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BGH

Gericht: BGH

sie dann den Fuss vorsetzte« Dass die Passage an ihrem unteren Ausgang zwei Stufen zur Strasse hatte, konnte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts;, das sich durch Einnahme des Augenscheins ein unmittelbares Bild von der Örtlichkeit verschafft hat* ein aufmerksamer Besucher der Passage zwar erkennen* doch war die Erkennbarkeit der Stufen vom Inneren der Passage her dadurch erschwert* dass sowohl die Passage als auch die Stufen selbst und der Abschluss auf dem Bürgersteig mit buntem Kleinmosaik belegt und die Konturen der Stufen nicht scharf von dem Boden der Passage abgesetzt waren, weshalb der Eindruck einer gleichför^ migen Flache entstand« Zu der erschwerten Erkennbarkeit trug es auch bei, dass die Besucher beim Verlassen der Passage gegen das Licht schauen mussten« Infolgedessen war, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben* der Beginn der Treppe vom Inneren der Passage her erst bei besonderer Aufmerksamkeit zu erkennen« abgesetzt und besonders hervorgehoben wurden« Es hat die Schadenshaftung der Beklagten daher nach § 823 BGB für begründet gehalten« Auf der andern Seite hat das Berufungsgericht aber auch der Klägerin ein Verschulden an dem Unfall beigemessen, veil sie beim Betrachten der Auslagen ihre Umgebung nicht völlig habe ausser acht lassen dürfen, wo sie doch beim Betreten der Passage habe bemerken müssen, dass Sie die Passage an ihrem anderen Ausgang wegen des Straßengefälles nur über Stufen verlassen konnte; sie habe ihre Aufmerksamkeit den Stufen zuwenden müssen« ln Anwendung des § 234 BGB hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, jede Partei die Hälfte des Schadens tragen zu lassen« In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsfehler zutage Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht an die Verkehrssicherheit von Zugängen zu Geschäftsräumen übertriebene Anforderungen gestellt und Vorkehrungen gegen Gefahren verlangt hätte, die mit kreppen normalerweise verbunden sind« Unverkennbar hat das Berufungsgericht eine besondere Sachlage darum für gegeben gehalten, weil die Stufen, wie auch die bei den Gerichtsakten befindlichen Lichtbilder zeigen, in das Gebäude hineinverlegt sind und sich bereits zwischen den Schaufenstern der Passage mit ihren Auslagen befinden« Hierdurch konnte es bei der durch den gleichförmigen Boden- und Stufenbelag und die LichtVerhältnisse begründeten erschwerten Erkennbarkeit der Stufen geschehen, dass Besucher der Passage beim Betrachten der Auslagen entlang den Schaufenstern unversehens an die Stufen gerieten, bevor sie an das Ende der Schaufenster gelangt waren« Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass hierin eine Gefahr lag, gegen die durch eine andere Gestaltung des Xreppen- Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass eben diese Gefahr für den Unfall der Klägerin ursächlich geworden ist und dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn die Stufen zu demindest deutlich erkennbar von dem Passagengang abgesetzt gewesen wären® Diese Würdigung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«, Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Geschäftsinhaberin Frau GflIBBi, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die dargelegte Gefahr hätte erkennen und die Möglichkeit hätte voraussehen können, dass Besucher der Passage wegen dieser Gefahr zu Schaden kommen konnten® Mit der feststellung, dass ausser der Klägerin in der 2eit vor und nach ihrem Unfall mehrere andere Personen beim Verlassen der Passage gestrauchelt oder zu Pall gekommen sind, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, einen rechtlich anfechtbaren RUckkehrschluss auf die Vorhersehbarkeit von Unfällen begründet, vielmehr hat es auf Grund des eigenen Augenscheins die Erkennbarkeit einer Gefährdung der Passagenbesucher und die Voraussehbarkeit von Unfällen bejaht} erst hieran anschliessend hat es bemerkt, dass sich Unfälle "dann auch" häufig ereignet hätten® Ohne Rechtsverstoss hat es das Berufungsgericht hiernach als eine für den Unfall der Klägerin ursächlich gewordene schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, als sie die Passage dem Publikumsverkehr eröffnete, nicht die durch die Besonderheit ihrer Anlage begründete Gefahr bedacht und durch eine andere Gestaltung des Passagenaus- Dem eigenen Verschulden der Klägerin, das mit zu ihrem Unfall geführt hat, ist vom Berufungsgericht in einer Weise Rechnung getragen worden, die keinen Rechtefehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lässt« Das gilt insbesondere auch für die Schadens Verteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat«

Zitierte Normen: § 823 BGB
unterUnfallBerufungsgerichtPassageStufeGefahrKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2182 036
Jß~£IL22§/§2
Verkündet
 am 4-o Oktober 7963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundßbeamter der ueachäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Ogorg 0 Istrasse
______ Inh« Mary
 jetzige Inhaber:
v Q
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Kaufmann Josef	Bfl|HP SppNrtrasse
 Bärbel	S^Bstrasse (Bi»
Bdith üBBHBT BBHr ^Bpstrasse PB
zu 2) und 3) als Minderjährige gesetzlich vextreten^ durch den Inhaber zu 1), ihren Vater Jooef
 Beklagte,,Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br»
gegen
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
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hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4&JOktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeckp Br» K-.E« Meyer, Br» Bode, Br.«'Hau & und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20o Juni 1962 wird zurückgewiosen« Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen«
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Von Hechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die jetzigen Beklagten sind die Erben der während des Hechtsstreits verstorbenen ursprünglichen Beklagten Frau Hary	3ie in B^ppin der SpPstrasse ein
 Spielwarengeschäft betrieb« Diese Strasse hat vor dem Geschäft ein starkes Gefälle zu dem JRhein hin« Vor dem zurückliegenden Ladeneingang Hess Frau ^H| im Frühjahr 1957 eine Passage bauen9 in der sie ihre Waren in Schaufenstern ausstellte« Infolge des Gefälles ist der obere Zugang zur Passage ebenerdig* während der untere Zugang 2 Stufen aufweist« Ursprünglich befanden sich auf der unteren Stufe an den äusseren Enden zwei kleine Vertiefungen* die 2ur Aufnahme von Schutzgittern bestimmt waren« Die Passage* die Stufen und ein Teil des Bürgersteiges vor der unteren Stufe sind einheitlich mit kleinem Buntmosaik belegt«
Die Klägerin ging am 27o Juli 1957 gegen 18«30 Ohr durch die Passage und sah sich die Auslagen an« Sie betrat die Passage am oberen Eingang und wollte sie am unteren Endo wieder verlassen« Hier stürzte sic die Stufen hinab» Sie hat vorgobracht* sie sei auf der oberen Stufe zu Fall gekommen.und beim ftH|runterrutschen mit dem Absatz ihres linken Schuhs in der Vertiefung für das Schutzgitter hängen geblieben« Die Passage soi nicht verkehrssicher« Durch das gleichförmige bunte Hosaik werde optisch der Eindruck einer durchgehenden Fläche erweckt* so dass die Stufen zu übersehen seien* vor allem dann* wenn man dui’Ch das Betrachten der Ausstellungen in den Schaufenstern abgelenkt sei« Auch die Vertiefungen für das Schutzgitter seien gefährlich gev/esen« Im unteren Passagenzugang seien bereits mehrfach Personen gefallen«
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Für ihren Unfallschaden hat sie Frau	und
 nach ihrem Tode die Beklagten als deren Erben haftbar gemacht» Sie hat Zahlung von ^0 034388 EM nebst Prozesszinsen verlangt, ein Schmerzensgeld von mindestens $ 000 EM beansprucht und festzustellen bean^ tragt 9 dass ihr auch sämtlicher künftiger Schaden zu ersetzen seio
 Eie Beklagten haben bestritten? dass die Passage verkehrsunsicher sei. Sie haben geltend gemacht, der Unfall beruhe nur auf eigenem Verschulden der Klägerin,
 Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Verhältnis auch dem Fest-stellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Schadenshaf-tuxkg-der Beklagten auf die Hälfte begrenzt, für künftige Schäden vorbehaltlich des Hechtsübergangs auf Sozialversicherungs träger, und die weit ergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen,
 Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Klage,
 Eie Klägerin beantragt, die Bevisi^jh zurüekzu-weisCtto
 Ent s cheidungs gründ e:
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin beim Betrachten der Auslagen in dem linken Passagenschaufenster bis an die Stufen gelangt, ohne diese wahrgeno^mcn zu haben, und zu Fall gekommen, als
 
sie dann den Fuss vorsetzte« Dass die Passage an ihrem unteren Ausgang zwei Stufen zur Strasse hatte, konnte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts;, das sich durch Einnahme des Augenscheins ein unmittelbares Bild von der Örtlichkeit verschafft hat* ein aufmerksamer Besucher der Passage zwar erkennen* doch war die Erkennbarkeit der Stufen vom Inneren der Passage her dadurch erschwert* dass sowohl die Passage als auch die Stufen selbst und der Abschluss auf dem Bürgersteig mit buntem Kleinmosaik belegt und die Konturen der Stufen nicht scharf von dem Boden der Passage abgesetzt waren, weshalb der Eindruck einer gleichför^ migen Flache entstand« Zu der erschwerten Erkennbarkeit trug es auch bei, dass die Besucher beim Verlassen der Passage gegen das Licht schauen mussten« Infolgedessen war, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben* der Beginn der Treppe vom Inneren der Passage her erst bei besonderer Aufmerksamkeit zu erkennen«
Wie das Sundesgericht erwogen hat* war aber damit zu rechnen* dass Besucher der Passage nicht immer diese Aufmerksamkeit walten Hessen* zu demal die Schaufensterauslagen* wie es die Passage bezweckte* den Blick der Besucher einfingen und damit ihre Aufmerksamkeit vom Boden ablenkten« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Stufen in der Auslage unter diesen Umständen für Passagen-Besucher eine Gefährdung darstellten* die auch für die Geschäftsinhaberin erkennbar war« Es erblickt eine für den Unfall ursächlich gewordene schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin* dass nicht durch geeignete Vorkehrungen für die Sicherheit der in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkten Benutzer der Passage gesorgt worden ist* sei es* dass am Beginn der Stufen das bunte Kleinmosaik in seiner Einförmigkeit unterbrochen wurde, sei es* dass die Stufen anders
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abgesetzt und besonders hervorgehoben wurden« Es hat die Schadenshaftung der Beklagten daher nach § 823 BGB für begründet gehalten« Auf der andern Seite hat das Berufungsgericht aber auch der Klägerin ein Verschulden an dem Unfall beigemessen, veil sie beim Betrachten der Auslagen ihre Umgebung nicht völlig habe ausser acht lassen dürfen, wo sie doch beim Betreten der Passage habe bemerken müssen, dass Sie die Passage an ihrem anderen Ausgang wegen des Straßengefälles nur über Stufen verlassen konnte; sie habe ihre Aufmerksamkeit den Stufen zuwenden müssen« ln Anwendung des § 234 BGB hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, jede Partei die Hälfte des Schadens tragen zu lassen«
In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsfehler zutage
 Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht an die Verkehrssicherheit von Zugängen zu Geschäftsräumen übertriebene Anforderungen gestellt und Vorkehrungen gegen Gefahren verlangt hätte, die mit kreppen normalerweise verbunden sind« Unverkennbar hat das Berufungsgericht eine besondere Sachlage darum für gegeben gehalten, weil die Stufen, wie auch die bei den Gerichtsakten befindlichen Lichtbilder zeigen, in das Gebäude hineinverlegt sind und sich bereits zwischen den Schaufenstern der Passage mit ihren Auslagen befinden« Hierdurch konnte es bei der durch den gleichförmigen Boden- und Stufenbelag und die LichtVerhältnisse begründeten erschwerten Erkennbarkeit der Stufen geschehen, dass Besucher der Passage beim Betrachten der Auslagen entlang den Schaufenstern unversehens an die Stufen gerieten, bevor sie an das Ende der Schaufenster gelangt waren« Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass hierin eine Gefahr lag, gegen die durch eine andere Gestaltung des Xreppen-
ausgangs Vorsorge hätte getroffen werden müssen«,
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass eben diese Gefahr für den Unfall der Klägerin ursächlich geworden ist und dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn die Stufen zu demindest deutlich erkennbar von dem Passagengang abgesetzt gewesen wären® Diese Würdigung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«,
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Geschäftsinhaberin Frau GflIBBi, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die dargelegte Gefahr hätte erkennen und die Möglichkeit hätte voraussehen können, dass Besucher der Passage wegen dieser Gefahr zu Schaden kommen konnten® Mit der feststellung, dass ausser der Klägerin in der 2eit vor und nach ihrem Unfall mehrere andere Personen beim Verlassen der Passage gestrauchelt oder zu Pall gekommen sind, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, einen rechtlich anfechtbaren RUckkehrschluss auf die Vorhersehbarkeit von Unfällen begründet, vielmehr hat es auf Grund des eigenen Augenscheins die Erkennbarkeit einer Gefährdung der Passagenbesucher und die Voraussehbarkeit von Unfällen bejaht} erst hieran anschliessend hat es bemerkt, dass sich Unfälle "dann auch" häufig ereignet hätten®
Ohne Rechtsverstoss hat es das Berufungsgericht hiernach als eine für den Unfall der Klägerin ursächlich gewordene schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, als sie die Passage dem Publikumsverkehr eröffnete, nicht die durch die Besonderheit ihrer Anlage begründete Gefahr bedacht und durch eine andere Gestaltung des Passagenaus-
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gangs abgestellt hat
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Dem eigenen Verschulden der Klägerin, das mit zu ihrem Unfall geführt hat, ist vom Berufungsgericht in einer Weise Rechnung getragen worden, die keinen Rechtefehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lässt« Das gilt insbesondere auch für die Schadens Verteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat«
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
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Haneheck	Dr*	KojS«	Meyer	Dr«	Bode
 Dr« Baus
 Dr o Pfret zachner
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