürdigten Umstandes nicht zur Annahmo gezwungen, die Fußgängerin sei zuerst von der Fahrzeugmitte und damit in einem Abstand von 1,75 m vom rechten Fahrbahnrand erfaßt worden, zu demal zu seiner Üborzeugungs-bildung auch die Angaben des Beklagten geführt haben« Hierbei ist es von der Aussage der Zeugin ausgegangen, die Fußgängerin habe die Fahrbahn zügig überquert, und der übereinstimmenden Angabe des Beklagten, sie sei mit schnellen Schritten gegangen«

Zitierte Normen: § 845 BGB § 287 ZPO § 845 BGB
EhefrauFahrbahnGrundmBerufungsgerichtKlägerFußgängerinRevision

Volltext der Entscheidung

2065 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3o Mai 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR. 1J8/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dos kaufmännischen AngestelltenHorst
0^(H®straßo Bk?
Sch
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
*
den landgerichtsdirektoz'
, J^pB^straße als Nachlaßverwalter für
_____________________________     Edgar	B
diö Erben dos ~am~8ollol965 verstorbenen Cäsar Ernst Alwin W	früher	V
itraßo
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundeorichter Hanebeck, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Nüßgeno
 für Hecht erkannt;
Die Hevision des Beklagten gegen das Urteil dos 7« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31« August 1965 wird zurückgewieoen«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten aufor-legt«
Von Hechts wegen Tatbestand;
Am 14« Dezember 1962 gegen 18»45 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Austin-Personenkraftwagen bei Dunkelheit und Schneeregen in Hamburg-Stellingen die naoso und schlüpfrige Volksparkstraße in Richtung Kieler Straße«
Als die Ehefrau des verstorbenen Klägers	die	Volks-
parkstraße in Höhe ihrer Wohnung für den Beklagten von links nach rechts überquerte, wurde sie von dessen Fahrzeug erfaßt« Am folgenden Tag verstarb sie an den Unfallverletzungen«
Der Kläger verlangte mit der Klage hälftigen Ersatz der Beerdigungskosten,und der ihm durch den Tod seiner iho-frou entgangenen Dienste« Er hat vorgetragen, seine Ehefrau sei vom Kraftfahrzeug erfaßt worden, als sie die gegenüberliegende Bordsteinkante fast erreicht habe» Bei der
 
vom Beklagten vor der Polizei angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/st sei er noch etv/a 60 m entfernt gewesen, als seine Ehefrau die Fahrbahn betreten habe; denn sie habe für die bei der Überquerung der Fahrbahn zurückgelegten 6 n v/enigstens 6 Sekunden benötigt* Unter diesen Umständen habe der Beklagte durch sofortiges Bremsen den Unfall vermeiden können* Er sei aber entweder zu schnell oder zu unaufmerksam gefahren*
Dementsprechend hat der Kläger Wacker vom Beklagten Zahlung von 1 088,90 DM Beerdigungskosten und als Ersatz für entgangene Dienste für die Zeit vom 15» September 1962 bis 31 o August 1963 einon Betrag von 1 326 DM sowie ab 1* September 1963 bis zu seinem Tode eine monatliche Rente von 156 Dil, fällig jeweils vierteljährlich im voraus, gefordert*
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er hat ein Verschulden in Abrede gestellt und darüber hinaus gemoint, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen* Er hot geltend gemacht, er sei weniger als 35 km/st und mit einem seitlichen Abstand nach rechts von etwa 1 m gefahren* Wegen des Scbneeregen3 sei der Scheibenwischer in Betrieb gewesen. Auf etwa 12,5 m habe er die Ehefrau des Klägers von links nach rechts in schnellen Schritten über die Fahrbahn gehen sehen. Er habe sofort gehupt und gleichzeitig gebremst* Die Ehefrau	habe	nicht	nach	rechts	oder
 links gesehen und auch auf das Hupen nicht reagiert* Sie habe für die von ihr zurückgelegte Strecke von 3 - 3*5 m bis zur Unfallstello bei einer mittleren Fußgängergeschwindig-keit von 5 km/st etwa 2-2,5 Sekunden benötigt* Somit habe sic mit dem Überqueren der Straße in einem Zeitpunkt begonnen, als er mit dem Wagen von der Unfallstolle weniger als der Anhalteweg bei 35 km/st entfernt gewesen sei* Im
 
Berufungsverfahren hat er ergänzend vorgetragen, seine Geschwindigkeit von 30 bis 40 kra/st sei nicht zu hoch gewesen« Der Anhalteweg habe bei einer BremsverzÖgorung von 6 m/sec^ bei 40 km/st 21,41 m und bei 30 km/st 14,13 m betragen und sei somit nicht länger als seine Sichtweite gewesen« Im übrigen spreche der Bremsweg von 7 m für die noch geringere Geschwindigkeit von 27 kci/st« Er sei auch nicht unaufmerksam gefahren« Als die Fußgängerin die Fahrbahn betreten habe, sei er bei einer Geschwindigkeit von 27 km/st 14,50 m und bei einer solchen von 40 km/st 18,11 m von der Unfallstollo entfernt gewesen« Bei der Berechnung müsse man davon ausgehen, daß dio Verunglückte frontal von seinem Wagen und damit 1,75 bis 1,50 m-viom rechten Fahrbahnrand entfernt erfaßt worden soi und bis zur Un-fallstello 3 Sekunden/ möglicherweise nur 2,5 Sekunden benötigt habe«
Der Beklagte hat auch die Höhe bestritten«
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil das Begehren auf Ersatz der Beerdigungskosten bis zu einem Betrag von höchstens 1 088,90 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Rentenrückstände in Höhe von 2 891,20 DM und die geforderte Rente von monatlich 156 DU ab 1« Juli 1964 antragsgemäß, längstens jedoch bis zu dem 28« September 1972, zuerkannt«
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
lint schci dungs gründei
 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten bejahte Die Schadensersatzansprüche des Klägers	hat	es	wegen mitwirkenden Verschuldens
 seiner Ehefrau um die Hälfte gekürzt«, Dem hatte dieser Kläger in seinen Anträgen bereits Rechnung getragen«.
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 lo Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Unfallstolle auf der 6 m breiten Fahrbahn höchstens 1 m vom für den Beklagten rechten Fahrbahnrand und somit 5 m vom linken entfernt lag» Die zügig die Fahrbahn überquerende Verunglückte hat nach der Annahme des Berufungsgerichts für die 5 m bis zur Unglücksstelle mindestens 3 Sekunden benötigt o Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Geschwindigkeit des Personenkraftwagens von 30 kra/st sei der Beklagte 3 Sekunden vor dem Unfall mit seinen Personenkraftwagen 25 m von der Unfallstelle entfernt gewesen«
2« Auf Grund dieseo festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Beklagte habe die Fahrbahn nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beobachtet« Hach seinen eigenen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht und zuvor vor der Polizei hat der Beklagte die Fußgängerin erst bemerkt, als sie in der AUtte der Straße ging, und zwar erst auf eine Entfernung von 6 - 10 m. Somit hatte er vorher nicht gesehen, daß Frau	bereits die Fahr-
bahn betreten und teilweise überquert hatte« Hatto er
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pflichtgemäß die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite beobachtet, so hätte er die Verunglückte nicht erst in der Mitte der Fahrbahn bemerkt » Wenn es auch dunkel war und ein leichter Schneeregen niederging, so war dio Fahrbahn doch durch über der Straße hängende Leuchten ausreichend erhellt, so daß dio Fußgängerin auch bei dunkler Kleidung zuvor zu erkennen war. Mit liecht hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht auf Grund seines Vorbringens als entlastet angesehen, er habe die Fahrbahn nur durch die vom Scheibenwischer freigewischte Fläche beobachten können«, Zutroffend weist es darauf hin, daß dio freigemachte Fläche auch die Beobachtung der Gegenfahrbahn ermöglichte» Zudom war der Beklagte verpflichtet, für eine ausreichende Beobachtungsmöglichkoit der Fahrbahn zu sorgen und bei Behinderung oder Erschwerung sein Fahx*~ verhalten, insbesondere seine Geochwindigkeit darauf ein-zuriehten. Gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, der Beklagte hätte die Fußgängerin schon beim Betreten der Fahrbahn erkennen müssen und nicht aus dem Auge lassen dürfen, ist somit rechtlich nichts zu erinnern«.
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung, der Beklagte habe die später Verunglückte erst gesehen, als sie sich bereits auf der Mitte der Fahrbahn befand, auf Grund der eigenen Aussage des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gewonnen» Hierbei hat es die Angaben des Beklagten entgogon der Meinung der Revision nicht unvollständig gewürdigt» V/enn der Beklagte auf Vorhalt seines Prozeßbevollmächtigten zusätzlich angab, die Fußgängerin habe sich von links nach rechts bewegt, lag darin keine Einschränkung seiner damit nicht in Widerspruch stehenden und eindeutigen Aussage, er habe sie plötzlich und unerwartet in der Mitte der Straße gesehen» Ob der Beklagte
 
in diesem Augenblick 6 - 10 m entfernt heranfuhr, wovon dao Berufungsgericht ebenfalls auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten ausgeht, oder 15 m, wie die Revision meint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang« Bio hierzu erhobenen Rügen der Revision, die Entfernungo-angaben des Beklagten seien Schätzungen, gegen deren Richtigkeit ihre technische Unmöglichkeit spreche, so daß sie nicht hätten zugrundegelegt worden dürfen, trifft nicht die bestimmte Aussage der eigenen Wahrnehmung des Beklagten, die Verunglückte habe sich auf der Mitte der Straßo befunden«
ö) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es sei unfallursächlich geworden, daß der Beklagte die Fußgängerin aus Unaufmerksamkeit nicht schon beim Betreten, sondern erst in der Mitte der Fahrbahn bemerkt habe, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden« Hierzu führt es aus, bei der Entfernung des Kraftwagens in dem Zeitpunkt, als die Fußgängerin die Fahrbahn betrat, - die von ihm auf 25 m angenommen wird, - hätte der Beklagte auch unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprech-zoit und der nassen Straßenoberflache durch sofortiges Bremsen seinen Wagen noch vor der Fußgängerin zu dem Stehen bringen können« Auch hätte er nach sofortiger Verminderung seiner Geschwindigkeit durch ein geringes Ausweichen nach links hinter der Fußgängerin herumfahren können«
Diese Ausführungen greift die Revision vergeblich an, indem sic auf Grund verkehretechnischer Berechnungen darzutun sucht, daß der Beklagte sich höchstens 15 - 17 m vor der Fußgängerin befand, als diese die Fahrbahn betrat, und 3orait seinen Wagen unter Berücksichtigung der Reaktionsund Bremsansprechzeit nicht mehr vor ihr zu dem Halten bringen konnte«
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Dor Unfallvcrlauf zeigt, daß der Beklagte, der die Fußgängerin erst in der Mitte der Fahrbahn bemerkte und somit den Entschluß zu dem Bremsen erst nach weiterem Ablauf der Reaktionszeit faßte* seinen Wagen etwa an der Unfallstelle zu dem Halten gebracht hato Daraus folgt, daß er den Wagen vor der Fußgängerin hätte zu dem Halten bringen können, wenn er diese nicht erst auf dez* Mitte, sondern bereits beim Betreten dez* Fahrbahn bemerkt hätte« Hätte der Beklagte die Fußgängerin bereits beim Betreten der Fahrbahn bemerkt und sein Fahrverhalten, insbesondere seine Geschwindigkeit, pflichtgemäß schon in diesem Zeitpunkt auf sie eingestellt, so hätte sich zudem die Fuß-gängorin beim Eintreffen dos Fahrzeugs in Höhe der Unfall-stello bereits außerhalb des Gefahrenbereichs des Kraftfahrzeugs befunden«
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Beklagte zunächst darauf vertrauen durfte, daß die von links noch rechts die 6 m breite Fahrbahn überquerende Fußgängerin in der Straßenmitto verhalten und ihn vorbeilassen werde. Einmal hat er sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst bemerkt, als sie beroito in der Mitte der Fahrbahn nach rechts ging« Zudem hat sie nach seinem eigenen Vorbringen weder nach rechts noch links gesehen; er konnte somit von Anfang an nicht darauf vertrauen, daß sie ihn vorbeilasoen werde«
b) Auch die weitere Annahme dos Berufungsgerichts, der Beklagte hätte nach sofortiger Verminderung der Geschwindigkeit durch ein geringes Ausweichen nach links hinter der Fußgängerin herfahren können, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Daß ihm ein solches Verhalten deshalb verwehrt gewesen sei, weil die Fußgängerin schon einen Teil dei' ütraßo überquert hatte, ohne den Kraftwagen bemerkt zu
 
haben, so daß er deshalb mit einem Weitergehen nicht habe rechnen dürfen, kann der Revision nicht zugegeben werden«, Senn als der Beklagte die Fußgängerin bemerkte, hatte 3ie bereits die Mitte der Fahrbahn erreichte Somit lagen nicht die Voraussetzungen dos Urteils vom 13» Juli 1965 (VI ZR 68/64) vor, auf das sich die Revision beruft« Dort war der Fußgänger, der mit einigen Schritten erst etv^a 1/3 der Fahrbahn zurückgelegt hatte, umgekehrt * als der Kraftfahrer noch 15 - 20 m von ihm entfernt war»
3o Aus diesen Gründen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die vom Berufungsgericht festgesteilten weiteren Umstände - Lago der Unfallstelle, von der Fußgängerin zu dem Überqueren der Fahrbahn bis zur Unfallstello benötigte Zeit - um ein Geringes verschieben können, wie die Revision darzutun sucht«,
Im übrigen sind diese Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden«
a) Nach der Annahme des Berufungsgerichts lag die ünfallstelle 1 m vom rechten Bordstein entfernt« Diese Überzeugung hat es gewonnen auf Grund der Bremsspur, dio in einem seitlichen Abstand zu dem Bordstein von 1 m verlief, und seiner weiteren Feststellung, daß die Fußgängorin vom Kraftwagen vorne rechts erfaßt wurde« Diese Annahmo stützt sich auf die eigene Angabe des Beklagten bei seinen Vernehmungen vor der Polizei und dem Landgericht sowie den Umstand, daß der rechte Scheinwerfer zertrümmert wurde«
Die Würdigung, daß die Anstoßstelle in Höhe des Scheinwerfers war, wird durch den Hinweis der Revision auf die Beschädigung des vorderen Nummernschildes nicht infrage gestellt« Das Berufungsgericht war auf Grund dieses von
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ihm durchaus gewürdigten Umstandes nicht zur Annahmo gezwungen, die Fußgängerin sei zuerst von der Fahrzeugmitte und damit in einem Abstand von 1,75 m vom rechten Fahrbahnrand erfaßt worden, zu demal zu seiner Üborzeugungs-bildung auch die Angaben des Beklagten geführt haben«
Seine Würdigung ist möglich und daher rechtlich nicht angreifbar, daß das Nummernschild und der rechte Kotflügel bei dem Zusammenprall, bei dem sich der Kraftwagen um 45 Grad nach rechts vorne drehte, in ilitloidenschaft gezogen wurden« Baß ein erster Anschein für das Vorbringen der Revision spricht, kann ihr nicht zugegeben werden«
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fußgängerin habe die 5 m auf der Fahrbahn in mindestens 3 Sekunden zurückgelegt. Hierbei ist es von der Aussage der Zeugin ausgegangen, die Fußgängerin habe die Fahrbahn zügig überquert, und der übereinstimmenden Angabe des Beklagten, sie sei mit schnellen Schritten gegangen«
Sodann hat es erwogen, daß die 72-jährige Ehefrau
 bei einer Geschwindigkeit von 5 km/st 3*5 Sekunden und
 bei einor Geschwindigkeit von 6 k:u/st 3 Sekunden benötigte,
 und hat zugunsten des Beklagten die geringere Zeitspanne
 zugrunde gelegt. Kiorgegen ist rechtlich nichts zu
 erinnern«
4« Somit sind die Grundlagen der Abwägung rechts-irrtumsfroi gewonnen. Auch die Abwägung der von beiden Teilen gesetzten und verschuldeten Unfallursachen läßt einen xtechtsfehler nicht erkennen«
II«
1. Das Berufungsgericht hat bei Schätzung der Höhe der Rente (§ 845 BGB) erwogen, die Tätigkeit der Ehefrau für
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den Haushalt, für den Garten und die Versorgung der Hühner werde auch im Hinblick auf ihr Alter von 72 Jahren im Unfallzeitpunkt durch eine täglich 4-stündige Arbeitszeit einer Putzfrau im Durchschnitt aufgefangen. Vermutlich würde die Verunglückte nach der Erfahrung in den ersten Jahren täglich erheblich länger als die Ersatzkraft tätig gewesen sein, während sie späterhin gleich lange wie die Putzfrau und schließlich weniger als diese gearbeitet haben würde.
Diese Würdigung dos Berufungsgerichts überschreitet nicht den ihm nach § 287 ZPO gegebenen Ermessensbereich. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Schätzung jeder Grundlage entbehre«
2. Das Berufungsgericht hat eine Herabsetzung des Rentenbetrages wegen weiterer Ersparnisse des Klägers auch ersparter Aufwendungen für die Verpflegung der Ehefrau abgelehnt. Daß der Charakter des Ersatzanspruchs aus § 845 BGB der vollen Ausgleichung dieser Ersparnisse entgegen stehen kann, hat es in Übereinstimmung mit BGHZ 4, 123 ohne Rechtsfehler angenommen. Darüber hinaus hat es aber auch die Anrechnung ersparten Unterhalts mit der Begründung abgelehnt, daß die Arbeit einer noch so ordentlichen Putzfrau niemals die Tätigkeit der noch rüstigen Ehefrau für ihren Ehemann aufwiege, so daß der Kläger trotz der Beschäftigung einer Putzfrau manches entbehren müsse. Zu Unrecht greift die Revision die letzte Erwägung an. Der Sinn dieser Ausführungen*ist, daß bei der vom Berufungsgericht angeoetzton Arbeitszeit einer fremden liilfe verschiedene Aufgaben, welche die
 
/ ■ * 1 i
Ehefrau erfüllte, nicht erledigt werden, 30 daß 3ie von Kläger	3elhst	zu	besorgen	waren»	Das	ist	rechtlich
 aber nicht zu beanstanden (vgl» Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 8» Auflo, Tz 1456)»
IIIo
 Nach alleden war die Revision unbegründet und mit der ICostenfolgo aus § 97 ZPO zuriickzuweisen»
Engels	Hanebeck	Dr»	Hauß
 Meyer	Dr»	NUßgens