Der Beklagte selbst habe nur als Treuhänder und Vertreter für die einzelnen Siedler gehandelt, er habe die von diesen ge- * \ zahlten Gelder an den Kläger abgeführt« Wegen der noch nicht gezahlten Beträge machten die Siedler wegen angeblicher Mängel Zurückbehaltüngsrechte geltend. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers in Abänderung der landgerichtlichen Urteile dem Gründe nach für berechtigt erklärt. a) Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Aus-legung der den Vertrag einleitenden Formel befaßt, wonach der Ertrag"im Auftrag und für Rechnung unserer einzelnen Bauherrn"; abgeschlossen worden ist. Es entnimmt dieser Formel, daß.der Beklagte sich nicht, wie es zu dem Ausschluß der Passivlegitimatio» erforderlich sei, klar als Vertreter eines anderen, nämlich der einzelnen Siedler bezeichnet habe, und erörtert zu dem Nachweis in Bas Berufungsgericht hatte zu erwägen, ob schon eine der beiden verwendeten Bezeichnungen für sich allein gesehen die direkte Stellvertretung eindeutig erkennen ließ» Schon das hätte nämlich die Klage zu Fall gebracht, Ba das Berufungsgericht nicht zu dieser Ansicht gelangt ist, mußte es sinngemäß eine weitergehende Untersuchung vornehmen» Babei konnte es aber nicht, wie es anscheinend die Revision möchte, sich nun gerade auf diese Wortgruppe beschränken, sondern mußte den gesamten Zusammenhang des Vertrages würdigen. Bas Berufungsgericht hat entsprechend diesem Erfordernis darauf hingewiesen, daß der Beklagte die Unterschrift des Vertrages nicht als Vertreter der einzelnen Siedler geleistet habe; denn dann hatte es wegen deren Vielzahl nicht ”der”, sondern "die” Auftraggeber heißen müssen» Auch hier-» aus ergibt sich nach Ansicht des Berufungsge.richts, daß der Bauauftrag nicht von den einzelnen Siedlern, sondern von dem Beklagten erteilt worden ist. Bas Berufungsgericht findet eine weitere Bestätigung in dem letzten Absatz des Vertrags, in dem es heißt, daß bei der Schlußabrechnung pro Haus 40 BM zugunsten der Bauherren von der Gesamtabrechnung abzurechnen seien» Es handele sich hierbei um eine Bestimmung zugunsten einer dritten Person und daraus sei der Schluß zu ziehen, daß diese dritte Person nicht Vertragspartei sei» Y/eiter betont das Berufungsgericht in näheren Darlegungen, aus dem ganzen Vertrag müsse der Eindruck entstehen, daß es sich hier um einen einheitlichen Vertrag zweier Parteien und nicht eine nur äußerliche Zusammenfassung von 23 Verträgen mit den einzelnen Siedlern handele. Das Berufungsgericht hat also in zutreffender Weise und in Übereinstimmung gerade mit dem von der Revision angeführten Urteil BGH IV ZR 17/50 » IM Nr 1 zu § 133 (B) BGB nicht etwa sich an den Wortlaut des Vertrages und insbesondere einzelner. ' Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Erwähnung des Handelns in fremdem Auftrag möglicherweise eben nur das Motiv für den Vertrag erkennbar mache, so kann das aus Rechtsgründen : nicht beanstandet werden. Ganz j abgesehen davon, daß es sich hierbei um eine keineswegs unbestrittene juristische Theorie handelt, wie es sich gerade aus der angeführten Stelle ergibt, ist nicht entscheidend, wie das Vertreterverhältnis rechtsdogmatisch aufzufassen ist - was deshalb hier dahingestellt bleiben kann sondern darauf, wie ein Bauunternehmer nach Art des Klägers vernünftigerweise den von dem Beklagten entworfenen Vertrag verstehen konnte«, Bas Berufungsgericht entnimmt dem Vertragswortla.ut, ohne daß hiergegen Bedenken aus rechtlichen Gründen bestehen, daß zu dem wenigsten der Eindruck, entstehe, es handele sich um einen einheitlichen Vertrag zwischen zwei Parteien und nicht, um. einen Vertrag des Klägers mit 25 Siedlern, Bas Berufungsgericht verweist in diesei Zusammenhang auf die unstreitige Tatsache, daß es sich um einen Vertrag gehandelt hat, bei dem der Kläger zunächst in Vorlage treten mußte, und daß mehrfach die vorgesehenen Siedler während der Bauzeit gewechselt haben, ohne daß dies zur Kenntnis des Klägers gelangt ist; Ja daß der Kläger keinen Einfluß darauf hatte, wer schließlich die Häuser bezog. In dieser Tatsache konnte unter richtiger Würdigung aller Umstände die Ansicht des Berufungsgerichts ihre Bestätigung finden,es sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem.Beklagten, nicht,aber mit den verschiedenen Siedlern geschlossen worden. Es ist daher eine der Sachlage gerecht werdende und weder Bebenserfahrungen noch Auslegungsregeln zuwiderlaufende Feststellung des Berufungsgericht wenn dieses ausspricht, daß der Kläger nicht mit der anonymen Masse der Siedler, sondern mit dem leistungsfähigen Beklagten zu tun haben wollte, c) Gegenüber diesen Erwägungen vermögen auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage, wer der Vertragspartner des Klägers gewesen sei, nicht die Auslegung des Berufungsgerichts zu erschüttern, Paher kann es* dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht sich nicht noch auf weitere Bestimmungen des Vertrages berufen könnte, die ebenfalls deutlich im Sinne des Klägers sprechen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auch diese Bestimmung, wenn von "wir" und "uns" die Rede ist, nicht die einzelnen Siedler betreffen kann, da ja die Materialien sachgemäß nicht je Haus, sondern für das Bauvorhaben.als solches bezogen werden mußten, und daß infolgedessen die Gutschrift der 5# nicht zu Lasten der einzelnen Siedler erfolgen konnte, da im einzelnen nicht festgestellt werden kann, wie das Material verwendet worden ist* Bas "wir" kann also nicht die Summe der unbekannten und auswechselbaren 23 Siedler bedeuten, sondern nur den Verein als solchen« Auch diese Erwägung hätte notfalls vom Berufungsgericht dafür verwendet werden können, den wahren Vertragspartner des Klägers festzustellen. Bas Berufungsgericht hat daher auf Grund rechtlich nicht angreifbarer Erwägungen angenommen, daß der Beklagte bei dem eigentlichen Vertragsabschluß der Vertragsgegner des Klägers geworden ist; Gegenstand des Streits ist aber nicht so sehr dieser ursprüngliche Vertrag als der Preis der nachträglich darüber hinaus vom Kläger vorgenommenen Arbeiten Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Arbeiten dem Kläger von dem hierzu beauftragten Architekten RJ^^namens des Beklagten in Auftrag gegeben und später auch rechnungsmäßig anerkannt worden sindc Die Revision sieht die gegebene Begründung nicht als ausreichend ap. Sie wendet sich namentlich .gegen den Satz des Berufungsurteils, nach der Verkehrs auf f aas\ing müsse angenommen werden, daß der Architekt in Bezug auf-den Bau der Vertreter • seines Auftraggebers sei, sofern das nicht dem.Sinn und Zweck des Bauvorhabens widerspreche oder ausdrücklich ausgeschlossen sei. Dabei übersieht-das Berufungsgericht aber, daß nach dem Wortlaut dieser Urkunden Bd^zwar berechtigt ist, Rechte des Beklagten gegenüber dem Kläger auszuüben, aber nicht ersichtlich ist, daß er auch bevollmächtigt wäre, den Beklagten zu verpflichten, Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht für die Vertreterstellung des I^lp^auch gewichtig das eigene Schreiben des Beklagten vom 8. Das Berufungsgericht führt aus, ein solches Verhalten des Beklagten müsse im Geschäftsieben jedenfalls dahin auf gef aßt werden, daß der 'Architekt HjBPvon dem Beklagten zur Erteilung der Abrechnung mit äem Kläger ermächtigt worden sei.Höbe der Beklagte eine eigene Verbindlichkeit aus diesem Anerkenntnis ablehnen und auch den • Architekten nicht als seinen Vertreter angesehen wissen wollen, so hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichts das dem Kläger gegenüber klar zu dem Ausdruck bringen müssen. Dieser Brief ist' aber nicht rechtsbegründend und in diesem Sinne nicht rechtserheblich, da er nach Leistung der Arbeiten geschrieben .ist«, Das Berufungsgericht sieht ihn im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung als Indiz dafür an, daß der Kläger die früheren Zusatzarbeiten und Sonderarbeiten entweder durch seinen Vertreter RUB)368teilt oder doch nachträglich gebilligt habe. Aber aus diesem Brief allein kann nicht geschlossen : werden, daß R^Hden Beklagten im Umfange des Anerkenntnisses habe verpflichten dürfen« Andererseits ist aus den bisherigen Feststellungen* des Berufungsgerichts auch nicht zu schließen, nicht entsprechenden Angaben könnte kausal dafür sein, daß der Kläger sich auf die gegebenen Angaben verlassen und auch für die Zusatz- und Sonderaufträge den beklagten Verein als verantwortlich ansehen durfte (Meyer aaO 144).
2347 053 3A VI ZR 178/54 Verkündet am 21o Februar 1956 Kriegl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der (Jeschäftssteile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch den des E Vorstand, den Kaufmann A. W< Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr gegen den Bauunternehmer Walter P, SflB, Fl in Kläger; Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Pr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesricbter Pr. Kleinewefers, Pr. Engels, Pr. Meyer, Hane-beck und Pr,. Bode für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Mai 1954 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 34 Tatbestands Der Kläger hat an einem von dem Beklagten geleiteten SiedlungsVorhaben von 23 Häusern in die Maurer-, Beton-, Eisen- und Zimmerarbeiten durchgeführt. Die Häuser sind fertiggestellt und abgenommen« S i Den Arbeiten lag ein Vertrag vom 26. September 1950 und ! eine Zusatzvereinbarung vom 7» Juni 1951 zugrunde. Die betref- ; fenden Schreiben sind vom Beklagten an den Kläger gerichtet j und unterzeichnet« | I i Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm aus diesen Arbeiten ! noch insgesamt ein Betrag von 12.828,75 DM zustehe. Bach sei- • j ner Ansicht ergibt sich ein Betrag von 8,529,65 DM bereits aus j einem Schreiben des bauleitenden Architekten Runge, in dem die- t ser Betrag anerkannt sei. Für später ausgeführte Arbeiten, die I ihm ebenfalls von dem Architekten RfllB als dem Vertreter des * Beklagten in Auftrag gegeben worden seien, stehe ihm noch der Betrag von 4.299,09 DM zu. Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation, Der Werkvertrag sei von ihm als offenen Vertreter der 23 Siedler geschlossen worden. Vertragsgegner des Klägers seien daher : die einzelnen Siedler. Das gelte nicht nur vom Häuptvertrag, sondern insbesondere von den Zusatzarbeiten, die die Klage um faßt. Der Beklagte selbst habe nur als Treuhänder und Vertreter für die einzelnen Siedler gehandelt, er habe die von diesen ge- * \ zahlten Gelder an den Kläger abgeführt« Wegen der noch nicht gezahlten Beträge machten die Siedler wegen angeblicher Mängel Zurückbehaltüngsrechte geltend. l^H^sei nicht Bevollmächtigter -des Beklagten gewesen« * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Berufung seine früheren Anträge'weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers in Abänderung der landgerichtlichen Urteile dem Gründe nach für berechtigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung .weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s chei dungsgründe t I. Das Berufungsurteil betrifft im wesentlichen die Auslegung eines Individualvertrages, aus dem zu entnehmen war, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht es als Hauptfrage herausstellt, in direkter oder indirekter Stellvertretung für • ♦ die von ihm betreuten Siedler gehandelt hat. Das Revisionsgericht kann die Auslegung des Tatrichters bei einem derartigen Vertrag nur in begrenztem Umfang nachprüfen, nämlich dahin, ob gegen Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze verstoßen und der vorliegende oder erbotene Auslegungsstoff berücksichtigt worden ist.‘ a) Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Aus-legung der den Vertrag einleitenden Formel befaßt, wonach der Ertrag"im Auftrag und für Rechnung unserer einzelnen Bauherrn"; abgeschlossen worden ist. Es entnimmt dieser Formel, daß.der Beklagte sich nicht, wie es zu dem Ausschluß der Passivlegitimatio» erforderlich sei, klar als Vertreter eines anderen, nämlich der einzelnen Siedler bezeichnet habe, und erörtert zu dem Nachweis in ß getrennten Absätzen sowohl die Bedeutung der Worte ”im Auftrag” wie der Worte ”ftir Rechnung”. Die Revision wendet sich zunächst gegen diese Methode des Berufungsgerichts, Die Worte der einleitenden Formel hätten nur im Zusammenhang gewürdigt werden dürfen, Sie Einzelauslegung verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Bern kann nicht zugestimmt werden» Bas Berufungsgericht hatte zu erwägen, ob schon eine der beiden verwendeten Bezeichnungen für sich allein gesehen die direkte Stellvertretung eindeutig erkennen ließ» Schon das hätte nämlich die Klage zu Fall gebracht, Ba das Berufungsgericht nicht zu dieser Ansicht gelangt ist, mußte es sinngemäß eine weitergehende Untersuchung vornehmen» Babei konnte es aber nicht, wie es anscheinend die Revision möchte, sich nun gerade auf diese Wortgruppe beschränken, sondern mußte den gesamten Zusammenhang des Vertrages würdigen. Bas Berufungsgericht hat entsprechend diesem Erfordernis darauf hingewiesen, daß der Beklagte die Unterschrift des Vertrages nicht als Vertreter der einzelnen Siedler geleistet habe; denn dann hatte es wegen deren Vielzahl nicht ”der”, sondern "die” Auftraggeber heißen müssen» Auch hier-» aus ergibt sich nach Ansicht des Berufungsge.richts, daß der Bauauftrag nicht von den einzelnen Siedlern, sondern von dem Beklagten erteilt worden ist. Bas Berufungsgericht findet eine weitere Bestätigung in dem letzten Absatz des Vertrags, in dem es heißt, daß bei der Schlußabrechnung pro Haus 40 BM zugunsten der Bauherren von der Gesamtabrechnung abzurechnen seien» Es handele sich hierbei um eine Bestimmung zugunsten einer dritten Person und daraus sei der Schluß zu ziehen, daß diese dritte Person nicht Vertragspartei sei» Y/eiter betont das Berufungsgericht in näheren Darlegungen, aus dem ganzen Vertrag müsse der Eindruck entstehen, daß es sich hier um einen einheitlichen Vertrag zweier Parteien und nicht eine nur äußerliche Zusammenfassung von 23 Verträgen mit den einzelnen Siedlern handele. Ferner setzt sich das Berufungsge- » rieht mit dem Umstand auseinander, daß die einzelnen Siedler als nBauhermM bezeichnet worden sind, vermag aber auch daraus nicht zu schließen, daß sich damit di 3 Siedler als wirkliche Vertragsgegner ergeben. Dem stehe, so hat es ausgeführt, vor allem entgegen, daß der Beklagte, wie er nicht bestreite, auf der Baustelle eine Bautafel angebracht habe, die dahin laute, daß hier der beklagte Verein baue. Die Namen der .einzelnen %* # Siedler seien nicht aufgeführt gewesen. Ein Bauschild diene nicht allein der Reklame, sondern gebe üblicherweise auch über die Rechtsverhältnisse der an dem Bau Beteiligten Auskunft * Auch darin sei zu ersehen, wer in Wirklichkeit der Bauherr ge- ' /s * wesen sei. Endlich zieht das Berufungsgericht noch Schlüsse in gleichem Sinne aus der Bezeichnung des Architekten als bauleitender Architekt und aus den Erklärungen, die der Be- . klagte gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, das zeitweise einen Teil der klägerischen Forderung gepfändet hatte. Das Berufungsgericht hat also in zutreffender Weise und in Übereinstimmung gerade mit dem von der Revision angeführten Urteil BGH IV ZR 17/50 » IM Nr 1 zu § 133 (B) BGB nicht etwa sich an den Wortlaut des Vertrages und insbesondere einzelner. Bestimmungen gehalten, sondern hat, wie auch die nachstehend erörterten Einzelerwägungen erkennen lassen, aus den Gesamtumstünden, nämlich dem Wortlaut des Vertrages und zwar des ganzen Vertrages, der Interessenlage und auch aus nachträglichen Handlungen der Parteien den Vertrag ausgelegt. 34 Deshalb kann die Auslegungsmethode als solche nicht beanstandet werden« ♦ b) Entgegen der Ansicht der Revision yerstößt die Auslegung auch nicht im einzelnen gegen rechtliche Gesichtspunkte. Das Berufungsgericht hat zutreffend zwischen den Begriffen "Im Auftrag", "Pur Rechnung" und "Im Namen" unterschieden. Nur der letzte gibt eindeutig das Handeln in offener Stellvertretung ^ zu erkennen« Das* ist bereits vom Reichsgericht (RGZ 35, 38, 41) ausgesprochen worden und entspricht ständiger Rechtsprechung. Der Unterschied zwischen "Im Namen" und J1 Für Rechnung" ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Se- 1 nats VI ZR 127/54 vom 23« November 1955 besonders betont worden. ' Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Erwähnung des Handelns in fremdem Auftrag möglicherweise eben nur das Motiv für den Vertrag erkennbar mache, so kann das aus Rechtsgründen : nicht beanstandet werden. Es mag sein, daß .auch die Verweisung auf das Handeln in fremdem Namen darin erblickt werden i* * könnte. Aber die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht unmöglich oder ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Unterschriftswortlaut (der statt die Auftraggeber) halten der Nachprüfung stand. Die Revision verweist demgegenüber auf ■} die rechtliche Konstruktion der Vertretung, wonach das Rechts- \ « i gesohäft in der Person des Vertreters und nicht des Vertretenen ; zustande komme, so daß allein der Vertreter handelt und erklärt. ‘ Sie bezieht sich hierfür auf Staudinger, BGB § 164 Anm 13. Ganz j abgesehen davon, daß es sich hierbei um eine keineswegs unbestrittene juristische Theorie handelt, wie es sich gerade aus der angeführten Stelle ergibt, ist nicht entscheidend, wie das Vertreterverhältnis rechtsdogmatisch aufzufassen ist - was deshalb hier dahingestellt bleiben kann sondern darauf, wie ein Bauunternehmer nach Art des Klägers vernünftigerweise den von dem Beklagten entworfenen Vertrag verstehen konnte«, Bas Berufungsgericht entnimmt dem Vertragswortla.ut, ohne daß hiergegen Bedenken aus rechtlichen Gründen bestehen, daß zu dem wenigsten der Eindruck, entstehe, es handele sich um einen einheitlichen Vertrag zwischen zwei Parteien und nicht, um. einen Vertrag des Klägers mit 25 Siedlern, Bas Berufungsgericht verweist in diesei Zusammenhang auf die unstreitige Tatsache, daß es sich um einen Vertrag gehandelt hat, bei dem der Kläger zunächst in Vorlage treten mußte, und daß mehrfach die vorgesehenen Siedler während der Bauzeit gewechselt haben, ohne daß dies zur Kenntnis des Klägers gelangt ist; Ja daß der Kläger keinen Einfluß darauf hatte, wer schließlich die Häuser bezog. In dieser Tatsache konnte unter richtiger Würdigung aller Umstände die Ansicht des Berufungsgerichts ihre Bestätigung finden,es sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem.Beklagten, nicht,aber mit den verschiedenen Siedlern geschlossen worden. Es ist daher eine der Sachlage gerecht werdende und weder Bebenserfahrungen noch Auslegungsregeln zuwiderlaufende Feststellung des Berufungsgericht wenn dieses ausspricht, daß der Kläger nicht mit der anonymen Masse der Siedler, sondern mit dem leistungsfähigen Beklagten zu tun haben wollte, c) Gegenüber diesen Erwägungen vermögen auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage, wer der Vertragspartner des Klägers gewesen sei, nicht die Auslegung des Berufungsgerichts zu erschüttern, Paher kann es* dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht sich nicht noch auf weitere Bestimmungen des Vertrages berufen könnte, die ebenfalls deutlich im Sinne des Klägers sprechen. So heißt es darins "Wir machen Sie besonders darauf aufmerksam, daß Sie vor Beziehung irgend welcher Materiahen mit uns Fühlung nehmen wollen, damit entschieden wird,.oh die Lieferung der Materialien hauseitig vorgenommen wirdo In dem Fall werden wir Ihnen auf den-Materialeinkaufs-preis wie üblich 5# vergüten«11 Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auch diese Bestimmung, wenn von "wir" und "uns" die Rede ist, nicht die einzelnen Siedler betreffen kann, da ja die Materialien sachgemäß nicht je Haus, sondern für das Bauvorhaben.als solches bezogen werden mußten, und daß infolgedessen die Gutschrift der 5# nicht zu Lasten der einzelnen Siedler erfolgen konnte, da im einzelnen nicht festgestellt werden kann, wie das Material verwendet worden ist* Bas "wir" kann also nicht die Summe der unbekannten und auswechselbaren 23 Siedler bedeuten, sondern nur den Verein als solchen« Auch diese Erwägung hätte notfalls vom Berufungsgericht dafür verwendet werden können, den wahren Vertragspartner des Klägers festzustellen. d) Bas Berufungsgericht hat also festgestellt, wie der Kläger den Vertrag nach Treu und Glauben auffassen durfte und auf-gefaßt hat. Bamit entfällt die Möglichkeit eines Bissenses, wie sie die Revision zur Erörterung gestellt hat (Soergel, BGB §3.19 X) s 9 II c Bas Berufungsgericht hat daher auf Grund rechtlich nicht angreifbarer Erwägungen angenommen, daß der Beklagte bei dem eigentlichen Vertragsabschluß der Vertragsgegner des Klägers geworden ist; Gegenstand des Streits ist aber nicht so sehr dieser ursprüngliche Vertrag als der Preis der nachträglich darüber hinaus vom Kläger vorgenommenen Arbeiten Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Arbeiten dem Kläger von dem hierzu beauftragten Architekten RJ^^namens des Beklagten in Auftrag gegeben und später auch rechnungsmäßig anerkannt worden sindc Die Revision sieht die gegebene Begründung nicht als ausreichend ap. Sie wendet sich namentlich .gegen den Satz des Berufungsurteils, nach der Verkehrs auf f aas\ing müsse angenommen werden, daß der Architekt in Bezug auf-den Bau der Vertreter • seines Auftraggebers sei, sofern das nicht dem.Sinn und Zweck des Bauvorhabens widerspreche oder ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Revision beruft sich für das Gegenteil auf ein bei Staudinger Anm 20 vor § 633 erwähntes Gutachten der Berliner -Industrie- und Handelskammer, das das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs verneint. Dieser Erwägung der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht geht vom Bestehen eines Handelsbrauchs aus, ohne diesen mit ausreichender Begründung festgestellt zu haben. Insbesondere fehlt es an einer Darstellung, woher das Berufungsgericht die Kenntnis von dem Bestehen des - in diesem Rechtsstreit und in der Literatu] angezweifeiten - Handelsbrauches herleitet. Es handelt sich hier in der Tat um eine Feststellung des Berufungsgerichts, für die eine Begründung nicht ersichtlich ist«, - • • Diese Feststellung war aber ent schei dungs erheblich. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts allein vermögen nicht die Ansicht zu rechtfertigen, daß RfH) befugt gewesen sei, den be- ; stehenden Vertrag zu Lasten des Beklagten zu erweitern. Das Berufungsgericht stützt sich im wesentlichen auf den Vertrag der Parteien und auch den Vertrag zwischen R^Hiund dem Beklagten, um n daraus die Berechtigung herzuleiten, den Beklagten rechts- geschäftlich zu vertreten. Dabei übersieht-das Berufungsgericht aber, daß nach dem Wortlaut dieser Urkunden Bd^zwar berechtigt ist, Rechte des Beklagten gegenüber dem Kläger auszuüben, aber nicht ersichtlich ist, daß er auch bevollmächtigt wäre, den Beklagten zu verpflichten, Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht für die Vertreterstellung des I^lp^auch gewichtig das eigene Schreiben des Beklagten vom 8. Aprii 1953? in dem dieser dem Kläger die Abrechnung seines Architekten über die Restforderung des Klägers übersendet. Das Berufungsgericht führt aus, ein solches Verhalten des Beklagten müsse im Geschäftsieben jedenfalls dahin auf gef aßt werden, daß der 'Architekt HjBPvon dem Beklagten zur Erteilung der Abrechnung mit äem Kläger ermächtigt worden sei.Höbe der Beklagte eine eigene Verbindlichkeit aus diesem Anerkenntnis ablehnen und auch den • Architekten nicht als seinen Vertreter angesehen wissen wollen, so hätte er nach Ansicht des Berufungsgerichts das dem Kläger gegenüber klar zu dem Ausdruck bringen müssen. Dieser Brief ist' aber nicht rechtsbegründend und in diesem Sinne nicht rechtserheblich, da er nach Leistung der Arbeiten geschrieben .ist«, Das Berufungsgericht sieht ihn im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung als Indiz dafür an, daß der Kläger die früheren Zusatzarbeiten und Sonderarbeiten entweder durch seinen Vertreter RUB)368teilt oder doch nachträglich gebilligt habe. Aus dem Zusammenhang der tJrteilsgründe ergibt sich weiter, daß das Berufungsgericht aus diesem Umstand im Höheverfahren weitere Schlüsse dahin ziehen möchte, wie die Läge bezüglich der später erfolgten Sonderaufträge zu beurteilen ist. Aber aus diesem Brief allein kann nicht geschlossen : werden, daß R^Hden Beklagten im Umfange des Anerkenntnisses habe verpflichten dürfen« Andererseits ist aus den bisherigen Feststellungen* des Berufungsgerichts auch nicht zu schließen, 11 daß RfHB den Beklagten Über den ursprünglichen Auftrag hinaus nicht habe verpflichten können* Dagegen spricht zunächst, daß teilweise unstreitig Arbeiten ausgeführt werden mußten, die nicht die einzelnen Siedler betrafen, sondern den Gesamtkomplex, wie insbesondere die Beseitigung des Böschteiches und die daraus sich ergebenden Mauerbauten» Weiter kann dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen werden, den von ihm behaupteten Handelsbrauch über die Vertretungsbefugnis des bauleitenden Architekten unter Beweis zu stellen* Daher mußte das Berufungsurteil der Auf-1 hebung unterliegen, ohne daß es auf die weiter von der Revision aufgeworfene*Frage ankam, ob im bisherigen Stand des Verfahrens ein Grundurteil zuläessig war. Das Berufungsgericht wird bei Erörterung der Frage, wieweit die einzelnen Machtragsaufträge in die Verantwortlichkeit des Be-klagten fallen, ferner die Anbringung des Bauschildes unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigen müssen als bisher* Die Anbringung eines Bauschildes entspricht nämlich nicht nur der Üblichkeit, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Maßgeblich ist vielmehr § 4 des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1906, der als Schutzgesetz anzusprechen ist (BGH II 2R 99/52 vom 10. Dezember 1952; Meyer, JZ 1954, 140, 141)? da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag Baugelder sei es für sich, sei es für die Siedler erhalten hat und sonach § 1 deB Gesetzes zutrifft. Die erwähnte Vorschrift würde zwar keine Be deutung für die Frage der Haftung aus dem eigentlichen Vertrag haben, da dieser vor Beginn der Bauarbeiten, also augenscheinlich vor dem Anbringen des Bauschildes geschlossen worden ist, so_ daß der nicht vorschriftsgemäße Text des Bauschildes nicht tirsäch-; lieh gewesen sein kann. Anders liegt es aber gerade bei den hier in Betracht kommenden Zusatzarbeiten. Schon die' Nichtanbringung eines Schildes, erst recht, aber die Anbringung eines Schildes mi* angeblich irreführenden, auf jeden Fall den Gesetzesvorschriften ö'\ nicht entsprechenden Angaben könnte kausal dafür sein, daß der Kläger sich auf die gegebenen Angaben verlassen und auch für die Zusatz- und Sonderaufträge den beklagten Verein als verantwortlich ansehen durfte (Meyer aaO 144). Es ist also möglich, daß sich auch eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt ergibt oder * zu dem wenigsten Zweifelsfragen geklärt werden,können« Bundesrichter Br« Kleinewefers Br« K.E. Meyer ist beurlaubt und ortsabwesend Br« Engels Br« Engels Hanebeck Br« Bode