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BGH

Gericht: BGH

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ander-weit en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurtickverwieseno Von Rechts wegen fall« Pur ihn sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG- gewesen« br sei mit einer Geschwindigkeit von 58 - 40 krn/st gefahren« Raab habe nur 4 - 6 m vor dem Lastzug plötzlich und unvorhersehbar die Fahrbahn betreten« Um ihn nicht zu überfahren habe Katz den Wagen nach links reißen müssen« Gleichzeitig habe er scharf gebremst und Warnzeichen gegeben« ' 50 üs wird festgestellt, daß die Beklagten als Oesamt-afchuldner verpflichtet sind, der Klägerin Brau allen weiteren Schaden nach dem besetz über den verkehr mit Kraftfahrzeugen zu ersetzen, der ihr seit dem 11» September 1954 aus dem Verkehrsunfall vom 20* Oktober 1950 entstanden ist und künftig entstellen wird» 1* Bas Landgericht ist nach einer an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen* daß den Fahrer kein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft (§ 18 Abs * 3 StVO), der Unfall vielmehr nur auf dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Fußgängers beruhe* Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei nicht mehr einwandfrei festzustellen, wo die Spitze des Lastzuges sich befunden habe, als auf die Fahrbahn getreten sei» Bas Berufungsgericht hält es daher für möglich, aber nicht für bewiesen, daß die Entfernung zwischen der Spitze des Ent scheidungsgründ e s Die Entfernung kann nach seiner Ansicht aber auch geringer gewesen sein und nur etwa 20-2 betragen haben, also so gering gewesen sein, daß^0P bei einer Geschwindigkeit von 38 - 40 kn/st den Unfall nicht hätte verhindern können, ohne den Fußgänger auf das schwer-? Las Gleiche gilt, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, von dem Beifahrer Gerhard 4HVHPt dessen Vernehmung das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 26, April 1957 (Bl, 273) zwar vorgesehen, aber nicht durchgeführt hat, Nun können zwar Niederschriften über Zeugenaussagen, die in einem ander en Verfahren gemacht sind, als Urkunden zu dem beweise für tatsächliche Behauptungen verwertet werden, Mrd aber wie im vorliegenden Palle die Vernehmung der Zeugen beantragt, so kann von ihr nicht deshalb abgesehen werden, weil bereits die Niederschrift über die frühere Vernehmung vorliegt, Mit einem solchen Antrag wird ein Zeugen-beweis angetreten und nicht die "wiederholte" Vernehmung der Zeugen im Sinne des § 39S ZPO angestrebt (BGHZ 7, 116 $21 f 1227), Lie Gründe, aus denen das Berufungsgericht von einer Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hat, enthalten eine unzulässig vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise, Laß seit den aufzuklärenden Vorgängen mehrere Jahre verstrichen sind, ist kein Grund, eine Vernehmung der Zeugen zu unterlassen. Auch in dem Antrag der Kläger ist nur von einer Befragung des Beklagten die Bede« ist aber nach Rechts kraft - hat daher mit *echt gerügt, daß das Berufungsgericht auch in diesem Punkte § 286 ZPO, zu demindest aber § 139 ZPO verletz hat, weil es.bei Bestehen von Zweifeln die Kläger hätte befragen müssen, ob sie die Vernehmung des als Zeugen wünschten6 Schließlich hat die Revision auch mit Recht Bedenken gegen die Ausführungen geäußert, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Spitze des Lastzuges könn die Fahrbahn noch 44 m weit entfernt gewesen sein, als betreten habe» Während das Landgericht auf Grund der Aussag: der im Augenscheinstermin vernommenen Zeugen PMPl und bewiesen hält, daß nur 2-2 l/2 m Jahrbalm zurückgelegt hat» Hiervon ausgehend kommt es zu der Annahme, daß der mit einer Geschwindigkeit von 38 ~ 40 km/st fahrende Lastzug noch 44 m weit entfernt gewesen sein könne, als pp auf die Fahrbahn trat» ^ei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die weitere Erklärung der Zeugin nicht berücksichtigt, sie habe nach dem anfänglichen Benehmen des Fußgängers den Verdacht gehabt, daß dieser sich habe das Leben nehmen wollen» Sollte dieser Eindruck der Zeugin, wie es nach dem Inhalt ihrer Aussage naheliegt, darauf beruhen, daß pp plötzlich und höchst unvorsichtig vor dem schon nahe herangekommenen Lastzug die Fahrbahn betrat, so wäre der Eindruck der Zeugin mit der Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger und dem Lastzug könne ein Zwischenraum von 44 m gewesen sein, kaum zu vereinbaren« i>as Berufungsgericht hätte daher, bevor es die Aussage der ^rauPPB0fe) anders deutete, als es das Landgericht auf Grund einer persönlichen Vernehmung getan hatte, mit Rücksicht auf die bestehenden Zv/eifel .die Zeugin selbst vernehmen müssen, zu demal sich auch aus den Aussagen der Zeugen Pp undPHP nichts dafür ergab, daß in dem Zeitpunkt, in dem PP auf die Fahrbahn trat, zwischen ihm und dem Lastzug der Beklagten ein so großer Zwischenraum war» Liese mehrfachen Verfahrensverstoße des Berufungsgerichts erschüttern sowohl seine Annahme, ein Verschulden des Fahrers pp sei nicht bev;iesen (§ 823 BGB), als auch seine Ansicht, ^pp habe nicht bewiesen, daß ihn kein Verschulden treffe (§ .18 Abs» 3 StVG)» Laher war das arigefoclitene Urteil, soweit es den Beklagten pp betrifft, auf die Rechtsmittel beider Parteien auf zuheb en» 1« Bie Kläger pollen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anschei^anwenden und meinen, die Tatsache, daß* der Lastzug auf die für ihn linke Fahrbahn geraten sei, spr<pj che für ein Verschulden des Fahrers (flfc« Biese Ansicht kann! Die Kläger selbst haben in ihrer Klageschrift vorgetragen* 00| sei* als der Lastzug der Beklagten sich der Kreuzung genähert hat, schräg Uber den Zubringer gegangen und dabei in die Fahrbahn des Lastzuges gelaufen* weil er sich offensichtlich in der Richtung, aus welcher der Lastzug gekommen sei, nicht genügend orientiert habe* Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum, denn es handelt sich nicht um einen ^typischen Geschehensablauf, also nicht um einen Tatbestand, der nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist.und in einer bestimmten Weise zu verlaufen pflegt* % Kommt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgeeetz oder die des Beklagten 00 auch darüber hinaus nach § 823 BGB zu bejahen ist, so besteht bei Zugrundelegung des bisher festgesteilten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Beklagten kein Bedenken dagegen, dem Feststellungsantrage der Klägerin Mary Luise Rose 000) stattzugeben» Die Beklagten sind der Meinung, der Anspruch der Klägerin Mary Luise Rose 000) auf Ersatz von Verdienstausfall sei bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht auszunehmen, weil er zu dem ersten fial im Verhandlungstermin vom 5» Juli 1956 geltend gemacht worden und daher verjährt sei» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Ver- Schon mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtscfcu ner verpflichtet seien, den Klägern allen Schaden zu erset .der ihnen aus dem Unfall erwachsen sei und in Zukunft noch erwachsen werde. 4. Bedurfte die Klägerin Mary Luise wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen einer besonderen Pflege, so bedeutet das eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse, * für die sie bei Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 11 StVG ebenso wie nach § 843 BGB Schadens**’ ersatz beanspruchen kann» Ihr Schaden entstand schon, als eine Vermehrung der Bedürfnisse einti’at und nicht.erst, als diese Bedürfnisse befriedigt wurden, denn der Ersatzanspruch des § 11 StVG ist kein Erstattungsanspruch, dessen Bestand .

Zitierte Normen: § 18 StVO § 286 ZPO § 823 BGB § 7 StVG § 823 BGB § 11 StVG
LastzugFahrbahnBerufungsgerichtZeugeAnspruchLandgerichtVernehmungKläger

Volltext der Entscheidung

VI„2jR^ 178/57
Verkündet am 24* Oktober 1958 Romacker, Just-Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
2338 077
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 io des Möbelfabrikanten Dr« S^|^straße,
2« des Kraftfahrers Karl Xd
•«
Friedrich
 in Bi
 Sgmistraße
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisions-kläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
lo den ersten Sekretär und wissenschaftlichen Attach^ bei der Britischen Botschaft in^pp, Dr« Marcus
2c die Ehefrau Mary Buise Rose,
 hp, beide wohnhaft in traße %9
Kläger, Berufungskläger, Revisionebe-klagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigt er $ Hechtsanwalt Dr«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinswefers, Dr.K.S.Meyer, Hanebeck,
 Dr» Bode und Dr» Hauß
 für Hecht erkannt*
Das Urbeil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23« Mai 1957 wird, soweit es den Beklagten	betrifft,	auf	die	Hechtsmittel	der*
Kläger und des Beklagten KgÄund, soweit zürn Nachteil des Beklagten Dr«	erkannt ist, auf seine
 Revision aufgehoben«

— 2 ~
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ander-weit en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurtickverwieseno
 Von Rechts wegen
i
- 5 ~
yatbeBtancis
 Die Kläger fuhren am Vormittag des 20 o Oktober 1950 in einem Personenkraftwagen, der der Britischen Militärregierung gehörte und von deren deutschem Angestellten, dem Kraftfahrer Ernst	gesteuert	wurde,	in Düsseldorf .
über den südlichen Autobahnsubringer in Dichtung Hilden zu der nacn Köln führenden Autobahn» Als der Wagen sich der Kreuzung Deutzer Straße näherte, kam der von dem Beklagten
 gesteuerte Lastzug des Beklagten Dr»	aus	der
 entgegengesetzten Sichtung» Bevor dieser Lastzug*die Kreuzung des Zubringers mit der Deutzer Straße erreichte, betrat der Arbeiter Josef östlich der Fahrbahnkreuzung vom nördlichen Handweg aus die Fahrbahn des Zubringers, um sie nach Süden fcu überqueren» Br bemerkte den von Osten kommenden Lastzug erst, als er bereits 4ein Stück auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte und der Lastzug schon nahe heran war» Der Beklagte bremste, gab‘Warnzeichen und wich mit dem Lastzug nach links aus» Dabei fuhr er dem Personenkraftwagen, in dem die Kläger saßen, genau in die linke. Flanke * Bei dem Zusammenstoß wurden die Kläger erheblich vorletzt»
Sie haben gegen den Fußgänger f/Rßt den sie neben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten, ein Versäumnisurteil erwirkt» Von den Beklagten als Gesamtschuldnern haben der Kläger Dr» Marcus	4	759,15	IM
und die Klägerin Mary Luise Bose^pHRl 610,-- IM vex'langt» Ferner haben beide Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und die Klägerin Mary Luise	die	Feststellung be- .
gehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«»
Die Kläger haben vorgetragen; Der Beklagte	sei
 mit zu hoher Geschwindigkeit an die gefährliche Kreuzung

- 4
herangefahren und habe zu spät und zunächst auch nur ungenügend gebremst« Als	die	lahrbahn betreten habe, sei
 der Iiastzug noch so weit entfernt gewesen, daß er rechtzeitig habe angehalten werden können* Die Spitze des Lastzuges sei in diesem Zeitpunkt äußerstenfalls in Höhe des östlichen Endes der Hecke gewesen, die auf der Nordseite dem Zubringer entlang verlaufen sei« ferner haben die iCLägef behauptet, die von der Polizei aufgenommene Unfallskizze' sef falsch; der Personenkraftwagen sei nicht am Südostrand der Kreuzung, sondern etwa 15 m westlich davon angefahren worden«
Die beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und; geltend gemacht? Die Skizze der Polizei sei im wesentlichen richtig« Den Beklagten 4MP	keinö	Schuld	an	dem	Un-
fall« Pur ihn sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG- gewesen« br sei mit einer Geschwindigkeit von 58 - 40 krn/st gefahren« Raab habe nur 4 - 6 m vor dem Lastzug plötzlich und unvorhersehbar die Fahrbahn betreten« Um ihn nicht zu überfahren habe Katz den Wagen nach links reißen müssen« Gleichzeitig habe er scharf gebremst und Warnzeichen gegeben«	'
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie gegen die beiden jetzigen Beklagten gerichtet ist,- abgewiesen« Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und wie folgt neu ge- ^ faßt?
Zahlung von Schmerzensgeld wird ab- £
V..
"i.
1c) Die Klage gewiesen« >
2c) Die bezifferte Klage des Klägers Dr« (HHRPwird in Höhe von 400,— DM nebst Zinsen davon abgewie-s en o	'U
A-
wird *3
3«) Die bezifferte Klage des Klägers Dr«(dHBHI
in Höhe eines Betrages von 2 359 >15 DJHaebsx Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
03
5 -
4*) Die bezifferte Klage der Klägerin Frau^HflHl wird einschließlich des Zinanspruchs dem »runde nach für gerechtfertigt erklärt*
50 üs wird festgestellt, daß die Beklagten als Oesamt-afchuldner verpflichtet sind, der Klägerin Brau
 allen weiteren Schaden nach dem besetz über den verkehr mit Kraftfahrzeugen zu ersetzen, der ihr seit dem 11» September 1954 aus dem Verkehrsunfall vom 20* Oktober 1950 entstanden ist und künftig entstellen wird»
6o) Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen«
?•) Zur weiteren Verhandlung über die bezifferten Klageansprüche sowie die Kosten des Rechtsstreites - .einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz -wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen*
Mt der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage* Die Kläger haben sieh der Revision ange-schlossen» Sie verfolgen ihre vollen Klageansprüche gegen den Beklagten 3)r*	weiter*
1* Bas Landgericht ist nach einer an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen* daß den Fahrer	kein	Verschulden	an	dem	Zusammenstoß
 trifft (§ 18 Abs * 3 StVO), der Unfall vielmehr nur auf dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Fußgängers beruhe* Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei nicht mehr einwandfrei festzustellen, wo die Spitze des Lastzuges sich befunden habe, als auf die Fahrbahn getreten sei» Bas Berufungsgericht hält es daher für möglich, aber nicht für bewiesen, daß die Entfernung zwischen der Spitze des
 Ent scheidungsgründ e s
I» Ansprüche gegen den Beklagten
s
6 -
Lastzuges und dem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger 44 m betragen hat und es dem Beklagten daher möglich war, den Unfall zu verhindern. Die Entfernung kann nach seiner Ansicht aber auch geringer gewesen sein und nur etwa 20-2 betragen haben, also so gering gewesen sein, daß^0P bei einer Geschwindigkeit von 38 - 40 kn/st den Unfall nicht hätte verhindern können, ohne den Fußgänger auf das schwer-? ste zu gefährden. Aber auch hierfür fehlt es nach der Jlei- •' nung des Berufungsgerichts an dem Beweis. Es hat daher den ■ Klägern gegen den Fahrer zwar Ansprüche nach dem Stras-senverkehrsgesetz (§ 18), nicht aber auch Ansprüche nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen zugebilligt.
Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, ohne Beweise zu dem *rund der gegengeltend gemachten Ansprüche erhoben zu haben. Es hat von einer Beweisaufnahme aus folgenden Erwägungen abgesehent Von einer neuen Vernehmung der Unfallzeugen an Ort und Stelle unter Zuziehung eine Sachverständigen seien wirklich zuverlässige Feststellungen nicht zu erwarten. Dafür sei seit dem Unfalltag (20. Oktober 1950) zu viel Zeit verflossen. Auch seien die Zeugen in der Zwischenzeit mehrfach bei Vernehmungen mit der Sache befaßt worden. Ihr Erinnerungsbild könne deswegen nicht mehr genau * sein, ganz abgesehen davon, daß es schon an sich schwierig sei, die Einzelheiten eines in Sekundenschnelle sich abspie-v 1 enden Verkehrsunfalls mit dem Auge richtig zu erfassen*
2« Mit Hecht rügen Revision und Ansohlußrevision, daß
 mit dieser Begründung^die Ablehnung der Beweiserhebung nicht
 gerechtfertigt ist. jÜs Berufungsgericht spricht von einer
v «
»neuen” Vernehmung der Zeugen und übersieht dabei, daß die Beweisangebote der Parteien nicht nur den Antrag enthalten*^ die vom Landgericht vernommenen Zeugen noch einmal zu hören«-
Sie erstrecken sich vielmehr auch auf die Vernehmung von Zeugen9 die noch nicht vom Landgericht vernommen sind. Beide Parteien beschweren sich mit Recht darüber, daß der Arbeiter Gotthelf	zwar	Von	der	Polizei, aber weder vom
 Landgericht noch vom Oberlandesgericht vernommen worden ist9 obwohl seine Vernehmung als Zeuge von beiden Parteien beantragt war. Las Gleiche gilt, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, von dem Beifahrer Gerhard 4HVHPt dessen Vernehmung das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 26, April 1957 (Bl, 273) zwar vorgesehen, aber nicht durchgeführt hat, Nun können zwar Niederschriften über Zeugenaussagen, die in einem ander en Verfahren gemacht sind, als Urkunden zu dem beweise für tatsächliche Behauptungen verwertet werden, Mrd aber wie im vorliegenden Palle die Vernehmung der Zeugen beantragt, so kann von ihr nicht deshalb abgesehen werden, weil bereits die Niederschrift über die frühere Vernehmung vorliegt, Mit einem solchen Antrag wird ein Zeugen-beweis angetreten und nicht die "wiederholte" Vernehmung der Zeugen im Sinne des § 39S ZPO angestrebt (BGHZ 7, 116 $21 f 1227), Lie Gründe, aus denen das Berufungsgericht von einer Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hat, enthalten eine unzulässig vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise,
 Laß seit den aufzuklärenden Vorgängen mehrere Jahre verstrichen sind, ist kein Grund, eine Vernehmung der Zeugen zu unterlassen. Ebensowenig kann die Tatsache, daß Zeugen
j
schon bei Vernehmungen durch andere Stellen mit der Sache befaßt worden sind, es rechtfertigen, daß sie nicht durch das erkennende Gericht vernommen werden. Freilich gibt es Fälle, in denen das Erinnerungsbild des Zeugen sich nach gewisser Zeit trübt oder nach mehrmaligen Vernehmungen ungenau wird. Las entspricht aber nicht einer allgemeinen, auf alle Menschen zutreffenden Regel, Laher war nur zu fragen, ob die hier in Betracht kommenden Zeugen heute noch in der
 Lage sind, zuverlässige ingaben über die beobachteten Vor- *' gänge zu machen» Bas konnte das Berufungsgericht aber erst entscheiden, nachdem es sie vernommen und sich einen persöhi liehen Eindruck von ihnen verschafft hatte»
Bes weiteren hat das Berufungsgericht auch den Antrag der. Kläger übergangen, mit dem sie um die Vernehmung des Josef	gebeten	haben»0//) war zwar zunächst Partei»
Auch in dem Antrag der Kläger ist nur von einer Befragung des Beklagten	die Bede«	ist aber nach Rechts kraft -
des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und konnte daher seitdem als;
Zeuge benannt und vernommen werden« Bie *nschlufirevision
♦ **
hat daher mit *echt gerügt, daß das Berufungsgericht auch in diesem Punkte § 286 ZPO, zu demindest aber § 139 ZPO verletz hat, weil es.bei Bestehen von Zweifeln die Kläger hätte befragen müssen, ob sie die Vernehmung des	als Zeugen
 wünschten6
Schließlich hat die Revision auch mit Recht Bedenken gegen die Ausführungen geäußert, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Spitze des Lastzuges könn
 die Fahrbahn
 noch 44 m weit entfernt gewesen sein, als betreten habe» Während das Landgericht auf Grund der Aussag: der im Augenscheinstermin vernommenen Zeugen	PMPl
 und	bewiesen	hält,	daß	nur	2-2	l/2	m
auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, als er den herankommen~t den Lastzug bemerkte, glaubt das Berufungsgericht aus der Aua sage der Frau	vor allem aus ihrer Äußerung,
 sei nach dem ßetretefigier Fahrbahn einige Meter schräg zu dem n Pußgängerweg gegangen^, - eine Äußerung, die Frau
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bei ihrer Vernehmung durch die Polizei, nicht aber beim Landi gericht gemacht hat - auf die Möglichkeit schließen zu können, daß PjA, bevor, der Lastzug nahe heran war, 4 m auf der

9 —
Jahrbalm zurückgelegt hat» Hiervon ausgehend kommt es zu der Annahme, daß der mit einer Geschwindigkeit von 38 ~ 40 km/st fahrende Lastzug noch 44 m weit entfernt gewesen sein könne, als pp auf die Fahrbahn trat» ^ei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die weitere Erklärung der Zeugin nicht berücksichtigt, sie habe nach dem anfänglichen Benehmen des
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Fußgängers den Verdacht gehabt, daß dieser sich habe das Leben nehmen wollen» Sollte dieser Eindruck der Zeugin, wie es nach dem Inhalt ihrer Aussage naheliegt, darauf beruhen, daß pp plötzlich und höchst unvorsichtig vor dem schon nahe herangekommenen Lastzug die Fahrbahn betrat, so wäre der Eindruck der Zeugin mit der Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger und dem Lastzug könne ein Zwischenraum von 44 m gewesen sein, kaum zu vereinbaren« i>as Berufungsgericht hätte daher, bevor es die Aussage der ^rauPPB0fe) anders deutete, als es das Landgericht auf Grund einer persönlichen Vernehmung getan hatte, mit Rücksicht auf die bestehenden Zv/eifel .die Zeugin selbst vernehmen müssen, zu demal sich auch aus den Aussagen der Zeugen Pp undPHP nichts dafür ergab, daß in dem Zeitpunkt, in dem PP auf die Fahrbahn trat, zwischen ihm und dem Lastzug der Beklagten ein so großer Zwischenraum war»
Liese mehrfachen Verfahrensverstoße des Berufungsgerichts erschüttern sowohl seine Annahme, ein Verschulden des Fahrers pp sei nicht bev;iesen (§ 823 BGB), als auch seine Ansicht, ^pp habe nicht bewiesen, daß ihn kein Verschulden treffe (§ .18 Abs» 3 StVG)» Laher war das arigefoclitene Urteil, soweit es den Beklagten pp betrifft, auf die Rechtsmittel beider Parteien auf zuheb en»
 
3z
IIo Ansprüche^den Bekla^ten^Brs,
 Soweit das Berufungsgericht den von Br« Kreibaum zu führenden Entlastungsbeweis des § 831 Abs» 1 Satz 2 BOB als geführt angesehen und daher Schadensersatzansprüche derji Kläger nach § 831 BGB verneint hat, ist das Berufungsurteilj nicht angegriffene Es steht daher rechtskräftig fest, daß den Klägern die über den Kähmen des Straßenverkehrsgesetzeöf hinaus geltendgemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Br«	nicht	zusteheno
 Im Revisionsrechtszug ist ssmit auf die Revision des Br« ^^P^jnur zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Rechl angenommen hat, daß er nach § 7 StVG als Halter des Bastzu~J| ges insoweit für den Schaden der Kläger eirizustehen hat, als] das Straßenverkehrsgesetz es vorsieht • Bas Berufungsgericht hat diese Schadensersatzpflicht bejaht, weil es nicht für ya bewiesen hält, daß der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs« 2*StVG)« Biese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf den gleichen Verfahrensverst ößen, die dazu geführt haben, die Verurteilung des Beklagt en^p^ aufzuheben« Bas Berufungsurteil war daher wegen-dieser Hechtsverstöße auch insoweit aufzuheben, als es zu dem flachteil des Beklagten Br«	ergangen ist«
* «j
III« Für die neue Verhandlung, zu der die Sache an das : Berufungsgericht zurückzuverweieen war, sei folgendes bemerkt!	v
1« Bie Kläger pollen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anschei^anwenden und meinen, die Tatsache, daß* der Lastzug auf die für ihn linke Fahrbahn geraten sei, spr<pj che für ein Verschulden des Fahrers (flfc« Biese Ansicht kann!
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nicht gebilligt werden« Anlaß für das Einbiegen des last Zuges war* wie unstreitig ist* das verkehrswidrige Verhalten des Josef 00. Die Kläger selbst haben in ihrer Klageschrift vorgetragen* 00| sei* als der Lastzug der Beklagten sich der Kreuzung genähert hat, schräg Uber den Zubringer gegangen und dabei in die Fahrbahn des Lastzuges gelaufen* weil er sich offensichtlich in der Richtung, aus welcher der Lastzug gekommen sei, nicht genügend orientiert habe* Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum, denn es handelt sich nicht um einen ^typischen Geschehensablauf, also nicht um einen Tatbestand, der nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist.und in einer bestimmten Weise zu verlaufen pflegt*
2o Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nicht zweckmäßig ist, neben den oben genannten Zeugen auch die Zeugen, die das Landgericht schon vernommen hat, noch einmal zu hören und die Beweisaufnahme möglichst an Ort und Stelle dur chzufUhr en 0
% Kommt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgeeetz oder die des Beklagten 00 auch darüber hinaus nach § 823 BGB zu bejahen ist, so besteht bei Zugrundelegung des bisher festgesteilten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Beklagten kein Bedenken dagegen, dem Feststellungsantrage der Klägerin Mary Luise Rose 000) stattzugeben» Die Beklagten sind der Meinung, der Anspruch der Klägerin Mary Luise Rose 000) auf Ersatz von Verdienstausfall sei bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht auszunehmen, weil er zu dem ersten fial im Verhandlungstermin vom 5» Juli 1956 geltend gemacht worden und daher verjährt sei» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Ver-
 
jährung dieses Anspruchs durch die Erhebung der Klage unter, brochen worden ist. Schon mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtscfcu ner verpflichtet seien, den Klägern allen Schaden zu erset .der ihnen aus dem Unfall erwachsen sei und in Zukunft noch erwachsen werde. Mit diesem Antrag ist der gesamte Schaden^ der Klägerin Mary Luise Hose	also auch ein etwaig«
Verdienstausfall zur richterlichen Entscheidung gestellt wor' den* Zwar hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung vo Verdienstausfall erst im laufe des Hechtsstreits ausdrückli erwähnt. Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die mit der Xlageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung sich auch auf diesen Anspruch erstreckt0
4. Bedurfte die Klägerin Mary Luise	wegen
 der beim Unfall erlittenen Verletzungen einer besonderen Pflege, so bedeutet das eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse, * für die sie bei Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 11 StVG ebenso wie nach § 843 BGB Schadens**’ ersatz beanspruchen kann» Ihr Schaden entstand schon, als eine Vermehrung der Bedürfnisse einti’at und nicht.erst, als diese Bedürfnisse befriedigt wurden, denn der Ersatzanspruch des § 11 StVG ist kein Erstattungsanspruch, dessen Bestand . ' und Umfang davon abhängt, daß ein bestimmter Geldbetrag zur' Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegeben wurde. Er * entsteht vielmehr immittelbar mit dem schädigenden Ereignis «“ (HGZ 148, 68 /7Q/| 151, 298 /3Q0/ und Urteil des BGH vom 29c Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VHS 14, 248 Er. 86 -VersR 1956, 176). Soweit der Kläger Marcusoh Lohnzahlungen an die^lm Haushalt tätige Hausgehilfin die Be-S klagten von ihrer Ersatzpflicht befreit hat, kann er, wie Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus ungerechtf ‘ tigter Bereicherung seine Ausgaben von den Beklagten ersetzt«
verlangen* Daß die Aufwendungen für die Hausgehilfin nur insoweit zu erstatten sind, als mit ihnen die Dienste entlohnt wurden, die aus unfallbedingten Gründen für die Klägerin Mary Luise Hose	geleistet	worden	sind,	und
 daß die Kosten der sonstigen Dienste im Hauswesen der Klägerin auszuscheiden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben«
Dr* JQeinewefers	Br. K« 33 «Meyer	Hanebenk
 Dr„ Bode
 Br. Hauß