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BGH

Gericht: BGH

Am 4« Dezember 1956 gegen 18«30 Uhr fuhr der Beklagte Kf|HK mit seinem Opel-Olympia Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 3 bei Bovenden von hinten auf das in gleicher Richtung fahrende, mit zwei Pferden bespannte Langholzfuhrwerk des Fuhrunternehmers mit dem Arbeiter Hofmann als Fahrer auf.Die Ladung des Fuhrwerks bestand aus dünnen Holzstangen, die etwa 6,50 m Uber die hintere Runge des Wagens hinausragten. Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er sei zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit in eine unklare Verkehrslage hineingefahreno Sei er, wie er behaupte, durch den Gegenverkehr geblendet worden, so habe er scharf abbremsen müssen. Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die drei Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ahnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters entstanden ist und künftig noch entstehen wird» licht gefahrene Seine Geschwindigkeit möge etwa 43 bis 50 km/st betragen haben» ln einiger Entfernung habe er mehrere rote Dichter vor sich gesehen, die er für Rücklichter gehalten habe« Ihm sei dann ein Personenkraftwagen entgegengekommen, der nicht abgeblendet habe« Schließlich sei die Blend-v/irkung so stark gewesen, daß seine Sicht behindert worden sei« Er habe erfolglos versucht, den Fahrer durch Auf- und Abblenden zur Abschaltung des Vollichtes zu veranlassen« Um auf der feuchten Fahrbahn nicht ins Schleudern zu kommen, habe er das Gas weggenommen und leicht gebremst« Er habe so seine Geschwindigkeit auf etwa 35 km/st herabgesetzt« Die Stammenden des Holzfuhrwerks habe er nicht gesehen» Als es gekracht habe und die Stämme ins Wageninnere gedrungen seien, habe er scharf abgebremst» Die rote JDampe des Dang-holzfuhzworks sei für scharf rechts fahrende Verkehrsteilnehmer nicht zu sehen gewesen, da sie verdeckt worden sei« Infolge ihrer hohen Anbringung an der Runge habe sie zudem auf der ansteigenden Straße den Eindruck erweckt, daß sie zu einem wesentlich weiter entfernten Fahrzeug gehöre« schen ihm und den in seinem Wagen beförderten Personen, die Vertreter der gleichen Firma gewesen seien, habe ein Gesellschafts Verhältnis bestanden, so daß er nur nach dem Ver- Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern den ihnen durch den Tod ihres Vaters entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens im Rahmen des § 844 BGB zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. "Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge des Todes ihres Vaters, des Vertreters Brich GUI, nach dem 15. Das Berufungsgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verhalten des Beklagten darin, daß dieser trotz starker und längerer Blendung durch das entgegenkommende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 his 40 km/st weitergefahren sei« Demgegenüber meint die Revision, das Berufungsgericht stelle .überspannte Anforderungen Ein Kraftfahrer brauche mit einem so schlecht erkennbaren Hindernis, wie es hier gegeben gewesen sei, nicht zu rechnen Die Geschwindigkeit des Beklagten habe ausgereicht, um vor einem normal beleuchteten Fuhrwerk anhalten zu können Die herausragenden Stämme seien auch bei langsamer Fahrweise nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen« Denn der Beklagte ist im Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st weitergefahren, obwohl er längere Zeit so stark geblendet wurde, daß er nach seinem eigenen Geständnis praktisch überhaupt keine Eicht mehr hatte« Rach dem beobachteten rücksichtslosen Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrers, der die Aufforderung zu dem Abblenden unbeachtet ließ, konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Blendung bis zur Annäherung des Kraftfahrzeugs aufhören werde« Unter diesen Umständen bedeutete es einen klaren Verstoß gegen die sich für den Kraftfahrer aus § 9 Abs« 1 StVO ergebende Verpflichtung, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st längere Zeit weiterfuhr« Sein Verschulden wiegt deshalb besonders schwer, v/eil er wußte, daß vor ihm auf der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer waren. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keine Überspannung, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat. Las schwere Verschulden, das der Halter und Fahrer des Pferdefuhrwerks zu vertreten haben, ändert nichts daran, daß der Unfall auch auf die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten zurückzuführen ist. Selbst wenn sonst die Voraussetzungen des § 708 BGB gegeben gewesen wären, konnte nach § 277 BGB angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen.

Zitierte Normen: § 708 BGB § 9 StVO § 708 BGB § 97 ZPO
BGBWagenStammendeBerufungsgerichtGeschwindigkeitKlägerroteRevision

Volltext der Entscheidung

047
VI_ZR_178/6JL
Verkündet am 13» März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 des Vertreters Ludwig K Straße
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in G|
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
\
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
1. Michael GflHH| geh« am	1948,
2c Silvia	geb«,	am	1950,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Erika
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br« Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Schlußurteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 4« Dezember 1956 gegen 18«30 Uhr fuhr der Beklagte Kf|HK mit seinem Opel-Olympia Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 3 bei Bovenden von hinten auf das in gleicher Richtung fahrende, mit zwei Pferden bespannte Langholzfuhrwerk des Fuhrunternehmers	mit	dem	Arbeiter Hofmann
 als Fahrer auf. Die Ladung des Fuhrwerks bestand aus dünnen Holzstangen, die etwa 6,50 m Uber die hintere Runge des Wagens hinausragten. Die Stammenden waren nicht durch eine rote Laterne kenntlich gemacht. Eine brennende rote Petroleumlampe war an der linken hinteren Runge, eine brennende weiße Petroleumlampe an der vorderen linken Runge des Wagens aufgehängt. Beim Auffahren des Personenkraftwagens schoben sich die überragenden Stammenden teilweise in das Innere des Wagens des Beklagten hinein. Dabei wurden die Ehefrau TflBB und der Vater der Kläger Erich	tödlich	verletzt.
Die Kläger machen RaflHHm KBS® und den Beklagten für die Einbuße ihres Unterhalts verantwortlich, die sie nach ihrem Vortrag durch den Tod ihres Vaters erlitten haben und noch erleiden werden.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er sei zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit in eine unklare Verkehrslage hineingefahreno Sei er, wie er behaupte, durch den Gegenverkehr geblendet worden, so habe er scharf abbremsen müssen. Das habe er nicht einmal unmittelbar vor dem Zusammenstoß getan.
 
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die drei Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ahnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters entstanden ist und künftig noch entstehen wird»
Der.Beklagte	entgegnet,	er	sei mit Abblend-
licht gefahrene Seine Geschwindigkeit möge etwa 43 bis 50 km/st betragen haben» ln einiger Entfernung habe er mehrere rote Dichter vor sich gesehen, die er für Rücklichter gehalten habe« Ihm sei dann ein Personenkraftwagen entgegengekommen, der nicht abgeblendet habe« Schließlich sei die Blend-v/irkung so stark gewesen, daß seine Sicht behindert worden sei« Er habe erfolglos versucht, den Fahrer durch Auf- und Abblenden zur Abschaltung des Vollichtes zu veranlassen« Um auf der feuchten Fahrbahn nicht ins Schleudern zu kommen, habe er das Gas weggenommen und leicht gebremst« Er habe so seine Geschwindigkeit auf etwa 35 km/st herabgesetzt« Die Stammenden des Holzfuhrwerks habe er nicht gesehen» Als es gekracht habe und die Stämme ins Wageninnere gedrungen seien, habe er scharf abgebremst» Die rote JDampe des Dang-holzfuhzworks sei für scharf rechts fahrende Verkehrsteilnehmer nicht zu sehen gewesen, da sie verdeckt worden sei« Infolge ihrer hohen Anbringung an der Runge habe sie zudem auf der ansteigenden Straße den Eindruck erweckt, daß sie zu einem wesentlich weiter entfernten Fahrzeug gehöre«
Der Beklagte	hat	sodann	geltend	gemacht,	zwi-
schen ihm und den in seinem Wagen beförderten Personen, die Vertreter der gleichen Firma gewesen seien, habe ein Gesellschafts Verhältnis bestanden, so daß er nur nach dem Ver-
 
schuldensmaßstab des § 708 BGB hafte. Die Klägerin hat ein solches Gesellschaftsverhältnis bestritten und die Ansicht vertreten, dem Beklagten KflHB falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, für deren Folgen er auf jeden Fall aufzukommen habe.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern den ihnen durch den Tod ihres Vaters entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens im Rahmen des § 844 BGB zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Im Berufungsrechtszug ist auf Antrag der Beklagten Versäumnisurteil gegen die Kläger ergangen, durch welches die Klage abgewiesen worden ist, soweit sich der Feststellungsantrag der Kläger auf die Vergangenheit bezieht. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch Schlußurteil vom 1. Juni 1961 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt;
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"Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge des Todes ihres Vaters, des Vertreters Brich GUI, nach dem 15. Mai 1961 entstehen wird, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.1'
Der Beklagte	(im	folgenden	Beklagter	genannt)
verfolgt mit der Revision das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Ent s che idungsgründe s
Das Berufungsgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verhalten des Beklagten darin, daß dieser trotz starker und längerer Blendung durch das entgegenkommende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 his 40 km/st weitergefahren sei« Demgegenüber meint die Revision, das Berufungsgericht stelle .überspannte Anforderungen Ein Kraftfahrer brauche mit einem so schlecht erkennbaren Hindernis, wie es hier gegeben gewesen sei, nicht zu rechnen Die Geschwindigkeit des Beklagten habe ausgereicht, um vor einem normal beleuchteten Fuhrwerk anhalten zu können Die herausragenden Stämme seien auch bei langsamer Fahrweise nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen«
Die Revision ist unbegründet« Nach ständiger Rechtsprechung darf der Kraftfahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er jederzeit in der Lage ist, vor einem Hindernis innerhalb der überschaubaren Strecke der Fahrbahn zu halten (vgl. Nachweise bei Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13» Aufl« Anm. 10 und 16 zu § 9 StVO). Ist die Beachtung dieses Gebotes selbst auf Autobahnen erforderlich (Vereinigte Große Senate BGHSt 16, 146), so gilt es erst recht auf einer verkehrsbelebten Bundesstraße. Der Senat hat allerdings anerkannt, daß unter ganz besonders schlech-
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ten Sichtverhältnissen das Auffahren eines Kraftfahrzeugs auf einen weit nach rückwärts hinausragenden Holzstamm eines unbeleuchteten Fuhrwerks entschuldigt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 1953 - VI ZR 80/52 Urt. vom 16. April 1955 - VI ZR 71/54 - = IM StVO § 1 Nr. 1 = VersR 1955, 379) •
 
Er hat aber in dem zweitgenannten Urteil deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Entschuldigung nicht Platz greifen kann, wenn der Beklagte der Blendwirkung eines entgegenkommenden Fahrzeugs in seiner Fahrweise keine Rechnung getragen hat oder sonst mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Eben dieser Fall liegt hier vor. Denn der Beklagte ist im Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st weitergefahren, obwohl er längere Zeit so stark geblendet wurde, daß er nach seinem eigenen Geständnis praktisch überhaupt keine Eicht mehr hatte« Rach dem beobachteten rücksichtslosen Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrers, der die Aufforderung zu dem Abblenden unbeachtet ließ, konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Blendung bis zur Annäherung des Kraftfahrzeugs aufhören werde« Unter diesen Umständen bedeutete es einen klaren Verstoß gegen die sich für den Kraftfahrer aus § 9 Abs« 1 StVO ergebende Verpflichtung, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st längere Zeit weiterfuhr« Sein Verschulden wiegt deshalb besonders schwer, v/eil er wußte, daß vor ihm auf der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer waren. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keine Überspannung, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß der Zusammenstoß ver->
mieden worden wäre, wenn der Beklagte, was möglich gewesen wäre, der Sichtbehinderung eher und energischer Rechnung getragen hätte. Die Ausführungen des Berufungsurteils stehen nicht im Widerspruch zur Überzeugung des Berufungsgerichts, der Beklagte würde trotz der Sichtbehinderung die Stammenden rechtzeitig erkannt haben, wenn diese vorschriftsmäßig durch
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eine Lampe beleuchtet gewesen wären. Las schwere Verschulden, das der Halter und Fahrer des Pferdefuhrwerks zu vertreten haben, ändert nichts daran, daß der Unfall auch auf die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten zurückzuführen ist. Dieser durfte eben nicht darauf vertrauen, daß vor ihm nur ordnungsmäßig beleuchtete Fahrzeuge waren.
Einer Stellungnahme dazu, ob zwischen dem Beklagten und den Insassen seines Wagens gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, bedurfte es nicht. Selbst wenn sonst die Voraussetzungen des § 708 BGB gegeben gewesen wären, konnte nach § 277 BGB angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen.
Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer