Wegen der ergangenen einstweiligen Verfügung habe er dies geschehen lassen müssen» Nachdem aber - was unstreitig ist - die einstweilige Verfügung durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 16» Februar 1962 aufgehoben worden sei, stehe fest, daß die Beklagte verbotene Eigenmacht begangen habe; er könne daher nach § 861 BGB Herausgabe der Geräte verlangen» während die Finanzierung bei der Firma in bestehen geblieben sei, jedoch mit der Änderung, daß die Beklagte eine Bürgschaft übernommen habe« Von der Firma seien die Geräte dann Ende Juni 1961 an den Kläger ausgeliofort worden Er sei mit der Beklagten zusammen zur Übernahme an der Baustelle gewesen und habe auch unverzüglich die Arbeit mit den Raupen aufgenommeno In der Folgezeit habe er die Firma unter seinem Namen geleitet, Aufträge besorgt, kassiert und abgerechnet» Bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung, so hat der Kläger nunmehr vorgetragen, habe er die Geräte in Besitz gehabt und mit ihnen gearbeitete Bor Kläger hat mit der Klage die Herausgabe der angeführten Maschinen und Geräte verlangte Außerdem hat er die Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten seit der Übernahme des Unternehmens getätigten Geschäfte und erzielten Gewinne begehrte Die Beklagte hat Klageabv/eisung beantragte Sie hat entgegnet, die Firma P^f|^ habe die Maschinen und Geräte beim Kläger wegen Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten abgeholt, jedoch nicht ohne dessen Wissen« Darauf habe sie, die Beklagte, mit Einverständnis des Klägers dessen Verbindlichkeiten abgelüst und neue Verträge im eigenen Namen mit den Lieferfirmen und Finanzierungsinstituten geschlossen, in denen sie ausdrücklich als Käuferin aufgeführt sei Zu diesem Zwecke habe sie über 100«000 DM aufgewandt, einen Betrag, der den damaligen Wert der Maschinen erheblich überstiegen habe» Entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Einigung seien die Geräte nach der Reparatur an sie herausgegeben worden, und sic habe fortan mit ihnen gearbeitet, Der Kläger sei schon seit Mai. 1961 nicht mehr im Besitz der Geräte gewesen und habe den Besitz seither nicht v/iedercrlangto Etwaige Ansprüche aus verbotener Eigennacht seien daher nach § 861 Abs0 2 BGB schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klage erst im Juni 1962 zugestellt worden sei» 2o Die Revision beanstandet aber, das Berufungsgericht habe den Klagcanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1007 BGB geprüfte Sie meint, die Rückgabe der von den Lieferfirmen aufgrund ihres Sicherungseigentums weggenommenen Geräte könne nur Rückgabe an den Kläger bedeuten; denn die Firmen hätten mit dem Kläger in vertraglichen Beziehungen gestanden, und ohne dessen Zustimmung hätten sic die Verträge nicht abändern und ihm den Besitz der Gegenstände nicht vorenthalten können» Sic hätten ihm auch den Besitz nicht vorenthalten, sondern die Sachen zurückgcgebon» Da die Beklagte diesen Sachverhalt gekannt habe, habe sie mindestens -grob fahrlässig gegen das Besitzrecht des Klägers verstoßen» Damit sei der Tatbestand des § 1007 BGB gegeben» Die Rüge geht fehl» Der Kläger, der einen Anspruch aus bösgläubigem Besitzerwerb durch die Beklagte nach § 1007 Abs» 1 BGB geltend macht, muß beweisen, daß die Beklagte beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war» Er muß daher die Behauptung der Beklagten widerlegen, die Geräte seien von den Lieferfirmen an 3ie zurück-gegeben worden, und zwar im Einverständnis mit dem Kläger» Die Behauptungen des Klägers, der Betrieb sei in der fraglichen Zeit (Juni/Juli 1961) noch auf seinen Namen gelaufen, die Beklagte habe ihn erst später, auf diesen Zeitpunkt zurückdatiert, auf ihren Namen angemeldct, auch die Reparaturrechnungen seien zunächst auf ihn ausgestellt und dann erst auf die Beklagte umgeschrieben worden, konnte das Berufungsgericht als unerheblich ansehen«, Diesen Behauptungen, ihre Richtigkeit unterstellt, mußte es nicht entnehmen, daß der Kläger und nicht die Beklagte in der fraglichen Zeit Betriobsinhabor war, Aufgrund der hiernach vom Berufungsgericht recht fehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Klüger nicht beweisen, daß die Beklagte den Besitz der Ma- 3° HochtGirrtumsfrci hält das Berufungsgericht auch einen Horauogabeansprueh des Klägers aufgrund des § 945 ZPO für unbegründet«, Die einstweilige Verfügung, go erwägt eo zutreffend, habe die Herausgabe der Geräte durch den Kläger überhaupt nicht betroffen, sie habe vielmehr nach ihrem Sinn und V/ortlaut den Besitz der geklagten vorausgesetzt. Die hiergegen vorgebrachte Rüge der Revision stützt sich auf die Übergehung der bereits als unerheblich bezeichneten Beweisangebote des Klägers für seine Behauptung, er sei zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung Inhaber des Betriebes und damit Besitzer der Maschinen gewesen. 5o Bio Revision meint, wenn die Beklagte nicht aufgrund der einstweiligen Verfügung das Unternehmen erlangt habe, dann bestehe überhaupt kein Rechtsgrund für den Besitz der Gerätschaften gegenüber dem Kläger; der Kerausgabeanspruch sei daher nach § 812 BGB begründet.
71^3^178/63 Verkündet an 10o November 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Voll': es In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Delef .jetzt Kr So U| in 9 7 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen Prau Hildegard VflMB Stro i gebo in Ul 9 Beklagte, Berufungsbeklagte Revisionsboklagte, - Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof, und Br, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr0 Bode, Heinr«, Meyer und- Dr0 Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Celle vom 12o Juni 1963 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlcg'k Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger3 der jetzt Handelsvertreter ist, cr-öffnctc in Jahre 1959 ein landv/irtschaftliches Kultivierungsunternehmen, für das er zwei Planierraupen., eine Zugmaschine, einen Tiefladeanhänger und einen Hockaufreißer kaufte» Der Kauf wurde von zwei Finan-zierungsgesollschaften finanziert; die gekauften Maschinen wurden ihnen zur Sicherung ihrer Forderungen übereignet, aber den Kläger zun Gebrauch überlassen» Der Kläger hat behauptet, die Beklagte, mit der er zusannen lebte und die er zu heiraten beabsichtigte, nit der er sich aber inzwischen entzweit hat, - habe ihm den Besitz an den vorbezeichneten Geräten durch verbotene Eigenmacht entzogen» Er hat zunächst vorgetragen, die Beklagte habe ihm, da er nicht die erforderliche Finanzierungsgrundlage besessen habe, durch Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften geholfen» Nach Verschlechterung der persönlichen Beziehungen der Parteien habe sie, um sich wegen der von ihr eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu sichern, versucht, ihn zu dem Abschluß eines Vertrages zu bewegen, durch den er aus seinem Betrieb hinausgedrängt worden wäre» Als er den Abschluß dieses Vertrages abgolehnt habe, habe sie am 18, Juli 1961 eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt, durch dio ihn verboten worden sei, sich in den Betrieb einzu demischen, in ihm Anweisungen zu geben oder dem Personal Aufträge und Y/eisungen zu erteilen; sowie Geldbeträge entgegenzunehmen oder sonstige Inkassi vor-zunehmen» Schon vor Erwirkung der einstweiligen Ver- fügung habe dio Beklagte sämtliche in seinem Betrieb befindlichen Geräte und Maschinen in Besitz genommen und den Betrieb im eigenen Namen fortgesetzt. Wegen der ergangenen einstweiligen Verfügung habe er dies geschehen lassen müssen» Nachdem aber - was unstreitig ist - die einstweilige Verfügung durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 16» Februar 1962 aufgehoben worden sei, stehe fest, daß die Beklagte verbotene Eigenmacht begangen habe; er könne daher nach § 861 BGB Herausgabe der Geräte verlangen» In der Folge hat der Kläger vorgetragen, im Mai 1961 habe er einen fälligen Wechsel zu Protest gehen lassen müssen» Die Beklagte sei jedoch eingesprungen und habe den Wechsel eingelöst» Gleichwohl seien Ende Mai 1961 die beiden Raupen ohne Wissen der Parteien von den Lieferfirmen abgeholt worden» Die übrigen Geräte seien damals bei der Firma in zur Reparatur gewesen und dort gleichfalls ohne Wissen der Parteien abgeholt worden» Es sei dann allerseits anerkannt worden, daß auch die Raupenfahrzeuge einer Überholung bedürften» Die Reparatur sei im Einverständnis mit der Beklagten durchgeführt worden, die sich auch verpflichtet habe, für die Re- . paraturkosten aufzukommen» Die Rechnung der Firma P^0H^ sei zunächst an ihn gesandt, dann aber auf Veranlassung der Beklagten auf diese umgestellt worden» Wegen der Reparaturkosten in Höhe von etwa 23»000 DM sei eine neue Finanzierung für den Tieflader, die Zugmaschine und eine der beiden Raupen mit der Firma in vor genommen worden, wobei die Reparatursumme cinbezogen worden sei, 4 während die Finanzierung bei der Firma in bestehen geblieben sei, jedoch mit der Änderung, daß die Beklagte eine Bürgschaft übernommen habe« Von der Firma seien die Geräte dann Ende Juni 1961 an den Kläger ausgeliofort worden Er sei mit der Beklagten zusammen zur Übernahme an der Baustelle gewesen und habe auch unverzüglich die Arbeit mit den Raupen aufgenommeno In der Folgezeit habe er die Firma unter seinem Namen geleitet, Aufträge besorgt, kassiert und abgerechnet» Bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung, so hat der Kläger nunmehr vorgetragen, habe er die Geräte in Besitz gehabt und mit ihnen gearbeitete Bor Kläger hat mit der Klage die Herausgabe der angeführten Maschinen und Geräte verlangte Außerdem hat er die Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten seit der Übernahme des Unternehmens getätigten Geschäfte und erzielten Gewinne begehrte Die Beklagte hat Klageabv/eisung beantragte Sie hat entgegnet, die Firma P^f|^ habe die Maschinen und Geräte beim Kläger wegen Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten abgeholt, jedoch nicht ohne dessen Wissen« Darauf habe sie, die Beklagte, mit Einverständnis des Klägers dessen Verbindlichkeiten abgelüst und neue Verträge im eigenen Namen mit den Lieferfirmen und Finanzierungsinstituten geschlossen, in denen sie ausdrücklich als Käuferin aufgeführt sei Zu diesem Zwecke habe sie über 100«000 DM aufgewandt, einen Betrag, der den damaligen Wert der Maschinen erheblich überstiegen habe» Entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Einigung seien die Geräte nach der Reparatur an sie herausgegeben worden, und sic habe fortan mit ihnen gearbeitet, Der Kläger sei schon seit Mai. 1961 nicht mehr im Besitz der Geräte gewesen und habe den Besitz seither nicht v/iedercrlangto Etwaige Ansprüche aus verbotener Eigennacht seien daher nach § 861 Abs0 2 BGB schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klage erst im Juni 1962 zugestellt worden sei» — Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Der Kläger hat das Urteil nicht angegriffen, soweit es das Vorliegen verbotener Eigenmacht verneint, jedoch geltend gemacht, die Klage stütze sich auf alle möglichen Rechtsgründe, insbesondere §§ 945 ZPO und 812 BGB; das Auskunftsverlangen gründe sich auf die §§ 259, 687 Abs, 2, 242 BGB, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-gewiosen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: 1, Das Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers, Seine Auffassung, der Kläger könne diesen Anspruch nicht auf verbotene Eigenmacht stützen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6 2o Die Revision beanstandet aber, das Berufungsgericht habe den Klagcanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1007 BGB geprüfte Sie meint, die Rückgabe der von den Lieferfirmen aufgrund ihres Sicherungseigentums weggenommenen Geräte könne nur Rückgabe an den Kläger bedeuten; denn die Firmen hätten mit dem Kläger in vertraglichen Beziehungen gestanden, und ohne dessen Zustimmung hätten sic die Verträge nicht abändern und ihm den Besitz der Gegenstände nicht vorenthalten können» Sic hätten ihm auch den Besitz nicht vorenthalten, sondern die Sachen zurückgcgebon» Da die Beklagte diesen Sachverhalt gekannt habe, habe sie mindestens -grob fahrlässig gegen das Besitzrecht des Klägers verstoßen» Damit sei der Tatbestand des § 1007 BGB gegeben» Die Rüge geht fehl» Der Kläger, der einen Anspruch aus bösgläubigem Besitzerwerb durch die Beklagte nach § 1007 Abs» 1 BGB geltend macht, muß beweisen, daß die Beklagte beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war» Er muß daher die Behauptung der Beklagten widerlegen, die Geräte seien von den Lieferfirmen an 3ie zurück-gegeben worden, und zwar im Einverständnis mit dem Kläger» Das Berufungsgericht stellt zwar nicht fest, daß der Kläger mit der Rückgabe der Maschinen an die Beklagte einverstanden war, es hält dies aber für wahrscheinlich, jedenfalls die dahingehende Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt» Den von der Beklagten überreichten Schriftstücken (Schriftwechsel und Verträge zwischen der Beklagten und den Lieferfirmen) entnimmt es, daß die Lieferfirmen die Maschinen nicht an den Kläger, sondern an die BeklagteKrraujgegeben haben» Das Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung seiner Mutter und des Kraftfahrers B^0|0 zu seiner Behauptung, er habe auf der Baustelle in Müsliessen in Gegenwart der Klägerin die Maschinen übernommen, hält das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung für unerheblich» Damals, so erwägt es, hätten die Parteien noch in gutem Ein- vernehmen gelebt; wenn nun der Kläger mit der Beklagten zusammen zur Übernahme der Maschinen gefahren sei, so lasse sich daraus nicht feststollen, inwieweit er, soweit er bei der Übernahme überhaupt nittätig geworden sei, dies für sich selbst oder für die Beklagte getan habe» Die Revision beanstandet danach zu Unrecht, daß die Vernehmung der beiden Zeugen unterblieben ist= Y/enn sich die Revision weiter darauf beruft, daß in Hinblick auf die mit dem Kläger geschlossenen Verträge die Herausgabe der Maschinen nur Rückgabe an diesen habe bedeuten können, so übersieht sic, daß die Lieferfirmen die Maschinen mit der - von der Beklagten unwiderlegt behaupteten - Zustimmung des Klägers sehr v/ohl an die Beklagte herausgeben konnten« Die Behauptungen des Klägers, der Betrieb sei in der fraglichen Zeit (Juni/Juli 1961) noch auf seinen Namen gelaufen, die Beklagte habe ihn erst später, auf diesen Zeitpunkt zurückdatiert, auf ihren Namen angemeldct, auch die Reparaturrechnungen seien zunächst auf ihn ausgestellt und dann erst auf die Beklagte umgeschrieben worden, konnte das Berufungsgericht als unerheblich ansehen«, Diesen Behauptungen, ihre Richtigkeit unterstellt, mußte es nicht entnehmen, daß der Kläger und nicht die Beklagte in der fraglichen Zeit Betriobsinhabor war, Aufgrund der hiernach vom Berufungsgericht recht fehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Klüger nicht beweisen, daß die Beklagte den Besitz der Ma- 8 Gchinen böcgläübig erworben hat, Die Voraussetzungen dec § 1007 Abs, 1 BGB für den Herausgabeanspruch sind somit nicht dargetan, 3° HochtGirrtumsfrci hält das Berufungsgericht auch einen Horauogabeansprueh des Klägers aufgrund des § 945 ZPO für unbegründet«, Die einstweilige Verfügung, go erwägt eo zutreffend, habe die Herausgabe der Geräte durch den Kläger überhaupt nicht betroffen, sie habe vielmehr nach ihrem Sinn und V/ortlaut den Besitz der geklagten vorausgesetzt. Damit stimme auch überein, daß der Kläger in der Klageschrift - im Gegensatz zu seinem späteren Vorbringen - vorgetragen habe, die Beklagte habe bereits vor Erlaß der einstweiligen Verfügung die Gegenstände in Besitz genommen. Wäre die Beklagte nicht bereits Besitzerin der Maschinen gewesen, so hätte sie den Besitz nicht durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung erlangen können. Die hiergegen vorgebrachte Rüge der Revision stützt sich auf die Übergehung der bereits als unerheblich bezeichneten Beweisangebote des Klägers für seine Behauptung, er sei zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung Inhaber des Betriebes und damit Besitzer der Maschinen gewesen. Da das Berufungsgci*icht diese Behauptung, wie dargelegt, in fehlerfreier Würdigung für unbewiesen hält, sind die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus § 945 ZPO nicht gegeben. 4o Aug demselben Grunde kann sich der Kläger nicht auf einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb berufen» 5o Bio Revision meint, wenn die Beklagte nicht aufgrund der einstweiligen Verfügung das Unternehmen erlangt habe, dann bestehe überhaupt kein Rechtsgrund für den Besitz der Gerätschaften gegenüber dem Kläger; der Kerausgabeanspruch sei daher nach § 812 BGB begründet. Diese Folgerung ist nicht schlüssig» Der Kläger, den die Beweisla?;t für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 812 BGB obliegt, konnte, wie dargolcgt, die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen, sie habe die Geräte von den verfügungsberechtigten Eigentümern, dazu mit Zustimmung des Klägers, erworben» Damit entfällt ein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB» 10 6o Stehen dem Kläger die geltendgenachten Ansprüche auf Herausgabe der Maschinen nicht zu? so fehlt es auch* wie die Revision nicht verkennt« an einer Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf Auskunftserteilung , Die Revision war nach allem mit der Kostenfol-gc aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen* Engels Hanebeck Dr« Bode Heinro Meyer Dr„ Nüßgens