Dagegen kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur durch jemand anders ausführen läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus in der Regel nicht auch einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen. Die Klägerin hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 3 OOO DM in Anspruch genommen. Da der beschädigte Omnibus vor dem Unfall ständig im Liniendienst verwendet worden sei, hätten während seines Ausfalls an 56 Tagen Ersatzfahrzeuge gleicher Bauart aus der Betriebsreserve eingesetzt werden müssen; in der Unterhaltung der Betriebsreserve liege eine Vorsorge, die in dem Großbetrieb der Klägerin notwendigerweise auch auf unfallbedingte Fahrzeugausfälle Rücksicht zu nehmen habe, für die andere schadensersatzpflichtig seien; die entsprechenden Kosten der Vorhaltung seien von den Beklagten daher ebenso zu erstatten, wie es die Aufwendungen für die Anmietung eines fremden Ersatzfahrzeugs gewesen wären; sie beliefen sieh auf täglich 36,41 DM* für die 56 Tage also auf 2 038,96 DM. soweit ein Anspruch nicht begründet sein sollte, hat sie hilfsweise die übrigen Forderungen bis zu dem Betrage von 3000 DM geltend gemachte Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten» Mai 1957 den Klageanspruch mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, vorbehaltlich der Verrechnung bereits gezahlter 7 500 DM, der Klägerin drei Viertel des im einzelnen noch nachzuweisenden Schadens aus dem Unfall vom 19. Da die Klägerin bereits 7 500 DM erhalten hat, kann sie also nur dann noch etwas fordern, wenn sie allgemeine Verwaltungskosten oder Kosten der Vorhaltung für ein Fahrzeug ersetzt verlangen kann, wie es während des Ausfalls des beschädigten Omnibusses aus ihrer Betriebsreserve eingesetzt worden ist. Erkennbar handelt es sich bei all diesen Posten nicht um Aufwendungen, die der Klägerin erst nach dem Unfall entstanden und durch ihn veranlaßt worden sind; vielmehr will die Klägerin einen Aufwand, der ihr ohne Zusammenhang mit dem Unfall erwachsen ist, darum von den Beklagten teilweise ersetzt haben, weil er sich auf ein Reservefahrzeug bezieht, das infolge des Unfalls für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Wagens ersatzweise eingesetzt worden ist. Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 32 j 280 anerkannt, daß bei Beschädigung eines Straßenbahnwagens der hierfür verantwortliche Schädiger dem Unternehmer des Straßenbahnbetriebes, der für den ausgefallenen Wagen bis zu seiner Wiederherstellung ein in Reserve gehaltenes anderes Fahrzeug einsetzt, den auf die Einsatzzei.t entfallenden Aufwand für die vorsorgliche Bereitstellung des Reservefahrzeugs mitzuersetzen hat, wenn das Ersatzfahrzeug eigens zu dem Zwecke der Vorsorge für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle angeschafft und bereitgehalten worden ist. Fahrzeugs infolge freradversehuldeten Unfalls ein Ers&tz-fahrzeug mietet oder ob er ein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, gerade für vorkommende Fälle dieser Art vorsorglich bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat« Können Aufwendungen, die jemand vor Eintritt eines Schadensereignisses zu dessen Abwehr oder zur Scha/densminderung macht, im allgemeinen auch nicht in den Schaden einbezogen werden, wenn nicht im Zeit*' punkt der Aufwendung durch den Tatbestand eines zu dem Ersatz verpflichtenden Verhaltens eines anderen die Möglichkeit eines Schadenseintritts bereits eröffnet war (vgl. 172), so weist der heutige Verkehr doch eine solche Unfallhäufigkeit auf*'"aäßcTer Unternehmer eines Verkehrsgroßbetriebes schlechterdings^ri^-cht umhin kann, mit unfallbedingten Ausfällen von Fahrzeugen seines Betriebes aus haftbarem Verhalten anderer zu rechnen- Trifft er für solche Fälle durch Bereitstellung besonderer Ersatzwagen vorsorgliche Maßnahmen der Schadensabwehr oder Schadensminderung, so handelt es sich hierbei um Aufwendungen., die gerade wegen der Fälle eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens anderer gemacht werden und für deren schadensersatzrechtliche Zurechnung - jeweils pro rata temporis - es einer vorherigen tatbestandsmässigen Verwirklichung gleichstehen muß, daß Verletzungshandlungen erfahrungsgemäß zu erwarten waren. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unternehmer eben wegen der zu erwartenden Verletzungshandlungen anderer mit den durch sie bewirkten und von ihnen zu vertretenden Fahrzeugausfällen mehr Ersatzwagen in die Betriebsreserve eingestellt hat, als dies ohne solche fremdverursachte Unfälle notwendig gewesen wäre (so auch Wussow, WI I960, 111/ 112). Die Vorhaltungskosten müssen sich auf Fahrzeuge beziehen, die eigens für Fahrzeugausfälle infolge*.haftbaren Verhaltens anderer in Reserve ;gehalten worden sind; wird der Fahrzeugausfall dadurch überbrückt, daß ein Wagen eingesetzt wird, der im Rahmen einer allgemeinen Betriebsreserve zur Ver- ohnehin zur Verfügung steht, so kann in den Vorhaitung9kosten kein Aufwand erblickt werden, der sich als ein mit dem Fnhr-zeugausfall in rechtlichen Zusammenhang zu bringender Schaden darstellto Bas Berufungsgericht hat diesen maßgebenden Gesichtspunkt richtig erkannt. Es hat einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltungskosten verneint, weil nicht festgestellt werden könne,,daß die Klägerin im Hinblick auf Unfälle, für die dritte Personen verantwortlich seien, abgrenzbare Kosten aufgewendet habe, die sie sonst nicht aufgewendet haben würde. Wenn in den Jahren 1955/56 im Bereich des B^HHHHttirektionsbe-zirks H^H^P Reservefahrzeuge an 416 Tagen nur wegen der Beschädigung von Omnibussen durch fremdverschuldete Unfälle eingesetzt worden seien, so ergebe sich daraus, meint die Revision, daß die Klägerin sogar mehr als einen Reservewatrc-n lediglich für fremdverschuldete Unfälle habe bereithalten müssen. läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann zwar sein Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages (§ 24-9 Satz 2 BGB) neben dem eigentlichen lohnund Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen, wie sie, wenn die Reparatur in einem fremden Betrieb aasgeführt wird, dessen Unternehmer bei seiner Y/erk-lohnforderung - außer dem Unternehmergewinn - ebenfalls einkalkuliert: Generalaufwand für Einrichtung des Betriebes, Abschreibungen, Verzinsung des Betriebskapitals, allgemeine Geschäftsunkosten, Verwaltungsaufwand (vgl. Soweit ihm durch die Vergebung des Reparaturauftrags, den Transport der Sache zur Reparaturwerkstatt, den Rücktransport us«, besondere Aufwendungen erwachsen, kann er sie zwar als Teil seines Schadens ersetzt verlangen; solche Aufwendungen 3ind eine Folge der Beschädigung seiner Sache und stehen mit ihr in ursächlichem Zusammenhang» Anders ist es in der Regel aber mit den Kosten der allgemeinen Verwaltung. Zu welchem Anteil solche Kosten gegebenenfalls dem Schädiger überbürdet werden können, ist eine Frage, die nicht mit der Erhebung eines prozentualen Aufschlags auf die Reparaturkostenrechnung eine allgemein gültige Antwort finden kann; die Höhe der Reparaturkosten besagt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nichts über den Umfang der angefallenen Verwaltungsbelastung. Die Revision bemängelt diese Feststellung, indem sie aus den statistischen Darlegungen der Klägerin zusammen-zieht, mit welchem Anteil ihrer Arbeitskraft zahlreiche Bedienstete der Klägerin auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet durch die Bearbeitung fremdverursachter Fahrzeugunfälle mit in Anspruch genommen sind,, Mag sich hierbei in der Theorie auch ein Gesamtarbeitsanfall für mindestens einen voll beschäftigten Beamten oder Angestellten konstruieren lassen, so ändert das doch nichts daran, daß in Wirklichkeit doch kein Bediensteter zusätzlich zu dem übrigen Personal eigens zu dem Zweck angeatellt und damit beschäftigt worden ist, die Verwaltungsarbeit zu leisten, die bei Beschädigung von Kraftwagen durch ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten anderer erforderlich ist, um die Wagen reparieren zu lassen» Wie das Grundurteil daher nicht der Abweisung der Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts durch das Urteil des Landgerichts vom 9, Mai 1958 entgegengestanden hat, so auch nicht der Abweisung mit dem Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Verwaltungskosten und Vorhaltungskosten durch das Berufungsgericht (vgl«, hierzu RGZ 132, 16, 19; 151, 5,
Nachschlagewerk: ja / Amtliche Sammlung: 'nein BGB §§ 249, 823 läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann sein Schadensersatzanspruch neben dem Lohnund Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen. Dagegen kann der Geschädigte, wenn er die Reparatur durch jemand anders ausführen läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus in der Regel nicht auch einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen. BGH, Urt. v:,s 3. Februar 1961 - vi ZR 178/59 - OLG Hamburg LG Hamburg ILZRJ 78/59 Verkündet am 3o Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit , vertreten durch die Bl MQHpatraße der Di direktion Hi Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. den Fuhrunternehmer Heinrich 2, den Kraftfahrer Theodor Kl Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br.K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. September 1959 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 19. Dezember 1955 stieß in ein Om- nibus der Klägerin mit dem Tiefladeanhänger eines vom Zweitbeklagten gelenkten Lastzuges des Erstbeklagten zusammen. Der Omnibus wurde erheblich beschädigt. Die Klägerin hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 3 OOO DM in Anspruch genommen. Sie hat vorgebracht, die Reparaturkosten hätten sich laut Rechnung der Firma Bü^||^ in BrflHHim auf 10 047,12 DM belaufen. Verblieben sei ein merkantiler Minderwert von rund 3 000 DM. Die allgemeinen Verwaltungskosten, die ihr die Beklagten in Anbetracht der angefallenen Mehrarbeit zur Behebung der Unfallfolgen erstatten müßten, - Vorarbeiten, allgemeine technische Überwachung, Abnahme der Reparaturarbeiten, sonstige Verwaltupgstätigkeit einschließlich des Rech-nungs- und Kassendienstes stellten sich nach den im gesamten Bundesbahnbetrieb gewonnenen Erfahrungen auf 4 $ der Reparatursumme, vorliegend also auf 401,88 DM. Da der beschädigte Omnibus vor dem Unfall ständig im Liniendienst verwendet worden sei, hätten während seines Ausfalls an 56 Tagen Ersatzfahrzeuge gleicher Bauart aus der Betriebsreserve eingesetzt werden müssen; in der Unterhaltung der Betriebsreserve liege eine Vorsorge, die in dem Großbetrieb der Klägerin notwendigerweise auch auf unfallbedingte Fahrzeugausfälle Rücksicht zu nehmen habe, für die andere schadensersatzpflichtig seien; die entsprechenden Kosten der Vorhaltung seien von den Beklagten daher ebenso zu erstatten, wie es die Aufwendungen für die Anmietung eines fremden Ersatzfahrzeugs gewesen wären; sie beliefen sieh auf täglich 36,41 DM* für die 56 Tage also auf 2 038,96 DM. Auf den Fahrzeugschaden hat der Versicherer des Erstbeklagten der Klägerin 7 500 DM gezahlt. Mit dem Klageverlangen hat die Klägerin auf die verschiedenen Schäden Teilbeträge von 600 DM für Reparaturkosten, 1 000 DM für- Wertminderung, 400 DM für allgemeine Verwaltungskosten und 1 000 DM für Vorhaltungskosten beansprucht? soweit ein Anspruch nicht begründet sein sollte, hat sie hilfsweise die übrigen Forderungen bis zu dem Betrage von 3000 DM geltend gemachte Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten» Das Landgericht hat zunächst durch Urteil vom 17. Mai 1957 den Klageanspruch mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, vorbehaltlich der Verrechnung bereits gezahlter 7 500 DM, der Klägerin drei Viertel des im einzelnen noch nachzuweisenden Schadens aus dem Unfall vom 19. Dezember 1955, höchstens jedoch die Klagesumme von 3000 DM, zu erstatten haben. Durch das Urteil vom 9. Mai 1958 hat das Landgericht der Klägerin sodann auf Fahrzeugschaden, allgemeine Verwaltungskosten und Vorhaltungskosten 1 779,83 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat den Fahrzeugschaden in Höhe von 9 936,67 DM bejaht, allgemeine Verwaltungskosten mit 397,47 DM (4 % des Fahrzeugschadens) und die Vorhaltungskosten mit 2 038,96 DM. zugrunde gelegt und hieraus die Urteilssumme errechnet (3/4 der Gesamtbeträge abzüglich 7 500 DM). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. * Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: 1. Unter den Parteien ist nicht mehr streitig, daß die Beklagten der Klägerin für Reparaturkosten in Höhe von drei Vierteln von 9 936,67 DM = 7 452,51 DM ersatzpflichtig geworden sind. Kein Streit besteht auch mehr darüber, daß ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz gebracht werden kann. Da die Klägerin bereits 7 500 DM erhalten hat, kann sie also nur dann noch etwas fordern, wenn sie allgemeine Verwaltungskosten oder Kosten der Vorhaltung für ein Fahrzeug ersetzt verlangen kann, wie es während des Ausfalls des beschädigten Omnibusses aus ihrer Betriebsreserve eingesetzt worden ist. 2. Die Klägerin hat die Vorhaltungskosten auf der Grundlage jährlicher Abschreibung und Verzinsung des Kapitalaufwandes für die Anschaffung eines Fahrzeugs zuzüglich Jahresbeträgen für Unterstellraum, Haftpflicht und Steuer berechnet. Erkennbar handelt es sich bei all diesen Posten nicht um Aufwendungen, die der Klägerin erst nach dem Unfall entstanden und durch ihn veranlaßt worden sind; vielmehr will die Klägerin einen Aufwand, der ihr ohne Zusammenhang mit dem Unfall erwachsen ist, darum von den Beklagten teilweise ersetzt haben, weil er sich auf ein Reservefahrzeug bezieht, das infolge des Unfalls für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Wagens ersatzweise eingesetzt worden ist. Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 32 j 280 anerkannt, daß bei Beschädigung eines Straßenbahnwagens der hierfür verantwortliche Schädiger dem Unternehmer des Straßenbahnbetriebes, der für den ausgefallenen Wagen bis zu seiner Wiederherstellung ein in Reserve gehaltenes anderes Fahrzeug einsetzt, den auf die Einsatzzei.t entfallenden Aufwand für die vorsorgliche Bereitstellung des Reservefahrzeugs mitzuersetzen hat, wenn das Ersatzfahrzeug eigens zu dem Zwecke der Vorsorge für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle angeschafft und bereitgehalten worden ist. Wie der Senat betont hat, kann es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Straßenbnhnunternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge freradversehuldeten Unfalls ein Ers&tz-fahrzeug mietet oder ob er ein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, gerade für vorkommende Fälle dieser Art vorsorglich bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat« Können Aufwendungen, die jemand vor Eintritt eines Schadensereignisses zu dessen Abwehr oder zur Scha/densminderung macht, im allgemeinen auch nicht in den Schaden einbezogen werden, wenn nicht im Zeit*' punkt der Aufwendung durch den Tatbestand eines zu dem Ersatz verpflichtenden Verhaltens eines anderen die Möglichkeit eines Schadenseintritts bereits eröffnet war (vgl. Niederländer, JZ I960, 617, 619; Esser, Schuldreeht 2. Aufl„ S. 172), so weist der heutige Verkehr doch eine solche Unfallhäufigkeit auf*'"aäßcTer Unternehmer eines Verkehrsgroßbetriebes schlechterdings^ri^-cht umhin kann, mit unfallbedingten Ausfällen von Fahrzeugen seines Betriebes aus haftbarem Verhalten anderer zu rechnen- Trifft er für solche Fälle durch Bereitstellung besonderer Ersatzwagen vorsorgliche Maßnahmen der Schadensabwehr oder Schadensminderung, so handelt es sich hierbei um Aufwendungen., die gerade wegen der Fälle eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens anderer gemacht werden und für deren schadensersatzrechtliche Zurechnung - jeweils pro rata temporis - es einer vorherigen tatbestandsmässigen Verwirklichung gleichstehen muß, daß Verletzungshandlungen erfahrungsgemäß zu erwarten waren. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unternehmer eben wegen der zu erwartenden Verletzungshandlungen anderer mit den durch sie bewirkten und von ihnen zu vertretenden Fahrzeugausfällen mehr Ersatzwagen in die Betriebsreserve eingestellt hat, als dies ohne solche fremdverursachte Unfälle notwendig gewesen wäre (so auch Wussow, WI I960, 111/ 112). Die Vorhaltungskosten müssen sich auf Fahrzeuge beziehen, die eigens für Fahrzeugausfälle infolge*.haftbaren Verhaltens anderer in Reserve ;gehalten worden sind; wird der Fahrzeugausfall dadurch überbrückt, daß ein Wagen eingesetzt wird, der im Rahmen einer allgemeinen Betriebsreserve zur Ver- 6 Wendung etwa bei Betriebsschäden oder bei gesteigerten Ver-kehrsanforderungen in Zeiten des Hochbetriebes usw. ohnehin zur Verfügung steht, so kann in den Vorhaitung9kosten kein Aufwand erblickt werden, der sich als ein mit dem Fnhr-zeugausfall in rechtlichen Zusammenhang zu bringender Schaden darstellto Bas Berufungsgericht hat diesen maßgebenden Gesichtspunkt richtig erkannt. Es hat einen Anspruch auf Erstattung von Vorhaltungskosten verneint, weil nicht festgestellt werden könne,,daß die Klägerin im Hinblick auf Unfälle, für die dritte Personen verantwortlich seien, abgrenzbare Kosten aufgewendet habe, die sie sonst nicht aufgewendet haben würde. Die Revision möchte aus den von der Klägerin mitgeteilten statistischen Ergebnissen der von ihr vorgenommenen Überprüfung ihres Betriebes einen anderen Schluß ziehen. Wenn in den Jahren 1955/56 im Bereich des B^HHHHttirektionsbe-zirks H^H^P Reservefahrzeuge an 416 Tagen nur wegen der Beschädigung von Omnibussen durch fremdverschuldete Unfälle eingesetzt worden seien, so ergebe sich daraus, meint die Revision, daß die Klägerin sogar mehr als einen Reservewatrc-n lediglich für fremdverschuldete Unfälle habe bereithalten müssen. So kann jedoch nicht gerechnet werden. Zu fragen war vielmehr, ob im Hinblick auf Fahrzeugsusfalle infolge fremdverschuldeter Unfälle Reservefahrzeuge zusätzlich angeschafft und bereitgehalten worden sind, um die sonst nicht mögliche Aufrechterhaltung des Fährbetriebes zu gewährleisten. Hierüber ist den Darlegungen der Klägerin nichts zu entnehmen. Es spricht nichts dafür, daß die 416 Tageseinsätze nicht mit der gleichen Anzahl von Fahrzeugen zu bewältigen waren, die auch für die 4864 Tageseinsätze für.Verkehrsspitzen und Vermietungen und die weiteren 4 503 - 416 ss 4 087 Tageseinsätze für Reparaturen und Fahrzeugüberholungen aus anderem Anlaß als infolge fremdverschuldeter Unfälle, insgesamt also für 8 951 Tageseinsätze zur Verfügung standen. Die Klägerin hat nach ihren Angaben 1955 21 und 1956 18 Reserveomnibusse gehabt. Ihr Vortrag läßt nicht erkennen, daß einer von ihnen eigens zu dem Zweck angeschafft und bereitgehalten worden wäre, bei Fahrzeugausfällen aus fremder Verantwortung ersatzweise eingesetzt zu werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die geltend gemachte Forderung auf Ersatz von Vorhaltungskosten verneint. 3. Die verlangte Entschädigung für allgemeine Verwaltungskosten hat das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirr-turnsfrei für unbegründet gehalten. läßt bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren, so kann zwar sein Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages (§ 24-9 Satz 2 BGB) neben dem eigentlichen lohnund Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten umfassen, wie sie, wenn die Reparatur in einem fremden Betrieb aasgeführt wird, dessen Unternehmer bei seiner Y/erk-lohnforderung - außer dem Unternehmergewinn - ebenfalls einkalkuliert: Generalaufwand für Einrichtung des Betriebes, Abschreibungen, Verzinsung des Betriebskapitals, allgemeine Geschäftsunkosten, Verwaltungsaufwand (vgl. RGZ 74, 362, 365? OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 1953 - 9 U 31/53 - VRS 5» 569 = DAR 1954» 34 * DRsp I (123) 31 c; Staudinger/verner BGB 11. Auf1. § 249 Anm. 22; Palandt BGB 19. Aufl, § 249 Anrn. 2; Esser aaO S. 173? Geigel, Haftpflichtprozeö 8. Aufl. S. 39/40; Niederländer aaO S. 620). Gemeinhin werden solche Generalunkosten in Form eines prozentualen Aufschlags auf Löhne und Material in die Berechnung einbezogen. Daß der Geschädigte, der seine Sache in einem fremden Betrieb reparieren läßt, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten .Reparaturkosten hinaus auch einen eigenen Verwaltungskos'tenaufschlag-berechnen könnte, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht.* kommen können. Soweit ihm durch die Vergebung des Reparaturauftrags, den Transport der Sache zur Reparaturwerkstatt, den Rücktransport us«, besondere Aufwendungen erwachsen, kann er sie zwar als Teil seines Schadens ersetzt verlangen; solche Aufwendungen 3ind eine Folge der Beschädigung seiner Sache und stehen mit ihr in ursächlichem Zusammenhang» Anders ist es in der Regel aber mit den Kosten der allgemeinen Verwaltung. Sie haben ihre Ursache in Maßnahmen, die mit der Einrichtung des Verwaltungsapparates vor dem Schadensereignis getroffen worden sind. Der allgemeine Verwaltungsaufwand ist daher auch dann keine Schadensfolge, wenn die Verwaltungsstellen im einzelnen Fall bei der Abwicklung eines Schadensvorkommnisses tätig werden. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen würde ein schadensrechtlicher Zusammenhang höchstens dann angenommen werden können, wenn besondere Verwaltungseinrichtungen eigens zu dem Zweck geschaffen und unterhalten worden sind, bei Schadensfällen, für die ein anderer die haftungsrechtliche Verantwortung zu tragen hat, die mit dem übrigen Verwaltungsapparat sonst nicht zu bewältigende Arbeit zu leisten, die für den geschädigten Unternehmer damit verbunden ist, daß er die beschädigte Sache in Reparatur gibt. Insofern müssen, darin ist dem Berufungsgericht beizustimmen, eindeutig abgrenz-bare Kosten aufgewendet worden sein, die sonst nicht aufgewendet worden wären (z.B. Gehalt einer besonderen Kraft). Zu welchem Anteil solche Kosten gegebenenfalls dem Schädiger überbürdet werden können, ist eine Frage, die nicht mit der Erhebung eines prozentualen Aufschlags auf die Reparaturkostenrechnung eine allgemein gültige Antwort finden kann; die Höhe der Reparaturkosten besagt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nichts über den Umfang der angefallenen Verwaltungsbelastung. Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn das Verlangen der Klägerin nach Vergütung allgemeiner Verwaltungskosten muß schon darum scheitern, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kraftfahrzeugun-fälle, für die andere einzustehen haben, bei der Klägerin nur einen verschwindend geringen Teil der insgesamt zu bearbeitenden Unfälle ausmachen und im Rahmen ihrer Verwaltungsorganisation abgewickelt werden, ohne daß für ihre Bearbeitung die Einstellung einer besonderen Kraft erfolgt oder auch nur notwendig wäre. Die Revision bemängelt diese Feststellung, indem sie aus den statistischen Darlegungen der Klägerin zusammen-zieht, mit welchem Anteil ihrer Arbeitskraft zahlreiche Bedienstete der Klägerin auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet durch die Bearbeitung fremdverursachter Fahrzeugunfälle mit in Anspruch genommen sind,, Mag sich hierbei in der Theorie auch ein Gesamtarbeitsanfall für mindestens einen voll beschäftigten Beamten oder Angestellten konstruieren lassen, so ändert das doch nichts daran, daß in Wirklichkeit doch kein Bediensteter zusätzlich zu dem übrigen Personal eigens zu dem Zweck angeatellt und damit beschäftigt worden ist, die Verwaltungsarbeit zu leisten, die bei Beschädigung von Kraftwagen durch ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten anderer erforderlich ist, um die Wagen reparieren zu lassen» 4« Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht durch das Grundurteil des Landgerichts vom 17. Mai 1957 nicht gehindert, die Klage, soweit die Ansprüche der Klägerin noch streitig waren, abzuweisen. Die Bindung des Grundurteils ging nicht weiter, als das Landgericht nach der Zusammenfassung von ürteilsformel und Entscheidungsgründen den Rahmen seiner Entscheidung gezogen hatte. Bas Landgericht hat in seinem Grundurteil aber nur über den Grund der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts entschieden und die Erörterung des Schadens und die Entscheidung hierüber dem weiteren Verfahren Vorbehalten. Unverkennbar ist es davon ausgegangen, daß bei einer Brei-Viertel-Haftung der Beklagten der Klägerin augh dann noch irgendein Schaden zu ersetzen sein werde, wenn berücksichtigt würde, daß auf die Reparaturrechnung von 10 047,12 BM bereits 7 500 DM bezahlt worden waren. Ob merkantiler Minderwart, allgemeine Verwaltungskosten und Vorhaltungskosten als Schaden liquidiert werden konnten, ist im Grundurteil -gleichviel ob zulässigerweise oder nicht - offen geblieben» Las Grundurteil besagt insbesondere nicht, daß jeder dieser Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei«. Wie das Grundurteil daher nicht der Abweisung der Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts durch das Urteil des Landgerichts vom 9, Mai 1958 entgegengestanden hat, so auch nicht der Abweisung mit dem Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Verwaltungskosten und Vorhaltungskosten durch das Berufungsgericht (vgl«, hierzu RGZ 132, 16, 19; 151, 5, 8; Stein/Jonas/Schönke, ZEO 18. Aufl. § 304 III 2). Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüekgewiesen werden. Dr. Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Hanebeck H,Meyer Dr. Graf