Durch die Anbringung von Lampen zunächst an jedem Pfahl, sodann an jedem zweiten und schließlich nur mehr an jedem dritten Pfahl sei der Fahrer des Lastzuges irregeführt worden. Ern habe bei dem starken Nebel nach Passieren der ununterbrochen beleuchteten Pfahlreihe die jeweils nur noch an jedem zweiten oder dritten Pfahl angebrachten Lampen wegen des Abstandes von 50 bis 75 m nicht mehr ausgemacht, so daß er die rechte Fahrbahn wieder für frei habe halten müssen. Art und Umfang der Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen seien ihr von der zuständigen Autobahndienststelle vorgeschrieben, polizeilich abgenommen und bei Kontrollen nicht beanstandet worden* Der Unfa.ll sei allein auf die unvorsichtige Fahrweise des Fahrers der Klägerin zurückzuführen. Aber auch die seitliche Absicherung der Baustelle entlang dem für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Fahrbahn entsprach, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, den Vorschriften der Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter A IV Abs* 2 und den Anforderungen der Verkehrssicherung, a die rot-weißen Pfähle entlang der ganzen Baustelle in Abständen von 25 m aufgestellt waren, ergab sich durch die unstreitige Art der /nbringung der Laternen für den Anfang alle 25 m, im weiteren Verlauf alle 50 m und im Bereich der Unfallstelle alle 75 m eine gelbe Lichtquelle, somit eine fortlaufende und eine einwandfreie Orientierung ermöglichende Lichterkette. Ile Anordnung der Begrenzungspfähle und Lampen bot, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, auch bei dem in der Unfallnacht herrschenden starken Hebel eine ausreichende Sicherung für den vorbeifließenden Fahrzeugverkehr. Keinesfalls durfte er aus der Tatsache, daß im weiteren Verlauf der Baustelle nur noch alle 75 m eine Lampe brannte, auf das. Zudem mußte der Fahrer der Klägerin wissen, daß das Ende einer Baustelle in .gleicher Weise wie ihr Beginn durch entsprechende Hinweiszeichen kenntlich gemacht wird. - Entgegen der Meinung der Revision folgt aus dem Umstand, daß die Beklagte am Beginn der Baustelle an jedem Pfahl eine Lampe anbrachte, noch nicht, daß diese Maßnahme für den ganzen Verlauf der Baustelle erforderlich war. Die Be--klagte durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht reehts-irztumsfrei dar legt, davon ausgehen, daß vorbei fahrende Kraftfahrer, gewarnt und orientiert durch die Beleuchtung zu Beginn der Strecke,ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen, insbesondere der ihnen noch verbliebenen und von ihnen erkannten Fahrbahnbreite anpassten und daher nur noch in größeren Abständen durch weitere Lampen gewarnt werden Wie das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung annimmt, konnte sich der Fahrer der Klägerin sowohl an den alle 25 m auf gestellten Begrenzungspfählen als auch besonders an der durchgehenden weißen Leitlinie am linken Fahrbahnrand orientieren; bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt wäre es ihm - wie den anderen Benutzern der Autobahn - unschwer gelungen, die Baustelle unfallfrei zu passieren. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es habe nur durch eine Vernehmung des Fahrers der Klägerin festgestellt werden können, ob die weiße Leitlinie sichtbar gewesen sei. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, es könne der Beklagten nicht angelastet werden, wenn - wie die Klägerin behauptet - an der Unfallstelle eine Lampe nicht gebrannt hat. Damit erübrigt sich die von.der Revision vermisste Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB durch,die Beklagte dahin, daß der Wächter regelmäßig überwacht worden sei. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, ein Wächter habe zur Überwachung der Beleuchtungsanlage genügt, wind von der Revision, nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF 2069 Off» IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 4. Januar 1966 Kriegl, Justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit a. (Holland), , Geschäftssitz Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Pirma Albert W Straße , Bauunternehmung, » Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. i)er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die'mündliche Verhandlung vom 4- Jsnuar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinr. Meyer, Ir. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: lie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1964 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18. April 1959 gegen 3 Uhr früh geriet ein Lastzug der Klägerin auf' der Autobahn Köln-Frankfurt in der Nähe der Wiedbachtalbrücke in eine Uber 1 m tiefe Baugrube der Beklagten und wurde erheblich beschädigt. lie Beklagte hatte an dieser Stelle die rechte Fahrbahn in Richtung Frankfurt, die von ihr erneuert wurde, auf eine Strecke von 1,5 km gesperrt. 1er Verkehr wurde auf die Oberholspur umgeleitet. Entlang der ganzen Baustelle waren zur Überholfahrbahn hin etwa 1 m hohe, rot-v/eiß gestrichene Begrenzungspfähle in Abständen von 25 m aufgestellt. Im ersten Teil der Strecke - in der Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen - trug jeder Pfahl, im weiteren Verlauf jeder zweite und an der Unfallstelle jeder dritte Pfahl eine gelbe Lampe. Im Auftrag der Beklagten hatte «in Wachinstitut einen Wächter eingesetzt, der das Brennen der Lampen kontrollieren sollte. In der Unfallnacht herrscht^ Rebel. Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz der Selbstbeteiligung an ihrer Kaskoversicherung in Höhe von 400,— hfl sov/ie des weiteren Schadens in Höhe von 5*875 hfl, der ihr durch den Ausfall des Lastzuges v/ährend der Reparaturzeit entstanden sei. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei auf unzureichende Absicherung der Baustelle zurückzuführen. Durch die Anbringung von Lampen zunächst an jedem Pfahl, sodann an jedem zweiten und schließlich nur mehr an jedem dritten Pfahl sei der Fahrer des Lastzuges irregeführt worden. Ern habe bei dem starken Nebel nach Passieren der ununterbrochen beleuchteten Pfahlreihe die jeweils nur noch an jedem zweiten oder dritten Pfahl angebrachten Lampen wegen des Abstandes von 50 bis 75 m nicht mehr ausgemacht, so daß er die rechte Fahrbahn wieder für frei habe halten müssen. Die Beklagte habe an jedem Pfahl eine Lampe anbringen müssen. An der Unfallstelle habe zudem eine Lampe nicht gebrannt. Die Überwachung durch nur einen Wächter sei unzureichend gewesen. , Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Baustelle sei ausreichend gesichert gev/esen. Art und Umfang der Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen seien ihr von der zuständigen Autobahndienststelle vorgeschrieben, polizeilich abgenommen und bei Kontrollen nicht beanstandet worden* Der Unfa.ll sei allein auf die unvorsichtige Fahrweise des Fahrers der Klägerin zurückzuführen. Tie Sicht habe zur Unfallzeit 25 m betragen* Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe sich daher der Fahrer mit Hilfe des Abblendlichts an den Begrenzungspfählen orientieren können. Eine weitere zuverlässige Orientierungsmöglichkeit habe die ununterbrochene v/eiße Leitlinie am linken Fahrbahnrand geboten. Keinesfalls habe der Fahrer ohne Wahrnehmung der Kennzeichnung des Endes der Baustelle annehmen dürfen, er könne wieder-die rechte Fahrbahn benutzen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Daß die Absperrung und Beleuchtung am Beginn der Baustelle einwandfrei war und den gesetzlichen Vorschriften entsprach, ist außer Streit. Aber auch die seitliche Absicherung der Baustelle entlang dem für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Fahrbahn entsprach, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, den Vorschriften der Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter A IV Abs* 2 und den Anforderungen der Verkehrssicherung, a die rot-weißen Pfähle entlang der ganzen Baustelle in Abständen von 25 m aufgestellt waren, ergab sich durch die unstreitige Art der /nbringung der Laternen für den Anfang alle 25 m, im weiteren Verlauf alle 50 m und im Bereich der Unfallstelle alle 75 m eine gelbe Lichtquelle, somit eine fortlaufende und eine einwandfreie Orientierung ermöglichende Lichterkette. Ile Anordnung der Begrenzungspfähle und Lampen bot, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, auch bei dem in der Unfallnacht herrschenden starken Hebel eine ausreichende Sicherung für den vorbeifließenden Fahrzeugverkehr. Bei Sichtbehinderung durch Hebel trifft jeden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Jeder Kraftfahrer weiß, daß bei dichtem Nebel, wie er nach der Behauptung .der Klägerin in der Unfallnacht herrschte, auch die stärksten Lichtquellen versagen und es ausschlaggebend auf die eigene Aufmerksamkeit und vor- sichtige Fahrweise ankoramt. Der Fahrer der Klägerin mußte daher. seine besondere ufmerksamkeit auf die Bauste'lle richten, deren Vorhandensein und Breite er an der durchgehenden Beleuchtung am Beginn der Baustelle unstreitig erkannt hatte. Keinesfalls durfte er aus der Tatsache, daß im weiteren Verlauf der Baustelle nur noch alle 75 m eine Lampe brannte, auf das. Ende der Baustelle schließen und seinen Wagen wieder nach rechts steuern* Mag für ihn auch infolge des starken Nebels und des von ihm behaupteten Ausfalls einer Lampe der Lichtschein der nächsten brennenden Lampe nicht mehr sichtbar gewesen sein, so konnte er doch noch die alle 25 m aufgestellten weiß-roten Pfähle beim Vorbeifahren in seinem Abblendlicht wahrnehmeh$ denn nach der , eigenen Behauptung der Klägerin waren die Sichtverhältnisse-trots des Nebels immer noch so, daß der Fahrer mit der nötigen Vorsicht die Fahrt fortsetzen konnte. Zudem mußte der Fahrer der Klägerin wissen, daß das Ende einer Baustelle in .gleicher Weise wie ihr Beginn durch entsprechende Hinweiszeichen kenntlich gemacht wird. Bevor er diese Kennzeichnung wahrnahm, war er nicht:zu der Annahme berechtigt, das Ende der Bausteile erreicht zu haben. - Entgegen der Meinung der Revision folgt aus dem Umstand, daß die Beklagte am Beginn der Baustelle an jedem Pfahl eine Lampe anbrachte, noch nicht, daß diese Maßnahme für den ganzen Verlauf der Baustelle erforderlich war. Die Be--klagte durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht reehts-irztumsfrei dar legt, davon ausgehen, daß vorbei fahrende Kraftfahrer, gewarnt und orientiert durch die Beleuchtung zu Beginn der Strecke,ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen, insbesondere der ihnen noch verbliebenen und von ihnen erkannten Fahrbahnbreite anpassten und daher nur noch in größeren Abständen durch weitere Lampen gewarnt werden ri mußten. Wie das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung annimmt, konnte sich der Fahrer der Klägerin sowohl an den alle 25 m auf gestellten Begrenzungspfählen als auch besonders an der durchgehenden weißen Leitlinie am linken Fahrbahnrand orientieren; bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt wäre es ihm - wie den anderen Benutzern der Autobahn - unschwer gelungen, die Baustelle unfallfrei zu passieren. Bine völlig gefahrlose Absicherung derartiger Baustellen auch für den Fall starken Nebels ist nicht möglich und kann daher nicht gefordert werden. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es habe nur durch eine Vernehmung des Fahrers der Klägerin festgestellt werden können, ob die weiße Leitlinie sichtbar gewesen sei. Beide Farteien haben sich auf diese Leitlinie berufen, ohne ihre Erkennbarkeit in Frage zu stellen. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, es könne der Beklagten nicht angelastet werden, wenn - wie die Klägerin behauptet - an der Unfallstelle eine Lampe nicht gebrannt hat. Die Beklagte hatte die Firma deren Zuverlässigkeit auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, mit der Überwachung der Beleuchtungsanlage beauftragt. Der von dieser Firma bestellte Wächter h t, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt, die Baustelle in einem regelmäßigen Turnus von 50 bis 60 Minuten abgegangen. Die Klägerin hat dem Wächter in den Vorinstan-zen auch keinerlei objektive Verfehlung gegen seine Be-wachungspfliht vorgeworfen. Auch bei pflichtgemäßer Überwachung konnte eine Lampe für eine kurze Frist eusfallen. Dafür, daß die Lampe bereits längere Zeit vor dem Unfall ausgefallen war, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Es fehlt daher an jedem Anhalt für eine rechtswidrige Schädig gung der Klägerin durch den Wächter oder die Überwachungsfirma. Damit erübrigt sich die von.der Revision vermisste Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB durch,die Beklagte dahin, daß der Wächter regelmäßig überwacht worden sei. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, ein Wächter habe zur Überwachung der Beleuchtungsanlage genügt, wind von der Revision, nicht angegriffen. J)as Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen verneint. 3J£e Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2PO z^rücfcguweisen. ... ' ■-»' ' *.........* ■' ' Engels „ .. Dr. Bode vMeyer Dr. Pfretzschner Dr~ Nüßgens. t j